Bundespatentgericht:
Beschluss vom 2. Juli 2003
Aktenzeichen: 29 W (pat) 249/01
(BPatG: Beschluss v. 02.07.2003, Az.: 29 W (pat) 249/01)
Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung
Das Bundespatentgericht hat in dem Beschluss vom 2. Juli 2003 (Aktenzeichen 29 W (pat) 249/01) eine Beschwerde zurückgewiesen. In dem Verfahren ging es um die Wortmarke "Creativmarkt" für verschiedene Waren und Dienstleistungen im Bereich der Kunst und des Bastelns. Das Deutsche Patent- und Markenamt hatte die Anmeldung dieser Marke abgelehnt, da sie als eine freihaltebedürftige und nicht unterscheidungskräftige Angabe angesehen wurde. Die Kombination der beiden Worte "creativ" und "Markt" wurde als Hinweis auf eine Verkaufsstätte verstanden, in der Waren für kreative Tätigkeiten angeboten werden. Das angemeldete Zeichen wurde auch bereits in dieser beschreibenden Bedeutung verwendet. Die Anmelderin legte Beschwerde gegen diese Entscheidung ein. Zusätzlich beantragte sie, dass ihr Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr gewährt wird und der angefochtene Beschluss aufgehoben wird. Das Bundespatentgericht gewährte die Wiedereinsetzung in die Frist, entschied jedoch, dass die Beschwerde keinen Erfolg hat. Das angemeldete Zeichen fehlt die erforderliche Unterscheidungskraft und kann daher nicht als Marke registriert werden. Der Begriff "Creativmarkt" wird vom angesprochenen Verkehr lediglich als Hinweis auf eine bestimmte Art von Verkaufsstätte und auf die dort erhältlichen Waren für kreative Tätigkeiten verstanden, nicht jedoch als Hinweis auf die Herkunft der Waren aus einem bestimmten Unternehmen.
Die Gerichtsentscheidung im Volltext:
BPatG: Beschluss v. 02.07.2003, Az: 29 W (pat) 249/01
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
I Die Wortmarke Creativmarktist am 2. März 2001 für die Waren und Dienstleistungen der Klasse 2 Farben, nämlich Hobby- und Künstlerfarben; Malmittel; Lacke zum Basteln und für künstlerische Zwecke; Blattmetalle Klasse 4 Kerzen, Dochte Klasse 6 Drähte aus Metall für florales Gestalten und zum Basteln von Schmuck Klasse 8 Scheren und Cutter zum Basteln, Handwerkzeuge für Werkhobby, nämlich Malspachtel, Spannzangen, Laubsägen, Bohrer, Hämmer, Schnitzmesser, Stechbeitel Klasse 11 elektrische Christbaumbeleuchtungen (Ketten)
Klasse 14 Schmuck- und Modeschmuckwaren sowie Zubehör Klasse 16 Papier, Pappe (Karton), Waren aus diesen Materialien, nämlich Blöcke, Bastelkoffer, Bastelmappen, Wattekugeln; Bücher; Farben für den Schulbedarf;
Klebstoffe für Papier- und Schreibwaren sowie für Haushaltszwecke;
Künstlerbedarfsartikel, nämlich Modellierton, Modelliermassen, natürliches Modelliermaterial wie Speckstein, Paletten, Staffeleien, bespannte Leinwände, Keilrahmen;
Mal-, Zeichen- und Schreibgeräte, nämlich Pinsel, Stifte, soweit in Klasse 16 enthalten Klasse 17 Kautschuk, Guttapercha;
Waren aus Kunststoff (Halbfabrikate, wie z.B. Kugeln, Ringe, Herzen, Kästen)
Klasse 19 Sperrholz, Schnitzholz; teilweise bearbeitetes Holz, wie z.B. Rundstäbe, Holzkugeln Klasse 20 Waren, soweit in Klasse 20 enthalten, aus Holz, Binsen, Weide, Kunststoff, wie Spandosen Klasse 21 Glaswaren, nämlich Blumenvasen, Windlichter;
Porzellan, nämlich Geschirrteile (Tassen, Teller, Becher);
Steingut, nämlich Blumentöpfe, Terracotta-Figuren Klasse 23 Garne und Fäden für textile Zwecke, nämlich Näh-, Häkel- und Stickgarn, Chenille Klasse 24 Webstoffe und Textilwaren, nämlich Seitenmeterware, Filz, Maltuch-Meterware, Jute, Trikotstoffe; naturbelassene Textilwaren aus Baumwolle wie z.B. Rucksäcke, Topflappen, Taschen Klasse 25 Bekleidungsstücke, nämlich naturbelassene Baumwoll- und Seidenbekleidung, insbesondere T-Shirts, Kleider, Röcke, Blusen, Schals, Tücher Klasse 26 Bänder und Kordel als Rollen- u. Meterware, Dekorbänder, Litzen, Borten;
Nadeln, nämlich Näh-, Häkel- und Stricknadeln, Stecknadeln, Sicherheitsnadeln, Spannkrallen, Prickelnadeln;
künstliche Blumen Klasse 28 Christbaumschmuck, nämlich Kugeln, Lametta, Girlanden, Dekorteile zum Hängen und Steckenzur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden.
