Verwaltungsgericht München:
Beschluss vom 18. Oktober 2013
Aktenzeichen: M 17 K 12.3338
(VG München: Beschluss v. 18.10.2013, Az.: M 17 K 12.3338)
Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung
In dieser Gerichtsentscheidung geht es um einen Kläger, der einen Einigungsvorschlag und einen Beschluss der Schiedsstelle nach dem Gesetz über Arbeitnehmererfindungen anfechten möchte. Der Kläger war als Diplom-Ingenieur bei einem Unternehmen beschäftigt und hat in den Jahren 1990 bis 1993 verschiedene Erfindungen gemacht, die 1995 zum Patent angemeldet wurden. Im Jahr 2004 stimmte der Kläger einer Vereinbarung zu, in der eine pauschale Abgeltungssumme für die Erfindungen und zugehörige Schutzrechtspositionen vereinbart wurde. Im Jahr 2008 machte der Kläger geltend, dass die Vereinbarung unbillig sei und daher unwirksam.
Es wurde ein Schiedsverfahren eingeleitet, in dem der Kläger unter anderem die Nichtigkeit der Vereinbarung wegen Sittenwidrigkeit und Verzugszinsen geltend machte und auf den Betrugstatbestand hinwies. Das Schiedsverfahren endete im Jahr 2011 mit einem Beschluss und einem Einigungsvorschlag der Schiedsstelle. Der Kläger legte Widerspruch gegen den Einigungsvorschlag ein, der als Widerspruch nach dem Gesetz ausgelegt wurde und von der Schiedsstelle zurückgewiesen wurde. Der Kläger erhob Klage beim Verwaltungsgericht München mit dem Antrag, den Beschluss der Schiedsstelle aufzuheben und das Schlichtungsverfahren weiterzuführen.
Das Gericht entschied, dass der Verwaltungsrechtsweg unzulässig ist. Der Einigungsvorschlag der Schiedsstelle ist kein gerichtlich überprüfbarer Rechtsakt, sondern gilt nur dann, wenn die Parteien damit einverstanden sind und innerhalb einer bestimmten Frist keinen Widerspruch einlegen. Da der Kläger jedoch Widerspruch gegen den Einigungsvorschlag eingelegt hat, ist der Einigungsvorschlag nicht verbindlich. Das Schiedsverfahren wurde erfolglos beendet, und der Streitgegenstand kann nun vor den Zivilkammern der Landgerichte geltend gemacht werden.
Das Gericht sieht sich auch nicht zur Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des Einstellungsbeschlusses der Schiedsstelle berufen. Die Anmerkung des Klägers im Widerspruchsschreiben wird nicht als Widerspruch im Sinne des Gesetzes ausgelegt. Der Einstellungsbeschluss hat keinen eigenständigen rechtlichen Gehalt und stellt keine öffentlich-rechtliche Streitigkeit dar. Der gesamte Streitgegenstand wird an das Landgericht verwiesen, das sowohl über die Angemessenheit der Vergütung als auch über die Rechtswirksamkeit der ursprünglichen Vereinbarung entscheiden kann.
Insgesamt war der Rechtsstreit unzulässig und wurde an das sachlich und örtlich zuständige Landgericht verwiesen.
Die Gerichtsentscheidung im Volltext:
VG München: Beschluss v. 18.10.2013, Az: M 17 K 12.3338
Tenor
I. Der Verwaltungsrechtsweg ist unzulässig.
II. Der Rechtsstreit wird an das Landgericht ... verwiesen.
III. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der Kläger wendet sich gegen einen Einigungsvorschlag und einen damit in Zusammenhang stehenden Beschluss der Schiedsstelle nach dem Gesetz über Arbeitnehmererfindungen beim ... (nachfolgend: €Schiedsstelle€), einer Oberbehörde der Beklagten.
Der Kläger ist Diplom-Ingenieur und war bei der ... beschäftigt. In den Jahren 1990 bis 1993 machte er diverse Erfindungen, die 1995 zum Patent angemeldet wurden (nachfolgend: €Erfindungen€; vgl. Bl. 6 der Gerichtsakte).
Zur pauschalen Abgeltung der Rechte des Klägers an den Erfindungen stimmte dieser am ... November 2004 einem Vergleichsangebot der ... vom ... September 2004 (nachfolgend: €Vereinbarung€) zu. Es wurde darin eine pauschale Abgeltungssumme von EUR 441.870,-- für die von der Vereinbarung erfassten Erfindungen und zugehörigen Schutzrechtspositionen vereinbart.
