Verwaltungsgericht München:
Beschluss vom 7. Februar 2014
Aktenzeichen: M 7 E 14.383

(VG München: Beschluss v. 07.02.2014, Az.: M 7 E 14.383)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Der Antragsteller, ein Landesverband einer politischen Partei, hat beantragt, im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu untersagen, dass die Antragsgegnerin ein bestimmtes Informationsblatt verbreitet oder veröffentlicht. Der Antragsteller beruft sich auf sein Recht auf Chancengleichheit im Wahlkampf sowie auf sein Persönlichkeitsrecht. Das Informationsblatt enthält Vorwürfe gegen den Antragsteller, die inhaltlich falsch und diffamierend seien. Zudem werde die Neutralitätspflicht der Antragsgegnerin verletzt. Das Verwaltungsgericht München hat dem Antrag teilweise stattgegeben. Es hat der Antragsgegnerin bis zum Ende der Kommunalwahlen untersagt, das Informationsblatt zu verbreiten. Insgesamt wird die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufgehoben. Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

In der Entscheidung stellt das Gericht fest, dass das Informationsblatt das Recht des Antragstellers auf Chancengleichheit im Wahlkampf und sein Persönlichkeitsrecht verletzt. Zudem verstößt die Verbreitung des Informationsblattes durch die Antragsgegnerin gegen die Neutralitätspflicht bei Wahlen. Das Gericht bejaht einen Unterlassungsanspruch des Antragstellers und gewährt diesen teilweise. Es untersagt der Antragsgegnerin die Verbreitung des Informationsblattes bis zum Ende der Kommunalwahlen. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben und der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

VG München: Beschluss v. 07.02.2014, Az: M 7 E 14.383


Tenor

I. Der Antragsgegnerin wird es bis zum Ende der Kommunalwahlen am 16. März 2014, 18:00 Uhr untersagt, das Informationsblatt (Anlage A und B der Antragsschrift) zu verbreiten. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

II. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

III. Der Streitwert wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller, ein Landesverband einer politischen Partei, beteiligt sich an den Kommunalwahlen am 16. März 2014. Hierbei kandidiert sein Vorsitzender für das Amt des Oberbürgermeisters. Außerdem sammelt der Antragsteller Unterschriften für ein Bürgerbegehren, das auf die Verhinderung eines islamischen Zentrums im Zuständigkeitsbereich der Antragsgegnerin gerichtet ist. Der Vorsitzende des Antragstellers ist auch Führungsperson und Sprecher der Ortsgruppe München von €...€ (...), welche einen Internetblog gleichen Namens unterhält. Sie und der Antragsteller werden vom Bayerischen Landesamt für Verfassungsschutz beobachtet.

Die Antragsgegnerin hat in der Informationsstelle ihres Rathauses, in der sich kein Wahllokal befindet, jedoch bis zum 3. Februar 2014, 12:00 Uhr, Unterstützungsunterschriften geleistet werden konnten, ein den Antragsteller betreffendes Informationsblatt im Format DIN A 4 ausgelegt, das auf der Vorderseite eine €Information der Münchnerinnen und Münchner zur aktuellen Kampagne islamfeindlicher Extremisten€ enthält (Anlage A der Antragsschrift) und auf der Rückseite ein vom Oberbürgermeister der Antragsgegnerin unterzeichnetes Informationsschreiben vom ... September 2013 (Anlage B der Antragsschrift). Bis zum 30. Januar 2014 lag dort ferner ein Aufruf an die Bürger aus, keine Unterschrift zur Unterstützung des Bürgerbegehrens zu leisten bzw. ihre Unterschrift zurückzuziehen (Anlage C der Antragsschrift), für den verschiedene Stadtratsfraktionen und andere politische, soziale und religiöse Gruppierungen bzw. Institutionen verantwortlich zeichneten.

