Brandenburgisches Oberlandesgericht:
Beschluss vom 6. März 2013
Aktenzeichen: 11 W 40/12

(Brandenburgisches OLG: Beschluss v. 06.03.2013, Az.: 11 W 40/12)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Brandenburgische Oberlandesgericht hat mit Beschluss vom 6. März 2013 entschieden, dass der Beschluss des Landgerichts Potsdam vom 14. August 2012 aufgehoben wird. Die Sache wird mit der Maßgabe an die Zivilkammer zurückverwiesen, dass die Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag dem für die Hauptsache zuständigen Ermittlungsrichter beim Amtsgericht Potsdam vorbehalten bleibt. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet und die Rechtsbeschwerde wird - unbeschränkt - zugelassen.

Der Kläger hatte Prozesskostenhilfe beantragt, um vor der 4. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam die Feststellung zu erwirken, dass seine Festnahme und erkennungsdienstliche Behandlung rechtswidrig gewesen sind. Das Verwaltungsgericht Potsdam hatte die Streitsache an das Amtsgericht Potsdam verwiesen, da es sich um strafverfahrensrechtliches Handeln des Beklagten handelte, für das die ordentliche Gerichtsbarkeit zuständig war. Das Amtsgericht Potsdam verwies den Rechtsstreit an das Landgericht Potsdam, das die Prozesskostenhilfe abgelehnt hat. Dagegen hat der Kläger Beschwerde eingelegt.

Das Oberlandesgericht erklärt, dass das Rechtsmittel des Klägers statthaft und zulässig ist. Da es sich um eine nichtvermögensrechtliche Angelegenheit handelt, wurde der Streitwert auf 5.000,00 Euro festgelegt. Das Oberlandesgericht hebt den Beschluss des Landgerichts auf, da weder die Zivilkammer noch der Senat befugt sind, über die Rechtswidrigkeit der Festnahme und erkennungsdienstlichen Behandlung zu entscheiden. Die Sache wird an das Landgericht zurückverwiesen und die Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag bleibt dem Ermittlungsrichter vorbehalten. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet und die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Es besteht die Frage, wie der Konflikt zwischen dem Grundsatz, dass über die Prozesskostenhilfe allein die Gerichte entscheiden sollen, die auch mit der Hauptsache befasst werden können, und dem § 571 Abs. 2 Satz 2 ZPO zu lösen ist. Diese kann sich in vielen Fällen stellen und lässt sich nicht im Rahmen eines Revisionsverfahrens betreffend die Hauptsache entscheiden.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

Brandenburgisches OLG: Beschluss v. 06.03.2013, Az: 11 W 40/12


Tenor

I. Auf das als sofortige Beschwerde zu behandelnde Rechtsmittel des Antragstellers wird der Beschluss des Landgerichts Potsdam vom 14. August 2012 - 4 O 156/11 - aufgehoben und die Sache mit der Maßgabe an die Zivilkammer zurückverwiesen, dass die Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag dem für die Hauptsache zuständigen Ermittlungsrichter beim Amtsgericht Potsdam vorbehalten bleibt.

II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

III. Die Rechtsbeschwerde wird - unbeschränkt - zugelassen.

Gründe

I.

