Landgericht Berlin:
Urteil vom 11. November 2014
Aktenzeichen: 36 O 218/13
(LG Berlin: Urteil v. 11.11.2014, Az.: 36 O 218/13)
Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung
Das Landgericht Berlin hat in dem Urteil vom 11. November 2014 (Aktenzeichen 36 O 218/13) entschieden, dass die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin einen bestimmten Betrag zu zahlen. Dabei handelt es sich um 16.413,40 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 8. Februar 2012 sowie weiteren Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23. Dezember 2013. Die Klage wurde jedoch im Übrigen abgewiesen. In Bezug auf die Kosten des Rechtsstreits wurden der Klägerin 55% und der Beklagten 45% auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages.
Der Hintergrund des Rechtsstreits ist folgender: Die Beklagte ist ein Dienstleistungsunternehmen in der Rechtsform einer AG, das Rabattvereinbarungen mit pharmazeutischen Unternehmen für verschiedene Betriebskrankenkassen verhandelt. Die Klägerin ist eine in der Abwicklung befindliche Krankenkasse. Die Klägerin war ursprünglich mit einem Anteil von 6,1% an der Beklagten beteiligt. Im Jahr 2011 wurde die Klägerin geschlossen und dies wurde öffentlich bekannt gemacht.
Die Klägerin hatte gegen die Beklagte Ansprüche auf Dividende und Rabattausschüttung aus dem Geschäftsbesorgungsvertrag geltend gemacht. Die Beklagte hingegen hatte aufrechnen wollen mit eigenen Forderungen gegen die Klägerin. Das Gericht hat entschieden, dass die Aufrechnung in Bezug auf den Rabattausschüttungsanspruch gerechtfertigt war und dieser somit erloschen ist. Hingegen war die Aufrechnung in Bezug auf den Dividendenanspruch unzulässig, da die Klägerin ein Leistungsverweigerungsrecht nach § 155 Abs. 2 Satz 2 SGB V ausgeübt hat und dieses rechtzeitig geltend gemacht hat. Die Beklagte hatte ihre Forderungen nicht innerhalb der gesetzlichen Frist angemeldet. Das Gericht entschied auch, dass die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 27 SGB X nicht zutreffend ist, da diese Regelung nur für Fristen in Verwaltungsverfahren gilt.
Insgesamt ist die Klage somit teilweise erfolgreich, und die Beklagte muss den Klagebetrag an die Klägerin zahlen. Die weiteren prozessualen Nebenentscheidungen wurden entsprechend getroffen.
Die Gerichtsentscheidung im Volltext:
LG Berlin: Urteil v. 11.11.2014, Az: 36 O 218/13
Gesetzliche Krankenkasse in Abwicklung hat Leiszungsverweigerungsrecht nach § 155 Abs. 2 SGB V
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 16.413,40 € nebst Zinsen aus 2.037,08 € seit dem 8.2.2012 in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz sowie aus 14.376,32 € seit dem 23.12.2013 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 55% und die Beklagte 45% zu tragen.
4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin ist eine in der Abwicklung befindliche Krankenkasse in Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechts. Die Beklagte ist ein von verschiedenen Betriebskrankenkassen gegründetes Dienstleistungsunternehmen in der Rechtsform einer AG. Alle Aktionäre sind gesetzliche Krankenkassen.
Die Aktionäre schließen mit der Beklagten Geschäftsbesorgungsverträge ab. Insbesondere verhandelt sie für die Krankenkassen Rabattvereinbarungen mit pharmazeutischen Unternehmen. Die Preisnachlässe werden von diesen an die beteiligten Krankenkassen oder an die Beklagte vergütet. Die Beklagte schüttet die an sie gezahlten Preisnachlässe im Rahmen der Geschäftsbesorgungsverträge an die beteiligten Krankenkassen aus.
Die Klägerin war mit einem Anteil von 6,1 % bis Juni 2012 an der Beklagten beteiligt. Es wird auf die Anlage K4 Bezug genommen.
Die Parteien hatten im Februar 2008 einen Geschäftsbesorgungsvertrag abgeschlossen. Für die Einzelheiten wird auf die Anlage K5 Bezug genommen.