Die Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung mit Beschluss vom 14. September 2001 als freihaltebedürftige und nicht unterscheidungskräftige Angabe zurückgewiesen. Die angemeldete Wortverbindung bestehe aus den beiden bekannten Begriffen "creativ" und "Markt". In Verbindung mit den beanspruchten Waren verstehe das angesprochene Publikum die Bezeichnung daher lediglich als Hinweis auf eine Verkaufsstätte, in der Waren für die kreative Tätigkeit angeboten würden. In diesem beschreibenden Sinne finde das Zeichen auch bereits Verwendung.
Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt. Der dem Beschwerdeschriftsatz beigefügte Verrechnungsscheck wurde erst nach Ablauf der Beschwerdefrist verbucht. Nach einer entsprechenden Mitteilung des Gerichts hat die Anmelderin vorgetragen, die verantwortliche Mitarbeiterin des Anmeldevertreters habe von der zuständigen Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamts die telefonische Auskunft erhalten, dass für die rechtzeitige Zahlung der Beschwerdegebühr die fristgemäße Übersendung einer Kopie des Verrechnungsschecks ausreiche. Die Mitarbeiterin hat diesen Sachverhalt in einer eidesstattlichen Erklärung bestätigt.
In der Sache hat die Anmelderin die Beschwerde nicht begründet. Im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt hatte sie ausgeführt gehabt, dass es sich bei der angemeldeten Bezeichnung um eine lexikalisch nicht nachweisbare Wortschöpfung handele. Das Wort "Creativmarkt" sei daher weder geeignet einen bestimmten Markt noch irgendwelche Merkmale der beanspruchten Waren konkret zu beschreiben.
Die Anmelderin beantragt sinngemäß, Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der Beschwerdegebührund Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.
II Die Beschwerde ist auf Grund der zu gewährenden Wiedereinsetzung zulässig. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg. Insoweit fehlt dem angemeldeten Zeichen die erforderliche Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG.
1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr ist zulässig, insbesondere ist der Antrag innerhalb der Frist des § 91 Abs 2 MarkenG gestellt worden. Die Wiedereinsetzung war auch zu gewähren. Die verspätete Zahlung der Beschwerdegebühr beruht nicht auf einem der Anmelderin zuzurechnenden Verschulden des Anmeldevertreters. Die Anmelderin hat durch Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung glaubhaft gemacht, dass die mit der Eintragung und Überwachung der Fristen beauftragte Mitarbeiterin des Anmeldevertreters die Zahlungsfrist für die Beschwerdegebühr mit der rechtzeitigen Übersendung einer Kopie des Verrechungsschecks als gewahrt ansah, weil sie von der Markenstelle eine entsprechende Auskunft erhalten hatte. Auf diese vom Deutschen Patent- und Markenamt erteilte Auskunft musste sich die Mitarbeiterin verlassen können, zumal die Übersendung einer Kopie des Verrechnungsschecks oder Einzahlungsbelegs als Zahlungsnachweis im Anmeldeverfahren üblich ist und sich für sie daher keine Anhaltspunkte ergaben, an der Richtigkeit der Auskunft zu zweifeln. In der Tatsache, dass sie die Akte dem Anmeldevertreter nicht zur nochmaligen Überprüfung vorgelegt hat, sieht der Senat daher keine Sorgfaltspflichtverletzung, die sich die Anmelderin zurechnen lassen müsste.
