Oberlandesgericht Düsseldorf:
Urteil vom 28. August 2002
Aktenzeichen: I-15 U 15/02

(OLG Düsseldorf: Urteil v. 28.08.2002, Az.: I-15 U 15/02)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Die Klägerin, eine Straßenverkehrs-Info-Zentrale, betreibt in Herne ihre Dienste und bietet diese in örtlichen Telefonbüchern an. Wenn ein Anrufer ihre örtliche Telefonnummer wählt, wird ihm mitgeteilt, dass er unter einer "0190"-Servicenummer die gewünschten Informationen erhalten kann, für die pro Minute Kosten von 3,63 DM anfallen. Der Beklagte, ein Zusammenschluss deutscher Kommunen, hat in einem Schreiben an seine Mitglieder darauf hingewiesen, dass Anrufer, die Informationen zu Straßenverkehrsangelegenheiten benötigen, oft auf diese "Infozentrale" verwiesen werden und dass der Anruf der Servicenummer 3,63 DM pro Minute kostet. Der Beklagte hat damit begründet, dass er auf die Beschwerden von Bürgern über hohe Telefonkosten reagiert und auf die Verwechslungsgefahr hinweisen möchte.

Das Landgericht Duisburg hat die Klage der Klägerin gegen den Beklagten abgewiesen. Die Klägerin hat daraufhin Berufung eingelegt. Die Klägerin verlangt von dem Beklagten, die Behauptung zu unterlassen, dass die Anwahl ihrer Telefonnummer Kosten von 3,63 DM pro Minute verursacht, sowie die Empfehlung an seine Mitglieder, die Dienstleistungen der Klägerin öffentlich zu warnen. Außerdem beantragt die Klägerin Auskunft über die begangenen Handlungen des Beklagten und die Feststellung, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihr alle Schäden zu ersetzen, die ihr durch diese Handlungen entstanden sind oder noch entstehen werden.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Das Gericht stellt fest, dass die Klägerin nicht belegen kann, dass der Beklagte die streitgegenständliche Behauptung tatsächlich aufgestellt hat. Der Beklagte hatte lediglich darauf hingewiesen, dass Anrufer, die Informationen zu Straßenverkehrsangelegenheiten benötigen, oft auf die 0190-Servicenummer der Klägerin verwiesen werden und dass dieser Anruf Kosten von 3,63 DM pro Minute verursacht. Das Gericht erklärt weiter, dass der Beklagte mit seinem Schreiben keine rechtswidrige Handlung begangen hat und dass der Boykottaufruf des Beklagten durch das Grundrecht der freien Meinungsäußerung geschützt ist. Das Gericht kommt zu dem Schluss, dass der Beklagte die Klägerin nicht in ihrem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb beeinträchtigt hat und daher auch nicht zum Schadensersatz verpflichtet ist. Die Revision wird nicht zugelassen.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

OLG Düsseldorf: Urteil v. 28.08.2002, Az: I-15 U 15/02


Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 12. Dezember 2001 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 6.000,00 € abzuwenden, wenn nicht zuvor der Beklagte in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Alle Sicherheiten können auch durch die selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland geschäftsansässigen Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand

Die Klägerin betreibt in Herne eine Straßenverkehrs-Info-Zentrale für Kfz-Formalien und Kfz-Zulassungsangelegenheiten. In zahlreichen örtlichen Telefonbüchern bietet sie ihre Dienste unter dem Stichwort "Straßenverkehrs/Infozentrale für Kfz-Zulassungsstelle, Führerschein und Kfz-Formalitäten" unter einer örtlichen Telefonnummer an. Wenn der Anrufer diese örtliche Telefonnummer anwählt, wird er darauf hingewiesen, dass er unter einer "0190"-Servicenummer die gewünschten Informationen erhalten kann. Gleichzeitig erfolgt der Hinweis, dass für dieses weitere Gespräch Kosten in Höhe von 3,63 DM pro Minute anfallen.

Der Beklagte ist ein Zusammenschluss deutscher Kommunen, der es sich zum Ziel gesetzt hat, seine unmittelbare Mitgliedstädte, Landesverbände und außerordentlichen Mitglieder in deren Angelegenheiten zu informieren und zu beraten.

