Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg:
Beschluss vom 2. Dezember 1988
Aktenzeichen: A 12 S 1543/88

(VGH Baden-Württemberg: Beschluss v. 02.12.1988, Az.: A 12 S 1543/88)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

In dem Beschluss A 12 S 1543/88 vom 2. Dezember 1988 des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg geht es um die Vergütung eines Rechtsanwalts im Beschwerdeverfahren. Gemäß § 114 Abs. 3 BRAGO erhält der Rechtsanwalt auch dann eine Vergütung für das Beschwerdeverfahren, wenn dieses nach § 32 Abs. 5 S 4 AsylVfG als Berufungsverfahren fortgesetzt wird. Das Verwaltungsgericht hatte dies jedoch anders gesehen.

Der Verwaltungsgerichtshof entscheidet, dass der Rechtsanwalt gemäß § 114 Abs. 3 BRAGO im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung oder der Revision die Hälfte der Gebühren nach den Sätzen des § 11 Abs. 1 Satz 4 BRAGO erhält. Erfolgt die Beschwerde, wie in diesem Fall, kann die Gebühr nicht auf die im Rechtsmittelverfahren entstandenen Gebühren angerechnet werden. Der Rechtsanwalt erhält sie zusätzlich zu den Gebühren für das Rechtsmittelverfahren. Diese Regelung ergibt sich aus der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte und wird auch in der Literatur entsprechend bestätigt.

Die Vorschrift des § 32 Abs. 5 S. 4 AsylVfG beeinflusst diese gebührenrechtliche Regelung nicht. Auch wenn das Beschwerdeverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt wird, ohne dass es einer besonderen Einlegung der Berufung bedarf, lassen sich gebührenrechtlich zwei Verfahrensabschnitte unterscheiden, die jeweils eine gesonderte Vergütung rechtfertigen. Eine bereits für das Beschwerdeverfahren bewilligte Prozesskostenhilfe erstreckt sich auch auf das anschließende Berufungsverfahren und muss hierfür nicht gesondert bewilligt werden.

Insgesamt bedeutet dies, dass der Rechtsanwalt im beschriebenen Fall neben den Gebühren für das Rechtsmittelverfahren zusätzlich die Hälfte der Gebühren für das Beschwerdeverfahren erhält, wenn dieses nach § 32 Abs. 5 S 4 AsylVfG als Berufungsverfahren fortgesetzt wird.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

VGH Baden-Württemberg: Beschluss v. 02.12.1988, Az: A 12 S 1543/88


1. Nach § 114 Abs 3 BRAGO erhält der Rechtsanwalt auch dann eine Vergütung für das Beschwerdeverfahren, wenn sich dieses nach § 32 Abs 5 S 4 AsylVfG als Berufungsverfahren fortsetzt.

Gründe

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts erhält der Rechtsanwalt gemäß § 114 Abs. 3 BRAGO im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung oder der Revision die Hälfte der in § 31 BRAGO bestimmten Gebühren nach den Sätzen des § 11 Abs. 1 Satz 4 BRAGO. Hat die Beschwerde -- wie vorliegend -- Erfolg, wird die Gebühr auf die in dem danach durchgeführten Rechtsmittelverfahren entstandenen Gebühren nicht angerechnet. Der Rechtsanwalt erhält sie zusätzlich zu den Gebühren für das Rechtsmittelverfahren (vgl. Gerold/Schmidt-v. Eicken/Madert, Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte, 9. Aufl., § 114 Anm. 14 m.w.N.). An dieser Regelung ändert auch die Vorschrift des § 32 Abs. 5 S. 4 AsylVfG nichts, wonach das Beschwerdeverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt wird, wenn das Oberverwaltungsgericht die Berufung zuläßt und wonach es der Einlegung einer Berufung nicht bedarf. Diese rein verfahrensrechtliche Regelung läßt die in § 114 Abs. 3 zum Ausdruck gebrachte gebührenrechtliche Regelung unberührt. Auch wenn das ursprüngliche Beschwerdeverfahren bei Zulassung der Berufung sich als Berufungsverfahren fortsetzt, ohne daß es einer besonderen Einlegung der Berufung bedarf, so lassen sich doch gebührenrechtlich mit der Zulassung der Berufung zwei Verfahrensabschnitte unterscheiden, die eine jeweils gesonderte Vergütung rechtfertigen. Dem steht nicht entgegen, daß eine bereits für das Beschwerdeverfahren bewilligte Prozeßkostenhilfe sich auf das anschließende Berufungsverfahren erstreckt und für dieses nicht mehr gesondert bewilligt werden muß.






VGH Baden-Württemberg:
Beschluss v. 02.12.1988
Az: A 12 S 1543/88


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/05db6392aabf/VGH-Baden-Wuerttemberg_Beschluss_vom_2-Dezember-1988_Az_A-12-S-1543-88




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