Am 30. Januar 2014 erhob der Antragsteller Klage (M 7 K 14.382) und beantragte im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes,

die Antragsgegnerin zu verpflichten, es zu unterlassen, den aus Anlage A ersichtlichen Flyer, den aus Anlage B ersichtlichen Informationsbrief und die aus Anlage C ersichtliche Broschüre zu versenden oder zu veröffentlichen oder veröffentlichen zu lassen,

hilfsweise, diese Informationsmaterialien im Rathaus der Antragsgegnerin öffentlich auszulegen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Antragsteller habe einen öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch, da die bezeichneten Informationen in seine ihm gem. Art. 21, 19 Abs. 3 GG zustehenden Grundrechte eingriffen. Die Informationen seien inhaltlich falsch, riefen falsche Schlussfolgerungen aus den vorgestellten Tatsachen hervor und überschritten die Grenze zur Schmähkritik. So werde nicht die Partei, der der Antragsteller als Landesverband angehöre, von den Verfassungsschutzbehörden beobachtet, sondern das Bayerische Landesamt für Verfassungsschutz beobachte fünf Mitglieder des Antragstellers. Dies stehe in direktem Zusammenhang mit der Unterschriftensammlung für das gegen das Islamische Zentrum gerichtete Bürgerbegehren. Die Partei als solche oder ihr Bundesverband würden im Bayerischen Verfassungsschutzbericht nicht erwähnt und auch von den Verfassungsschutzbehörden der Länder und des Bundes nicht beobachtet. In den von der Antragsgegnerin ausgelegten Informationen werde nicht erläutert, worauf die Beobachtung beruhe und welche Folgen sich aus ihr ergäben bzw. welche Erkenntnisse hieraus zu ziehen seien. Der Antragsteller werde hierin als €verfassungsfeindlich€ und €islamfeindlicher Extremist€ bezeichnet und ausdrücklich festgehalten: €Das Bayerische Innenministerium hat die Beobachtung von €...€ angeordnet, weil deren Aktivitäten unsere Verfassung verletzen.€ Dabei handele es sich um Schmähkritik und pauschale Diffamierungen. Außerdem sei dies falsch und vorverurteilend, weil sich die Feststellung der Verfassungswidrigkeit gerade nicht aus der Beobachtung ergebe, und beim Leser der unzutreffende Eindruck erweckt werde, den Behauptungen sei eine entsprechende Prüfung vorausgegangen. Des Weiteren stelle der Oberbürgermeister der Antragsgegnerin auf dem Antragsteller nicht zutreffende Internetblogs ab, insbesondere den Blog €...€. Deren Inhalte würden als €rechtspopulistisch€ bezeichnet und die Kommentare hierzu als €jedenfalls teilweise € ausländerfeindlich, volksverhetzend und rechtsextrem€. Damit werde der unzutreffende Eindruck erweckt, der Blog als auch die Kommentare seien dem Antragsteller zuzurechnen bzw. rührten von ihm her. Richtig sei insoweit nur, dass die fünf vom Verfassungsschutz beobachteten Mitglieder des Antragstellers einzelne Artikel auf dem Blog - jedoch keine Kommentare - veröffentlichen würden, deren Inhalte aber keineswegs rechtswidrig oder verfassungsfeindlich seien. Auch betreibe der Antragsteller nicht die Website www...net, auf der der Blog €...€ zu finden sei. Darauf, dass die Beobachtung durch den Verfassungsschutz rechtswidrig sei, komme es in diesem Zusammenhang nicht an. Der Unterlassungsanspruch ergebe sich bereits daraus, dass die Antragsgegnerin durch ihre Veröffentlichungen gegen die den Gemeinden und ihren Organen obergerichtlich auferlegte Neutralitätspflicht verstoße. Die politischen Gegner des Antragstellers würden in dem Informationsmaterial (Anlage C) bevorzugt behandelt. Während dieser den Bürger in einem Bereich von 10 m vor dem Rathaus nicht mehr beeinflussen dürfe, werde der Bürger durch jene auf Betreiben der Antragsgegnerin noch im Gang, wenige Meter vor der Stimmabgabe, gegen den Antragsteller aufgehetzt und aufgefordert, diesen nicht zu unterstützen.

