Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 24. Juli 2006
Aktenzeichen: NotZ 5/06

(BGH: Beschluss v. 24.07.2006, Az.: NotZ 5/06)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Der Bundesgerichtshof hat in der Entscheidung vom 24. Juli 2006, Aktenzeichen NotZ 5/06, über die Kostenentscheidung in einem Verfahren nach § 111 BNotO entschieden. Der Antragsteller hatte sein Amt als Präsident des H. Sportvereins e.V. niedergelegt und beide Parteien erklärten die Hauptsache für erledigt. Daher war nur noch über die Kosten zu entscheiden.

Gemäß § 91a ZPO erfolgt die Kostenentscheidung, wenn der Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt wird, nur nach billigem Ermessen des Gerichts. In diesem Fall erfolgte eine summarische Prüfung, bei der das Gericht auf eine umfassende rechtliche Beurteilung verzichten kann.

Der Bundesgerichtshof entschied, dass keine Gerichtskosten und Auslagen erhoben werden und die außergerichtlichen Kosten im Verhältnis von 2/3 (Antragsgegner) zu 1/3 (Antragsteller) verteilt werden. Bei der summarischen Prüfung ergab sich, dass der Antragsgegner im Beschwerdeverfahren im Wesentlichen unterlegen gewesen wäre.

Obwohl die Nebentätigkeit des Antragstellers als Präsident des Vereins genehmigungspflichtig war, waren die Auflagen, die mit der Genehmigung verbunden waren, rechtlich angreifbar. Insbesondere konnte nicht eindeutig festgestellt werden, dass die Teilnahme des Antragstellers an den Gesellschafterversammlungen der mit dem Verein verbundenen Gesellschaften eine Gefährdung der Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit des Notars darstellte. Zudem hatte der Antragsteller keine Maßnahmen ergriffen, um in den Aufsichtsrat dieser Gesellschaften entsandt zu werden.

Die vorherige Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle, Not 16/05, wurde vom Bundesgerichtshof aufgehoben.

Diese Zusammenfassung erklärt dem Mandanten, dass in dem Verfahren über die Kostenentscheidung nach § 111 BNotO entschieden wurde. Es wird erläutert, dass die Gerichtskosten und Auslagen nicht erhoben werden und die außergerichtlichen Kosten im Verhältnis von 2/3 zu 1/3 zwischen den Parteien verteilt werden. Es wird auch erklärt, dass die vorherige Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle aufgehoben wurde.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BGH: Beschluss v. 24.07.2006, Az: NotZ 5/06


Tenor

Kosten und Auslagen werden nicht erhoben. Der Antragsgegner hat dem Antragsteller 2/3, der Antragsteller dem Antragsgegner 1/3 der in beiden Instanzen entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

Im vorliegenden Verfahren nach § 111 BNotO, wegen dessen Gegenstand auf den angefochtenen Beschluss des Oberlandesgerichts Bezug genommen wird, ist infolgedessen, dass der Antragsteller sein Amt als Präsident des H. Sportvereins e.V. niedergelegt hat und im Anschluss daran beide Beteiligte die Hauptsache für erledigt erklärt haben, nur noch eine Kostenentscheidung in entsprechender Anwendung von § 91a ZPO zu treffen (§ 111 Abs. 4 Satz 2 BNotO, § 40 Abs. 4 BRAO, § 13a Abs. 1 Satz 1 FGG). Die Kostenentscheidung ergeht, wenn der Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt worden ist, nur nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands. Grundlage der Entscheidung ist demgemäß lediglich eine summarische Prüfung, bei der das Gericht grundsätzlich davon absehen kann, in einer rechtlich schwierigen Sache nur wegen der Verteilung der Kosten alle für den Ausgang bedeutsamen Rechtsfragen abzuhandeln (vgl. nur BGH, Beschluss vom 17. März 2004 - IV ZB 21/02 - NJW-RR 2004, 1219, 1220).

Nach diesem Maßstab hält der Senat es für angemessen, dass Gerichtskosten und Auslagen nicht erhoben werden und die außergerichtlichen Kosten im Verhältnis 2/3 (Antragsgegner) zu 1/3 (Antragsteller) verteilt werden. Denn bei einer summarischen Prüfung sprechen die überwiegenden Gesichtspunkte dafür, dass der Antragsgegner im Beschwerdeverfahren, wenn dieses keine Erledigung gefunden hätte, im Wesentlichen unterlegen gewesen wäre. Zwar spricht viel für den Standpunkt des Antragsgegners, dass die Nebentätigkeit des Antragstellers als Präsident des Vereins unter den vorliegenden Umständen genehmigungsbedürftig war. Die vom Antragsgegner mit der Genehmigung verbundenen Auflagen, sicherzustellen, dass er sich in seiner Funktion als Vorstandsvorsitzender des Vereins nicht an Beschlüssen der Gesellschafterversammlung der H. Management GmbH und der Hauptversammlung der H. GmbH & Co. KGaA beteiligen werde und dass er nicht in die Aufsichtsräte dieser Gesellschaften entsandt werde, waren jedoch rechtlich angreifbar; erstere, weil - im Blick auf § 8 Abs. 3 Satz 2 BNotO - wohl noch nicht eine Gefährdung des Vertrauen in die Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit des Notars durch die Teilnahme des Antragstellers in seiner Eigenschaft als Präsident des Vereins an den betreffenden Gesellschafterversammlungen der mit dem Verein verschachtelten Gesellschaften angenommen werden konnte; letztere schon deshalb, weil der Antragsteller keine Anstalten gemacht hatte, sich in einen Aufsichtsrat der mit dem Verein verbundenen Gesellschaften entsenden zu lassen.

Schlick Streck Kessal-Wulf Doye Ebner Vorinstanz:

OLG Celle, Entscheidung vom 24.01.2006 - Not 16/05 -






BGH:
Beschluss v. 24.07.2006
Az: NotZ 5/06


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/066356ee0866/BGH_Beschluss_vom_24-Juli-2006_Az_NotZ-5-06




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