Der Kläger begehrt die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH), um gegenüber dem beklagten Land (nachfolgend als Beklagter bezeichnet) vor der 4. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam die Feststellung zu erwirken, dass seine Festnahme durch Polizeikräfte am 15. November 2010, die bis zum Folgetag andauerte, und seine erkennungsdienstliche Behandlung in dieser Zeit rechtswidrig gewesen sind. Er sah sich damals mit dem Verdacht konfrontiert, vor minderjährigen Kindern exhibitionistische Handlungen vorgenommen und hierdurch den Straftatbestand des § 176 Abs. 4 Nr. 1 StGB verwirklicht zu haben. Nach Beendigung der polizeilichen Maßnahmen reichte er beim Verwaltungsgericht Potsdam eine Fortsetzungsfeststellungsklage ein (GA I 3 ff.), die von dort - soweit sie den oben bezeichneten Streitgegenstand betrifft - nach Anhörung beider Parteien abgetrennt und mit rechtskräftig gewordenem Beschluss vom 22. August 2011 - 3 K 1704/11 (GA I 29 ff.) an das Amtsgericht Potsdam verwiesen wurde; begründend hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, die vorliegende Streitigkeit beziehe sich - ausgehend vom Schwergewicht der polizeilichen Tätigkeit nach deren objektiver Zweckrichtung - auf strafverfahrensrechtliches Handeln des Beklagten, für dessen gerichtliche Überprüfung in analoger Anwendung von § 98 Abs. 2 Satz 2 und 3 StPO der Rechtsweg zur ordentlichen Gerichtsbarkeit eröffnet und das Amtsgericht zuständig sei. Beim Amtsgericht Potsdam ist der Rechtsstreit als Zivilsache eingetragen und von dort - nach einem richterlichen Hinweis auf die streitwertunabhängige Spezialzuständigkeitsregelung für Amtshaftungsklagen gemäß § 71 Abs. 2 Nr. 2 GVG (GA I 38) - auf klägerischen Antrag (GA I 41) durch Beschluss vom 07. Oktober 2011 - 29 C 399/11 (GA I 42 f.) an das Landgericht Potsdam verwiesen worden. Dieses hat das klägerische Prozesskostenhilfebegehren mit Beschluss vom 14. August 2012 - 4 O 156/11 (GA I 60 ff.) zurückgewiesen, auf dessen tatbestandliche Feststellungen wegen der weiteren Details des Sachverhalts - entsprechend § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO - Bezug genommen wird. Zur Begründung hat die Zivilkammer ausgeführt, die beabsichtigte Rechtsverfolgung habe jedenfalls deshalb keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil eine isolierte Feststellungsklage der vorliegenden Art im Zivilrechtswege unzulässig sei; im Streitfall liege weder ein Rechtsverhältnis gemäß § 256 ZPO vor noch ein schwerwiegender Grundrechtseingriff im Sinne der Judikatur des Bundesverfassungsgerichts, der die Bejahung eines - im Zivilprozessrecht selbst nicht geregelten - Fortsetzungsfeststellungsinteresse rechtfertige. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seinem am 07. September 2012 beim Landgerichts Potsdam eingegangenen Rechtsmittel (GA I 68 f.), das er durch anwaltlichen Schriftsatz vom selben Tage (GA I 70 ff.) begründet hat, worauf wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird. Von der Vorinstanz wurde der Beschwerde mit Beschluss vom 12. September 2012 - 4 O 156/11 (GA I 76 ff.) nicht abgeholfen und die Sache dem Brandenburgischen Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.

A.

Das Rechtsmittel des Klägers ist an sich statthaft und auch im Übrigen zulässig. Gegen erstinstanzliche Entscheidungen, die - wie hier - in einem Prozesskostenhilfeverfahren ergangen und für den jeweiligen Antragsteller ungünstig sind, findet gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO die sofortige Beschwerde statt (vgl. Seiler in Thomas/Putzo, ZPO, 33. Aufl., § 127 Rdn. 2). Der Streitwert in der Hauptsache übersteigt im vorliegenden Falle die so genannte Erwachsenheitssumme von gegenwärtig € 600,00 (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Da der Beschwerdeführer, der sich im Herbst 2010 mit dem Verdacht konfrontiert sah, vor minderjährigen Kindern exhibitionistische Handlungen vorgenommen und dadurch den Straftatbestand des § 176 Abs. 4 Nr. 1 StGB verwirklicht zu haben, nach den - insoweit unangefochtenen gebliebenen - Feststellungen des Landgerichts (LGB 2) im Rehabilitationsinteresse ausschließlich die Rechtswidrigkeit seiner vorläufigen Festnahme vom 15. bis zum 16. November 2010 und seiner erkennungsdienstlichen Behandlung am 15. November 2010 durch Polizeibeamte des beklagten Landes konstatiert haben möchte, es ihm also insbesondere nicht um die Klärung von rechtlichen Voraussetzungen für finanzielle Entschädigungsansprüche geht, würde es sich bei seinem Petitum - unter Zugrundelegung zivilprozessualer Maßstäbe - um eine nichtvermögensrechtliche Angelegenheit im Sinne des § 48 Abs. 2 Satz 1 GKG handeln, deren Wert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, speziell des Umfanges und der Bedeutung der Streitsache sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien nach pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen ist. Bietet der Sach- und Streitstand dafür - wie hier - keine genügenden Anhaltspunkte, erscheint es angebracht, sich in diesem Zusammenhang am so genannten Auffangwert von € 5.000,00 zu orientieren, den § 52 Abs. 2 GKG für die Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit vorsieht und auf den dort - auch für die Bewertung von Fortsetzungsfeststellungsklagen - unter anderem bei polizei- und ordnungsrechtlichen Streitigkeiten um erkennungsdienstliche Maßnahmen und kriminalpolizeiliche Unterlagen zurückgegriffen wird (vgl. insb. Nr. II 1.3 und 35.4 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004, NVwZ 2004, 1327). Auch sonst bestehen im Streitfall keine durchgreifenden Bedenken gegen die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde. Sie wurde für den Rechtsmittelführer insbesondere form- und fristgerecht eingelegt (§ 127 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 569 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 ZPO). Auf die Mindestbeschwerdesumme gemäß § 567 Abs. 2 ZPO kommt es in Konstellationen der streitgegenständlichen Art nicht an, weil die Versagung von Prozesskostenhilfe keine Entscheidung über die Kosten im Rechtssinne beinhaltet (vgl. dazu insb. Musielak/Ball, ZPO, 9. Aufl., § 567 Rdn. 20).