Mit Schreiben vom 6. Februar 2014 beantragte die Antragsgegnerin,

den Antrag abzulehnen,

und führte zur Erwiderung aus, der Antragsteller habe mindestens seit dem 10 Juli 2013 Kenntnis von dem Flyer und dem Informationsbrief, der fast identisch unter den Daten des ... Mai und ... Juni 2013 erschienen sei. Denn am ... Juli 2013 habe der Vertreter des Antragstellers sich erstmals in einem Internetartikel ausführlich mit dem Inhalt des Informationsbriefes auseinandergesetzt und Bilder des Flyers veröffentlicht. In einem weiteren Internetartikel vom ... Oktober 2013 sei der Informationsbrief in seiner derzeitigen Fassung abgedruckt. Nachdem der Antragsteller die ganze Zeit über keine Maßnahmen ergriffen habe, verwundere es, dass es ihm nunmehr unmöglich sein solle, falsch informierte Bürger noch mit den eigenen Argumenten zu erreichen. Die Regierung von Oberbayern habe das Vorgehen der Antragsgegnerin gegen Islamkritiker unabhängig vom laufenden Bürgerbegehren grundsätzlich gebilligt, wenn das Sachlichkeitsgebot gewahrt werde. Es sei in der Rechtsprechung anerkannt, dass die Gemeinde bei Bürgerentscheiden berechtigt sei, zum Thema sachlich Stellung zu nehmen, erst recht aber vorab in der Phase der Unterschriftensammlung. Hier gelte das verfassungsrechtliche Neutralitätsgebot nicht, sondern nur das Sachlichkeitsgebot, was bedeute, dass die jeweilige Äußerung in einem konkreten Bezug zur Erfüllung einer gemeindlichen Aufgabe stehen müsse, Werturteile auf einem im Wesentlichen zutreffenden oder zumindest sachgerecht und vertretbar gewürdigten Tatsachenkern fußen müssten und weder auf sachfremden Erwägungen beruhen noch den sachlich gebotenen Rahmen überschreiten dürften. Dabei würden Werturteile oder sprachliche Verknappungen durch das Sachlichkeitsgebot nicht ausgeschlossen. Die Antragsgegnerin habe generell das Recht, die Bürger bei Angelegenheiten, die die örtliche Gemeinschaft beträfen, zu informieren. Die Inhalte des Informationsbriefes (Anlage A und B) verletzten das Sachlichkeitsgebot nicht. Die Vorderseite (Anlage A) enthalte vor allem entsprechend gekennzeichnete Zitate aus einer Pressemeldung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 12. April 2013. Mit der Aufforderung, dass sich die Bürger eine Unterstützung des Bürgerbegehrens überlegen sollten, würden sie lediglich zum Nachdenken animiert, jedoch nicht in ihrer Entscheidungsfreiheit eingeschränkt. Die Begriffe €islamfeindliche Extremisten€ und €islamfeindlicher Extremismus€ seien keine unzulässige Schmähkritik, sondern fanden sich in der genannten Pressemeldung und den Verfassungsschutzinformationen zum 1. Halbjahr 2013. Die Wiedergabe der wesentlichen Erkenntnisse des Landesamtes für Verfassungsschutz könne keinen Verstoß gegen das Sachlichkeitsgebot darstellen. Dasselbe gelte für den Informationsbrief (Anlage B), der die Inhalte aus der Pressemitteilung und der Halbjahresinformation stellenweise bewusst pointierter wiedergebe. Sie verließen aber nicht einen Tatsachenkern und seien deshalb weder inhaltlich falsch noch riefen sie falsche Schlussfolgerungen hervor. Es werde nicht behauptet, dass Personen des Antragstellers für (anonyme) Kommentare auf der Website www...net verantwortlich seien. Es würden lediglich bestehende Verbindungen zwischen der Website, dem Antragsteller und der Ortsgruppe von ... dargestellt. Die Grenze zur Schmähkritik sei nicht überschritten. Darüber hinaus werde durch sachliche Informationen zum Bürgerbegehren auch nicht die Neutralitätspflicht vor Wahlen verletzt. Maßstab sei, ob Äußerungen eine offene oder versteckte Wahlwerbung enthielten. Die Entscheidungen in der Rechtsprechung beträfen Fälle, in denen in Wahlkampfzeiten Informationen von Staatsorganen aus Anlass einer Wahl veröffentlicht worden seien, und nicht Informationen ohne inhaltlichen Bezug zum Wahlkampf, deren eindeutige Zielrichtung die Information zu einem laufenden Bürgerbegehren sei. Es handle sich weder um Wahlbeeinflussung noch um negative Wahlwerbung. Die Informationen seien nicht für den Wahlkampf geändert oder aktualisiert worden. Sie enthielten auch keinen vielleicht mittelbar als negative Wahlbeeinflussung ansehbaren Aufruf, das Bürgerbegehren nicht zu unterschreiben. Der Antragsgegnerin sei es nicht zumutbar, wegen der gleichzeitig stattfindenden Kommunalwahlen jedwede Information zum Bürgerbegehren zu unterlassen. Die Informationen hätten nur in der Stadtinformation ausgelegen, wo die Antragsgegnerin eine zusätzliche Eintragungsstelle anbiete, aber nicht an den anderen sechs Stellen, an denen die Abgabe einer Unterstützerunterschrift möglich gewesen sei. Es bestehe kein Anspruch, dass aufgrund des zusätzlichen Services für Unterstützungsunterschriften alle möglichen konfliktträchtigen Sachinformationen aus der Stadtinformation entfernt würden. Die Informationen hätten auch nicht direkt an der Stelle ausgelegen, an der Unterschriften hätten geleistet werden können. Für die mit dem Antrag 3) verfolgten Ziele (Anlage C) bestehe kein Anordnungsanspruch. Die Antragsgegnerin habe diesen Flyer in der Vergangenheit nicht versendet, veröffentlicht, veröffentlichen lassen oder im Flur des Rathauses öffentlich ausgelegt. Sie habe auch nicht vor, dies zukünftig zu tun. Die weitere Auslegung des Flyers in der Stadtinformation sei am 30. Januar 2014 eingestellt worden. Der Flyer sei von €München ist bunt e.v.!€ und weiteren daran beteiligten Organisationen (u.a. Parteien, Gewerkschaften und die Israelitische Kultusgemeinde) veröffentlicht worden. Die Antragsgegnerin sei auf der Rückseite des Flyers auch nicht als beteiligte Person genannt. Sie werde ihn auch nicht in Zukunft versenden oder veröffentlichen, könne mangels Verantwortlichkeit allerdings nicht sicherstellen, dass dies durch andere Organisationen oder Personen geschehe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird gem. § 117 Abs. 3 VwGO analog auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.