Mit Schnellbrief vom 19. Januar 2001 unterrichtete der Beklagte die ihm angeschlossenen Mitglieder darüber, dass "Bürgerinnen und Bürger, die Informationen über Kraftfahrzeuganmeldungen, Führerscheine oder sonstige das Straßenverkehrsamt betreffende Fragten benötigten und hierzu eine Telefonauskunft anrufen würden, um dort die entsprechende Telefonnummer, unter der die erbetenen Auskünfte erhältlich sind, abzufragen, von der Auskunft vielfach auf eine sogenannte "Infozentrale für Kfz-Angelegenheiten" verwiesen würden und wie im konkreten Fall die Telefonnummer 0190/... bekannt gegeben würde. Diese Telefonnummer sei mittlerweile in mehr als 130 Ortsvermittlungsstellen der Bundesrepublik geschaltet. Werde diese Telefonnummer, hinter der sich ausdrücklich kein städtischer Telefonanschluss und auch keine von der Stadt beauftragte Institution verberge, angerufen, koste dies den Anrufer 3,63 DM/Min. Die dann vermittelten "Informationen" seien, wie sich zumindest in einem Fall konkret herausgestellt hätte, auch noch unzutreffend (z.B. falsche Angaben über die Höhe zu entrichtender Gebühren für bestimmte Dienstleistungen).

Die geschilderte Situation führe dazu, dass sich Bürgerinnen und Bürger bei der jeweiligen Stadtverwaltung beschweren würden, die für den Vorgang jedoch nicht verantwortlich sei."

Der Schnellbrief des Beklagten endet mit der Empfehlung an seine Mitglieder, "gegebenenfalls über die örtlichen Medien vor Inanspruchnahme der oben genannten 0190-Nummer zu warnen und auf die Telefonnummer hinzuweisen, unter der das örtliche Straßenverkehrsamt - zum Ortstarif - zu erreichen ist".

Die Klägerin hält das Vorgehen des Beklagten für einen sittenwidrigen Boykottaufruf.

Sie hat beantragt,

1) den Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen,

gegenüber seinen Mitgliedstädten oder Dritten zu behaupten, die Anwahl ihrer Telefonnummer, die in den Telefonbüchern unter der Rubrik Straßenverkehrsamt/Info-Zentrale für Kfz-Zulassungsstelle, Führerschein und Kfz-Formalitäten eingetragen sei, sowie unter dieser Rubrik in der Telefonauskunft angesagt werde, koste die Anrufer 3,63 DM/Minute;

seinen Mitgliedern zu empfehlen, über die örtlichen Medien vor der Inanspruchnahme ihrer Dienstleistungen zu warnen;

2) den Beklagten zu verurteilen, Auskunft darüber zu erteilen, seit wann und in welchem Umfang er Handlungen gemäß Ziffer 1 erster Absatz begangen hat;

3) festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet sei, ihr alle Schäden zu ersetzen, die ihr durch die im obigen Antrag beschriebene Handlung bisher entstanden sei und/oder noch entstehen werde.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er ist der Ansicht, dass er im Hinblick auf die gegenüber einzelnen Mitgliedern geäußerter Bürgerbeschwerden über hohe Telefonkosten dazu befugt gewesen sei, auf die Verwechslungsgefahr hinzuweisen und gegenüber seinen Mitgliedern eine entsprechende Empfehlung auszusprechen.

Durch Urteil des Landgerichts Duisburg vom 12. Dezember 2001 wurde die Klage gegen den Beklagten abgewiesen. Gegen dieses ihr am 19. Dezember 2001 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 16. Januar 2002 Berufung eingelegt und diese innerhalb der bis zum 18. März 2002 verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründet.

Die Klägerin wiederholt und ergänzt ihr erstinstanzliches Vorbringen und beantragt,

unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung,

1) den Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen,

gegenüber seinen Mitgliedstädten oder Dritten zu behaupten, die Anwahl ihrer Telefonnummer, die in den Telefonbüchern unter der Rubrik Straßenverkehrsamt/Info-Zentrale für Kfz-Zulassungsstelle, Führerschein und Kfz-Formalitäten eingetragen sei, sowie unter dieser Rubrik in der Telefonauskunft angesagt werde, koste die Anrufer 3,63 DM/Minute;

seinen Mitgliedern zu empfehlen, über die örtlichen Medien vor der Inanspruchnahme ihrer Dienstleistungen zu warnen;

2) den Beklagten zu verurteilen, Auskunft darüber zu erteilen, seit wann und in welchem Umfang er Handlungen gemäß Ziffer 1 erster Absatz begangen hat;

3) festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet sei, ihr alle Schäden zu ersetzen, die ihr durch die im obigen Antrag beschriebene Handlung bisher entstanden sei und/oder noch entstehen werde.