Mit Änderungsvereinbarung vom 15.12.2009/14.1.2010 wurde zwischen den Parteien vereinbart, dass die Leistung €Standard Arzneimittel. Insbesondere Rabattverträge zu Generika€ der Beklagten nicht mehr umlage- sondern provisionsfinanziert erfolgt. Für die Einzelheiten wird auf die Anlage K6 Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 2.6.2010 vereinbarten die Parteien, dass die Beklagte entstandene Provisionsansprüche mit den an die Klägerin auszuzahlenden Rabattausschüttungen direkt verrechnet. Der Betreff lautete €Aufrechnung der Provisions- und Rabattzahlungen€. Es wird auf die Anlage B1, Blatt 69 der Akte, Bezug genommen.
Mit Änderungsvereinbarung vom 20.12.2010/27.1.2011 wurde zwischen den Parteien vereinbart, dass die Leistung €Standard Arzneimittel. Insbesondere Rabattverträge zu Generika€ der Beklagten umlage- und provisionsfinanziert erfolgt. Für die Einzelheiten wird auf die Anlage K7 Bezug genommen.
Am 9.3.2011 vereinbarten die Parteien, dass die Beklagte auch Provisionsabschlagszahlungen mit den an die Klägerin auszuzahlenden Rabattausschüttungen direkt verrechnet. Der Betreff lautete €Aufrechnung der Abschlagszahlungen€. Es wird auf die Anlage B2, Blatt 70 der Akte, Bezug genommen.
Mit Bescheid vom 4.5.2011 schloss das Bundesversicherungsamt die Klägerin zum 1.7.2011. Die Schließung der Klägerin wurde am 6.5.2011 öffentlich bekannt gemacht. Die Bekanntmachung erfolgte am schwarzen Brett sowie im Internet und im elektronischen Bundesanzeiger. Für den Wortlaut wird auf die Anlage K1 Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 27.5.2011 forderte die Klägerin die Beklagte auf etwaige bestehende Forderungen binnen 6 Monaten nach Bekanntmachung bei ihr anzumelden.
Mit Schreiben vom 4.11.2011 meldete die Beklagte gegenüber der Klägerin voraussichtliche Nachforderungen von insgesamt €ca.€ 20.000,00 € sowie künftige anteilige Kosten für ein laufendes Klageverfahren und laufende Schiedsverfahren an. Für die Einzelheiten wird auf die Anlage K18 Bezug genommen. Das Schreiben wurde am 4.11.2011 einem Freitag als Einschreiben bei der Post abgeliefert und ging der Klägerin am 8.11.2011 einem Dienstag zu. Es wird auf die Anlage B5, Blatt 75 der Akte, Bezug genommen.
Mit Rechnung vom 4.11.2011 machte die Beklagte gegenüber der Klägerin einen Betrag in Höhe von 11.548,78 € brutto geltend. Es wird auf die Anlage K12 Bezug genommen. Die Rechnung ging der Klägerin ebenfalls am 8.11.2011 zu.
Mit Schreiben vom 16.12.2011 korrigierte die Beklagte die Rechnung vom 4.11.2011 auf einen Betrag von 10.620,75 €. Es wird auf die Anlage K13 Bezug genommen.
Mit 2 Rechnungen vom 21.12.2011 machte die Beklagte gegenüber der Klägerin einen Betrag für Provisionen in Höhe von 11.760,39 € und einen Betrag für Provisionen in Höhe von 10.381,36 € geltend. Es wird auf die Anlagen K14f. Bezug genommen.
Im Geschäftsjahr 2011 erzielte die Beklagte einen Bilanzgewinn in Höhe von 3.024.695,50 €. Es wird auf die Seite 33 der Anlage K10 Bezug genommen.
Die Beklagte konnte für 2011 mehrere Millionen Euro Preisrabatte erzielen. Für das 2. Quartal 2011 stand der Klägerin eine Rabattausschüttung in Höhe von 1.430.100,64 € zu.
Am 8.2.2012 zahlte die Beklagte an die Klägerin 1.407.958,89 € aus.
Mit Rechnung vom 14.5.2012 stellte die Beklagte eine ergänzende Provision in Höhe von 2.575,98 € in Rechnung. Es wird auf die Anlage K16 Bezug genommen.
