Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 14. Dezember 2015
Aktenzeichen: AnwZ (Brfg) 51/15

(BGH: Beschluss v. 14.12.2015, Az.: AnwZ (Brfg) 51/15)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

In dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 14. Dezember 2015 (Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 51/15) geht es um den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 2. Senats des Anwaltsgerichtshofs Rheinland-Pfalz vom 5. August 2015. Der Bundesgerichtshof erklärt, dass der Antrag als unzulässig verworfen wird und der Kläger die Kosten des Zulassungsverfahrens tragen muss. Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Der Anwaltsgerichtshof hatte zuvor die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft aufgrund von Vermögensverfall widerrufen. Gegen diese Entscheidung hatte der Kläger geklagt, jedoch wurde die Klage mit dem Urteil vom 5. August 2015 abgewiesen. Der Kläger hat daraufhin einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt, jedoch ohne eine Begründung abzugeben.

Der Bundesgerichtshof erklärt, dass der Antrag auf Zulassung der Berufung unzulässig ist, da der Kläger die Antragsbegründungsfrist versäumt hat. Diese Frist beträgt gemäß § 112e Satz 2 BRAO i.V.m. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zwei Monate und begann mit der Zustellung des vollständigen Urteils am 21. August 2015. Die Frist lief somit am 21. Oktober 2015 ab und der Kläger wurde mit Schreiben vom 26. Oktober 2015 darauf hingewiesen.

Die Kostenentscheidung basiert auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO und die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO. Die Vorinstanz war das AGH Koblenz mit der Entscheidung vom 05.08.2015 - 2 AGH 4/15 -.

Zusammenfassend wird der Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt und der Kläger muss die Kosten des Verfahrens tragen.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BGH: Beschluss v. 14.12.2015, Az: AnwZ (Brfg) 51/15


Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 2. Senats des Anwaltsgerichtshofs Rheinland-Pfalz vom 5. August 2015 wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Beklagte widerrief mit Bescheid vom 10. April 2015 die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Die hiergegen gerichtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof mit dem Kläger am 21. August 2015 zugestelltem Urteil vom 5. August 2015 abgewiesen. Mit Schriftsatz vom 21. September 2015 hat der Kläger beantragt, die Berufung gegen das Urteil vom 5. August 2015 zuzulassen. Eine Begründung des Zulassungsantrages ist nicht erfolgt.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist gemäß § 112e Satz 2 BRAO i.V.m. § 124a Abs. 5 Satz 1, § 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO als unzulässig zu verwerfen, da der Kläger die Antragsbegründungsfrist versäumt hat. Diese beträgt nach § 112e Satz 2 BRAO i.V.m. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des vollständigen Urteils, die hier am 21. August 2015 erfolgte. Die Frist ist damit am 21. Oktober 2015 abgelaufen. Hierauf ist der Kläger mit Schreiben vom 26. Oktober 2015 hingewiesen worden.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO.

Limperg Lohmann Remmert Braeuer Kau Vorinstanz:

AGH Koblenz, Entscheidung vom 05.08.2015 - 2 AGH 4/15 -






BGH:
Beschluss v. 14.12.2015
Az: AnwZ (Brfg) 51/15


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/07c4e7e655b6/BGH_Beschluss_vom_14-Dezember-2015_Az_AnwZ-Brfg-51-15




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