B.

In der Sache selbst führt das klägerische Rechtsmittel zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht mit der Maßgabe, dass die Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag dem für die Hauptsache allein zuständigen Ermittlungsrichter beim Amtsgericht Potsdam vorbehalten bleibt. Weder die Zivilkammer noch der Senat ist im Streitfall befugt, darüber zu befinden, ob die vorläufige Festnahme und die erkennungsdienstliche Behandlung des Klägers durch Polizeibeamte des Beklagten Mitte November 2010 rechtswidrig waren, weil es dabei um die gerichtliche Nachprüfung der Rechtsmäßigkeit von strafverfahrensrechtlichen Zwangsmaßnahmen auf Antrag des Betroffenen analog § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO geht. Der Verweisungsbeschluss der Zivilabteilung des Amtsgerichts Potsdam vom 07. Oktober 2011 - 29 C 399/11 (GA I 42 f.) ändert daran nichts. Im Prozesskostenhilfeverfahren gilt der Grundsatz, wonach über die PKH-Bewilligung lediglich die Gerichte entscheiden sollen, die auch mit der Hauptsache befasst werden können (vgl. BGH, Beschl. v. 13. 07.2004 - VI ZB 12/04, Rdn. 10 a.E., NJW-RR 2004, 1437 = BGH-Rp 2004, 1581; OLG Stuttgart, Beschl. v. 20.08.2009 - 6 W 44/09, Rdn. 19 und 21, MDR 2009, 1310 = OLG-Rp 2009, 837). Er geht § 571 Abs. 2 Satz 2 ZPO vor und rechtfertigt dessen teleologische Reduktion (vgl. OLG Stuttgart aaO Rdn. 7 und 21). Dass die Gewährung von Prozesskostenhilfe für Beschuldigte im Rahmen eines gegen sie geführten Ermittlungsverfahrens gesetzlich nicht vorgesehen ist, muss - unter den hier im Streitfall gegebenen Umständen - keineswegs zwingend die Zurückweisung des klägerischen Antrages zur Konsequenz haben. Im Einzelnen gilt Folgendes:

