Hessischer Verwaltungsgerichtshof:
Beschluss vom 19. Mai 2009
Aktenzeichen: 6 A 2672/08.Z
(Hessischer VGH: Beschluss v. 19.05.2009, Az.: 6 A 2672/08.Z)
Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung
Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat entschieden, dass der Zugriff des Arbeitgebers oder Dritter auf private E-Mails von Mitarbeitern, die auf dem Arbeitsplatzrechner gespeichert werden, nicht den rechtlichen Beschränkungen des Fernmeldegeheimnisses unterliegen, wenn die Mitarbeiter selbst entscheiden können, ob sie E-Mails nach Erhalt löschen oder speichern möchten. Der Schutz dieser Datenbestände wird vielmehr durch das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung und auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme gewährleistet. Der Verwaltungsgerichtshof hat daher den Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main abgelehnt. Die Klägerin muss die Kosten des Antragsverfahrens tragen. Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs ist endgültig und unanfechtbar.
Die Gerichtsentscheidung im Volltext:
Hessischer VGH: Beschluss v. 19.05.2009, Az: 6 A 2672/08.Z
Gestattet ein Arbeitgeber seinen Mitarbeitern, den Arbeitsplatzrechner auch zum privaten E-Mail-Verkehr zu nutzen und E-Mails, die von den Mitarbeitern nicht unmittelbar nach Eingang oder Versendung gelöscht werden, im Posteingang oder -ausgang zu belassen oder in anderen auf lokalen Rechnern oder zentral gesicherten Verzeichnissen des Systems abzuspeichern, unterliegt der Zugriff des Arbeitgebers oder Dritter auf diese Datenbestände nicht den rechtlichen Beschränkungen des Fernmeldegeheimnisses. Schutz gegen die rechtswidrige Auswertung dieser erst nach Beendigung des Übertragungsvorgangs angelegten Daten wird durch die Grundrechte auf informationelle Selbstbestimmung bzw. auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme gewährt.
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 6. November 2008 wird abgelehnt.
Die Klägerin hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Antragsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Mit Bescheid vom 18. April 2007 forderte die Beklagte die Klägerin auf Ersuchen der amerikanischen Wertpapieraufsichtsbehörde vor dem Hintergrund von Ermittlungen wegen verbotenem Insiderhandel u.a. auf, alle Dokumente, E-Mails und sonstige Kommunikationsmittel, die von Personen im Zusammenhang mit den fraglichen Geschäften genutzt wurden und die bestimmte, in dem Bescheid im Einzelnen aufgeführte Namen, Stichworte oder E-Mail-Adressen enthielten, zur Verfügung zu stellen.
Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin mit Schreiben vom 16. Mai 2007 Widerspruch ein und verwies insbesondere darauf, der Vorlage der erbetenen Dokumente stünden datenschutzrechtliche Gründe und die Notwendigkeit zur Beachtung des Fernmeldegeheimnisses entgegen.
Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 18. Februar 2008 zurück, wobei sie klarstellte, dass Gegenstand der Aufforderung zur Vorlage E-Mails seien, die im Zeitraum zwischen dem 1. Mai 2005 und dem 30. September 2006 von den betreffenden Mitarbeitern der Klägerin empfangen oder gesendet worden seien und bestimmte Stichwörter enthielten.
Die am 5. März erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main ab. Zur Begründung führte die Vorinstanz u.a. aus, es könne dahinstehen, ob die Klägerin wegen der ihren Mitarbeitern eingeräumten Möglichkeit zur Nutzung des betrieblichen E-Mail-Accounts auch für private Zwecke als Diensteanbieterin nach dem Telekommunikationsgesetz zur Wahrung des Fernmeldegeheimnisses verpflichtet sei. Da den Mitarbeitern die Entscheidung überlassen sei, empfangene oder gesendete E-Mails entweder zu löschen oder auf den Rechnern der Klägerin oder an sonstiger Stelle zu speichern, greife der Schutz des Fernmeldegeheimnisses bezüglich des Zugriffs auf diese Daten nicht ein. Überdies sei nach dem Vorbringen der Klägerin hinsichtlich der Löschungen gespeicherter E-Mails davon auszugehen, dass die vorzulegenden E-Mails aus dem hier maßgeblichen Zeitraum sämtlich gelöscht seien und von der Klägerin nicht mehr vorgelegt werden müssten.
