Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen:
Beschluss vom 17. Februar 1998
Aktenzeichen: 8 E 1012/97

(OVG Nordrhein-Westfalen: Beschluss v. 17.02.1998, Az.: 8 E 1012/97)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat in seinem Beschluss vom 17. Februar 1998 (Aktenzeichen 8 E 1012/97) entschieden, dass die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin abgelehnt wird. Die Beschwerde hatte zum Ziel, den angefochtenen Beschluss zu ändern und den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im Klageverfahren festzusetzen. Das Gericht stellte fest, dass gemäß den Vorschriften des Bundesrechtsanwaltsgebührengesetzes (BRAGO) der Wert der anwaltlichen Tätigkeit nach Ermessen festzulegen ist. In diesem konkreten Fall war die Klägerin daran interessiert, dass die laufende Hilfe zum Lebensunterhalt als Zuschuss und nicht als Darlehen bewilligt wird. Das Gericht hat den Gegenstandswert entsprechend festgesetzt. Die Kostenentscheidung wurde gemäß den Bestimmungen der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) getroffen. Dieser Beschluss ist endgültig und kann nicht angefochten werden.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

OVG Nordrhein-Westfalen: Beschluss v. 17.02.1998, Az: 8 E 1012/97


Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

Die Beschwerde der Prozeßbevollmächtigten der Klägerin mit

dem sinngemäßen Antrag,

den angefochtenen Beschluß zu ändern

und den Gegenstandswert der

anwaltlichen Tätigkeit im

Klageverfahren VG Minden 6 K 2111/95

von 4.869,-- DM auf 28.760,-- DM

festzusetzen,

ist unbegründet.

Gemäß §§ 10 und 8 Abs. 1 BRAGO i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1

GKG ist der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit

nach der sich aus dem Antrag ergebenden Bedeutung der Sache

nach Ermessen zu bestimmen. Die Klägerin hatte in ihrer

Klageschrift den Antrag angekündigt,

den Beklagten unter Abänderung

seiner Bescheide vom 1. Dezember 1994

und vom 20. Dezember 1994 in der

Gestalt des Widerspruchsbescheides des

Oberkreisdirektors des Kreises

P. vom 26. April 1995 zu

verpflichten, die ihr, der Klägerin, ab

dem 3. November 1994 als Darlehen

gewährte laufende Hilfe zum

Lebensunterhalt als Zuschuß zu

bewilligen.

Es entspricht der ständigen Praxis der beiden mit

Sozialhilfesachen befaßten Senate des erkennenden Gerichts,

daß in sozialhilferechtlichen Streitverfahren über Ansprüche

auf laufende Sozialhilfeleistungen in entsprechender Anwendung

des § 17 Abs. 1 GKG höchstens der Jahresbetrag der geforderten

Geldleistung für die Bestimmung des Gegenstandswertes zu

berücksichtigen ist, falls der geforderte Gesamtbetrag nicht

darunter liegt, denn die für die Regelung des § 17 Abs. 1 GKG

maßgebliche Erwägung, daß die gerichtliche Geltendmachung von

Leistungsansprüchen mit existentieller Bedeutung nicht durch

hohe Geführenforderungen belastet sein soll, trifft auch für

laufende Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz zu.

Vgl. statt aller die Beschlüsse vom

5. Dezember 1996 - 24 E 1333/95 - und

vom 1. Juli 1997 - 8 E 1304/95 - m.w.N.

zur Rechtsprechung.

Hieran anknüpfend hat das Verwaltungsgericht in seinem

Beschluß den Jahresbetrag mit 9.738,-- DM jedenfalls nicht zu

niedrig festgesetzt, denn der Klägerin war für den Monat

November 1994 ein Betrag von 811,50 DM bewilligt worden, so

daß sich eine jährliche Summe in der vorgenannten Höhe

ergibt.

