Bundespatentgericht:
Beschluss vom 5. Juni 2000
Aktenzeichen: 30 W (pat) 184/99
(BPatG: Beschluss v. 05.06.2000, Az.: 30 W (pat) 184/99)
Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung
In der vorliegenden Gerichtsentscheidung vom 5. Juni 2000 (Aktenzeichen 30 W (pat) 184/99) hat das Bundespatentgericht die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 27. August 1997 und 5. Mai 1999 aufgehoben. Die Sache wurde an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen.
Die Entscheidung betrifft die Eintragung einer Bezeichnung in das Markenregister für bestimmte Waren im Bereich der Unterhaltungselektronik. Die Markenstelle hatte die Anmeldung in zwei Beschlüssen teilweise zurückgewiesen, da das Warenverzeichnis nicht ausreichend bestimmt sei. Insbesondere sei nicht klar, ob es sich um elektronische Umsetzer und Normumsetzer handle und der Begriff "Zubehör" zu unbestimmt sei.
Die Beschwerde der Anmelderin war erfolgreich. Das neu gefasste Warenverzeichnis, das den Anforderungen der Markenstelle in vollem Umfang entspricht, wurde vom Gericht als hinreichend bestimmt angesehen. Es wurde klargestellt, dass die Eintragung des Zeichens auch für elektronische Umsetzer und Normumsetzer begehrt wird und der Begriff "Zubehör" wurde aus dem Verzeichnis gestrichen. Die Markenstelle hatte zudem die Begriffe "Codierer und Decodierer" nicht beanstandet, da sie auch ohne weiteren Zusatz hinreichend bestimmt seien.
Aufgrund der erfolgreichen Beschwerde wurden die Beschlüsse der Markenstelle aufgehoben und die Sache wurde an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen. Diese Zurückverweisung beruht auf § 70 Absatz 3 Nummer 1 des Markengesetzes.
Insgesamt stellt diese Entscheidung eine positive Entwicklung für die Anmelderin dar, da das Warenverzeichnis nun den Anforderungen der Markenstelle entspricht und die Eintragung der Bezeichnung für die gewünschten Waren ermöglicht wird.
Die Gerichtsentscheidung im Volltext:
BPatG: Beschluss v. 05.06.2000, Az: 30 W (pat) 184/99
Tenor
Auf die Beschwerde werden die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 27. August 1997 und 5. Mai 1999 aufgehoben.
Die Sache wird an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen.
Gründe
I.
Zur Eintragung in das Markenregister angemeldet ist die Bezeichnungsiehe Abb. 1 am Endeursprünglich für die Waren:
"Apparate zum Aufzeichnen, Übertragen, Verarbeiten oder Wiedergeben von Ton und/oder Bildern; Codierer und Decoder; Umsetzer und Normumsetzer; Apparate zum Schalten zwischen Signalen von Ton und/oder Bildern; Mischer und Korrekturgeräte für Ton und/oder Bilder; Datenverarbeitungsgeräte; Computer; Teile der vorgenannten Waren und Zubehör für die vorgenannten Waren; alle vorgenannten Waren soweit in Klasse 9 enthalten."
Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Paten- und Markenamts hat in zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, die Anmeldung teilweise, nämlich für die Waren
"Umsetzer und Normumsetzer; Zubehör", zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, aus dem Warenverzeichnis sei nicht ersichtlich, ob es sich um elektronische Umsetzer und Normumsetzer handele. Die Angabe "Zubehör" sei zu unbestimmt.
Die Beschwerde der Anmelderin stützt sich auf ein neu gefaßtes Warenverzeichnis mit folgendem Inhalt:
"Elektronische Apparate zum Aufzeichnen, Übertragen, Verarbeiten oder Wiedergeben von Ton und/oder Bildern; Codierer und Decoder; elektronische Umsetzer und Normumsetzer; elektronische Apparate zum Schalten zwischen Signalen von Ton und/oder Bildern; elektronische Mischer und Korrekturgeräte für Ton und/oder Bilder; Datenverarbeitungsgeräte; Computer; Teile der vorgenannten Waren; alle vorgenannten Waren soweit in Klasse 9 enthalten."
II.
Die zulässige Beschwerde ist in der Sache erfolgreich.
Das neu gefaßte Warenverzeichnis, das den Anforderungen der Markenstelle in vollem Umfang Rechnung trägt, ist hinreichend bestimmt (§ 32 Abs 2 Nr 3 MarkenG, §§ 3 Abs 1 Nr 3, 14 MarkenV). In der Neufassung des Warenverzeichnisses ist klargestellt, daß die Eintragung des Zeichens für elektronische Umsetzer und Normumsetzer begehrt wird. Die von der Markenstelle als unbestimmt gerügte Angabe "Zubehör" ist entfallen. Die - nicht beanstandeten - Begriffe "Codierer und Decodierer" sind auch ohne einen weiteren Zusatz hinreichend bestimmt.
Auf die erfolgreiche Beschwerde sind daher die Beschlüsse der Markenstelle aufzuheben.
Die Zurückverweisung stützt sich auf § 70 Abs 3 Nr 1 Markengesetz.
Dr. Buchetmann Sommer Schramm Ko Abb. 1 http://agora/bpatg2/docs/30W(pat)184-99.3.gif
BPatG:
Beschluss v. 05.06.2000
Az: 30 W (pat) 184/99
Link zum Urteil:
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