Der Beklagte wiederholt und ergänzt ebenfalls sein erstinstanzliches Vorbringen und

Beantragt,

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf den zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung.

Gründe

Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet.

Soweit die Klägerin von dem Beklagten die Unterlassung verlangt, gegenüber seinen Mitgliedern oder Dritten zu behaupten, die Anwahl der Telefonnummer der Klägerin, die in den Telefonbüchern unter der Rubrik Straßenverkehrsamt/Infozentrale für Kfz-Zulassungsstelle, Führerschein und Kfz-Formalitäten eingetragen sei und die unter dieser Rubrik in der Telefonauskunft angesagt werde, koste den Anrufer 3,63 DM pro Minute, ist die auf §§ 1004 BGB analog, 823 Abs.2 BGB, 186 StGB gestützte Unterlassungsklage bereits deswegen unbegründet, weil die Klägerin vom Beklagten die Unterlassung einer Äußerung verlangt, die dieser in dem inkriminierten Schnellbrief vom 19. Januar 2001 nicht aufgestellt hat, was der Senat ohne Einholung eines Sachverständigengutachten (repräsentative Meinungsumfrage) selbst beurteilen kann. Auch bei einer Würdigung des Aussagegehalts des streitbefangenen Schnellbriefs im Gesamtzusammenhang (BGH NJW 1987, 1398; 1992, 553; NJW-RR 1994, 1246) gelangt der als Maßstab heranzuziehende Durchschnittsadressat (hier also die Mitglieder des Beklagten) nicht zu dem Ergebnis, dass der Beklagte die streitgegenständliche Behauptung wenigstens sinngemäß aufgestellt hat. Der Satz, " wird diese Telefonnummer, hinter der sich ausdrücklich kein städtischer Telefonanschluss und auch keine von der Stadt beauftragte Institution verbirgt, angerufen, kostet dies den Anrufer 3,63 DM/Min." bezieht sich ausschließlich auf die im vorangegangenen Satz mitgeteilte 0190-Servicenummer der Klägerin. Dass der Anruf dieser Servicenummer für den Anrufer mit einem Kostenaufwand von 3,63 DM/Min verbunden ist, wird auch von der Klägerin nicht in Abrede gestellt. Darüber, welche Kosten dem Anrufer entstehen, wenn er die örtliche Telefonnummer der Klägerin anwählt, enthält der Schnellbrief keine Angaben. Eine Sinnentstellung tritt durch die Unterlassung dieser Mitteilung indes nicht ein, weil die einzige Auskunft, die die Klägerin unter ihrer örtlichen Telefonnummer erteilt, die ist, dass der Anrufer Auskünfte nur unter einer 0190-Servicenummer, dessen Anwahl mit Gesprächskosten von 3,63 DM/Min verbunden sei, erhalten könne.

Ebenso wenig kann die Klägerin von dem Beklagten die Unterlassung der Empfehlung gegenüber seinen Mitgliedern verlangen, über die Medien vor einer Inanspruchnahme ihrer 0190-Servicenummer zu warnen.

Der Schnellbrief des Beklagten vom 19. Januar 2001 stellt weder einen Boykottaufruf nach § 21 Abs. 1 GWB noch einen Verstoß gegen § 1 UWG dar. Auch einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Klägerin nach § 823 Ab s. 1 BGB liegt nicht vor.

Ein kartellrechtlicher Boykottaufruf entfällt, da das Verbot des § 21 Abs. 1 GWB, bestimmte Unternehmen unbillig zu beeinträchtigen, nur gegenüber Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen gilt. Der Beklagte ist aber weder ein Unternehmen noch eine Vereinigung von Unternehmen.