Mit Schreiben vom ... Oktober 2008 machte der Kläger gegenüber der ... geltend, die Vereinbarung sei in erheblichem Maße unbillig und daher gemäß § 23 Abs. 1 des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen (ArbnErfG) unwirksam.
Daraufhin wurde bei der Schiedsstelle ein Schiedsverfahren eingeleitet. Der Kläger focht im Zuge dessen gegenüber der ... die Vereinbarung wegen Täuschung gemäß §§ 123, 124 BGB an, machte deren Nichtigkeit wegen Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB sowie Verzugszinsen gemäß §§ 286, 288 BGB geltend und wies darauf hin, dass § 263 StGB (Betrug) zu beachten sei. Das Schiedsverfahren endete am ... Dezember 2011 mit einem Beschluss und einem Einigungsvorschlag gemäß § 34 Abs. 2 ArbnErfG. Die Schiedsstelle stellte das Verfahren durch Beschluss wegen sachlicher Unzuständigkeit ein, hinsichtlich (1.) der Anfechtung wegen Täuschung nach §§ 123, 124, 142 BGB, (2.) der Nichtigkeit wegen Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB, (3.) der Verzugszinsen nach den §§ 286, 288 BGB und (4.) Betrugs nach § 263 StGB. Weiter unterbreitete die Schiedsstelle einen Einigungsvorschlag, gegen den der Kläger am ... Februar 2012 gemäß § 34 Abs. 3 ArbnErfG Widerspruch einlegte. Es wurde dabei angemerkt, dass die Schiedsstelle zur Entscheidung über die Wirksamkeit der Anfechtung der Vergütungsvereinbarung berufen war (S. 2 des Widerspruchs).
Die Schiedsstelle legte diese Anmerkung als Widerspruch nach § 69 VwGO aus und wies diesen Widerspruch gegen den Beschluss der Schiedsstelle vom ... Dezember 2011, das Verfahren vor der Schiedsstelle hinsichtlich der Anfechtung wegen Täuschung einzustellen, mit Widerspruchsbescheid vom ... Juni 2012 zurück. Die Rechtsbehelfsbelehrung sah insoweit die Klageerhebung zum Bayerischen Verwaltungsgericht München als statthaften Rechtsbehelf vor.
Am 19. Juli 2012 erhob die Prozessbevollmächtigte des Klägers in dessen Namen und Auftrag Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München mit dem Antrag:
1. Der Beschluss der Schiedsstelle nach dem Gesetz über Arbeitnehmererfindungen beim ... vom ...12.2011, Az.: ..., zugestellt am ...01.2012, in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom ...06.2012, zugestellt am ...06.2012, wird aufgehoben.
2. Die Beklagte wird verpflichtet, das Schlichtungsverfahren, Az.: ... vor der Schiedsstelle des ... weiterzuführen.
Zur Begründung wird am ... September 2012 ausgeführt, die Einstellung des Verfahrens wegen sachlicher Unzuständigkeit sei fehlerhaft erfolgt. Die Frage der Wirksamkeit der Anfechtungserklärung sei eine mit zu klärende, notwendige Vorfrage für die kontroverse Frage, ob der Kläger bereits angemessen vergütet wurde. Da hierbei die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt der Vereinbarung maßgebend seien, komme es darauf an, ob eine wirksame Sach- und Rechtsgrundlage (Vergütungsvereinbarung) ex tunc entfallen ist.
Gleiches gelte für die Frage der Sittenwidrigkeit. Die Zinsforderung sei als Nebenforderung zur Hauptforderung von der sachlichen Zuständigkeit mit umfasst. Nach § 33 Abs. 1 und 2 ArbnErfG sei es der Schiedsstelle unbenommen gewesen, eine eigene Beurteilung hinsichtlich weiterer Ansprüche des Klägers in Zusammenhang mit § 263 StGB vorzunehmen. Merkmale des Betrugstatbestands seien auch im Arglisttatbestand enthalten.