In der Hauptversammlung der Beklagten vom 23.5.2012 wurde zum TOP 2 von den Aktionären beschlossen, dass vom Bilanzgewinn 1,25 € je dividendeberechtigter Aktie an die Aktionäre als Dividende ausgeschüttet werden soll. Es wird auf die Seite 6 der Anlage K11 Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 4.6.2012 teilte der Vorstand der Beklagten Dr. ... mit, dass die Beklagte von einer fristgerechten Anmeldung ihrer Forderungen ausgehe und beantragte hilfsweise Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand. Für die Einzelheiten wird auf die Anlage K20 Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 24.7.2012 erklärte der Vorstand der Beklagten Dr. ... die Kündigung des Geschäftsbesorgungsvertrages. Für die Einzelheiten wird auf die Anlage K9 Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 20.12.2012 erklärte der Vorstand der Beklagten Dr. ... die Aufrechnung mit anteiligen Gerichts- und Anwaltskosten in Höhe von 1.179,59 € sowie den mit Anlage K12/K13 und K16 in Rechnung gestellten Beträgen gegen den Dividendenanspruch der Klägerin. Es wird auf die Anlage K17 Bezug genommen.
Mit Schreiben des stellvertretenden Rückabwicklungsvorstand der Klägerin Rücker vom 21.1.2013 wurde die Aufrechnung vom 20.12.2012 zurückgewiesen und die Beklagte aufgefordert die Dividende und die einbehaltenen Provisionen an die Klägerin zu zahlen. Es wird auf die Anlage K19 Bezug genommen.
Die Klägerin meint, die Beklagte habe ihre Forderungen nicht innerhalb der Präklusionsfrist nach § 155 Abs. 2 Satz 2 SGB V geltend gemacht. Insofern habe die Klägerin ein Leistungsverweigerungsrecht ausgeübt unter fehlerfreien Gebrauch ihres Ermessens, so dass die von der Beklagten erklärten Aufrechnungen unzulässig seien. Im Rahmen der Ermessensausübung habe sie ihre finanziellen Interessen mit denen der Beklagten verglichen. Dabei sei zu berücksichtigen gewesen, dass die Aktionäre der Beklagten überwiegend Betriebskrankenkassen seien, die nach § 155 Abs. 4 SGB V sekundär für die am Ende offenen Verpflichtungen haften. Darüber hinaus gelte das Ermessen bei der Ausübung von Leistungsverweigerungsrechten nur eingeschränkt, so dass nur bei grober Unbilligkeit oder besonderer Härte von der Ausübung abzusehen sei. Das Leistungsverweigerungsrecht bestehe auch gegen nicht bezifferbare Forderungen. Die Frist des § 155 Abs. 2 Satz 2 SGB V beginne mit der öffentlichen Bekanntmachung. Sie habe keine Begründung nach § 35 SGB X für die Leistungsverweigerung geben müssen, da die Ausübung des Leistungsverweigerungsrecht kein Verwaltungsakt sei.
Die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei nicht zu gewähren gewesen, da § 27 SGB X auf die Frist des § 155 Abs. 2 Satz 2 SGB V nicht anzuwenden sei und darüber hinaus die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gegeben seien, da nicht binnen der 2-Wochenfrist ein entsprechender Antrag gestellt worden sei.
Die Beklagte habe insofern zu Unrecht gegen Hauptforderungen der Klägerin aufgerechnet. Eine Verrechnung liege nur bei unselbständigen Rechnungsposten vor. Hier gehe es um selbständige Forderungen. Auch aus der Anlage B3 ergebe sich eine Aufrechnung.
Die am 1.7.2013 erhobene Klage ist der Beklagten am 24.10.2013 zugestellt worden.
Die Klägerin beantragt,
Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 36.518,07 € nebst Zinsen aus 22.141,75 € seit dem 8.2.2012 sowie aus 14.376,32 € seit dem 15.12.2012 jeweils in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie meint, die Klageforderungen seien durch Aufrechnung i.H.v. 14.376,32 € sowie durch Anrechnung/Verrechnung zumindest Aufrechnung i.H.v. 22.141,75 € erloschen.
Diese seien nicht durch ein Leistungsverweigerungsrecht der Klägerin ausgeschlossen.
