Landgericht Köln:
Urteil vom 5. Juli 2012
Aktenzeichen: 31 O 43/12
(LG Köln: Urteil v. 05.07.2012, Az.: 31 O 43/12)
Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung
In dem Urteil des Landgerichts Köln vom 5. Juli 2012 (Aktenzeichen 31 O 43/12) wurden die Beklagten dazu verurteilt, die Klägerin von ihrer Forderung auf Zahlung von Abmahnkosten in Höhe von EUR 1.379,80 nebst Zinsen freizustellen. Die Beklagten müssen außerdem 84% der Kosten des Rechtsstreits tragen, während die Klägerin 16% der Kosten tragen muss. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages.
Im Tatbestand wird erklärt, dass die Klägerin ein Versorgungswerk für Steuerberater ist und das Logo der Klägerin (gemäß den Anlagen K1 und 2) verwendet. Die Beklagten sind ein Versicherungsmakler und ein Mitarbeiter, der im Namen der Beklagten eine Werbe-E-Mail an verschiedene Steuerberater versandte (gemäß Anlage K3). In der E-Mail warb die Beklagten für eine Berufsunfähigkeitszusatzversicherung in Verbindung mit einer Lebens- oder Rentenversicherung. Die Klägerin mahnte die Beklagten ab und klagte nun auf Kosten der Abmahnung.
Die Klägerin argumentierte, dass die Beklagten gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen hätten, indem sie das Logo und den Namen der Klägerin in ihrer E-Mail verwendeten und so suggerierten, dass die E-Mail von der Klägerin stamme. Die Klägerin behauptete auch einen Verstoß gegen das Markenrecht. Die Beklagten argumentierten jedoch, dass sie keine Mitbewerber der Klägerin seien, da diese eine Monopolstellung habe. Sie behaupteten, dass ihre Leistungen zusätzlich zu denen der Klägerin angeboten würden und nicht stattdessen. Die Beklagten bestritten auch, dass ihre Verwendung des Logos und des Namens der Klägerin eine kennzeichenmäßige Benutzung sei.
Das Gericht entschied zugunsten der Klägerin und stellte fest, dass sie einen Anspruch auf Freistellung von den Abmahnkosten gemäß dem Wettbewerbsrecht (§§ 8, 3, 5 UWG) und dem Markenrecht (§§ 5, 15 MarkenG) hatte. Es wurde festgestellt, dass die Beklagten Mitbewerber der Klägerin seien und dass ihre E-Mail eine geschäftliche Handlung sei, die dazu geeignet sei, die angesprochenen Verkehrskreise irrezuführen. Das Gericht befand, dass die Verwendung des Logos und des Namens der Klägerin in der E-Mail eine kennzeichenmäßige Benutzung sei und dass Verwechslungsgefahr bestehe. Die Beklagten durften sich auch nicht auf eine Ausnahme des Markenrechts berufen.
Das Gericht entschied auch, dass der geltend gemachte Anspruch der Klägerin in Bezug auf die Höhe der Abmahnkosten gerechtfertigt sei. Die Klägerin konnte eine 1,3-fache Gebühr plus Kostenpauschale für die Abmahnung fordern. Der Streitwert wurde ebenfalls als angemessen eingestuft.
Die prozessualen Nebenentscheidungen wurden entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen getroffen.
Der Streitwert beträgt EUR 1.641,96.
Die Gerichtsentscheidung im Volltext:
LG Köln: Urteil v. 05.07.2012, Az: 31 O 43/12
Tenor
Die Beklagten werden verurteilt, die Klägerin von ihrer Forderung auf Zahlung von Abmahnkosten in Höhe von EUR 1.379,80 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.11.2011 der Rechtsanwälte X2 und X3, L-Allee, ...1 T, freizustellen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits zu 84% und die Klägerin zu 16%.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Die Klägerin ist das Versorgungswerk der Steuerberater des Landes NRW, die das nachstehende Logo gemäß Anlagen K1 und 2 benutzt.
[einblenden wie Bl. 8-9 d.A.]
Der Steuerberaterkammer angeschlossene Steuerberater sind Mitglieder der Klägerin und zahlen an diese monatliche Rentenbeiträge, deren Höhe zwingend ist. Daneben können die Mitglieder zur Erhöhung des eigenen Rentenanspruchs zusätzliche Beiträge an die Klägerin entrichten.
