Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen:
Beschluss vom 17. Februar 1998
Aktenzeichen: 8 E 1012/97
(OVG Nordrhein-Westfalen: Beschluss v. 17.02.1998, Az.: 8 E 1012/97)
Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat in seinem Beschluss vom 17. Februar 1998 (Aktenzeichen 8 E 1012/97) entschieden, dass die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin abgelehnt wird. Die Beschwerde hatte zum Ziel, den angefochtenen Beschluss zu ändern und den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im Klageverfahren festzusetzen. Das Gericht stellte fest, dass gemäß den Vorschriften des Bundesrechtsanwaltsgebührengesetzes (BRAGO) der Wert der anwaltlichen Tätigkeit nach Ermessen festzulegen ist. In diesem konkreten Fall war die Klägerin daran interessiert, dass die laufende Hilfe zum Lebensunterhalt als Zuschuss und nicht als Darlehen bewilligt wird. Das Gericht hat den Gegenstandswert entsprechend festgesetzt. Die Kostenentscheidung wurde gemäß den Bestimmungen der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) getroffen. Dieser Beschluss ist endgültig und kann nicht angefochten werden.
Die Gerichtsentscheidung im Volltext:
OVG Nordrhein-Westfalen: Beschluss v. 17.02.1998, Az: 8 E 1012/97
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die Beschwerde der Prozeßbevollmächtigten der Klägerin mit
dem sinngemäßen Antrag,
den angefochtenen Beschluß zu ändern
und den Gegenstandswert der
anwaltlichen Tätigkeit im
Klageverfahren VG Minden 6 K 2111/95
von 4.869,-- DM auf 28.760,-- DM
festzusetzen,
ist unbegründet.
Gemäß §§ 10 und 8 Abs. 1 BRAGO i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1
GKG ist der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit
nach der sich aus dem Antrag ergebenden Bedeutung der Sache
nach Ermessen zu bestimmen. Die Klägerin hatte in ihrer
Klageschrift den Antrag angekündigt,
den Beklagten unter Abänderung
seiner Bescheide vom 1. Dezember 1994
und vom 20. Dezember 1994 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheides des
Oberkreisdirektors des Kreises
P. vom 26. April 1995 zu
verpflichten, die ihr, der Klägerin, ab
dem 3. November 1994 als Darlehen
gewährte laufende Hilfe zum
Lebensunterhalt als Zuschuß zu
bewilligen.
Es entspricht der ständigen Praxis der beiden mit
Sozialhilfesachen befaßten Senate des erkennenden Gerichts,
daß in sozialhilferechtlichen Streitverfahren über Ansprüche
auf laufende Sozialhilfeleistungen in entsprechender Anwendung
des § 17 Abs. 1 GKG höchstens der Jahresbetrag der geforderten
Geldleistung für die Bestimmung des Gegenstandswertes zu
berücksichtigen ist, falls der geforderte Gesamtbetrag nicht
darunter liegt, denn die für die Regelung des § 17 Abs. 1 GKG
maßgebliche Erwägung, daß die gerichtliche Geltendmachung von
Leistungsansprüchen mit existentieller Bedeutung nicht durch
hohe Geführenforderungen belastet sein soll, trifft auch für
laufende Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz zu.
Vgl. statt aller die Beschlüsse vom
5. Dezember 1996 - 24 E 1333/95 - und
vom 1. Juli 1997 - 8 E 1304/95 - m.w.N.
zur Rechtsprechung.
Hieran anknüpfend hat das Verwaltungsgericht in seinem
Beschluß den Jahresbetrag mit 9.738,-- DM jedenfalls nicht zu
niedrig festgesetzt, denn der Klägerin war für den Monat
November 1994 ein Betrag von 811,50 DM bewilligt worden, so
daß sich eine jährliche Summe in der vorgenannten Höhe
ergibt.