Die Klägerin habe bereits durch ihre Bekanntmachung vom 4.5.2011 deutlich gemacht, dass sie ihre Ermessen nach § 155 Abs. 2 S. 2 SGB V nicht ausüben werden, sondern jede verspätete Anmeldung zurückweisen werde. Insofern sei ein Berufen auf ein Leistungsverweigerungsrecht ermessensfehlerhaft und verstoße gegen Treu und Glauben
Auf eine Anrechnung/Verrechnung sei ein Leistungsverweigerungsrecht bereits grundsätzlich nicht anwendbar.
Die Forderungsanmeldung sei auch am 8.11.2011 nicht verfristet gewesen, da § 155 Abs. 2 S. 2 SGB V auf erst später bezifferbare Forderungen nicht anwendbar sei. Ferner habe die Frist des § 155 Abs. 2 S. 2 SGB V erst mit Zugang des Aufforderungsschreiben zu laufen begonnen.
Bei Annahme einer Verfristung hätte der Beklagten die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 27 SGB X gewährt werden müssen. Insbesondere liege kein Verschulden vor, wenn Schriftstücke so rechtzeitig zur Post gegeben werden, dass sie bei regelmäßigen Betriebsablauf den Empfänger fristgemäß erreicht hätten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien samt Anlagen verwiesen.
Gründe
Der Zivilrechtsweg ist eröffnet. Die zulässige Klage ist teilweise begründet.
I.
Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ist eröffnet. Ob ein Anspruch besteht, entscheidet sich mittels zivilrechtlicher Normen über das Bestehen, das Erlöschen und die Durchsetzbarkeit vertraglicher Ansprüche. Die Parteien stehen sich hier gleichberechtigt gegenüber.
Gemäß § 13 GVG gehören vor die ordentlichen Gerichte unter anderem die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten. Das sind solche über privatrechtliche Rechtsverhältnisse, bei denen sich die Parteien als gleichberechtigte Teilnehmer am Rechtsverkehr gegenüberstehen bzw. wenn der Streitgegenstand eine unmittelbare Rechtsfolge des Zivilrechts ist (Hüßtege/Thomas/Putzo, ZPO, 33. Auflage, 2012, § 13 GVG, Rn. 7).
Es besteht keine Sonderzuständigkeit der Sozialgerichte nach § 51 Abs. 1 Nr. 2 bzw. Abs. 2 SGG. Zwar sind seit der Neufassung des § 69 Abs. 1 S. 1 SGB V zum 1.1.2000 durch das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Krankenversicherung (GKVRefG 2000) vom 22.12.1999 (BGBl I 1999, 2626) die Rechtsbeziehungen der Krankenkassen und ihrer Verbände zu Ärzten, Zahnärzten, Psychotherapeuten, Apotheken sowie sonstigen Leistungserbringern ausschließlich dem öffentlichen Recht zugeordnet (vgl. BSG, Beschluss vom 06. September 2007 - B 3 SF 1/07 R -, SozR 4-1720 § 17a Nr 3, SozR 4-1500 § 51 Nr 3, SozR 4-1920 § 52 Nr 8; Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage 2014, § 51 SGG) und damit von § 51 Abs. 1 Nr. 2 bzw. Abs. 2 SGG erfasst und könnten hier zumindest die begehrten Leistungen aus dem Geschäftsbesorgungsverhältnis nach dem Wortlaut unter §§ 69 Abs. 1 S. 1 SGB V, 51 Abs. 1 Nr. 2 bzw. Abs. 2 SGG fallen.
Jedoch sind nach der Systematik der §§ 69ff. SGB V und deren Sinn und Zweck nur solche Leistungen erfasst, die sich aus den folgenden Abschnitten des SGB V ergeben. Danach sind unter sonstigen Leistungserbringern nach §§ 132ff. SGB V Leistungen zu verstehen, die in einem direkten Bezug zur Versorgung der Kassenmitglieder stehen.
Insofern sind dem Sozialgericht nicht Streitigkeiten zugewiesen, die sonstige privatrechtliche Leistungen an die Krankenkassen betreffen, die nicht in einem direkten Bezug zur Versorgung der Kassenmitglieder stehen. Die von der Beklagten zu erbringenden Leistungen betreffen zwar insbesondere Verhandlungen mit Leistungserbringern i.S.d. § 69 S. 1 SGB V, aber es handelt sich um Leistungen, die dazu dienen die Leistungsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit der Krankenkasse zu steigern und damit eher die Voraussetzungen schaffen sollen, dass die Krankenkasse ihrer Aufgaben gegenüber den Mitgliedern möglichst optimal erfüllen kann.
