Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 10. August 2011
Aktenzeichen: X ZA 1/11
(BGH: Beschluss v. 10.08.2011, Az.: X ZA 1/11)
Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung
Der Gebrauchsmusterinhaber hat einen Antrag auf Verfahrenskostenhilfe gestellt, der abgelehnt wurde. Er ist Inhaber eines Gebrauchsmusters, das eine Mehrzahl von Kanälen und Durchtrittsöffnungen in einem Formkörper betrifft. Das Deutsche Patent- und Markenamt hat die Löschung des Gebrauchsmusters beschlossen, der durch das Patentgericht bestätigt wurde. Die Rechtsbeschwerde wurde vom Patentgericht nicht zugelassen. Der Antragsteller hat Verfahrenskostenhilfe beantragt und behauptet, dass der Beschluss des Patentgerichts formelle Mängel aufweist und nicht vollständig unterschrieben ist. Er argumentiert auch, dass das Patentgericht sich nicht genügend mit bestimmten Beweismitteln befasst hat und dass eine Entgegenhaltung "unklar" und ohne sachliche Begründung sei. Außerdem behauptet er, dass das Patentgericht nicht berücksichtigt hat, dass gegen das relevanteste ältere Patent eine Nichtigkeitsklage eingereicht wurde. Das Bundesgericht entschied jedoch, dass die Rechtsbeschwerde des Antragstellers keine hinreichende Erfolgsaussicht hat und daher die Verfahrenskostenhilfe abgelehnt wird.
Die Gerichtsentscheidung im Volltext:
BGH: Beschluss v. 10.08.2011, Az: X ZA 1/11
Tenor
Der Antrag des Gebrauchsmusterinhabers auf Verfahrenskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe
I. Der Antragsteller ist Inhaber des am 11. Dezember 2003 angemeldeten Gebrauchsmusters 203 19 212, das die Unionspriorität einer Gebrauchsmusteranmeldung vom 19. Dezember 2002 in Österreich in Anspruch nimmt und Formkörper mit einer Mehrzahl von im Inneren im Wesentlichen parallel verlaufenden, durchgehenden Kanälen bzw. Durchtrittsöffnungen und mit einem von zu den Kanälen im Wesentlichen parallel verlaufenden Erzeugenden gebildeten Außenumfang betrifft. Auf den Löschungsantrag der Antragsgegnerin hat die Gebrauchsmusterabteilung des Deutschen Patent- und Markenamts die Löschung des Gebrauchsmusters beschlossen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat das Patentgericht durch Beschluss vom 22. September 2010 zurückgewiesen, der dem Antragsteller am 17. Februar 2011 zugestellt wurde. Die Rechtsbeschwerde hat das Patentgericht nicht zugelassen. Der Antragsteller hat mit am 16. März 2011 eingegangenen Schreiben Verfahrenskostenhilfeantrag für das Rechtsbeschwerdeverfahren gestellt und u.a. gebeten, ihm einen Vertreter beizuordnen. Zur Begründung trägt er vor, der Beschluss des Patentgerichts weise kein Ausstellungsdatum und keine Rechtsmittelbelehrung auf, er sei nicht vollständig unterschrieben und ihm sei kein Verhandlungsprotokoll zugegangen. Außerdem rügt er einen Vollmachtsmangel des Bevollmächtigten der Antragstellerin. Das Patentgericht habe sich mit einem Untersuchungsbericht zur Herstellbarkeit eines Körpers nach der Entgegenhaltung D1 und einer Stellungnahme des österreichischen Bundesministeriums für Unterricht und Kunst nicht auseinandergesetzt. Weiter erhebt er Angriffe gegen die inhaltliche Richtigkeit des Beschlusses, den er außerdem bezüglich einer Entgegenhaltung für "vollkommen unklar" und "jeder sachlichen Begründung" entbehrend ansieht. Das Patentgericht sei auf einzelne Beweismittel nicht eingegangen; es 1 habe auch nicht berücksichtigt, dass gegen die Hauptentgegenhaltung Nichtigkeitsklage erhoben worden sei, die zur Nichtigerklärung führen werde, so dass der Berücksichtigung dieser Entgegenhaltung die Grundlage entzogen sei. Schließlich liege in der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren und der Sachentscheidung ein Widerspruch.