Die Beklagte zu 1. ist Versicherungsmaklerin, der Beklagte zu 2. ist bei dieser tätig. Er versandte das nachstehende E-Mail gemäß Anlage K3 im Namen der Beklagten zu 1. an verschiedene Steuerberater.
[einblenden wie Bl.10-11 Rü d.A.]
Mit ihrer Email bewarben die Beklagten eine Berufsunfähigkeitszusatzversicherung in Verbindung mit einer Lebens- oder Rentenversicherung als ergänzend zu den Leistungen der Klägerin.
Die Klägerin ließ die Beklagten mit Schreiben vom 11.11.2011 gestützt auf § 5 UWG und § 15 MarkenG abmahnen. Wegen des Inhalts des Abmahnschreibens wird auf Bl. 12-20 d.A. (Anlage K4) verwiesen. Die Beklagten gaben daraufhin eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, so dass die Klägerin nunmehr nur noch die Kosten der Abmahnung einklagt.
Die Klägerin meint, durch die Verwendung des Namens und Logos der Klägerin in ihrer Email in der gleichen Art und Weise wie sie selbst auf ihren Briefbögen würden die Beklagten gegen § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 3 UWG verstoßen, weil bei den Adressaten der Email der Eindruck erweckt werde, dieses stamme von der Klägerin. Aus dem gleichen Grund liege in dem Versenden der Email auch ein Verstoß gegen §§ 5, 15 MarkenG, da die Verwendung von Logo und Namen der Klägerin in der konkreten Form eine Verwechslungsgefahr mit der geschäftlichen Bezeichnung bzw. dem Geschäftsabzeichen der Klägerin darstelle.
Die Klägerin beantragt nunmehr, nachdem sie ursprünglich Freistellung in Höhe von EUR 1.641,96 beantragt und den Antrag in der mündlichen Verhandlung im Übrigen zurückgenommen hat,
sinngemäß wie erkannt.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie meinen, es liege weder ein Verstoß gegen § 5 UWG noch gegen §§ 5, 15 MarkenG vor. Ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht scheitere bereits an der Mitbewerbereigenschaft der Parteien, da die Klägerin eine Monopolstellung innehabe und daher denklogisch mit niemandem in Wettbewerb treten könne. Die Beklagten böten Leistungen an, die zusätzlich zu den Leistungen der Klägerin seien und nicht statt diesen erbracht werden könnten. Im Übrigen liege auch keine Irreführung vor, weil sich bereits aus dem Absender der Email ergebe, dass diese nicht von der Klägerin stamme. Was den Anspruch aus §§ 5, 15 MarkenG betreffe, sei die Nennung von Namen und Logo der Klägerin bereits keine kennzeichenmäßige Benutzung, weil die Beklagten diese zur Umschreibung des Umstandes, dass sie eine Zusatzversicherung zu den Leistungen der Klägerin anböten, nennen müssten. Wegen dieses Umstandes berufen sie sich hilfsweise auf § 23 MarkenG.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt verwiesen.
Gründe
Die zulässige Klage ist begründet.
Die Kosten für die Abmahnung sind zu erstatten, weil diese begründet und berechtigt war. Dabei kann es dahinstehen, ob der Anspruch sich aus § 12 Abs. 1 S. 1 UWG oder §§ 677, 683 S. 1 BGB ergibt.
I. Der Klägerin steht gegen die Beklagten ein Unterlassungsanspruch aus §§ 8, 3, 5 UWG zu.
1. Die Parteien sind Mitbewerber im Sinne des §§ 8 Abs. 3 Nr. 1, 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG. Sie stehen miteinander als Anbieter von Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis.
Die Klägerin ist als Versorgungswerk der Steuerberater eine Körperschaft, bei der alle Steuerberater, die Mitglied der Berufskammer sind, Mitglieder sind. Sie müssen monatliche Beiträge an die Klägerin abführen und sind dafür von der Beitragspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung befreit. Da diese mit der gesetzlichen Rentenversicherung substituierte Absicherung durch die Klägerin aber zwangsweise erfolgt, können die Beklagten insofern gar nicht mit der Klägerin in Wettbewerb treten. Denn es kann unter keinem denkbaren Umstand der Absatz der Beklagten gefördert und gleichzeitig derjenige der Klägerin geschmälert werden. Der Absatz der Klägerin ist vollkommen unabhängig von der Tätigkeit von Versicherungsmaklern, diese können die Kunden immer nur dazu bringen, zusätzlich zu den Leistungen an die Klägerin eine Versicherung abzuschließen, aber nicht anstatt diesen.