Nach zweckentsprechender Auslegung seines ohne zeitliche Einschränkung gestellten Antrages (§ 88 VwGO) begehrt der Antragsteller eine einstweilige Anordnung, mit der es der Antragsgegnerin gerichtlich untersagt wird, bis zur Entscheidung in der Hauptsache die in den Anlagen A und B näher bezeichneten Informationsmaterialien und den in Anlage C näher bezeichneten Aufruf der Öffentlichkeit zugänglich zu machen (vgl. die Legaldefinition in § 6 Abs. 1 UrhG), worunter auch eine Veröffentlichung durch Dritte und das Versenden fällt. Hilfsweise verfolgt er das Ziel, der Antragsgegnerin nur eine bestimmte Form der Verbreitung, nämlich die Auslegung im Rathaus, gerichtlich zu untersagen, was die Gestattung oder Duldung einer Auslegung durch Dritte einschließt. Andernfalls ginge der Antrag ins Leere, weil nur die Antragsgegnerin eine Kontrolle darüber hat, ob sie die in Anlagen A, B und C bezeichneten Informationsblätter selbst auslegt oder Dritten eine Benutzung der Informationsstelle ihres Rathauses zu diesem Zweck gestattet oder die Nutzung durch Dritte lediglich hinnimmt. Es nicht davon auszugehen, dass die Auslegung in der Informationsstelle ohne oder gegen den Willen der Antragsgegnerin erfolgt.