II. Dem Antragsteller kann die begehrte Verfahrenskostenhilfe nicht bewilligt werden, weil die beabsichtigte Rechtsbeschwerde keine hinreichende Erfolgsaussicht bietet (§ 21 Abs. 2 GebrMG i.V.m. §§ 129 ff. § 138 PatG, § 114 ZPO). Damit kann dem Antragsteller auch ein Vertreter nicht beigeordnet werden (§ 133 PatG).
1. Im Verfahren der nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde können nur die in § 18 Abs. 4 Satz 2 GebrMG i.V.m. § 100 Abs. 3 PatG genannten Mängel mit Erfolg gerügt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 10. April 2008 - I ZB 98/07, GRUR 2008, 1027 - Cigarettenpackung). Hierzu gehören nicht die behaupteten formellen Mängel des Beschlusses wie fehlendes Ausstellungsdatum (das der Beschluss gleichwohl aufweist) oder fehlende Rechtsmittelbelehrung (die für Beschlüsse des Patentgerichts nicht vorgeschrieben ist, vgl. Busse, Patentgesetz, 6. Aufl. 2003, Rn. 35 zu § 79 PatG), und dass der Beschluss nicht vollständig unterschrieben sei (womit auf den grundsätzlich nicht zu beanstandenden Verhinderungsvermerk abgestellt wird). Ebenfalls nicht geeignet, die Rechtsbeschwerde zu tragen, ist das Vorbringen, dem Antragsteller sei kein Verhandlungsprotokoll zugegangen (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juli 1981 - X ZB 11/80, BlPMZ 1982, 55 - Tonbandrüge).
2. Soweit sich der Antragsteller auf die fehlende Vollmacht der Vertreter der Löschungsantragstellerin bezieht, ist dies nach § 100 Abs. 3 Nr. 4 PatG grundsätzlich beachtlich. Insoweit fehlt es indessen an der Rügeberechtigung 2 des Antragstellers (BGH, Beschluss vom 21. Dezember 1989 - X ZB 7/89, GRUR 1990, 348 - Gefäßimplantat).
3. Auch das unter dem Gesichtspunkt des Rechtsbeschwerdegrunds nach § 100 Abs. 3 Nr. 3 PatG zu würdigende Vorbringen, das Patentgericht habe sich mit einem Untersuchungsbericht zur Herstellbarkeit eines Körpers nach der Entgegenhaltung D1 und einer Stellungnahme des österreichischen Bundesministeriums für Unterricht und Kunst nicht auseinandergesetzt, rechtfertigt die Bejahung der Erfolgsaussicht nicht. Das Gericht muss sich in den Entscheidungsgründen nicht mit jedem Vorbringen ausdrücklich befassen; das Fehlen einer Auseinandersetzung erlaubt für sich nicht den Schluss auf die Nichtberücksichtigung, denn grundsätzlich ist von der Kenntnisnahme des Vortrags durch das Gericht auszugehen (BGH, Beschluss vom 19. Mai 1999 - X ZB 13/98, GRUR 1999, 919, 920 - Zugriffsinformation). Zudem hat sich das Patentgericht mit dem Inhalt des Untersuchungsberichts und dem zugehörigen Vorbringen des Antragstellers durchaus auseinandergesetzt (Beschluss, Umdruck S. 11). Das Schreiben des österreichischen Bundesministeriums für Unterricht und Kunst zur Deutung des Begriffs des "Anformens" (BPatGA 41) musste das Beschwerdegericht ersichtlich nicht ausdrücklich abhandeln.