II.
Die Klage ist zulässig, insbesondere ist die Klägerin als Körperschaft öffentlichen Rechts in Abwicklung parteifähig i.S.d. § 50 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 155 Abs. 1 SGB V. Durch die Schließung nach § 153 SGB V bleibt die Krankenkasse zunächst als Körperschaft des öffentlichen Rechts bestehen und wandelt sich lediglich nach § 155 Abs. 1 S. 2 SGB V in eine Abwicklungs-körperschaft um (vgl. Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 24. August 2011 - L 1 KR 74/09 -, juris).
III.
Die Klage ist bzgl der Klageforderung i.H.v. 16.413,40 € begründet.
1.
Die Klägerin hatte Ansprüche in Höhe der Klageforderung.
a)
In Höhe von 14.376,32 € ergibt sich die Klageforderung als Anspruch auf Dividende aus § 58 Abs. 4 AktG i.V.m. dem Verteilungsbeschluss vom 23.5.2012 zu TOP2 (Anlage K11).
Die Höhe des Dividendenanspruchs der Klägerin folgt aus § 60 Abs. 1 AktG und der Anlage K4 bzw. K11 nach der die Klägerin Eigentümerin von 20.464 Aktien ist und dem Klägervortrag, wonach von der Beklagten 7.155,65 € auf die Dividende gezahlt wurden.
b)
In Höhe von 22.141,75 € ergibt sich die Klageforderung als Anspruch auf Rabattausschüttung nach dem im Februar 2008 geschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrag i.V.m. §§ 675 Abs. 1, 667 BGB.
Aus dem Parteivortrag ergeben sich auch keine Anhaltpunkte für eine verdeckte Einlagen-rückgewähr i.S.v. § 57 Abs. 1 AktG. Es handelt sich um im Rahmen der Geschäftsbesorgung für die Klägerin erlangte Rabattzahlungen von medizinischen Leistungserbringern für das 2. Quartal 2011.
2.
Der streitgegenständliche Anspruch auf Rabattausschüttung ist in Höhe von 20.104,67 € erloschen.
Soweit die Beklagte auf eine Aufrechnung abstellt, ist auch für die vorgetragenen Gegenansprüche der Zivilrechtsweg aus den unter I. dargestellten Erwägungen eröffnet, da diese jeweils auf dem privatrechtlichen Geschäftsbesorgungsvertrag i.V.m. den §§ 675ff., 663, 665ff. BGB beruhen und es sich nicht um Leistungen zur direkten Versorgung von Versicherten handelte.
a)
Der Anspruch auf Rabattausschüttung ist in Höhe von 20.104,67 € durch Aufrechnung im Rahmen eines Kontokorrentvertrages am 1.7.2011 erloschen.
aa) Ein Fall der von Amts wegen vorzunehmenden Saldierung bei unselbständigen Rechnungsposten, wie etwa im Rahmen der Differenzhypothese bei § 249 BGB oder im Rahmen der Anwendung der Saldotheorie bei § 818 BGB liegt hier nicht vor (vgl. Palandt,72. Auflage, § 387 BGB, Rn. 2; BeckOK BGB § 387, Rn. 7).
bb)
Im Rahmen des zwischen den Parteien geschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrages wurde im Juni 2010 eine Vereinbarung getroffen, wonach Provisionsansprüche der Beklagten mit auszuzahlenden Rabattbeträgen €verrechnet€ würden (Anlage B1). Im März 2011 wurde eine entsprechende Vereinbarung für Abschlagszahlungen getroffen (Anlage B2).
Die Vereinbarung Anlage B1 ist als Kontokorrentvereinbarung i.S.d. § 355 HGB einzuordnen, da eine laufende Geschäftsbeziehung zwischen den Parteien bestand, die Beklagte nach § 6 HGB Formkaufmann ist und inhaltlich vereinbart wurde, dass jeweils nur der quartalsweise ermittelte Saldobetrag auszuzahlen ist.