1. Die Antragsgegnerin ist passivlegitimiert (§ 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO analog). Die in amtlicher Eigenschaft abgegebenen Informationen und Äußerungen ihres Oberbürgermeisters (Anlagen A und B der Antragsschrift) sind ihr zuzurechnen (vgl. BayVGH, B.v. 24. Mai 2006 - 4 CE 06.1217 - juris Rn 21 f. m.w.N.). In Anbetracht der Verwendung des städtischen Wappens und der amtlichen Verbreitung der streitgegenständlichen Informationen bzw. deren Auslegung im Rathaus der Antragsgegnerin handelt es sich nicht um private Äußerungen des Oberbürgermeisters im Rahmen seines politischen Engagements und seiner Teilnahme an der öffentlichen Auseinandersetzung in Wahrnehmung der ihm als Person zustehenden Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, Art. 110 Abs. 1 Satz 1 BV). Der Aufruf, keine Unterschrift zur Unterstützung des Bürgerbegehrens zu leisten bzw. die geleistete Unterschrift zurückzuziehen (Anlage C der Antragsschrift) rührt zwar nicht von der Antragsgegnerin her. Dies schließt es aber nicht aus, dass der Antragsteller von ihr verlangt, dass sie dessen Veröffentlichung unterlässt, nachdem sie eine ihrer öffentlichen Einrichtungen im Sinne des Art. 21 Abs 1 GO, nämlich ihre im öffentlichen Interesse unterhaltene und der allgemeinen Benutzung durch Gemeindeangehörige gewidmete Informationsstelle zu dessen Verbreitung zur Verfügung gestellt bzw. die Auslegung durch Dritte dort zumindest geduldet hat. Alles weitere ist eine Frage des Anordnungsanspruchs.

2. Der Antrag ist zulässig, jedoch nur zum Teil begründet.

Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte, oder auch zur Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, nötig erscheint, um wesentliche Nachteile für den Antragsteller abzuwenden. Nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO sind dabei sowohl ein Anordnungsanspruch, d. h. der materielle Anspruch für den der Antragsteller vorläufigen Rechtsschutz sucht, als auch ein Anordnungsgrund, der insbesondere durch die Eilbedürftigkeit einer vorläufigen Regelung begründet wird, nach § 920 Abs. 2 i.V.m. § 294 Abs. 1 ZPO glaubhaft zu machen.

2.1. Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist der Antrag hinsichtlich des unter Anlage C der Antragsschrift näher bezeichneten Aufrufs unbegründet, weil nach dessen Entfernung aus der Informationsstelle des Rathauses am 30. Januar 2014 und der Zusage der Antragsgegnerin, diesen in Zukunft nicht mehr zu verbreiten, jedenfalls kein Anordnungsanspruch mehr besteht.

2.2. Hinsichtlich des unter Anlagen A und B der Antragsschrift näher bezeichneten Informationsblattes ist der Antrag nur bis zum Ende der Kommunalwahlen am 16. März 2014, 18:00 Uhr, begründet. Insoweit hat der Antragsteller sowohl einen Anordnungsgrund als auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.

