Bundespatentgericht:
Beschluss vom 20. April 2004
Aktenzeichen: 33 W (pat) 223/02

(BPatG: Beschluss v. 20.04.2004, Az.: 33 W (pat) 223/02)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Bundespatentgericht hat in seinem Beschluss vom 20. April 2004 (Aktenzeichen 33 W (pat) 223/02) die Beschwerde gegen die Zurückweisung einer Markenanmeldung zurückgewiesen.

In der Markenanmeldung wurde die Buchstabenfolge "KSK" zur Eintragung als Wortmarke für verschiedene Dienstleistungen im Bereich der Finanz- und Geschäftsdienstleistungen angemeldet. Das Deutsche Patent- und Markenamt hat die Anmeldung teilweise zurückgewiesen, da die Buchstabenfolge als beschreibende Abkürzung für "Kreissparkasse" gilt und somit keine Unterscheidungskraft besitzt.

Die Buchstabenfolge "KSK" wird im Zusammenhang mit den angegebenen Dienstleistungen als Abkürzung für "Kreissparkasse" verwendet. Da es sich bei den angemeldeten Dienstleistungen um solche handelt, die üblicherweise von Kreditinstituten erbracht werden, ist die angemeldete Marke als sachliche Beschreibung des Anbieters freizuhalten. Die Anmelderin argumentiert, dass der Herkunftshinweis auf den Anbieter der Dienstleistungen eine wesentliche Funktion der Marke ist. Das Gericht ist jedoch der Ansicht, dass die Markenartikel diesbezüglich eine klare Definition und Abgrenzung erfordern. Die Entscheidung über die Art der Anmeldung, ob Individual- oder Kollektivmarke, betrifft das Innenverhältnis der Sparkassen und ist hier nicht relevant.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg, da das Gericht feststellt, dass die angemeldete Marke als sachliche Beschreibung der Dienstleistungen verwendet werden kann und keine Unterscheidungskraft besitzt. Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht erforderlich, da keine grundsätzliche Rechtsfrage vorliegt. Die Entscheidung beruht auf der richterlichen Würdigung der Eintragungshindernisse laut Markengesetz. Das Urteil des Bundesgerichtshofs zum "HOUSE OF BLUES" Fall ist nicht relevant, da es sich hier um Finanzdienstleistungen handelt, bei denen der Hinweis auf den Anbieter üblich und wichtig ist.

Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass die Beschwerde gegen die Zurückweisung der Markenanmeldung abgelehnt wurde, da die angemeldete Marke als sachliche Beschreibung des Anbieters verwendet werden kann und keine Unterscheidungskraft besitzt. Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht erforderlich.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BPatG: Beschluss v. 20.04.2004, Az: 33 W (pat) 223/02


Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist am 13. April 2000 die Buchstabenfolge KSK zur Eintragung als Wortmarke für folgende Waren und Dienstleistungen angemeldet worden:

Klasse 35:

Lohn- und Gehaltsabrechungen, Aufstellung von Kosten-Preis-Analysen, betriebswirtschaftliche Beratung, Beratung in Fragen der Geschäftsführung, Buchführung, Buchprüfung, Erstellung von Geschäftsgutachten, Erteilung von Auskünften in Handels- und Geschäftsangelegenheiten, Marktforschung, Meinungsforschung, Beratung bei der Organisation und Führung von Unternehmen, Organisation von Ausstellungen und Messen für wirtschaftliche und Werbezwecke, Organisationsberatung in Geschäftsangelegenheiten, Herausgabe von Statistiken, Durchführung von Unternehmensverlagerungen, Durchführung von Versteigerungen und Auktionen, Wertermittlungen in Geschäftsangelegenheiten, Erstellung von Wirtschaftsprognosen, Zusammenstellung von Daten in Computerdatenbanken Klasse 36:

Finanzanalysen, Bankgeschäfte, Beleihen von Gebrauchsgütern, finanzielle Beratung, Börsenkursnotierung, Übernahme von Bürgschaften, Kautionen, Vergabe von Darlehen, Effektengeschäfte, Factoring, Erteilung von Finanzauskünften, Finanzielle Förderung, finanzielle Schätzungen (Versicherungs-, Bank-, Grundstücksangelegenheiten), Finanzierungen, finanzielle Förderung, Gebäudeverwaltung, Geldwechselgeschäfte, Grundstücksverwaltung, Dienstleistungen eines Immobilienmakler, Immobilienvermittlung, Immobilienverwaltung, Investmentgeschäfte, Gewährung von Teilzahlungskrediten, Abwickeln von Geldgeschäften mit Kreditkarten, Ausgabe von Kreditkarten, Kreditvermittlung, Leasing, Lebensversicherung, Lombardgeschäfte, Dienstleistungen eines Maklers, Ausgabe von Reiseschecks, Sammeln von Spenden für Wohltätigkeitszwecke, Schätzen von Briefmarken, Schätzen von Schmuck, Schätzung von Antiquitäten, Schätzung von Immobilien, Schätzung von Kunstgegenständen, numismatische Schätzungen, Scheckprüfung, Schätzen von Schmuck, Sparkassengeschäfte, Vermögensverwaltung durch Treuhänder, Unfallversicherung, Vermittlung von Versicherungen, Vermittlung von Vermögensanlagen in Fonds, Vermögensverwaltung, Verpachtung von Immobilien, Verpachtung von landwirtschaftlichen Betrieben, Vermittlung von Versicherungen, Erteilung von Auskünften in Versicherungsangelegenheiten, Versicherungsberatung, Versicherungswesen, Grundstücks-, Immobilienverwaltung, Depotverwaltung von Wertsachen, Wohnungsvermietung, Wohnungsvermittlung Klasse 37:

Auskünfte in Bauangelegenheiten, Leitung von Bauarbeiten (Oberaufsicht), Bauwesen, Aufstellung, Wartung und Reparatur von Computerhardware, Fabrikbau, Wartung und Reparatur von Panzerschränken Klasse 42:

Dienstleistungen eines Architekten, Bauberatung, gewerbsmäßige Beratung (ausgenommen Unternehmensberatung), Aktualisieren von Computer-Software, Design von Computer-Software, Vermietung von Computer-Software, Computerberatungsdienste, Wiederherstellung von Computerdaten, Wartung von Computersoftware, Computersystemanalysen, Vermietung der Zugriffszeit zu Datenbanken, Ingenieurarbeiten, Dienstleistungen eines Innenarchitekten, Konstruktionsplanung, Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung, Recherche- und Entwicklungsdienste bezüglich neuer Produkte für Dritte, Nachforschungen in Rechtsangelegenheiten, Erstellung von technischen Gutachten, technische Projektplanungen.

Die Markenstelle für Klasse 36 hat die Anmeldung mit Beschluss vom 10. April 2002 nach § 37 Abs 1 iVm § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG teilweise zurückgewiesen und zwar für die Dienstleistungen Buchführung, Buchprüfung; Erteilung von Auskünften in Handels- und Geschäftsangelegenheiten; Zusammenstellung von Daten in Computerdatenbanken; Finanzanalysen, Bankgeschäfte, Beleihen von Gebrauchsgütern, finanzielle Beratung, Börsenkursnotierung, Übernahme von Bürgschaften, Kautionen, Vergabe von Darlehen, Effektengeschäfte, Factoring, Erteilung von Finanzauskünften, Finanzielle Förderung, finanzielle Schätzungen (Versicherungs-, Bank-, Grundstückangelegenheiten); Finanzierungen, finanzielle Förderung, Geldwechselgeschäfte; Investmentgeschäfte, Gewährung von Teilzahlungskrediten, Abwickeln von Geldgeschäften mit Kreditkarten, Ausgabe von Kreditkarten, Kreditvermittlung, Lombardgeschäfte, Ausgabe von Reiseschecks, Schätzung von Immobilien, Scheckprüfung, Sparkassengeschäfte, Vermögensverwaltung durch Treuhänder, Vermittlung von Versicherungen, Vermittlung von Vermögensanlagen in Fonds, Vermögensverwaltung, Vermittlung von Versicherungen, Erteilung von Auskünften in Versicherungsangelegenheiten, Versicherungsberatung; Depotverwahrung von Wertsachen.