Die Kontokorrentvereinbarung beinhaltet einen sog. Aufrechnungsvertrag, der in der Regel dahin geht, dass sich die Verrechnung am Ende der Rechnungsperiode automatisch vollzieht (vgl. Palandt,72. Auflage, § 387 BGB, Rn. 21).
Die Verrechnung folgt insofern zwar grundsätzlich den Aufrechnungsregeln. Da die Kontokorrentabrede jedoch auf Verrechnung ausgelegt ist, bedarf es anders als bei der Aufrechnung sonstiger Forderungen, bei denen diese Ausrichtung fehlt, keines einseitigen Gestaltungsakts mehr; vielmehr wird die diesbezügliche Verfügung bereits in der Kontokorrentabrede antizipiert (vgl. Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, Handelsgesetzbuch, 2. Auflage 2009, § 355, Rn. 16 m.w.N.).
cc) Die Auslegung der Vereinbarung Anlage B1 nach §§ 133, 157, 242 BGB ergibt für das Gericht, dass unter das Kontokorrent nur Ansprüche auf Rabattausschüttung bzw. Provisionen aus dem jeweiligen Quartal fallen.
Diesbezüglich liegen die Voraussetzungen grds. in Höhe von 11.760,39€ (Anlage K14) und weiteren 8.344,28 € (Anlage K15) vor, da die Klägerin die Rabattausschüttung für das 2. Quartal 2011 geltend macht und von dieser nach der Vereinbarung Anlage B1 mit Abschluss des 2. Quartals die ebenfalls einzustellenden Provisionansprüche für das 2. Quartal automatisch mit Wirkung zum 1.7.2011 saldiert wurden. Zu diesem Zeitpunkt stand den Provisionsansprüchen für das 2. Quartal auch kein Leistungsverweigerungsrecht nach § 155 Abs. 2 Satz 2 SGB V entgegen, so dass § 390 BGB der Saldierung ebenfalls nicht im Wege stand.
Hinsichtlich der von der Auszahlung ebenfalls abgezogenen Provisionsansprüche für das 1. Quartal 2011 erfolgte auf Grundlage der Vereinbarung Anlage B1 keine Saldierung mit den Ausschüttungen für das 2. Quartal sondern nur ggf. mit denen für das 1. Quartal.
Demnach kann aus der Anlage K15 nur der Betrag für das 2. Quartal als zum 1.7.2011 saldiert angesehen werden. Die diesbezüglich Differenz beträgt 140.240,05 € (1.331.273,88 € - 1.191.033,83 €). Die darauf entfallende Provision 8.344,28 € (7.012,00 € zzgl 19% Ust.).
dd) Das Kontokorrentverhältnis endete erst mit der Kündigung des zu Grunde liegenden Geschäftsbesorgungsvertrages durch das Schreiben vom 24.7.2012, Anlage K9 und bestand damit noch am 1.7.2011.
b)
Der Anspruch auf Dividendenauszahlung und der nicht bereits am 1.7.2011 erloschene Restsaldoanspruch auf Rabattauszahlung sind nicht durch eine erklärte Aufrechnung mit weiteren Gegenansprüchen erloschen.
Unabhängig vom Bestehen der weiteren Voraussetzungen ist die Aufrechnung mit den streitgegenständlichen Gegenforderungen nach § 390 BGB ausgeschlossen, da ihnen eine Einrede nach § 155 Abs. 2 S. 2 SGB V zum Zeitpunkt der Aufrechnungserklärungen durch die Beklagte am 20.12.2012 (Anlage K17) betreffend den Dividendenanspruch bzw. am 7.2.2012 betreffend den Rabattausschüttungsanspruch entgegen stand.
aa) Es handelt sich bei der Regelung des § 155 Abs. 2 S. 2 SGB V in der bis zum 31.12.2011 geltenden Fassung um eine Einrede i.S.d. § 390 BGB.
Eine Einrede ist ein Recht eine geschuldete Leistung dauerhaft oder zeitweise zu verweigern (vgl. BeckOK, BGB, § 390, Rn. 2).
In Abgrenzung zu den von Amts wegen zu berücksichtigenden rechtshindernden oder rechtsvernichtenden Einwendungen muss eine Einrede ausdrücklich oder konkludent geltend gemacht werden.