In Ermangelung einer spezialgesetzlichen Grundlage leitet sich der Unterlassungsanspruch aus einer grundrechtlich geschützten Position des Antragstellers ab (vgl. BVerwG, U. v. 21. Mai 2008 - 6 C 13/07 - juris Rn 13, 16), die sich vorliegend aus Art. 19 Abs. 3 i.V.m. Art. 5 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, ggf. auch i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, und seinem verfassungsrechtlichen Status als politische Partei (Art. 21 GG) und dem daraus folgenden Recht auf Chancengleichheit (vgl. BVerfG, B. v. 20. Februar 2013 - 2 BvE 11/12 - juris Rn 22; BayVerfGH, Entscheidung v. 19. Januar 1994 - Vf. 89-III-92, Vf. 92-III-92 - juris) ergibt. Die Grundrechte schützen den Grundrechtsträger vor rechtswidrigen Beeinträchtigungen jeder Art, auch solchen durch schlichtes Verwaltungshandeln. Infolgedessen kann der Betroffene, wenn ihm eine derartige Rechtsverletzung droht, gestützt auf das jeweils berührte Grundrecht Unterlassung verlangen (BVerwG, aaO, m.w.N.). Im Übrigen wird in Teilen der Rechtsprechung bei Angriffen auf den Schutzbereich des Persönlichkeitsrechts durch Tatsachenbehauptungen oder durch Meinungsäußerungen und Werturteile ein Unterlassungsanspruch aus einer Gesamtanalogie zu § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB i.V.m. § 823 Abs. 1, 2 BGB, §§ 185 ff. StGB i.V.m. Art. 1 und 2 GG hergeleitet. Voraussetzungen sind jeweils ein rechtswidriger Eingriff in ein subjektives Recht des Betroffenen durch hoheitliches Handeln eines Amtsträgers und das Bestehen einer konkreten Wiederholungsgefahr dieser Rechtsbeeinträchtigung.

Letztere ist unproblematisch gegeben, nachdem die Antragsgegnerin das streitgegenständliche Informationsblatt nur vorübergehend entfernt hat und beabsichtigt, es ab dem 10. Februar 2014 wieder auszulegen.

Die Rechtswidrigkeit der Verbreitung des Informationsblattes ergibt sich daraus, dass sie - derzeit und bis zum Ende der Kommunalwahlen - jedenfalls die den Gemeinden und ihren Organen durch das verfassungsrechtliche Gebot der freien Wahl (Art. 38 Abs. 1 Satz 1, Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG; Art. 22 Abs. 1 GLKrWG) auferlegte Neutralitätspflicht (vgl. BVerwG, U. v. 18. April 1997 - 8 C 5/96 - juris Rn 17 u. B. v. 30. März 1992 - 7 B 29/92 - juris Rn 3 jeweils m.w.N.) und zugleich den sich aus Art. 3, 21 und 38 GG ergebenden Anspruch des Antragstellers auf die Gleichheit seiner Wettbewerbschancen verletzt. Die Neutralitätspflicht gewährleistet, dass der Wähler in einem freien und offenen Prozess der Meinungsbildung ohne jede unzulässige Beeinflussung von staatlicher oder nichtstaatlicher Seite zu seiner Wahlentscheidung finden können muss (BVerwG, U. v. 18. April 1997, aaO). Das Gebot der freien Wahl untersagt es staatlichen und gemeindlichen Organen, sich in amtlicher Funktion vor Wahlen mit politischen Parteien zu identifizieren und sie als Amtsträger zu unterstützen oder - wie hier - zu bekämpfen (vgl. BVerwG, aaO). Äußerungen und sonstige Handlungen von Amtsträgern müssen unter anderem das Persönlichkeitsrecht der Mitbewerber nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG wahren (BVerwG, B. v. 5. Juni 2012 - 8 B 24/12 - juris Rn 11; Sächs. OVG, U. v. 15. Januar 2013 - 4 A 462/12 - juris Rn 25). Eine ihren Anspruch auf die Gleichheit ihrer Wettbewerbschancen beeinträchtigende Wirkung kann für eine Partei auch von der Kundgabe negativer Werturteile über ihre Ziele und Betätigungen ausgehen (BVerfG, B. v. 17. September 2013 - 2 BvE 4/13 - juris Rn 8).