Eine Zuwiderhandlung gegen § 1 UWG scheidet aus, da zwischen den Parteien kein Wettbewerbsverhältnis besteht.

Der Beklagte greift mit seinem Schreiben vom 19. Januar 2001 schließlich nicht rechtswidrig in das Recht der Klägerin am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB ein.

Dass Boykottaufrufe und sonstige organisierte Aktionen ohne wettbewerbliche Zielsetzung unmittelbare Eingriffe in das betroffene Unternehmen darstellen und somit grundsätzlich Abwehransprüche wegen Verletzung des Rechts am Gewerbebetrieb auslösen können, entspricht der ständigen Rechtsprechung und der Auffassung in der Literatur (vergl. statt aller: Palandt, 60. Aufl. 2001, Rdnr. 24 ff zu § 823 BGB m.w.N). Angesichts der Bedeutung, die dem Grundrecht der freien Meinungsäußerung auch für die Auslegung privatrechtlicher Normen zukommt, ist jedoch ein Boykottaufruf oder die gewerbeschädigende Aufforderung zu einem bestimmten Verhalten nicht von vornherein als im Regelfall rechtswidrig anzusehen, weil das Grundrecht des Art 5 GG nicht nur das Äußern einer Meinung, sondern auch das geistige Wirken durch die Meinungsäußerung schützt. Ob ein Boykottaufruf oder boykottähnlicher Aufruf rechtswidrig ist, muss vielmehr aufgrund einer Güterabwägung nach den besonderen Umständen des Einzelfalls entschieden werden, wobei zu beurteilen ist, ob den schützenswerten Interessen derjenigen, die von dem Boykottaufruf beeinträchtigt werden, ein solcher Rang zukommt, dass das Recht zur freien Meinungsäußerung im konkreten Fall dahinter zurückzutreten hat (BVerfG NJW 1989, 381, 382 m.w.N.).

Wesentlich sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG NJW 1983, 1181, 1182) zunächst die Motive und damit zusammenhängend das Ziel und der Zweck der Aufforderung. Findet diese ihren Grund nicht in eigenen Interessen wirtschaftlicher Art, sondern in der Sorge um politische, wirtschaftliche, soziale und kulturelle Belange der Allgemeinheit, dient sie der Einwirkung auf die öffentliche Meinung. Dann spricht dies dafür, dass die Aufforderung durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützt ist, auch wenn dadurch private, namentlich wirtschaftliche Interessen beeinträchtigt werden. Dies kann selbst dann gelten, wenn der Verrufer zu dem Boykottierten in einem Konkurrenzverhältnis steht. Die Verfolgung der Ziele des Verrufers darf ferner das Maß der nach den Umständen notwendigen und angemessenen Beeinträchtigung des Angegriffenen oder des Betroffenen nicht überschreiten. Schließlich müssen die Mittel der Durchsetzung des Boykottaufrufs verfassungsrechtlich zu billigen sein. Das ist der Fall, wenn der Verrufer sich gegenüber dem Adressaten auf den Versuch geistiger Einflussnahme und Überzeugung, also auf Mittel beschränkt, die den geistigen Kampf der Meinungen gewährleisten. Dagegen ist die Ausübung wirtschaftlichen Drucks, der für die Adressaten eines Boykottaufrufs schwere Nachteile bewirkt und ihnen demgemäss die Möglichkeit nimmt, ihre Entscheidung in voller innerer Freiheit zu treffen, nicht durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützt.

Die hierzu vom Landgericht angeführte Argumentation erscheint nicht nur sachlich gerechtfertigt, sondern hält auch inhaltlich den Abwägungsanforderungen des § 5 Abs. 1 GG stand.