§ 155 Abs. 2 S. 2 SGB V regelt nach seinem Wortlaut und seinem Sinn und Zweck eine solche Einrede (vgl. Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 24. August 2011 - L 1 KR 74/09 -, juris das ohne weitere Begründung von einem Leistungsverweigerungsrecht ausgeht).
bb) Die Klägerin hat ihr Leistungsverweigerungsrecht ausdrücklich geltend gemacht.
cc) Die Voraussetzungen des § 155 Abs. 2 Satz 2 SGB V für die Erhebung der Einrede liegen vor.
Die Bekanntmachung erfolgte mit dem erforderlichen Hinweis am 6.5.2011 (Anlage K1). Die Beklagte erteilte die nach § 155 Abs. 2 Satz 3 SGB V vorgesehene Aufforderung. Das Schreiben der Beklagten vom 4.11.2011 (Anlage K18) ging der Klägerin erst am 8.11.2011 zu.
(1) Die Beklagte hat ihre Gegenforderung nicht innerhalb der Frist des § 155 Abs. 2 Satz 2 SGB V bei der Klägerin angemeldet.
Der Wortlaut der Vorschrift besagt eindeutig, dass die Frist 6 Monate ab Bekanntmachung beträgt.
Demnach ist Fristbeginn der 6.5.2011.
Soweit die Beklagtenseite Meinungen aus der Literatur anführte, die bei bekannten Gläubigern den Fristbeginn auf den Zeitpunkt des Zugangs der Aufforderung nach § 155 Abs. 2 Satz 3 SGB V verlagern wollen, überzeugen diese das Gericht nicht.
Sinn und Zweck von § 155 Abs. 2 Satz 3 SGB V ist es offensichtlich die bekannten Gläubiger insofern über die Auswirkungen von § 155 Abs. 2 Satz 2 SGB V zu informieren und nicht für diese jeweils einen individuellen Fristbeginn zu bewirken, der gerade bei einer Krankenkasse mit mehreren Hunderttausend bis Millionen Mitgliedern und entsprechend vielen i.d.R. bekannten Erbringern gesundheitlicher Leistungen und damit potentiellen Gläubigern zu einem nicht beabsichtigten unnötigen zusätzlichen Aufwand führen würde, da jeweils ein individuelle Frist ermittelt werden müsste, die zu dem mit erheblichen Rechtsunsicherheiten für die geschlossene Krankenkasse behaftet wäre.
Sinn der Formulierung €nach der Bekanntmachung€ dürfte gerade sein einen grds. generellen Fristbeginn und -ablauf zu erzeugen.
Auch der Vergleich mit dem auch für Krankenkassen nach § 171b SGB V möglichen Insolvenzverfahren überzeugt das Gericht nicht. Das Verfahren bei einer Schließung nach §§ 153ff. SGB V gegenüber dem bei einer Insolvenz ist derartig grundverschieden, dass sich die Vorschriften der InsO über die Wirkung der Aufforderung zur Anmeldung von Forderungen zur Tabelle nicht auf die Regelung in § 155 Abs. 2 Satz 2 und 3 SGB V übertragen lassen.
Nach Ansicht des Gericht liegt die Bedeutung des § 155 Abs. 2 Satz 3 SGB V darin ein Obliegenheit der Krankenkasse zu schaffen ohne deren Erfüllung die Ausübung der Einrede gegen Treu und Glauben verstoßen kann, wenn die Aufforderung nicht oder vorwerfbar deutlich verspätet zugeht, was hier jeweils nicht der Fall war und der Gläubiger auch ansonsten nicht vorwerfbar in Unkenntnis der öffentlichen Bekanntmachung war.
Fristablauf war der Ablauf des 7.11.2011, da der 6.11.2011 ein Sonntag war. Das Schreiben Anlage K18 ist der Klägerin erst am 8.11.2011 zugegangen. Soweit die Beklagte pauschal die ordnungsgemäße Organisation der Klägerin bestritten hat, führt dies nicht zu einem anderen Ergebnis, da bereits nicht vorgetragen wurde, dass die Deutsche Post AG tatsächlich bereits am 7.11.2011 einen fehlgeschlagenen Zustellungsversuch vorgenommen hätte.