Ferner seien die angefochtenen Entscheidungen formell rechtswidrig, da wegen der Nähe zur ... erhebliche Zweifel an der Neutralität und Unabhängigkeit des Vorsitzenden und Leitenden Regierungsdirektors ... bei der Schiedsstelle angebracht seien. Es wird insoweit auf die weiteren Ausführungen in der Klageschrift (S. 53 ff./Bl. 164 ff. der Gerichtsakte) Bezug genommen.
Am 4. Februar 2013 beantragte die Beklagte,
die Klage abzuweisen.
Der Verwaltungsrechtsweg sei nur für die Klage gegen die Einstellungsbeschlüsse, nicht jedoch für die Klage gegen den Einigungsvorschlag eröffnet.
Soweit sich die Klage gegen den Einstellungsbeschluss bezüglich der Nichtigkeit wegen Sittenwidrigkeit, der Verzugszinsen und des Betrugs richtet, sei sie bereits unzulässig, da diesbezüglich kein Widerspruchsverfahren durchgeführt wurde. Im Übrigen sei die Klage zwar zulässig, aber unbegründet. Der Beschluss sei insoweit formell rechtmäßig. Die Voraussetzungen des § 33 Abs. 1 Satz 1 ArbnErfG i.V.m. § 41 ZPO lägen nicht vor. Ein Ablehnungsgesuch wegen der Besorgnis der Befangenheit sei nicht gestellt worden. Eine solche Besorgnis i.S.v. § 33 Abs. 1 Satz 1 ArbnErfG i.V.m. § 42 Abs. 2 ZPO sei jedenfalls nicht gegeben gewesen. In dem Absehen von einer Zeugeneinvernahme liege kein Verfahrensfehler.
Der Beschluss sei auch materiell rechtmäßig. Die Schiedsstelle sei nicht berufen, über rein bürgerlich-rechtliche Fragen zu befinden. Für die Beurteilung der Unbilligkeit i.S.d. § 23 ArbnErfG stelle die geltend gemachte Unwirksamkeit keine notwendige Vorfrage dar. Wenn überhaupt, erlange sie nur Bedeutung für eine Neufestsetzung der Vergütung.
Mit Schreiben vom ... Mai 2013 hörte das Gericht zu einer in Erwägung gezogenen Verweisung an das Landgericht ... an und wies darauf hin, dass der Einstellungsbeschluss der Schiedsstelle keine Entscheidung in der Sache darstellt.
Die Klägerseite erwiderte am 7. Juni 2013, der Rechtsweg zum Verwaltungsgericht München sei gegeben. Dies ergebe sich aus der Rechtsbehelfsbelehrung des Widerspruchsbescheids.
Bezüglich des weiteren Vorbringens der Beteiligten und der Einzelheiten im Übrigen wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.
II.
I. Der Verwaltungsrechtsweg ist für den gesamten Streitgegenstand nicht eröffnet, § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
1. Der Einigungsvorschlag der Schiedsstelle gemäß § 34 Abs. 2 des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen i.d.F. d. Bek. vom 25. Juli 1957 (BGBl I 1957, 756), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts vom 31. Juli 2009 (BGBl I 2009, 2521), € ArbnErfG € ist kein gerichtlich überprüfbarer Rechtsakt, sondern beansprucht dann Geltung, wenn sich die Parteien damit einverstanden erklären und dies durch Nichteinlegung eines Widerspruchs innerhalb der Monatsfrist nach § 34 Abs. 3 ArbnErfG kundtun (Bartenbach/Volz, Arbeitnehmererfindungsgesetz, 5. Aufl. 2013, § 34 Rn. 10f.). Wird € wie hier durch den Kläger am ... Februar 2012 € der Widerspruch eingelegt, erlangt der Einigungsvorschlag keine unmittelbare Verbindlichkeit (Bartenbach/Volz, Arbeitnehmererfindungsgesetz, a.a.O.). Das Schiedsverfahren ist nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 ArbnErfG erfolglos beendet. Das streitige Rechtsverhältnis, über das eine Einigung auf diesem Wege nicht erzielt werden konnte, kann nun gemäß § 37 Abs. 1 ArbnErfG im Klagewege geltend gemacht werden.
Hierfür zuständig sind gemäß § 39 Abs. 1 ArbnErfG ohne Rücksicht auf den Streitwert die nach § 143 des Patentgesetzes i.d.F. d. Bek. vom ... Dezember 1980 (BGBl I 1981, 1) € PatG € für Patentstreitsachen zuständigen Zivilkammern der Landgerichte. Für den Oberlandesgerichtsbezirk ... ist die örtliche Zuständigkeit konzentriert beim Landgericht ... (s. GRUR 2000, 36).