Offenbleiben kann, ob das Informationsblatt, das sich im Wesentlichen die in einer Pressemeldung des Innenministeriums und den Verfassungsschutzinformationen zum 1. Halbjahr 2013 veröffentlichte Einschätzung einer Fachbehörde zu eigen macht, auch das Sachlichkeitsgebot verletzt. Richtig ist die behauptete Tatsache, dass der Antragsteller und die Ortsgruppe von ... seit mehreren Monaten vom Verfassungsschutz beobachtet werden. An einer Stelle wird zwar verkürzend nur der Parteiname des Antragstellers genannt, hierdurch - im Hinblick auf die zweimalige Angabe des Landesverbandes und der Ortsgruppe - beim Leser jedoch keine Fehlvorstellung hervorgerufen. Was die übernommenen Werturteile anlangt, ist festzustellen, dass sich weder in den streitgegenständlichen Verlautbarungen noch den veröffentlichten Verfassungsschutzberichten belegte konkrete Tatsachen finden, anhand derer ihre Richtigkeit überprüft werden könnte. Die Grenze zur unzulässigen Wahlbeeinflussung durch amtliche Äußerungen kann allerdings auch dann überschritten sein, wenn die Unterrichtung der Öffentlichkeit über eine sachliche Information nicht hinausgeht, diese aber aufgrund besonderer Sensibilität ihres Gegenstandes in gesteigertem Maße wahlrelevant ist und im Wahlkampf zur Unzeit erfolgt (VGH BW, U. v. 2. Dezember 1985 - 1 S 2428/85 - juris 1. Ls). Dabei bedarf es weder eines Verschuldens noch einer Beeinflussungsabsicht (Büchner, Kommunalwahlrecht in Bayern, Art. 20 GLKrWG Anm. 6 m.w.N.).

Davon ist hier auszugehen. Eine Verfassungsfeindlichkeit parteipolitischer Ziele und Betätigungen ist in hohem Maße von Bedeutung im Wahlkampf. Die Behauptungen und Vorwürfe der Antragsgegnerin sind dazu geeignet, das Ansehen des Antragstellers, der sich als politische Partei an den Kommunalwahlen beteiligt, in der Öffentlichkeit ganz erheblich herabzusetzen (vgl. BayVGH, B. v. 23. September 2010 - 10 CE 10.1830 - juris Rn 20) und seine Chancen im laufenden Wahlkampf schwer zu beeinträchtigen. In dem rückseitigen Informationsschreiben (Anlage B) wird ihm eine rassistische Haltung in Fragen der Zuwanderung und Integrationspolitik, das populistische Schüren von Ressentiments und ein aggressives Vorgehen gegen Demokraten, Verwaltung und Medienvertreter vorgeworfen. Die Vertreter der Antragsstellers werden sodann als Rechtspopulisten bezeichnet und ihre Unterschriftensammlung für ein gegen ein islamisches Zentrum gerichtetes Bürgerbegehren als eine €typische Strategie von Rechtsextremisten und Rechtspopulisten europaweit€. Es wird ihnen ein Argumentationsmuster vorgehalten, €das auch bei Rechtsextremisten weit verbreitet€ sei. Während sie hierdurch €nur€ in die Nähe von Rechtsextremisten gerückt werden, fehlt eine Differenzierung zwischen Rechtspopulismus und Rechtsextremismus auf den beiden Vorderseiten (Anlage A). Die Titelseite ist allein mit €Information [der Bürger] zur aktuellen Kampagne islamfeindlicher Extremisten€ überschrieben. Auf der Innenseite werden die Aktivitäten des Antragstellers sowie der teilweise personenidentischen Ortsgruppe von ... unter Zitat des Innenministers als verfassungsfeindlich und extremistisch dargestellt. Zudem werden die Vorwürfe der Verfassungsfeindlichkeit und des Extremismus so dargestellt, als ob diese Einschätzung erwiesen wäre. Zwar wird richtig erwähnt, dass die Beobachtung durch den Verfassungsschutz angeordnet worden ist, nicht aber, dass in den amtlichen Verfassungsschutzberichten bisher nicht über den Antragsteller berichtet worden ist. Es werden keine tatsächlichen Anhaltspunkte angeführt, die es dem Leser ermöglichen würden, die negative Bewertung nachzuvollziehen, und dem Wähler somit keine tatsächliche Grundlage für eine informierte Entscheidung gegen das Bürgerbegehren geboten. Dadurch, dass das Informationsblatt an einer Stelle auslag, die unterstützungswillige Bürger passieren mussten, um eine Unterstützungsunterschrift zu leisten, hat sich neben dem zeitlichen auch ein sachlicher Zusammenhang zu den Wahlen ergeben. Dass die Informationen ursprünglich nicht für den Wahlkampf, sondern das ebenfalls laufende Bürgerbegehren erstellt und für den Wahlkampf nicht neu aufgelegt worden sind, ändert hieran nichts; zumal sich der Bezug zu dem Bürgerbegehren nur nach näherer Lektüre des Informationsblattes erst auf dessen Rückseite und dort erst im Fließtext erschließt. Auf seiner für den Passanten sichtbaren Vorderseite erweckt das Informationsblatt zunächst den Eindruck einer allgemeinen Warnung vor islamfeindlichen Extremisten, die sich auf Innen-und Rückseite als ausschließlich gegen den Antragsteller und die teilweise personenidentische Ortsgruppe von ... gerichtet präsentiert. Ein durchschnittlicher Passant konnte daher durchaus den Eindruck einer negativen Wahlwerbung gewinnen.