(2) § 155 Abs. 2 Satz 2 SGB V ist auch auf erst später bezifferbare Leistungen anwendbar. Bereits nach dem Wortlaut sind diese nicht ausgeschlossen. Auch die Systematik des § 153ff. SGB V insgesamt spricht nicht dagegen.
Nach § 153 S. 2 SGB V sind ab Zustellung des Bescheids mindestens 8 Wochen anzusetzen bis die Schließung wirksam wird. Dies soll dazu dienen, dass die Mitglieder einer geschlossenen Krankenkasse ein ausreichender Zeitraum zur Verfügung steht, um das Wahlrecht zu einer neuen Krankenkasse auszuüben, sodass davon ausgegangen werden kann, dass diese zum Zeitpunkt, in dem die Schließung wirksam wird, eine Mitgliedschaft bei einer neuen Krankenkasse begründet haben (vgl. BSG, Urteil vom 12. März 2013 - B 1 A 1/12 R -, BSGE 113, 107-114, SozR 4-1500 § 54 Nr 32, SozR 4-1100 Art 12 Nr 26, SozR 4-2500 § 153 Nr 1).
§ 155 SGB V regelt dann die rechtlichen Folgen der Schließung. Nach Abs. 1 wird die Krankenkasse ab Wirksamkeit der Schließung abgewickelt. D.h. ab diesem Zeitpunkt dürften regelmäßig kaum neue Forderungen gegen die geschlossene Krankenkasse aus der Versorgung ihrer ehemaligen Mitglieder mehr entstehen, so dass die Gläubiger hinreichend Zeit haben zu klären, welche Ansprüche dem Grunde nach bestehen und wieweit sie diese beziffern können.
Es ist für das Gericht kein konkreter Grund ersichtlich, warum eine Anmeldung zumindest dem Grunde nach nicht möglich seien sollte. Gerade im Verhältnis der hiesigen Parteien war hinreichend klar, dass die Beklagte Vergütungs- und Aufwendungsersatzansprüche hatte.
(3) Die Regelung des § 27 SGB X über die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand ist für die Ausübung des Leistungsverweigerungsrechts nach § 155 Abs. 2 Satz 2 SGB V nicht anwendbar.
Sie gilt bereits nach der systematischen Auslegung nur für Fristen in Verwaltungsverfahren.
Hier handelt es sich um die Regelung einer privatrechtlichen Einrede und es geht bei den streitgegenständlichen Ansprüchen, wie bereits ausgeführt, um privatrechtliche Ansprüche bei denen die Parteien nicht in einem Über- oder Unterordnungsverhältnis stehen.
dd) Die Ausübung des Leistungsverweigerungsrechts verstößt nicht gegen Treu und Glauben. Die öffentlich-rechtlichen Grundsätze zum Ermessen sind hier nicht einschlägig.
Die Verwendung des Wortes €kann€ steht hier nicht, wie wohl bei Normen zur Regelung von hoheitlichem Handeln für ein Ermessen, sondern entspricht der auch in anderen Einredekonstellationen, wie z.B. §§ 273, 320, 821 oder 1990 Abs. 1 S. 1 BGB regelmäßig verwendeten Terminologie des Gesetzgebers.
Insofern ist die Ausübung der Einrede bei Ansprüchen aus privatrechtliche Rechtsverhältnisse, bei denen sich die Parteien wie hier als gleichberechtigte Teilnehmer am Rechtsverkehr gegenüberstehen nur nach den Grundsätzen von Treu und Glauben also § 242 BGB eingeschränkt und nicht durch die Grundsätze der Ausübung von Ermessen im öffentlich-rechtlichen Sinne.
Ein solcher Verstoß liegt hier nicht vor. Zum einen ist nicht ersichtlich, dass die fehlende Durchsetzbarkeit der Gegenforderungen die Beklagte in ihrer Existenz gefährden würde und zum anderen ist die Klägerin ihren gesetzlichen Verpflichtungen nachgekommen und hat insbesondere eine Aufforderung nach § 155 Abs. 2 Satz 3 SGB V an die Beklagte geschickt.
3.
Die Nebenforderungen folgen hinsichtlich der Rabattausschüttung aus §§ 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 2 BGB a.F. und hinsichtlich der Dividende aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.
IV.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 709 S. 2 ZPO.
LG Berlin:
Urteil v. 11.11.2014
Az: 36 O 218/13
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