4. Grundsätzlich beachtlich sind unter dem Gesichtspunkt des § 100 Abs. 3 Nr. 6 PatG auch die Angriffe gegen die Begründung des Beschlusses, soweit mit ihnen ein Begründungsmangel geltend gemacht werden soll. Jedoch können die sachliche Unrichtigkeit, Rechtsfehler, selbst grobe Fehler, oder die Lückenhaftigkeit der Begründung nach der Bestimmung nicht mit Erfolg gerügt werden (st. Rspr. seit BGH, Beschluss vom 21. Dezember 1962 - I ZB 27/62, BGHZ 39, 333, 338 = GRUR 1963, 645 - Warmpressen). Das gilt erst recht für eine allgemeine Kritik an der Richtigkeit der Entscheidung (BGH, Beschluss vom 23. Januar 1996 - X ZB 3/95, GRUR 1996, 346, 348 - Fensterstellungser-5 fassung). Nicht zum Erfolg verhelfen kann einer Rechtsbeschwerde auch das Vorbringen, der Beschluss sei bezüglich der Entgegenhaltung D2 vollkommen unklar und es fehle jegliche sachliche Begründung. Eine Entscheidung ist im Sinn der Senatsrechtsprechung dann nicht mit Gründen versehen, wenn aus ihr nicht zu erkennen ist, welche tatsächlichen Feststellungen und welche rechtlichen Erwägungen für die getroffene Entscheidung maßgebend waren; hierfür reicht es aus, dass zwar Gründe vorhanden, diese aber ganz unverständlich und verworren sind, so dass sie nicht erkennen lassen, welche Überlegungen für die Entscheidung maßgeblich waren, oder wenn die Gründe sachlich inhaltslos sind und sich auf leere Redensarten oder einfach auf die Wiedergabe des Gesetzestexts beschränken (BGH, aaO - Warmpressen). Dem Fehlen der Gründe steht es gleich, wenn auf einzelne Ansprüche im Sinn der §§ 145, 322 ZPO oder auf einzelne selbständige Angriffs- und Verteidigungsmittel im Sinn der §§ 146, 282 Abs. 1 ZPO, sofern sie rechtlich erheblich sein können, überhaupt nicht eingegangen wird (BGH, Beschluss vom 27. Juni 2007 - X ZB 6/05, BGHZ 173, 47 = GRUR 2007, 862 - Informationsübermittlungsverfahren II; st. Rspr.). Als solche Angriffs- und Verteidigungsmittel in Betracht kommen Tatbestände, die für sich allein rechtsbegründend, rechtsvernichtend, rechtshindernd oder rechtserhaltend wären (BGH, Beschluss vom 26. September 1989 - X ZB 19/88, GRUR 1990, 33, 34 Schüsselmühle; st. Rspr.); die hier behauptete Nichtbehandlung einer einzelnen Entgegenhaltung reicht für sich nicht aus (BGH, Beschluss vom 14. Februar 1989 - X ZB 8/87, GRUR 1989, 494 - Schrägliegeeinrichtung). Gleiches gilt für den Gesichtspunkt, dass das Patentgericht auf einzelne Beweismittel nicht eingegangen sein soll.
Ebenfalls nicht zum Erfolg führen kann das Argument, das Patentgericht habe nicht berücksichtigt, dass gegen die Hauptentgegenhaltung, das deutsche Patent 102 239 405, das das Patentgericht als nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 GebrMG relevantes älteres Patent behandelt und auf das es die Löschung gestützt hat, 7 Nichtigkeitsklage erhoben worden sei, die zur Nichtigerklärung führen werde, so dass der Berücksichtigung dieser Entgegenhaltung die Grundlage entzogen sei. Auch mit dieser Rüge wird nur ein einfacher Rechtsfehler geltend gemacht, der mangels Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses führen könnte. Dass das Patentgericht sich mit dem Einwand nicht ausdrücklich auseinandergesetzt hat, stellt keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar. Zwar entfällt der Löschungsgrund des § 15 Abs. 1 Nr. 2 GebrMG, wenn das auf die frühere Anmeldung erteilte Recht mit Wirkung von Anfang an wegfällt (vgl. nur BGH, Urteil vom 13. Dezember 1962 - I ZR 42/61, GRUR 1963, 519, 520 f. - Klebemax). Das hier in Rede stehende Patent stand aber zu dem maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Beschwerdegerichts auch nach dem Vorbringen des Antragstellers noch in Kraft. Das insoweit vage Vorbringen des Antragstellers, das nicht erkennen ließ, in welchem Verfahren und mit welcher Begründung das Patent angegriffen worden sein soll, gab dem Patentgericht auch nicht zwingend Veranlassung, sich ausdrücklich mit der Frage einer Aussetzung des Löschungsverfahrens zu befassen.
Selbst wenn - wie nicht - in der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren und der Sachentscheidung ein Widerspruch läge, beträfe dies ebenfalls nur die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung.
Keukenschrijver Mühlens Gröning Bacher Schuster Vorinstanz:
Bundespatentgericht, Entscheidung vom 22.09.2010 - 35 W(pat) 417/08 - 8
BGH:
Beschluss v. 10.08.2011
Az: X ZA 1/11
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