Bei dem Beklagten handelt es sich um einen Zusammenschluss deutscher Kommunen, der es sich zum Ziel gesetzt hat, seine unmittelbaren Mitgliedstädte, Landesverbände und außerordentlichen Mitglieder in deren Angelegenheiten zu informieren und zu beraten. Solange der Beklagte diese Aufgabe wahrnimmt, handelt er rechtmäßig. Deswegen ist es nicht zu beanstanden, wenn der Beklagte Vorfälle, wie sie durch das Faxschreiben der Stadt Z., einem Mitglied des Beklagten, vom 18. Januar 2001 (Bl. 143 GA) bezüglich einer 0190-Servicenummer der Klägerin belegt sind, zum Anlass genommen hat, ihre Mitglieder darüber zu informieren, dass ratsuchende Bürger, die Informationen über Kraftfahrzeuganmeldungen, Führerscheine oder sonstige das Straßenverkehrsamt betreffende Fragen benötigen und hierzu eine Telefonauskunft anrufen, um dort die entsprechende Telefonnummer abzufragen, von der Telefonauskunft vielfach auf eine sogenannte Infozentrale für Kfz-Angelegenheiten verwiesen werden, die ihrerseits auf eine 0190-Servicetelefonnummer verweist, unter der der Anrufer die straßenverkehrsrechtlichen Informationen abrufen kann und dass der Anruf dieser Servicenummer, hinter der sich ausdrücklich kein städtischer Telefonanschluss und auch keine von der Stadt beauftragte Institution verbirgt, den Anrufer 3,63 DM/Min kostet. Es ist allgemein bekannt, dass sich hinter 0190-Servicenummern immer häufiger Anbieter verstecken, deren Ziel nicht die Erbringung einer geldwerten Dienstleistung für den Anrufer, sondern die Verstrickung des Anrufers in ein möglichst langes Telefongespräch ist, um auf diese Weise über die vom Anrufer zu zahlenden Telefongebühren für sich einen Vermögensvorteil zu erlangen.

Ob dies auch für die Klägerin zutrifft, braucht ebenso wenig entschieden werden wie die Frage, ob die von der Klägerin erteilten Informationen richtig und die für diese Informationen verlangten Telefongebühren angemessen sind. Allein die objektiven Tatsachen, dass die Klägerin den Versuch unternommen hat, ihre Dienstleistungen als Ersatz für die Informationsstellen der staatlichen Straßenverkehrsbehörde zu etablieren - wie sich aus ihrem Arbeitspapier "Telefonauskünfte in Straßenverkehrsämtern" ergibt - und sich zu Erbringung ihrer Dienstleistungen einer gebührenpflichtigen 0190-Servicenummer bedient, bei der schon die Menüführung des Ansagedienstes 1,40 Minuten beträgt und den Anrufer somit 6,05 DM kostet (Bl. 41 GA), während das örtliche Straßenverkehrsamt für den ratsuchenden Bürger zum Ortstarif zu erreichen ist, betreffen die Öffentlichkeit wesentlich berührende Fragen, über die der Beklagte seine Mitglieder, die vor Ort auf die die Klägerin betreffenden Bürgerbeschwerden angemessen reagieren müssen, informieren und eine Empfehlung aussprechen durfte.

Der Beklagte hat sich bei seiner Meinungskundgabe über die Klägerin auch nicht eines Mittels bedient, dass nicht mehr den Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG genießt. Der Grundrechtsschutz aus Art. 5 Abs. 1 GG endet erst dort, wo der Bereich geistiger Einwirkung auf die Adressaten der Meinungsäußerung verlassen und physischer, wirtschaftlicher oder vergleichbarer Druck zur Verstärkung der geäußerten Meinung eingesetzt wird (BVerfG NJW 1989, 381, 382). Diese Grenze hat der Beklagte, der die Adressaten seines Schnellbriefes mit argumentativen Mitteln ohne Einengung ihrer Entscheidungsfreiheit empfohlen hat, gegebenenfalls über die örtlichen Medien vor der Inanspruchnahme der für den Anrufer teuren 0190 Servicenummer zu warnen und auf die Telefonnummer hinzuweisen, unter der das örtliche Straßenverkehrsamt zum Ortstarif zu erreichen ist, nicht überschritten.

Da durch den Schnellbrief nicht rechtswidrig in das Recht der Klägerin am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb eingegriffen wurde, kann der Beklagte auch nicht mit Erfolg auf Schadensersatz und die Erteilung einer Auskunft in Anspruch genommen werden.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.

Es besteht kein begründeter Anlass, die Revision zuzulassen (§ 543 ZPO n.F.)






OLG Düsseldorf:
Urteil v. 28.08.2002
Az: I-15 U 15/02


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/00fc89c9d4dc/OLG-Duesseldorf_Urteil_vom_28-August-2002_Az_I-15-U-15-02




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share