2. Dem angemeldeten Zeichen fehlt die erforderliche Unterscheidungskraft gem. § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG. Unterscheidungskraft im Sinne der genannten Vorschrift ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Bei der Prüfung der Unterscheidungskraft ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen. Jede noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu überwinden. Einer Wortmarke fehlt nur dann die Unterscheidungskraft, wenn ihr ein für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsgehalt zugeordnet werden kann oder es sich um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache handelt, das vom Verkehr - etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird (vgl BGH GRUR 2002, 64 - INDIVIDUELLE - mwN). Ersteres ist hier der Fall.
Die von der Anmeldung erfassten Waren des Bastel- und Künstlerbedarfs richten sich an die Allgemeinheit der Verbraucher, die als durchschnittlich informiert, aufmerksam und verständig anzusehen sind (vgl BGH GRUR 2002, 812 - FRÜHSTÜCKS-DRINK II - mwN).
Das angemeldete Zeichen besteht aus der sprachüblichen Verbindung des Wortes "creativ", das im deutschen Sprachgebrauch auch in der Schreibweise "kreativ" verwendet wird, und dem Wort "Markt". In der Gesamtheit bedeutet das Zeichen soviel wie "Markt für das Kreative". In diesem Sinn findet der Begriff auch bereits Verwendung, zB www.kunsthandwerkerportal.de - "Bären-, Puppen- & Kreativmarkt in Siegen; 9. Bauern- und Kreativmarkt in Bielefeld"; http://wortschatz.informatik.unileipzig.de - "1. Kreativmarkt für Hobbykünstler".
Zwar weist die Anmelderin zu Recht darauf hin, dass aus der beschreibenden Bedeutung eines Zeichens für eine Vertriebsstätte oder den Erbringungsort einer Dienstleistung nicht zwingend eine beschreibende Bedeutung für die dort angebotenen oder erbrachten Waren und Dienstleistungen folgt (vgl EuG GRUR- RR 2001, 156 - EASYBANK; BGH WRP 1999, 1038 - House of Blues). Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft ist aber die Auffassung der beteiligten Verkehrskreise. Eine Bezeichnung, die nach der Vorstellung des angesprochenen Verkehrs gleichermaßen eine bestimmte Verkaufsstätte als auch das dort angebotene Sortiment beschreibt, erfasst der Verkehr nicht als Unterscheidungsmittel, weil es ihm in diesem Fall nicht möglich ist, bei einem späteren Erwerb der betreffenden Waren die beim ersten Erwerb gemachten Erfahrungen einem bestimmten Unternehmen zuzuordnen (vgl EuG WRP 2002, 426 - LITE).
Der angesprochene Verkehr ist mit einer Vielzahl von Wortschöpfungen mit dem Bestandteil "-markt" vertraut, bei denen der erste Bestandteil jeweils auf das in diesem Markt angebotene Sortiment hinweist, zB Getränkemarkt, Möbelmarkt, Elektromarkt, Perlenmarkt, Pferdemarkt. Darüber hinaus gibt es Begriffe nach Art des angemeldeten Zeichens, bei denen das erste Wort nicht die angebotenen Waren unmittelbar, sondern deren Bestimmungszweck oder Herkunft beschreibt, zB Baumarkt, Babymarkt, Hobbymarkt, Bauernmarkt, Künstlermarkt. Eine entsprechende Art der Wortbildung findet sich auch bei den Rubriken von Kleinanzeigen wie zB Automarkt, Tiermarkt, Immobilienmarkt. Angesichts der Üblichkeit von Wortschöpfungen mit dem Bestandteil "-markt", die sowohl die Vertriebsstätte als auch das angebotene Sortiment beschreiben, versteht der angesprochene Verkehr den Begriff "Creativmarkt" daher lediglich als Hinweis auf einen Markt als einer bestimmten Form der Verkaufsstätte und auf die dort erhältlichen Waren für die kreative Tätigkeit nicht jedoch als Hinweis auf die Herkunft dieser Waren aus einem bestimmten Unternehmen.
Grabrucker Richterin Pagenberg ist beurlaubt und kann daher nicht unterschreiben.
Grabrucker Fink Cl
BPatG:
Beschluss v. 02.07.2003
Az: 29 W (pat) 249/01
Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/02785fe22120/BPatG_Beschluss_vom_2-Juli-2003_Az_29-W-pat-249-01