Das Neutralitätsgebot bei Wahlen setzt sich auch gegenüber dem grundsätzlichen Äußerungsrecht der Antragsgegnerin im Rahmen des ihr in Art. 11 Abs. 2 BV, Art. 28 Abs. 2 GG garantierten Selbstverwaltungsrechts durch (vgl. BayVGH, B. v. 13. Februar 1991 - 4 CE 91.404 - juris Rn 44).

Dass das Informationsblatt in Anbetracht der Verwendung des städtischen Wappens und der amtlichen Verbreitung nicht als legitime private Meinungsäußerung des Oberbürgermeisters der Antragsgegnerin eingestuft werden kann, wurde bereits dargelegt (s.o. 1).

2.3. Soweit der Antrag die Zeit nach dem Ende der Kommunalwahlen am 16. März 2014 betrifft, ist ein Anordnungsgrund bzw. -anspruch nicht gegeben. Zum einen erscheint nicht hinreichend sicher, dass auch die neue Amtsspitze das streitgegenständliche Informationsblatt verbreiten und auslegen wird. Zum anderen kann ohne Beweisaufnahme keine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür festgestellt werden, dass die Hauptsache zugunsten des Antragstellers ausgehen wird. Im Hinblick auf das Ziel einstweiliger Anordnungen, grundsätzlich nur vorläufige Regelungen zu treffen, sind an die Glaubhaftmachung von Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch erhöhte Anforderungen zu stellen, wenn das Antragsbegehren - wie hier - auf eine Vorwegnahme der Hauptsache zielt. Grundsätzlich hat eine Gemeinde ein Recht, sich in amtlicher Funktion öffentlich zum Gegenstand eines Bürgerbegehrens zu äußern (vgl. BayVerfGH, Entscheidung v. 19. Januar 1994 - Vf. 89-III-92, Vf. 92-III-92 - juris Rn 96 ff.). Ob das Informationsblatt gegen das Sachlichkeitsgebot verstößt, ist offen und im Hauptsacheverfahren zu klären. Die aus der Verbreitung außerhalb der Wahlen resultierenden Folgen für den Antragsteller sind andererseits nicht irreparabel und erscheinen nicht derart schwerwiegend, dass ihm ein Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache nicht zugemutet werden könnte.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 i.V.m. § 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG in Verbindung mit Nr. 1.5., 22.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, wonach im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, die die Entscheidung in der Sache ganz oder zum Teil vorwegnehmen, von einem Streitwert bis zur Höhe des für das Hauptverfahren anzunehmenden Streitwerts auszugehen ist.






VG München:
Beschluss v. 07.02.2014
Az: M 7 E 14.383


Link zum Urteil:
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