Gegen dieses den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 17. November 2008 zugestellte Urteil richtet sich der am 11. Dezember 2008 bei dem Verwaltungsgericht gestellte und durch am gleichen Tag bei dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof eingegangenen Schriftsatz vom 19. Januar 2009 begründete Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung.
II.
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das im Tenor des vorliegenden Beschlusses näher bezeichnete erstinstanzliche Urteil ist gemäß § 124 a Abs. 4 Satz 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist der Antrag innerhalb der gesetzlichen Fristen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 1 und 4 VwGO gestellt und begründet worden. Der Antrag bleibt aber in der Sache ohne Erfolg. Keiner der in der Begründung des Zulassungsantrags geltend gemachten Zulassungsgründe vermag die beantragte Zulassung des Rechtsmittels herbeizuführen.1.Erfolglos beruft sich die Klägerin zunächst darauf, die Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils begegne ernstlichen Zweifeln (Zulassungstatbestand gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Hinreichende Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung sind dann begründet, wenn tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 3. März 2004 - 1 BvR 461/03 - und vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die tragenden tatsächlichen oder rechtlichen Feststellungen der Vorinstanz in ihrem Urteil werden durch den Vortrag der Klägerin in der Begründung ihres Zulassungsantrages nicht erschüttert.
Das Verwaltungsgericht ist in seinem Urteil davon ausgegangen, dass das zwischen den Beteiligten noch in Streit stehende Ersuchen der Beklagten in ihrem Bescheid vom 18. April 2007 zur Vorlage aller Dokumente, E-Mails und sonstiger Kommunikationsmittel, die von bestimmten, des Verstoßes gegen das Verbot des Insiderhandels verdächtigten Personen genutzt wurden und die - im Bescheid im Einzelnen aufgeführte - Namen, Stichworte oder E-Mail-Adressen enthalten, auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsgrundlagen in § 4 Abs. 3 Satz 1 und § 7 Wertpapierhandelsgesetz - WpHG - keinen rechtlichen Bedenken begegnet. Entgegen der Ansicht der Klägerin erweise sich die Aufforderung der Beklagten nicht deshalb als nichtig oder zumindest rechtswidrig, weil durch die Befolgung des Auskunftsverlangens die bei ihr - der Klägerin - hierfür Verantwortlichen einer Strafverfolgung nach § 206 Abs. 1 StGB wegen Verletzung des Fernmeldegeheimnisses ausgesetzt würden. Es könne letztlich dahingestellt bleiben, ob die Klägerin durch die dauerhafte Einrichtung und Überlassung des betrieblichen E-Mail-Systems auch für private Zwecke Anbieterin von Telekommunikationsdiensten und als solche nach § 88 Abs. 2 Satz 1 Telekommunikationsgesetz - TKG - zur Wahrung des Fernmeldegeheimnisses in Bezug auf die Inhalte und die näheren Umstände des E-Mail-Verkehrs verpflichtet sei. Selbst wenn man hiervon ausginge, unterlägen die von der Beklagten angeforderten E-Mails nicht (mehr) dem Fernmeldegeheimnis. Dieses ende in dem Augenblick, in dem die Nachricht beim Empfänger angelangt und der Übertragungsvorgang beendet sei. Die spezifischen Gefahren, die mit der räumlich distanzierten Kommunikation und den erleichterten Zugriffsmöglichkeiten von unbefugten Dritten während der Dauer der Übertragung verbunden seien, bestünden im Herrschaftsbereich des Empfängers, der eigene Schutzvorkehrungen gegen den unberechtigten Zugriff von Dritten treffen könne, nicht mehr. Die anschließend gespeicherten Inhalte und Verbindungsdaten unterschieden sich nicht von solchen Daten, die der Nutzer selbst angelegt habe. Danach komme im vorliegenden Fall ein Verstoß gegen das Fernmeldegeheimnis durch