Die Buchstabenfolge "KSK" sie die lexikalisch belegte gängige Abkürzung des Begriffs "Kreissparkasse", der eine öffentlichrechtliche Organisationsform von Geldinstituten bezeichne. Es handele sich bei den mit der angemeldeten Marke beanspruchten Dienstleistungen um solche, die üblicherweise von Kreditinstituten erbracht werden. Die angemeldete Marke stelle eine Herkunftsangabe insofern dar, als die Kurzform angebe, dass diese Dienstleistungen von einer Kreissparkasse stammen. Sie könne damit zur Bezeichnung der Art des Anbieters der zurückgewiesenen Dienstleistungen dienen. Als Bezeichnung der Anbietergattung sei die angemeldete Abkürzung freizuhalten, weil auch andere Kreissparkassen hierauf hinweisen können müssten. Zur Beseitigung des Freihaltungsbedürfnisses sei die Anmeldung einer Kollektivmarke erforderlich. Die Anmeldung könne jedoch nicht mehr in eine solche uminterpretiert werden. Als ohne weiteres verständliche unmittelbar beschreibende Angabe über die Art des Anbieters der beanspruchten Dienstleistungen fehle ihr auch jegliche Unterscheidungskraft.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin mit der sie zunächst rügt, dass Tenor und Gründe nicht hinreichend bestimmt seien. In der Sache wendet sie sich dagegen, dass die angemeldete Marke zurückgewiesen werde, obwohl sie nicht die Dienstleistungen beschreibe und dass der Herkunftshinweis auf den Anbieter gerade die wesentliche Funktion der Marke ausmache. Die Entscheidung über die Art der Anmeldung, Individual- oder Kollektivmarke, sei eine Frage, die das Innenverhältnis der Sparkassen betreffe und die allenfalls im Rahmen einer bösgläubigen Anmeldung zu prüfen sei.

Die Anmelderin beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und sie regt die Zulassung der Rechtsbeschwerde an.

Der Senat hat der Anmelderin Kopien von Verwendungsbeispielen der angemeldeten Buchstabenfolge übersandt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II Die Beschwerde ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Auch nach Auffassung des Senats steht der Eintragung der Anmeldung als Individualmarke das Schutzhindernis des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG entgegen.

1. Nach dieser Vorschrift sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung ua der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung, der geographischen Herkunft oder sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistungen dienen können. Entscheidend ist, ob sich die angemeldete Bezeichnung in Bezug auf die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen für eine beschreibende Verwendung eignet (vgl BGH GRUR 1996, 770, 771 - MEGA). Dabei ist die Eintragung selbst dann zu versagen, wenn die fragliche Benutzung als Sachangabe noch nicht zu beobachten ist, eine derartige künftige Verwendung auf der Grundlage konkreter Feststellungen aber vernünftigerweise zu erwarten ist (vgl EuGH GRUR 1999, 723, 726 (Nr 37) - Chiemsee; BGH stRspr GRUR 2003, 343, 344 - Buchstabe Z). Diese Voraussetzung ist hier gegeben, weil die als Individualmarke angemeldete Buchstabenfolge "KSK" im Zusammenhang mit den Dienstleistungen der Teilzurückweisung im Verkehr mit der Bezeichnung "Kreissparkasse" gleichgesetzt wird.

Wie die Markenstelle zutreffend dargelegt hat, ist "KSK" als Abkürzung für "Kreissparkasse" lexikalisch belegt (vgl Bertelsmann Lexikon der Abkürzungen von H. Koblischke, 1994, 294). Zwar folgt aus dem Eintrag in einem der häufig sehr weitgefassten Abkürzungsverzeichnisse nicht schon in jedem Fall die Schutzunfähigkeit der jeweiligen Abkürzungen. Denn Abkürzungen kommt als bloßen sprachlichen Hilfsmitteln nicht dieselbe Bedeutung wie der vollständigen Wiedergabe des Fachausdrucks zu. Sie sind aber schutzunfähig, wenn die Abkürzungen aus sich heraus verständlich sind und von den beteiligten Verkehrskreisen ohne weiteres mit der betreffenden Langfassung gleichgesetzt und als Sachhinweis verstanden werden können (vgl Ströbele/Hacker MarkenG, 7. Aufl, § 8 Rdn 303 mwN). Dies trifft auf die Buchstabenfolge "KSK" zu, wenn sie dem Verkehr im Zusammenhang mit Dienstleistungen begegnet, die üblicherweise von Kredit- bzw Geldinstituten wie Banken oder Sparkassen erbracht werden. Die Markenstelle hat diese Dienstleistung im Tenor und in den Gründen des angefochtenen Beschlusses im einzelnen eindeutig bestimmt und die Anmeldung nur insoweit zurückgewiesen.