1. Die Hauptsache betrifft - anders als offenbar von der Zivilabteilung des Amtsgerichts Potsdam angenommen wurde (GA I 38) - keine so genannte Amtshaftungssache, für die gemäß § 71 Abs. 2 Nr. 2 GVG ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes die Zivilkammern der Landgerichte sachlich ausschließlich zuständig sind. Denn der Kläger verfolgt gegenüber dem Beklagten nicht privatrechtliche Ansprüche wegen der Überschreitung von amtlichen Befugnissen durch dessen Polizeibedienstete nach § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. Art. 34 Satz 1 GG, sondern möchte allein die Rechtsmäßigkeit der Mitte November 2010 gegen ihn angewandten strafprozessualen Zwangsmaßnahmen gerichtlich überprüft haben. Gemäß der inzwischen ganz einhelligen Auffassung, die der Senat teilt, hat jeder Betroffene - zur Gewährleistung seines in Art. 19 Abs. 4 Satz 1 und 2 GG verankerten Grundrechts auf effektiven und möglichst lückenlosen richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt (vgl. hierzu insb. BVerfG, Beschl. v. 05.12.2001 - 2 BvR 527/99, 2 BvR 1337/00 und 2 BvR 1777/00, Rdn. 33 ff., BVerfGE 104, 220 = NJW 2002, 2456; Beschl. v. 31.10.2005 - 2 BvR 2233/04, Rdn. 19 ff., BVerfGK 6, 303 = StraFo 2006, 20) - prinzipiell die Möglichkeit, auch schon erledigte Zwangsmaßnahmen der Staatsanwaltschaft und ihrer Ermittlungspersonen entsprechend § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO (einschließlich der Art und Weise der Durchführung) nachträglich vom Gericht überprüfen zu lassen (vgl. Bachmann, NJW 1999, 2414; BeckOK-StPO/Ritzert, Edition 15, § 98 Rdn. 7). Dies gilt speziell für die Rechtmäßigkeit einer erledigten vorläufigen Festnahme nach § 127 Abs. 2 StPO (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 05.08.1998 - 5 ARs (VS) 1/97, BGHSt 44, 171 = NJW 1998, 3653; VGH Kassel, Beschl. v. 09.11.2007 - 8 TP 2192/07, Rdn. 4, ESVGH 58, 137 = LKRZ 2008, 153) und für eine erkennungsdienstliche Behandlung im Rahmen von § 81b StPO (vgl. hierzu OLG Koblenz, Beschl. v. 08.11.2001 - 2 VAs 25/01, StV 2002, 127 = BeckRS 2001, 09496; BeckOK-StPO/Ritzert aaO, § 81b Rdn. 10; KK-StPO/Senge, 6. Aufl., § 81b Rdn. 9; ferner OVG Saarlouis, Urt. v. 05.10.2012 - 3 A 72/12, juris = BeckRS 2012, 58861; VGH Mannheim, Urt. v. 18.12.2003 - 1 S 2211/02, ESVGH 54, 137 = NVwZ-RR 2004, 572). Sachlich und funktionell zuständig ist in Fällen der vorliegenden Art jeweils der Ermittlungsrichter beim Amtsgericht (§ 162 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 98 Abs. 2 Satz 3 StPO; vgl. dazu BeckOK-StPO/Patzak aaO, § 162 Rdn. 7; KK-StPO/Griesbaum aaO, § 162 Rdn. 8).

2. Durch seinen rechtskräftig gewordenen Beschluss vom 22. August 2011 - 3 K 1704/11 (GA I 29 ff.) hat das Verwaltungsgericht Potsdam die Sache - mit verbindlicher Wirkung gemäß § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG - an das Amtsgericht Potsdam verwiesen. Aus den Gründen dieser Entscheidung - nicht zuletzt aus der entsprechenden Heranziehung von § 98 Abs. 2 Satz 2 und 3 StPO - ergibt sich zweifelsfrei, dass der Rechtstreit an den Ermittlungsrichter in das Strafverfahren verwiesen werden sollte. Da die Vorschriften der §§ 17 ff. GVG im Verhältnis zwischen der Zivil- und der Strafgerichtsbarkeit analog Anwendung finden, erstreckt sich die Bindungswirkung der Verweisung in Fällen der vorliegenden Art auch auf die vom Verwaltungsgericht als zutreffend angesehene Verfahrensart, weshalb eine Weiterverweisung durch den Ermittlungsrichter an den Zivilrichter nicht mehr zulässig gewesen wäre und erst recht keine sofortige Weiterverweisung durch Letzteren an die Zivilkammer des Landgerichtes erfolgen durfte (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 23.03.2005 - 2 ARs 16/05 bis 18/05, Rdn. 8 ff., BGHR-St GVG § 17a Rechtswegstreitigkeit 1 = juris = BeckRS 2005, 30353462; OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 03.09.2010 - 3 Ws 813/ 10, Rdn. 8 ff., NStZ-RR 2010, 379 = juris; ferner OLG München, Beschl. v. 25.11.2009 - 4 Ws 130/09 (R), Rdn. 25 ff., juris = BeckRS 2009, 88200; Kissel/Mayer, GVG, 7. Aufl., § 17a Rdn. 63). Das weitere Verfahren richtet sich grundsätzlich nach den Vorschriften, die für das im Verweisungsbeschluss bezeichnete Gericht gelten, und zwar unabhängig davon, ob die Verweisung nach den §§ 17 ff. GVG zutreffend erfolgt ist (vgl. dazu OLG Frankfurt a.M. aaO Rdn. 10 a.E.; Musielak/Wittschier, ZPO, 9. Aufl., § 17b GVG Rdn. 3, m.w.N.). Angesichts dessen blieb für die Anwendung vom § 281 ZPO im Streitfall kein Raum. Eine darauf gestützte Entscheidung erscheint unter den hier gegebenen Umständen als objektiv willkürlich. Die für das Verfahren in der Hauptsache maßgebliche Strafprozessordnung sieht die Verweisung an ein Gericht höherer Ordnung durch ein erstinstanzliches Gericht aus Gründen sachlicher Zuständigkeit grundsätzlich nur nach dem Beginn der Hauptverhandlung vor (§ 270 Abs. 1 Satz 1 StPO; vgl. BeckOK-StPO/Larcher, Edition 15, § 6 Rdn. 5). Unabhängig davon kann eine gerichtliche Zuständigkeit, die das Gesetz selbst überhaupt nicht vorsieht, wie hier die erstinstanzliche Befassung einer landgerichtlichen Zivilkammer mit ermittlungsrichterlichen Angelegenheiten, auch nicht durch einen Verweisungsbeschluss begründet werden; § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG ist insoweit nicht analogiefähig.