Der Senat hält es wie das Verwaltungsgericht in dem

angefochtenen Beschluß für angebracht, den Gegenstandswert in

Fällen der erstrebten Hilfegewährung als Zuschuß anstelle

eines bewilligten Darlehens auf die Hälfte des Jahresbetrages

festzusetzen,

so auch die Streitwertrechtsprechung

zum Ausbildungsförderungsrecht in

vergleichbaren Streitigkeiten über die

zuschuß- oder darlehensweise

Bewilligung von Ausbildungsförderung,

insbesondere der schon vom

Verwaltungsgericht angeführte Beschluß

des Bundesverwaltungsgerichts vom

14. April 1988 - 5 C 8.84 -, Buchholz,

Sammel- und Nachschlagewerk der

Rechtsprechung des

Bundesverwaltungsgerichts,

Gliederungsnummer 360, § 13 GKG

Nr. 16.

Demgemäß hat das Verwaltungsgericht den Gegenstandswert

- ausgehend von einem Jahresbetrag in Höhe von 9.738,- DM - zu

Recht auf 4.869,-- DM festgesetzt.

Eine Heraufsetzung dieses vom Verwaltungsgericht

festgesetzten Gegenstandswertes um den Betrag von

20.000,-- DM, in dessen Höhe die Klägerin eine Grundschuld auf

ihr Grundstück bestellen sollte, kommt nicht in Betracht. Der

gemäß § 173 VwGO entsprechend anwendbare § 5 ZPO sieht vor,

daß mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche

zusammengerechnet werden. Diese Voraussetzungen liegen hier

nicht vor. Auf der Grundlage des Bescheides des Beklagten vom

1. Dezember 1994 besteht ein untrennbarer Zusammenhang

zwischen der Bewilligung der laufenden Hilfe zum

Lebensunterhalt als Darlehen und der Entscheidung des

Beklagten, zur Sicherung der Rückzahlung dieses Darlehens eine

Grundschuld in Höhe von 20.000,-- DM eintragen zu lassen.

Dieser untrennbare Zusammenhang schließt es aus, die

Entscheidung über die Eintragung einer Grundschuld als

selbständige Anordnung anzusehen, die unabhängig von der von

der Klägerin begehrten zuschuss- anstelle der darlehensweisen

Bewilligung der Sozialhilfe angefochten werden kann. Die

Klägerin hat vielmehr nur einen Anspruch gegenüber dem

Beklagten geltend gemacht, der darauf gerichtet war, laufende

Hilfe zum Lebensunterhalt uneingeschränkt als Zuschuß zu

bewilligen. Dementsprechend hat die anwaltlich vertretene

Klägerin in ihrer Klageschrift einen auf die uneingeschränkte

zuschußweise Bewilligung von laufender Hilfe zum

Lebensunterhalt abzielenden Verpflichtungsantrag gestellt,

ohne darin die Eintragung der Grundschuld besonders

hervorzuheben. Für die Geltendmachung dieses (einen)

Anspruches ist der Gegenstandswert zutreffend auf 4.869,-- DM

festgesetzt worden.

Eine Heraufsetzung des Gegenstandswertes ergibt sich auch

nicht aus einer (entsprechenden) Anwendung des § 19 Abs. 1

Satz 2 GKG. Danach wird ein hilfsweise geltend gemachter

Anspruch mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine

Entscheidung über ihn ergeht. Diese Voraussetzungen sind

ebenfalls nicht gegeben, denn die anwaltlich vertretene

Klägerin hat bezüglich der von ihr beanstandeten Anordnung der

Eintragung einer Grundschuld keinen Hilfsantrag gestellt.

Vielmehr war ihr Anliegen - wie oben ausgeführt - allein

darauf gerichtet, laufende Hilfe zum Lebensunterhalt

uneingeschränkt als Zuschuß zu erhalten. Auch ist eine

Entscheidung über die Anordnung der Grundschuld nicht

ergangen, so daß es nicht gerechtfertigt ist, den Betrag der

Grundschuld in Höhe von 20.000,-- DM bei der Festsetzung des

Gegenstandswertes zu berücksichtigen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 10 Abs. 2 Sätze 4 und 5

BRAGO, § 188 Satz 2 VwGO.

Dieser Beschluß ist gemäß § 10 Abs. 3 Satz 2 BRAGO, § 152

Abs. 1 VwGO unanfechtbar.






OVG Nordrhein-Westfalen:
Beschluss v. 17.02.1998
Az: 8 E 1012/97


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