Preisgabe der von der Beklagten angeforderten E-Mails nicht in Betracht. Die Anfrage betreffe E-Mails aus dem Zeitraum vom 1. Mai 2005 bis 30. September 2006. Da nach den Angaben der Klägerin sämtliche ein- und ausgehenden E-Mails aus den vorhandenen Sicherungen auf dem Server nach sechs Wochen gelöscht würden, seien die bis zum 30. September 2006 auf dem Zentralserver abgelegten E-Mails dort schon am 12. November 2006 gelöscht worden und hätten von der Klägerin auf die spätere Aufforderung der Beklagten vom 18. April 2007 nicht mehr vorgelegt werden können und brauchen. Die Mitarbeiter der Klägerin hätten überdies die Möglichkeit, E-Mails nach deren Eingang aus dem Eingangsfach herauszulösen, sie an anderer Stelle zu speichern oder sie zu kopieren, auszudrucken und zu archivieren. Auch wenn sich der Empfänger dazu entschließe, das Maildokument an einer von ihm gewählten Stelle im Telekommunikationssystem seines Arbeitgebers und folglich in dessen Herrschaftsbereich zu belassen, stehe ihm bezüglich dieser Daten der spezifische Schutz des Fernmeldegeheimnisses nicht mehr zur Seite.
Die gegen diese Erwägungen gerichteten Einwände der Klägerin in der Begründung des Zulassungsantrags sind nicht geeignet, die tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen im Urteil erster Instanz ernsthaft in Frage zu stellen.
Nicht tragfähig ist allerdings die Annahme des Verwaltungsgerichts, eine Verletzung des Fernmeldegeheimnisses scheide bereits deshalb aus, weil nach den von der Klägerin angegebenen Fristen für die Löschung der Daten auf dem Mailserver bei Erlass des streitgegenständlichen Bescheides die bis zum Ablauf des Anforderungszeitraums am 30. September 2006 auf dem Server gespeicherten E-Mails bereits sämtlich gelöscht gewesen seien und eine Vorlagepflicht schon deshalb nicht mehr bestanden habe. Wäre dem Erlass des Bescheides vom 18. April 2007 tatsächlich eine nicht wiederherstellbare Löschung sämtlicher von der Beklagten angeforderten E- Mails im innerbetrieblichen Netz der Klägerin vorangegangen, hätte die Klägerin der geforderten Leistung aus tatsächlichen Gründen mit der Rechtsfolge der Rechtswidrigkeit oder sogar Nichtigkeit des Verwaltungsakts (vgl. § 44 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG) nicht nachkommen können, so dass der Klage unter diesen Voraussetzungen hätte stattgegeben werden müssen. Indessen ist nach dem eigenen Vortrag der Klägerin von einer Löschung der vorzulegenden E-Mails nicht auszugehen. Die Klägerin trägt in der Begründung des Zulassungsantrags vor, die Löschung einer E-Mail in der Datensicherung nach maximal sechs Wochen bedeute keineswegs, dass diese Mail endgültig aus dem System verschwunden sei. Die "E-Maildaten" (gemeint sind offenbar die im Eingangs- oder Ausgangspostfach abgelegten E-Mails) seien grundsätzlich dauerhaft auf dem Server gespeichert und würden erst durch entsprechenden Befehl des Nutzers im Postfach gelöscht. Gerade bei ausgehenden Mails sei den Mitarbeitern oft gar nicht mehr bewusst, welche E-Mails noch in ihrem Postfach existierten. Überdies sei die Löschung nicht mit einer unwiederbringlichen physikalischen Vernichtung der Daten gleichzusetzen. Diese erfolge erst mit Überschreibung durch andere Daten auf dem Sicherungsband, was auch erst nach Ablauf von sechs Wochen der Fall sein könne und letztlich von Zufällen abhängig sei. Unter Berücksichtigung dieses Vortrags konnte die Klägerin die Aufforderung der Beklagten zur Vorlage der gewünschten E-Mails auch nach Ablauf der Frist zur Aufbewahrung des gesicherten Datenbestandes auf dem Server noch befolgen, so dass der Bescheid der Beklagten vom 18. April 2007 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 18. Februar 2008 nicht auf eine aus tatsächlichen Gründen unmögliche Leistung gerichtet war.