Etwas anderes gilt aber für die freiwillige Zusatzversicherung, die die Klägerin unstreitig anbietet. Dabei können die Steuerberater Zusatzbeiträge entrichten, um ihre Rentenansprüche zu erhöhen. Insoweit handelt es sich um freiwillige Leistungen, die die Klägerin ihren Mitgliedern anbietet. Damit tritt sie mit den Beklagten, die ebenfalls freiwillige Rentenversicherungen anbieten, in Wettbewerb. Denn die von den Beklagten im streitgegenständlichen Email angebotene Berufsundfähigkeitsversicherung ist mit einer Rentenversicherung kombiniert.
2. Das Versenden der Email durch den Beklagten zu 2. stellt eine geschäftliche Handlung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG dar, da die Beklagten damit neue Kunden als Versicherungsnehmer gewinnen und so ihren Absatz fördern wollen.
3. Die Email der Beklagten hat auch einen Inhalt, der zur Irreführung der angesprochenen Verkehrskreise geeignet ist.
Denn die fragliche Email erweckt beim ersten Öffnen den Eindruck, sie stamme von der Klägerin und nicht von den Beklagten. Der Leser geht nach Studium des Betreffs ("Leistungen aus der Kammerversorgung entstehen erst ein vollständiger Berufsunfähigkeit") erst einmal davon aus, es handele sich um ein Email zu seiner Kammerversorgung. Öffnet er diese Email, springt ihm dann das Logo der Klägerin ins Auge und er geht in diesem Moment davon aus, die Email stamme von dieser und sie informiere über einen Aspekt der Berufsunfähigkeit. Bereits in diesem Moment haben die Beklagten sich die Aufmerksamkeit des Lesers gesichert. Dass dieser bei genauerem Lesen dann merkt, dass die Email gar nicht von der Klägerin stammt, kann hieran nichts mehr ändern. Denn die Verwendung des Logos und des fett geschriebenen Namens der Klägerin in der Email dient der in diesem Moment bereits abgeschlossenen Aufmerksamkeitserregung des Lesers, damit dieser die Email nicht sofort löscht, sondern anfängt zu lesen, weil er bei flüchtiger Betrachtung zunächst davon ausgehen soll, es handele sich um eine Dienstleistung, die von der Klägerin angeboten wird. Dass dies das Ziel der Verwendung von Logo und Schriftzug der Klägerin ist, geben die Beklagten in der Klageerwiderung auch selber an. Ein solches Verhalten ist aber entgegen ihrer Rechtsansicht unlauter, weil der Adressat der Email durch eine Täuschung dazu gebracht wird, den weiteren Inhalt der Email und die Werbebotschaft der Beklagten zur Kenntnis zu nehmen.
Daran ändert sich auch dadurch nichts, dass dem Logo und dem Schriftzug der Klägerin der Textzusatz "Wichtige Info über das:" vorangestellt ist. Denn diesen Text wird der Leser erst wahrnehmen, nachdem er den Hinweis auf die Klägerin gesehen und das genaue Lesen der Email begonnen hat.
Auch dass die Email sich ausschließlich an Fachkreise richtet, die Logo und Schriftzug der Klägerin kennen, führt nicht zu einer anderen rechtlichen Bewertung. Gerade weil nur Steuerberater angesprochen werden, können die Beklagten diesen Effekt erreichen.
II. Ein Anspruch aus § 5, 15 MarkenG besteht ebenfalls.
1. Das Logo der Klägerin genießt Schutz als Geschäftsabzeichen. Die insoweit erforderliche Verkehrsgeltung (vergl. Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Auflage 2010, § 5, Rn. 31) ist jedenfalls in dem Adressatenkreis der Steuerberater gegeben. Soweit die Benutzung des Namens der Klägerin in der konkreten Form betroffen ist, genießt dieser Schutz als Unternehmenskennzeichen im Sinne des § 5 Abs. 1 MarkenG.