Der Senat hält es wie das Verwaltungsgericht in dem
angefochtenen Beschluß für angebracht, den Gegenstandswert in
Fällen der erstrebten Hilfegewährung als Zuschuß anstelle
eines bewilligten Darlehens auf die Hälfte des Jahresbetrages
festzusetzen,
so auch die Streitwertrechtsprechung
zum Ausbildungsförderungsrecht in
vergleichbaren Streitigkeiten über die
zuschuß- oder darlehensweise
Bewilligung von Ausbildungsförderung,
insbesondere der schon vom
Verwaltungsgericht angeführte Beschluß
des Bundesverwaltungsgerichts vom
14. April 1988 - 5 C 8.84 -, Buchholz,
Sammel- und Nachschlagewerk der
Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts,
Gliederungsnummer 360, § 13 GKG
Nr. 16.
Demgemäß hat das Verwaltungsgericht den Gegenstandswert
- ausgehend von einem Jahresbetrag in Höhe von 9.738,- DM - zu
Recht auf 4.869,-- DM festgesetzt.
Eine Heraufsetzung dieses vom Verwaltungsgericht
festgesetzten Gegenstandswertes um den Betrag von
20.000,-- DM, in dessen Höhe die Klägerin eine Grundschuld auf
ihr Grundstück bestellen sollte, kommt nicht in Betracht. Der
gemäß § 173 VwGO entsprechend anwendbare § 5 ZPO sieht vor,
daß mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche
zusammengerechnet werden. Diese Voraussetzungen liegen hier
nicht vor. Auf der Grundlage des Bescheides des Beklagten vom
1. Dezember 1994 besteht ein untrennbarer Zusammenhang
zwischen der Bewilligung der laufenden Hilfe zum
Lebensunterhalt als Darlehen und der Entscheidung des
Beklagten, zur Sicherung der Rückzahlung dieses Darlehens eine
Grundschuld in Höhe von 20.000,-- DM eintragen zu lassen.
Dieser untrennbare Zusammenhang schließt es aus, die
Entscheidung über die Eintragung einer Grundschuld als
selbständige Anordnung anzusehen, die unabhängig von der von
der Klägerin begehrten zuschuss- anstelle der darlehensweisen
Bewilligung der Sozialhilfe angefochten werden kann. Die
Klägerin hat vielmehr nur einen Anspruch gegenüber dem
Beklagten geltend gemacht, der darauf gerichtet war, laufende
Hilfe zum Lebensunterhalt uneingeschränkt als Zuschuß zu
bewilligen. Dementsprechend hat die anwaltlich vertretene
Klägerin in ihrer Klageschrift einen auf die uneingeschränkte
zuschußweise Bewilligung von laufender Hilfe zum
Lebensunterhalt abzielenden Verpflichtungsantrag gestellt,
ohne darin die Eintragung der Grundschuld besonders
hervorzuheben. Für die Geltendmachung dieses (einen)
Anspruches ist der Gegenstandswert zutreffend auf 4.869,-- DM
festgesetzt worden.
Eine Heraufsetzung des Gegenstandswertes ergibt sich auch
nicht aus einer (entsprechenden) Anwendung des § 19 Abs. 1
Satz 2 GKG. Danach wird ein hilfsweise geltend gemachter
Anspruch mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine
Entscheidung über ihn ergeht. Diese Voraussetzungen sind
ebenfalls nicht gegeben, denn die anwaltlich vertretene
Klägerin hat bezüglich der von ihr beanstandeten Anordnung der
Eintragung einer Grundschuld keinen Hilfsantrag gestellt.
Vielmehr war ihr Anliegen - wie oben ausgeführt - allein
darauf gerichtet, laufende Hilfe zum Lebensunterhalt
uneingeschränkt als Zuschuß zu erhalten. Auch ist eine
Entscheidung über die Anordnung der Grundschuld nicht
ergangen, so daß es nicht gerechtfertigt ist, den Betrag der
Grundschuld in Höhe von 20.000,-- DM bei der Festsetzung des
Gegenstandswertes zu berücksichtigen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 10 Abs. 2 Sätze 4 und 5
BRAGO, § 188 Satz 2 VwGO.
Dieser Beschluß ist gemäß § 10 Abs. 3 Satz 2 BRAGO, § 152
Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
OVG Nordrhein-Westfalen:
Beschluss v. 17.02.1998
Az: 8 E 1012/97
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