Soweit die Vorinstanz allerdings tragend weiterhin darauf abgestellt hat, dass die Klägerin bezüglich der erbetenen Vorlage von E-Mails den von ihr behaupteten Beschränkungen des Telekommunikationsgesetzes deshalb nicht unterliege, weil diese E-Mails vom Schutz des Fernmeldegeheimnisses nicht mehr umfasst seien, greifen die auf diese Begründung zielenden Einwände der Klägerin nicht durch.
Das Bundesverfassungsgericht grenzt den Schutzbereich des Fernmeldegeheimnisses nach Art. 10 Abs. 1 GG in ständiger Rechtsprechung auf die Bewahrung des privaten, vor der Öffentlichkeit und den Eingriffen unbefugter Dritter unbehelligt ablaufenden Austauschs von Informationen während des Kommunikations- oder Übertragungsvorgangs ein. Dem Schutz des Fernmeldegeheimnisses unterliegen deshalb zweifelsfrei Vorgänge, die - jeweils ohne Wissen und Wollen der Telekommunikationsteilnehmer - der kontinuierlichen Überwachung der laufenden Kommunikation dienen, vor allem solche zur Gewährleistung des störungsfreien Betriebs der Telekommunikationseinrichtung. Die aus solchen Eingriffen in die laufende Kommunikation ohne Zutun und Einfluss der Telekommunikationsteilnehmer gewonnen Daten sind durch das Fernmeldegeheimnis vor unzulässiger Verwendung durch den Staat oder durch Private auch dann geschützt, wenn die Verarbeitung und Auswertung der Daten erst nach Abschluss des Kommunikations- oder Übertragungsvorgangs vorgenommen wird. Es ist dabei auch gleichgültig, ob die Maßnahme technisch auf der Übertragungsstrecke oder am Endgerät des Empfängers erfolgt. Der Schutz des Art. 10 Abs. 1 GG setzt sich in diesen Fällen über den Vorgang der Kommunikation hinaus fort (vgl. BVerfG, Urteile vom 2. März 2006 - 2 BvR 2099/04 -, BVerfGE 115, 166 [182 f.], und vom 27. Februar 2008 - 1 BvR 370/07 u.a. -, BVerfGE 120, 274 [307 f.]).
Dem Schutz des Fernmeldegeheimnisses dürften (eine abschließende Klärung durch das Bundesverfassungsgericht steht insoweit noch aus, vgl. die zuletzt am 13. November 2008 verlängerte einstweilige Anordnung vom 29. Juni 2006 im Verfassungsbeschwerdeverfahren 2 BvR 902/06) auch solche Maßnahmen unterliegen, die darauf ausgerichtet sind, Daten aus dem laufenden Kommunikations- oder Übertragungsvorgang zum Zwecke der nachträglichen Auswertung, etwa aus statistischen Gründen, zur Anfertigung eines Nutzerprofils oder zur Ermittlung von Straftaten, zu erheben. Diese Datenerhebung besteht hauptsächlich in der Aufnahme von Verbindungsdaten (z.B. Name, Standort, E-Mail-Adresse des Absenders und Empfängers, Zeitpunkt und Dauer der Telekommunikationsverbindung), aber auch in der Duplizierung von Kommunikationsinhalten (z.B. Mitschnitte von Telefongesprächen, Kopieren von E-Mail-Texten).