2. Zur Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des Einstellungsbeschlusses sieht sich das Verwaltungsgericht trotz der entsprechend lautenden Rechtsbehelfsbelehrung ebenfalls nicht berufen.
a. Es versteht € anders als die Beklagte € schon die Anmerkung im klägerischen Schriftsatz vom 29. Februar 2012 bereits nicht als Widerspruch i.S.d. § 29 VwGO. Das ausdrückliche Vorbringen des Klägers lässt nur erkennen, dass er gegen den Einigungsvorschlag einen Widerspruch gemäß § 34 Abs. 3 Arbn- ErfG einlegen wollte. Die Bezeichnung €Widerspruch€ wird nur in Zusammenhang mit der Anfechtung des Einigungsvorschlags gebraucht. Im Übrigen wird ausdrücklich nur €angemerkt€, dass die Schiedsstelle zur Entscheidung über die Wirksamkeit der gegenüber der Antragsgegnerin erklärten Anfechtung der Vergütungsvereinbarung berufen war. Der Widerspruch gegen den Einigungsvorschlag nach § 34 Abs. 3 ArbnErfG hat mit dem Widerspruch nach § 69 VwGO einzig die Bezeichnung gemein, unterscheidet sich aber ansonsten grundlegend davon. Wäre die Einlegung eines Widerspruchs gegen den Einstellungsbeschluss klägerseits gewollt gewesen, wäre es sicherlich ausdrücklich und unter Bezugnahme auf die einschlägigen Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung geschehen.
Dass die Schiedsstelle den Einstellungsbeschluss mit einer entsprechenden Rechtsbehelfsbelehrung versehen und die als Widerspruch ausgelegte Anmerkung mittels Widerspruchsbescheid verbeschieden hat, eröffnet nicht schon den Verwaltungsrechtsweg. Die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs für den streitigen Sachverhalt ist vielmehr Voraussetzung für die Durchführung des Widerspruchsverfahrens (Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl. 2012, Vorb § 68 Rn. 12).
b. Der Rechtsstreit ist unabhängig davon insgesamt zu verweisen. Die Klage gegen den Einstellungsbeschluss stellt zumindest keine eigenständige (aa.) und im Übrigen keine öffentlich-rechtliche Streitigkeit (bb.) dar.
aa. Der Einstellungsbeschluss hat neben dem Einigungsvorschlag keinen eigenständigen rechtlichen Gehalt. Das Gericht sieht in § 37 Abs. 1 ArbnErfG für den vorliegenden Einzelfall aufgrund des engen Sachzusammenhangs eine Sonderzuweisung für den gesamten Streitgegenstand.
Ein enger Sachzusammenhang besteht, weil die angefochtene Beklagtenentscheidung, d.h. Einigungsvorschlag und Einstellungsbeschluss gemeinsam, den Gegenstand des Schiedsverfahrens wiedergeben. Mit dem Einstellungsbeschluss hat die Schiedsstelle die Reichweite ihrer Kompetenz klargestellt und so deutlich gemacht, dass lediglich die Angemessenheit der vereinbarten Vergütung, nicht aber die Umstände des Zustandekommens der Vereinbarung Gegenstand ihrer Erwägungen auf dem Weg zum Einigungsvorschlag waren. Entsprechend ist dieser abgefasst.