2. Die Beklagten benutzen das Logo der Klägerin auch kennzeichenmäßig. Dafür ist Voraussetzung, dass das angegriffene Zeichen aus der Perspektive des angesprochenen Verkehrs als Hinweis auf das Unternehmen oder auf die betriebliche Herkunft von Waren oder Dienstleistungen aus einem bestimmten Unternehmen verstanden werden kann (Ingerl/Rohnke, a.a.O., § 15, Rn. 31). Eine rein beschreibende Verwendung ist grundsätzlich nicht kennzeichnend. Die Beklagten benutzen das Kennzeichen herkunftshinweisend derart, dass sie das Geschäftszeichen zumindest auf den ersten Blick als Herkunftshinweis auf die Klägerin verstanden haben wollen, wie bereits ausgeführt wurde. Es ist auch nicht ersichtlich, warum für die Beklagten eine Notwendigkeit der Verwendung des Logos bestehen soll. Denn es würde absolut ausreichen, nur den Namen der Klägerin zu erwähnen, denn die Beklagten wollen ihr Versicherungsmodell als Ergänzung zur Absicherung der Klägerin vorstellen. Dafür ist es natürlich erforderlich, die Klägerin namentlich zu erwähnen. Dies ist aber auch ausreichend, eine Verwendung des Zeichens der Klägerin in der Email dient ausschließlich der Aufmerksamkeitserregung des Lesers. In diesem Moment ist eine kennzeichenmäßige, weil herkunftshinweisende, Verwendung des Logos bereits gegeben, indem das Logo als Herkunftshinweis auf die Klägerin dienen soll, so dass der Kunde sich dem Inhalt des Emails näher widmet.
Gleiches gilt auch für die Verwendung des Namens der Klägerin, jedenfalls in der konkreten Form, die in der Abmahnung nur angegriffen ist. Auch wenn die Beklagten den Namen der Klägerin in ihren Emails nennen dürfen, stellt die Benutzung in der konkreten Form eine kennzeichenmäßige dar. Denn sie benutzen den Namen in demselben Schriftzug, wie ihn auch die Klägerin in ihrer schriftlichen Korrespondenz benutzt, um beim Leser den Eindruck zu erwecken, die Email stamme von der Klägerin. Damit wird auch der Name nicht rein beschreibend zur Erklärung der Leistung der Beklagten, sondern als Blickfang und (irriger) Herkunftshinweis auf die Klägerin verwendet.
3. Die Beklagten benutzen ein dem Logo und Schriftzug der Klägerin identisches Zeichen als Herkunftshinweis. Daher besteht auch Verwechslungsgefahr.
4. Die Verwendung des Logos und des Schriftzuges in der konkreten Form ist auch nicht nach § 23 Nr. 2 MarkenG zulässig. Denn es besteht zwar Einigkeit darüber, dass Mitbewerbern gerade auch der schlagwortartige, werbeüblich herausgestellte Gebrauch beschreibender Angaben grds. gestattet sein muss (Ingerl/Rohnke, a.a.O., § 23, Rn. 60). Auch eine blickfangmäßige Herausstellung ist dabei grds. nicht zu beanstanden (Ingerl/Rohnke, a.a.O., Rn. 69). Vorliegend liegt aber bereits gar keine Angabe über Merkmale oder Eigenschaften von Dienstleistungen vor. Denn diese liegt gerade nicht in der Verwendung des Logos. Dieses dient nur und ausschließlich dazu, den Blick des Lesers einzufangen. Selbstständig beschreibende Wirkung hat es nicht. Soweit der Name der Klägerin betroffen ist, ist dessen Nennung zur Beschreibung der Dienstleistung der Beklagten zwar erforderlich. Die Verwendung in der konkreten Form hat aber keinerlei beschreibenden Inhalt, denn die Beschreibung der Leistung erfolgt unter erneuter Nennung des Namens der Klägerin vollständig im Fließtext. Die streitgegenständliche zusätzliche vorangestellte Namensnennung hingegen dient ausschließlich der Aufmerksamkeitserregung.
B. Auch der Höhe nach ist der geltend gemachte Anspruch nicht zu beanstanden. Die Klägerin kann für eine Abmahnung eine 1,3-fache Gebühr zzgl. Kostenpauschale fordern. Auch der Gegenstandswert von EUR 50.000,00 ist im Lichte der abgemahnten Verstöße nicht zu hoch angesetzt. Denn die Klägerin hat sowohl die wettbewerbsrechtlich irreführende Verwendung als auch die markenrechtliche Verwendung von Logo und Namen beanstandet.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1 S. 1, 269 Abs. 3 S. 2, 709 ZPO.
Streitwert: EUR 1.641,96
LG Köln:
Urteil v. 05.07.2012
Az: 31 O 43/12
Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/0002e3956f97/LG-Koeln_Urteil_vom_5-Juli-2012_Az_31-O-43-12