Der Grundrechtsschutz des Art. 10 Abs. 1 GG erfasst demgegenüber nicht die nach Abschluss des Kommunikationsvorgangs im Herrschaftsbereich des Kommunikationsteilnehmers gespeicherten Inhalte und Verbindungsdaten, soweit dieser eigene Schutzvorkehrungen gegen den heimlichen Datenzugriff treffen kann. Die spezifischen Gefahren einer räumlich distanzierten Kommunikation, vor denen das Telekommunikationsgeheimnis schützen will, bestehen hier nicht fort (vgl. BVerfG, Urteile vom 2. März 2006 und vom 27. Februar 2008, am jeweils angegebenen Ort).
15Hieraus folgt, dass das im vorliegenden Fall in Streit stehende Vorlageersuchen der Beklagten keinen Bezug zur Grundrechtsgewährleistung des Fernmeldegeheimnisses nach Art. 10 Abs. 1 GG aufweist. Die Klägerin kann sich folglich - wie die Vorinstanz zutreffend angenommen hat - nicht auf das für Diensteanbieter im Sinne von § 3 Nr. 6 TKG geltende gesetzliche Verbot nach § 88 Abs. 2 und Abs. 3 TKG berufen, zur Wahrung des Fernmeldegeheimnisses sich oder anderen über das für die geschäftsmäßige Erbringung der Telekommunikationsdienste einschließlich des Schutzes ihrer technischen Systeme erforderliche Maß hinaus Kenntnis vom Inhalt oder den näheren Umständen der Telekommunikation zu verschaffen. Ebenso wenig kann die Klägerin die Herausgabe der E-Mails unter Hinweis auf eine mögliche Strafbarkeit ihrer verantwortlichen Mitarbeiter wegen Verletzung des Fernmeldegeheimnisses verweigern.
Dass der Grundrechtsbereich des Art. 10 Abs. 1 GG im vorliegenden Fall nicht betroffen ist, folgt daraus, dass es sich bei den E-Mails, deren Vorlage die Beklagte fordert, nicht um Kommunikationsinhalte handelt, die die Klägerin während des Kommunikations- oder Übertragungsvorgangsvorgangs ohne Wissen und Wollen der Kommunikationsteilnehmer zum Zweck der allgemeinen Überwachung, der Feststellung eines spezifischen Missbrauchs des Telekommunikationssystems oder aus anderen Gründen datenmäßig erfasst und gespeichert bzw. in anderer Weise verarbeitet hat. Vielmehr sind diese E-Mails erst nach dem Abschluss der Übertragung über den Empfänger der E-Mail in die innerbetrieblichen Speichermedien der Klägerin gelangt. Wie sich aus den Darlegungen der Klägerin in Bezug auf die Einzelheiten ihrer IT-Infrastruktur und die Modalitäten ihres E-Mail-Systems ergibt, obliegt allein dem Mitarbeiter nach Erhalt oder Versendung einer E-Mail die Entscheidung darüber, ob diese E-Mail mit den hierin enthaltenen Verbindungsdaten im System verbleiben oder durch Entfernen aus dem Eingangs- oder Ausgangspostfach endgültig gelöscht werden soll. Er allein entscheidet auch darüber, ob eine E-Mail, die nicht sofort gelöscht werden soll, (nur) im Eingangs- oder Ausgangspostfach des Mail-Accounts aufgehoben oder stattdessen oder zusätzlich an anderer Stelle (Festplatte des Arbeitsplatzrechners, anderer Systemordner, externes Speichermedium) gespeichert und dort ggf. durch Vergabe eines Passwortes, Verschlüsselung u.ä. gegen unberechtigten Zugriff geschützt werden soll. Damit gelangt die E-Mail nach Abschluss des Kommunikations- bzw. Übertragungsvorgangs im Sinne der dargestellten Rechtsgrundsätze des Bundesverfassungsgerichts in den Herrschaftsbereich des betreffenden Mitarbeiters als Kommunikationsteilnehmer mit der Folge, dass ein nachwirkender Schutz des Fernmeldegeheimnisses in Bezug auf solche E-Mails, die durch Belassung in den Mailordnern Eingang in die zentralen Speichermedien finden oder durch Abspeicherung durch den Mitarbeiter in den Verzeichnissen des innerbetrieblichen Netzes abgelegt werden, nicht besteht.