Die genannten Dienstleistungen richten sich sowohl an Fachkreise wie an das allgemeine Publikum von Dienstleistungen der verschiedensten Arten von Geldinstituten. Nach den Ermittlungen des Senats wird "KSK" sowohl im Zahlungsverkehr unter den verschiedenen Geldinstituten wie insbesondere auch bei Überweisungen und auf Überweisungsträgern der angesprochenen allgemeinen Verkehrskreise verwendet. Nach dem Verständnis eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsabnehmers, auf das insoweit abzustellen ist, erweist sie die angemeldete Abkürzung zur Beschreibung der zurückgewiesenen Dienstleistungen als geeignet (vgl Ströbele/Hacker MarkenG, 7. Aufl, § 8 Rdn 297 mwN). Denn "KSK" weist in Alleinstellung und damit ohne weitere individualisierende Angaben auf die Art der angebotenen Finanzdienstleistungen hin, nämlich dass diese von irgendeiner Kreissparkasse im Gegensatz etwa zu Banken oder privaten Geldinstituten erbracht werden. Die angemeldete Marke bezeichnet mit der Art des Geldinstituts zugleich Merkmale, die für das Angebot und die Erbringung der betreffenden Dienstleistungen im Verkehr von Bedeutung sind wie etwa die Trägerschaft oder Rechtsform des Kreditinstituts (öffentliche Träger, Großbank, Aktiengesellschaft, Privatbank etc) oder deren maßgebliche Ausrichtung, z.B. "KSK" als Sachhinweis auf den Schwerpunkt der Tätigkeit in der Region, auf die Nähe zum Kunden oder die Kenntnis der wirtschaftlichen Einbindung und regionalen Verhältnisse, KSK-Wagniskapitel uä. Die Anmelderin verwendet in ihrem Dienstleistungsverzeichnis selbst unter anderem Bezeichnungen wie "Bankgeschäfte, Sparkassengeschäfte", die verdeutlichen, dass mit Begriffen wie "Bank" oder "Sparkasse" Sachhinweise auf Merkmale des damit einhergehenden Dienstleistungsangebots gegeben werden. In gleicher Weise enthalten Bezeichnungen wie "Kreissparkasse" oder "Landeszentralbank" und ihre gängigen Abkürzungen "KSK" bzw "LZB" als Hinweis auf die Art oder Beschaffenheit der Geldinstitute Sachangaben, die einen beschreibenden Bezug zu den typischerweise damit verbundenen Dienstleistungen der Teilzurückweisung haben. Es besteht im Interesse der Allgemeinheit ein Bedürfnis, die angemeldete Abkürzung "KSK" als beschreibende Merkmalsangabe für die Mitbewerber, insbesondere die übrigen Kreissparkassen, freizuhalten und sie nicht als Individualmarke für eine Kreissparkasse einzutragen. Derartige Bedenken bestehen - wie die Markenstelle zu Recht ausgeführt hat - unter Umständen nicht bei der Anmeldung von "KSK" als Kollektivmarke, die allen Kreissparkassen als Mitglied des Verbandes zur Benutzung freisteht.

2. Darüber hinaus fehlt der angemeldeten Marke hinsichtlich der Dienstleistungen der Teilzurückweisung jegliche Unterscheidungskraft, weil sie entgegen der Auffassung der Anmelderin gerade nicht auf den Anbieter, sondern auf die Art des Anbieters, nämlich auf irgendeine Kreissparkasse hinweist. Sie ist damit ungeeignet, die im einzelnen angegebenen Dienstleistungen von denen anderer Kreissparkassen zu unterscheiden.

3. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht gegeben. Weder ist über eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Die Entscheidung des Senats beruht auf der richterlichen Würdigung der allgemeinen Grundsätze der Eintragungshindernisse des § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG. Insbesondere steht der Beschluss des BGH "HOUSE OF BLUES" nicht entgegen, wonach es nicht üblich sei, bei im allgemeinen mit "Haus des ...." oder "House of ...." oder im besonderen mit "HOUSE OF BLUES" bezeichneten Handels- oder Herstellerbetrieben auch die aus einem solchen Betrieb stammenden Waren mit einer solchen Angabe als Herkunftshinweis zu versehen. Demgegenüber ist es für die beteiligten Verkehrskreise von Bedeutung und üblich, bei Finanzdienstleistungen auf den Hinweis zu achten, dass diese von einer Bank, einer Sparkasse oder einem sonstigen Geldinstitut angeboten werden.

Winkler Dr. Hock Pagenberg Cl






BPatG:
Beschluss v. 20.04.2004
Az: 33 W (pat) 223/02


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/064fc9a14d0a/BPatG_Beschluss_vom_20-April-2004_Az_33-W-pat-223-02




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