Der Kammer ist durchaus bewusst, dass die Schiedsstelle sich auch durch Verwaltungsakt für unzuständig erklären und das Schiedsverfahren einstellen kann (vgl. Bartenbach/Volz, Arbeitnehmererfindungsgesetz, 5. Aufl. 2013, § 28 Rn. 8, § 35 Rn. 10, § 34 Rn. 7). Der streitgegenständliche Einstellungsbeschluss ist aber kein solcher Verwaltungsakt. Eine Entscheidung, der eine Regelungswirkung i.S.d. § 35 Satz 1 VwVfG zukommt, stellt nur die vollständige Ablehnung der Durchführung eines Schiedsverfahrens dar (vgl. Bartenbach/Volz, a.a.O., § 28 Rn. 8). Denn nur eine solche Entscheidung berührt die Rechtsposition des Klägers im Verfahren vor der Schiedsstelle. § 37 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 ArbnErfG weist aber die Entscheidung über die Rechtsunwirksamkeit einer Vereinbarung direkt, d.h. ohne das Erfordernis eines vorangehenden Schiedsverfahrens, den nach § 39 ArbnErfG zuständigen Gerichten zu. Dementsprechend hat sich die Schiedsstelle insoweit für unzuständig erklärt. Im Falle des Klägers hat die Schiedsstelle ein Verfahren eingeleitet und einen Einigungsvorschlag unterbreitet. Dass sie sich dabei im Rahmen ihrer Prüfungsbefugnisse gehalten hat, versteht sich von selbst und bedurfte keiner Klarstellung. Das infolge des Widerspruchs nun zur Entscheidung berufene Zivilgericht ist unstreitig und unzweifelhaft kompetent für die Beantwortung der Frage der Rechtswirksamkeit, so dass diese Vorfrage nun nicht mehr offen bleiben muss (vgl. Rennert in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010,§ 40 Rn. 39).
Das Argument der Klägerseite, die Rechtswirksamkeit der Vergütungsvereinbarung wäre eine notwendig zu klärende Vorfrage für den Einigungsvorschlag gewesen, überzeugt nicht. Es hätte den Parteien freigestanden, die aufgrund der € evtl. unwirksamen € Vergütungsvereinbarung geleisteten Zahlungen als rechtsgrundlos anzusehen und mit noch ausstehenden Zahlungen zu saldieren oder durch die Annahme des Einigungsvorschlags einen neuen Rechtsgrund zu schaffen. Welche Vergütung insgesamt angemessen ist, kann unabhängig davon beurteilt werden, ob bisher geleistete Zahlungen mit oder ohne Rechtsgrund erfolgt sind. Es dürfte im Ermessen der Schiedsstelle stehen, welche Gegebenheiten sie bei der Unterbreitung eines Einigungsvorschlags zugrunde legt. Ferner steht es den Parteien frei, diesem zu widersprechen, wenn sie die vorgeschlagene Vergütung (ebenfalls) für unangemessen halten.
Ferner spricht deutlich gegen eine Aufspaltung in zwei einzelne Streitgegenstände: Im (hypothetischen) Fall einer Kassation des Einstellungsbeschlusses durch das Verwaltungsgericht wäre nach erfolgloser Beendigung des Schiedsverfahrens eine Beschäftigung der Schiedsstelle mit der Frage der Rechtswirksamkeit der ursprünglichen Vereinbarung jedenfalls obsolet geworden. Sie obliegt dem nun zuständigen Gericht. Ein erneuter Einigungsvorschlag könnte nach dem Widerspruch des Klägers nicht mehr zustande kommen. Die Schiedsstelle ist insoweit nicht mehr befugt.
bb. Die Streitigkeit stellt sich im Übrigen nicht als öffentlich-rechtliche i.S.d. § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO dar.
Die streitentscheidende Norm für die Frage des Rechtswegs nach erfolgtem Widerspruch gegen einen Einigungsvorschlag ist keine öffentlich-rechtliche. Entscheidend ist hierbei die Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird (Rennert in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 40 Rn. 31 f.). Die Vorschriften des Arbeitnehmererfindungsgesetz regeln € u.U. mit Ausnahme der §§ 40 ff. ArbnErfG € rein privatrechtliche Sachverhalte.
cc. Die Verweisung des gesamten Streitgegenstands, verletzt den Kläger nicht in seinen Grundrechten. Insbesondere werden seine Rechtsschutzmöglichkeiten gemäß Art. 19 Abs. 4 GG nicht beschnitten. Das zuständige Landgericht ... ist sowohl zur Entscheidung über die Angemessenheit der Vergütung, §§ 37 Abs. 1, 23 ArbnErfG, als auch über die Rechtswirksamkeit der ursprünglichen Vergütungsvereinbarung, § 37 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 ArbnErfG, berufen. Da die Schiedsstelle keine Entscheidung in der Sache getroffen hat, entfaltet der Beschluss keinerlei Bindungswirkung.
II. Nach alledem war der Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 17a Abs. 2 GVG an das sachlich und örtlich zuständige Landgericht ... zu verweisen, dem auch die Prüfung der übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen obliegt.
VG München:
Beschluss v. 18.10.2013
Az: M 17 K 12.3338
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