17Dem von der Klägerin als bedeutsam herausgehobenen Umstand, dass sich die von ihr herauszugebenden, auf den betrieblichen Arbeitsplatzrechnern und Servern gespeicherten E-Mails (auch) in ihrem technischen und räumlichen Herrschaftsbereich befinden, kommt keine maßgebliche Bedeutung zu. Es handelt sich insoweit nicht um den dem Fernmeldegeheimnis unterliegenden Herrschaftsbereich der Klägerin in ihrer (möglichen) Eigenschaft als Diensteanbieterin nach dem Telekommunikationsgesetz, sondern um den Herrschaftsbereich der Klägerin als Arbeitgeberin, die ihren Mitarbeitern die betrieblichen IT-Einrichtungen zur Speicherung von Kommunikationsdaten zur Verfügung stellt. Diese elektronischen Dokumente unterscheiden sich bezüglich der Reichweite des Fernmeldegeheimnisses letztlich nicht von solchen Kommunikationsinhalten oder Verbindungsdaten, die der Kommunikationsteilnehmer auf seinem häuslichen Rechner empfängt, versendet und speichert. Möglichen Rechtsbeeinträchtigungen, die den Mitarbeitern durch Datenverlust auf den Zentralrechnern oder durch unberechtigten Zugriff der Klägerin selbst oder unbefugter Dritter auf den dort abgelegten Datenbestand drohen, wird nicht durch die Grundrechtsgewährleistung des Art. 10 Abs. 1 GG, sondern durch andere Grundrechte, wie das Recht auf informationelle Selbstbestimmung oder das aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht abgeleitete Recht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme begegnet (vgl. BVerfG, Urteil vom 27. Februar 2008, a.a.O., Seite 302 ff.).
2.
Auch der von der Klägerin ferner angeführte Zulassungstatbestand in § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO bietet für die beantragte Zulassung der Berufung keine Grundlage. Der Senat vermag aus dem Vortrag der Klägerin die behauptete Grundsatzbedeutung des vorliegenden Rechtsstreits nicht zu entnehmen.
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat eine Rechtssache dann, wenn sie eine tatsächliche oder rechtliche Frage aufwirft, die für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich ist und die über den Einzelfall hinaus im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung einer Klärung bedarf. Diese Voraussetzungen liegen bei keiner der in der Begründung des Zulassungsantrages formulierten Grundsatzfragen vor.
Die von der Klägerin aufgeworfene Frage
"Schützt das Fernmeldegeheimnis die Mitarbeiter eines Unternehmens nur während der Übermittlung oder greift der Schutz bzw. die Verpflichtung des Unternehmens zur Wahrung des Fernmeldegeheimnisses auch nach Abschluss der Übermittlung ein, soweit sich die Daten noch physisch innerhalb des Kommunikationssystems des Unternehmens befinden€"
ist auf der Grundlage der Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichts im ersteren Sinne zu beantworten, ohne dass Besonderheiten des vorliegenden Falles Anlass zu einer weitergehenden Klärung geben würden.
