Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 27. September 2010
Aktenzeichen: AnwZ (B) 101/09
(BGH: Beschluss v. 27.09.2010, Az.: AnwZ (B) 101/09)
Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Beschluss vom 27. September 2010, Aktenzeichen AnwZ (B) 101/09, entschieden, dass der Antragsteller die Kosten des Verfahrens tragen muss und der Antragsgegnerin die notwendigen außergerichtlichen Auslagen erstatten muss. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wurde auf 50.000 € festgesetzt.
Die Antragsgegnerin hatte mit Bescheid vom 19. März 2009 die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls widerrufen. Der Anwaltsgerichtshof hatte den Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Jedoch wurde der Widerrufsbescheid durch die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 12. August 2010 aufgehoben, nachdem der Antragsteller die Konsolidierung seiner Vermögensverhältnisse nachgewiesen hatte. Daraufhin erklärten beide Parteien das Verfahren für erledigt.
Da der Widerrufsbescheid aufgehoben wurde, ist das Verfahren in der Hauptsache erledigt. Entsprechend § 91a Zivilprozessordnung (ZPO) hat der BGH über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes wurde entschieden, dass der Antragsteller die Verfahrenskosten tragen und die außergerichtlichen Auslagen der Antragsgegnerin erstatten muss. Der Widerrufsgrund des Vermögensverfalls ist erst während des Verfahrens der sofortigen Beschwerde entfallen.
Die Entscheidung der Vorinstanz, des Anwaltsgerichtshofs Hamm, vom 29. Mai 2009, hatte somit keinen Bestand mehr.
Die Gerichtsentscheidung im Volltext:
BGH: Beschluss v. 27.09.2010, Az: AnwZ (B) 101/09
Tenor
Der Antragsteller hat die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren sowie im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe
Mit Bescheid vom 19. März 2009 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls widerrufen. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Mit Bescheid vom 12. August 2010 hat die Antragsgegnerin den Widerrufsbescheid aufgehoben, nachdem der Antragsteller die Konsolidierung seiner Vermögensverhältnisse nachgewiesen hat. Beide Parteien haben das Verfahren daraufhin für erledigt erklärt.
Das Verfahren ist in der Hauptsache erledigt, nachdem die Antragstellerin den Widerrufsbescheid aufgehoben hat. Analog § 91a ZPO (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Mai 1968 - AnwZ (B) 9/67, BGHZ 50, 197, 199; BGH, Beschluss vom 17. Mai 1982 - AnwZ (B) 5/82, BGHZ 84, 149, 151) hat der Senat über die Kosten des Verfahrens zu befinden (§ 215 Abs. 3 BRAO). Unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes entspricht es billigem Ermessen, dass der Antragsteller die Verfahrenskosten trägt und die außergerichtlichen Auslagen der Antragsgegnerin zu erstatten hat. Der Widerrufsgrund des Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) ist erst während des Verfahrens der sofortigen Beschwerde entfallen.
Ganter Schmidt-Räntsch Roggenbuck Stüer Quaas Vorinstanz:
AGH Hamm, Entscheidung vom 29.05.2009 - 1 AGH 26/09 -
BGH:
Beschluss v. 27.09.2010
Az: AnwZ (B) 101/09
Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/028db24d11c5/BGH_Beschluss_vom_27-September-2010_Az_AnwZ-B-101-09