Bundespatentgericht:
Beschluss vom 6. Mai 2003
Aktenzeichen: 24 W (pat) 20/03

(BPatG: Beschluss v. 06.05.2003, Az.: 24 W (pat) 20/03)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Bundespatentgericht hat in seinem Beschluss vom 6. Mai 2003 entschieden, dass der vorherige Beschluss der Markenabteilung des Deutschen Patent- und Markenamts vom 3. Oktober 2002, in dem die teilweise Löschung der Marke 399 70 304 angeordnet wurde, in Bezug auf diese Teillöschung wirkungslos ist.

Die Markeninhaberin hatte gegen den Beschluss der Markenabteilung form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Allerdings hat die Antragstellerin in einem Schriftsatz vom 18. März 2003 den Antrag auf Löschung wegen absoluter Schutzhindernisse zurückgenommen. Das Gericht stellt fest, dass gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und Abs 4 ZPO der angefochtene Beschluss in Bezug auf die Teillöschung wirkungslos ist.

Diese Entscheidung erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und unter Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen. Das Gericht weist darauf hin, dass für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens kein Anlass besteht.

Für weitere Fragen stehe ich gerne zur Verfügung.

[Name des Rechtsanwalts]




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BPatG: Beschluss v. 06.05.2003, Az: 24 W (pat) 20/03


Tenor

Der Beschluß der Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 3. Oktober 2002 ist wirkungslos, soweit die teilweise Löschung der Marke 399 70 304 angeordnet worden ist.

Gründe

Mit Beschluß vom 3. Oktober 2002 hat die Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patent- und Markenamts die teilweise Löschung der Marke 399 70 304 aufgrund des Antrags auf Löschung wegen absoluter Schutzhindernisse angeordnet. Dagegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.

Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 18. März 2003 den Antrag auf Löschung wegen absoluter Schutzhindernisse zurückgenommen. Gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und Abs 4 ZPO ist daher auszusprechen, daß der angefochtene Beschluß hinsichtlich der Teillöschung wirkungslos ist. Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und unter Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl Althammer/Ströbele/Klaka, MarkenG, 6. Auflage, § 54 Rdn 5; Baumbach/Lauterbach, ZPO, 61. Aufl, § 269 Rdn 46).

Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) besteht kein Anlaß.

Dr. Ströbele Kirschneck Dr. Hacker






BPatG:
Beschluss v. 06.05.2003
Az: 24 W (pat) 20/03


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/00854289c436/BPatG_Beschluss_vom_6-Mai-2003_Az_24-W-pat-20-03




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