Ein weiterer Klärungsbedarf besteht entgegen der Ansicht der Klägerin (vgl. Exkurs: Grundsätzliche Bedeutung, Abschnitt IV. 5. der Zulassungsbegründung) auch nicht in Bezug auf die von dem Bundesverfassungsgericht in seinem Kammerbeschluss vom 29. Juni 2006 - 2 BvR 902/06 - als noch nicht abschließend geklärt bezeichnete Rechtsfrage, ob der Zugriff auf beim Diensteanbieter gespeicherte E-Mails in den Schutzbereich des Fernmeldegeheimnisses fallen. Bei der dieser Entscheidung zu Grunde liegenden Verfassungsbeschwerde geht es um den Zugriff von Ermittlungsbehörden auf E-Mails, die auf dem Server eines Kommunikationsunternehmens bzw. Serviceproviders (noch) gespeichert sind. Damit sind Kommunikationsinhalte betroffen, die entweder den Herrschaftsbereich des Empfängers nicht oder noch nicht erreicht haben oder die auf den Zentralrechnern des Kommunikationsunternehmens bzw. Serviceproviders ohne Zutun und Einwirkungsmöglichkeit des Empfängers nach der Übertragung als Duplikate verbleiben. Die auf Auswertung dieser Daten gerichteten Maßnahmen haben (noch) einen Bezug zu dem durch Art. 10 Abs. 1 GG geschützten Kommunikationsvorgang, betreffen also nicht, wie das hier der Fall ist, Inhalte von Daten, die erst in Folge der Speicherung durch den Empfänger nach Beendigung des Übertragungsvorgangs angefallen sind.
Die in der Zulassungsbegründung in Abschnitt 2.1 gestellten weiteren Grundsatzfragen sind für das vorliegende Verfahren nicht entscheidungserheblich, denn sie setzen sämtlich voraus, dass durch die hier in Streit stehende Aufforderung der Beklagten rechtliche Beschränkungen des Telekommunikationsgesetzes auf Grund einer Verpflichtung der Klägerin zur Beachtung des Fernmeldegeheimnisses bestehen. Dies ist aber, wie dargelegt, nicht der Fall.
3.
Die Berufung kann ferner auch nicht wegen einer rechtserheblichen Abweichung des erstinstanzlichen Urteils von Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts oder des Bundesverwaltungsgerichts zugelassen werden. Der Zulassungstatbestand nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist nicht verwirklicht.
Die von der Klägerin zunächst behauptete Abweichung von dem bereits zitierten Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 2. März 2006 - 2 BvR 2099/04 - liegt nicht vor, denn das Verwaltungsgericht hat sich in seinem Urteil gerade auf die in dieser höchstrichterlichen Entscheidung aufgestellten Rechtsgrundsätze gestützt. Die Vorinstanz hat die Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts, anders als die Klägerin annimmt, auch nicht fehlinterpretiert und ist hierdurch in Widerspruch zu den Rechtsgrundsätzen des Bundesverfassungsgerichts in dem oben genannten Urteil geraten. Vielmehr liegt der Interpretation dieser Grundsätze durch die Klägerin ihrerseits eine unrichtige Deutung der Feststellungen des Bundesverfassungsgerichts zu Grunde.
Die Klägerin entnimmt den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts in seinem Urteil vom 2. März 2006 die Prämisse, dass eine E-Mail oder ein sonstiger Kommunikationsinhalt, um nach Abschluss des Übertragungsvorgangs nicht mehr dem Schutz des Fernmeldegeheimnisses zu unterfallen, in die häusliche Privatsphäre des Empfängers und in seinen dortigen - alleinigen - Herrschaftsbereich gelangt sein müsse mit der Folge, dass der Empfang einer E-Mail am Arbeitsplatz mit anschließender, vom Empfänger selbst veranlasster Speicherung auf einem Server seines Arbeitgebers weiterhin vom Grundrecht nach Art. 10 Abs. 1 GG umfasst sei. Ein solcher Inhalt lässt sich den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts in seinem Urteil vom 2. März 2006 aber nicht beilegen.
Zwar liegt dem vorgenannten Urteil eine Fallgestaltung zu Grunde, bei der es um die Ermittlung von Kommunikationsverbindungsdaten auf einem PC in der Privatwohnung der Betroffenen ging. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinen Rechtsgrundsätzen indessen in allgemeiner Form von dem "Herrschaftsbereich des Kommunikationsteilnehmers" (vgl. BVerfGE 115, 183) und - wiederum pauschal - davon gesprochen, dass der Schutz des Fernmeldegeheimnisses in dem Moment ende, in dem die "Nachricht bei dem Empfänger angekommen und der Übertragungsvorgang beendet" sei (Seite 184), und dass die Nachricht "mit Zugang bei dem Empfänger nicht mehr den erleichterten Zugriffsmöglichkeiten Dritter" oder des Staates ausgesetzt sei (Seite 185). Dass nur ein Zugang im häuslichen Herrschaftsbereich des Empfängers zum Ausschluss vom Schutz des Fernmeldegeheimnisses führt, lässt sich diesen Darlegungen nicht entnehmen.
Die von der Klägerin darüber hinaus gerügte Divergenz zu dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. März 1988 - BVerwG 1 A 23/85 -, BVerwGE 79, 110, liegt schon deshalb nicht vor, weil diese Entscheidung die Frage der Reichweite des Postgeheimnisses bei in einem Postfach abgelegten Postsendungen betrifft. Dieser Sachverhalt ist mit dem Empfang von E-Mails am betrieblichen PC deshalb nicht vergleichbar, weil durch die technischen Besonderheiten dieser Kommunikationsart spezifische Probleme bei der Feststellung des Schutzbereichs von Art. 10 Abs. 1 GG aufgeworfen werden, die von dem Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung nicht angesprochen wurden und auch noch nicht berücksichtigt werden konnten.
4.
Kein Raum ist auch für eine Zulassung des Rechtsmittels nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO. Der behauptete Verstoß gegen die Amtsermittlungspflicht des Gerichts nach § 86 Abs. 1 VwGO ist nicht gegeben.
Ob das Verwaltungsgericht, wie die Klägerin behauptet, ihren Vortrag bezüglich der Löschung von gespeicherten E-Mails auf den Servern ihres Unternehmens vollständig und zutreffend nachvollzogen hat, ist ohne Belang. Die Pflicht des Verwaltungsgerichts zur umfassenden Ermittlung des Sachverhalts bezieht sich nur auf Umstände, auf die es nach der Rechtsauffassung des Gerichts für die zu treffende Entscheidung maßgeblich ankommt (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., Rdnr. 4, mit weiteren Nachweisen). Die Vorinstanz hat in ihrem Urteil indessen nicht nur darauf abgestellt, dass die von der Beklagten geforderten E-Mails zwischenzeitlich sämtlich gelöscht seien und deshalb von der Klägerin nicht mehr vorgelegt werden brauchten, sondern (selbständig) tragend auch darauf, dass die Herausgabe auch vorhandener E-Mails nicht mehr unter Hinweis auf den Schutz des Fernmeldegeheimnisses verweigert werden könne. Damit kam dem von der Klägerin bei ihrer Verfahrensrüge in den Vordergrund gestellten Sachverhalt für die erstinstanzliche Entscheidung letztlich keine maßgebliche Bedeutung zu.
5.
Schließlich scheidet auch eine Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aus. Die vorliegende Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne des vorgenannten Zulassungstatbestands auf. Der Sachverhalt ist, soweit er für die Entscheidung bedeutsam ist, geklärt. Sämtliche sich auf der Basis dieses Sachverhalts als entscheidungserheblich stellenden Rechtsfragen lassen sich anhand der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts beantworten, ohne dass sich hierbei eine außergewöhnliche rechtliche Problematik ergeben würde.
Da die Klägerin mit ihrem Zulassungsantrag erfolglos bleibt, hat sie die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO).
Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Hessischer VGH:
Beschluss v. 19.05.2009
Az: 6 A 2672/08.Z
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