3. Entfaltet eine Verweisung wegen sachlicher Unzuständigkeit keinerlei Bindungswirkung, etwa weil sie objektiv willkürlich erscheint (vgl. dazu BeckOK-StPO/Peglau, Edition 15, § 270 Rdn. 10; Zöller/Greger, ZPO, 29. Aufl., § 281 Rdn. 17; jeweils m.w.N.), so ist die Sache an das Gericht, das den betreffenden Beschluss gefasst hat, zurückzuverweisen. Dementsprechend wird im Streitfall das Landgericht zu verfahren haben. Das ist vom Senat - soweit es um die Hauptsache geht - bei der Entscheidung über den klägerischen Prozesskostenhilfeantrag zu berücksichtigen. Dem steht § 571 Abs. 2 Satz 2 ZPO, wonach eine Beschwerde nicht darauf gestützt werden kann, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht bejaht hat, letztlich nicht entgegen. Denn mit der inzwischen wohl überwiegenden Auffassung, die für ihre Argumentation in der Entscheidung des BGH, Beschl. v. 13.07.2004 - VI ZB 12/04 (NJW-RR 2004, 1437 = BGH-Rp 2004, 1581), eine Stütze findet, ist zwischen dem Verfahren betreffend die Hauptsache und dem Prozesskostenhilfeverfahren klar zu differenzieren (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 20.08.2009 - 6 W 44/09, Rdn. 20, MDR 2009, 1310 = OLG-Rp 2009, 837; ferner zur Hauptsache im Sinne von § 17 Abs. 5 GVG OLG München, Beschl. v. 25.11.2009 - 4 Ws 130/09 (R), Rdn. 36, juris = BeckRS 2009, 88200). Soweit sich hinsichtlich des zuletzt Genannten ein Konflikt der im Gesetz verankerter Prinzipien ergibt, folgt der Senat der Meinung, wonach eine teleologische Reduktion des § 571 Abs. 2 Satz 2 ZPO gerechtfertigt erscheint, um auch im Beschwerdeverfahren der Maxime Rechnung zu tragen, dass über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe allein die Gerichte entscheiden sollen, die auch mit der Hauptsache befasst werden können; dabei handelt es sich um eine wesentliche Spezialregelung im Bereich des PKH-Rechts (vgl. OLG Stuttgart aaO Rdn. 21). Den zuvor genannten Spruchkörpern ist es ebenfalls vorbehalten, darüber zu befinden, ob und gegebenenfalls in welcher Form der Kläger für seine Rechtsverteidigung eine finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln erhalten kann, wenn hinreichende Erfolgsaussicht zu bejahen sein sollte. Zwar ist die Gewährung von Prozesskostenhilfe für Beschuldigte im Rahmen eines gegen sie geführten Ermittlungsverfahrens gesetzlich nicht vorgesehen, weil die Vorschriften über die Pflichtverteidigung als abschließende Spezialregelung verstanden werden (vgl. dazu VGH Kassel, Beschl. v. 09.11.2007 - 8 TP 2192/07, Rdn. 5, ESVGH 58, 137 = LKRZ 2008, 153; ferner Kaster, MDR 1994, 1073, m.w.N. in Fn. 2). Ob davon Ausnahmen möglich und erforderlich sind, um Rechtsschutzlücken zu schließen, wenn es - wie hier - um die nachträgliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit von schon beendeten strafprozessualen Zwangsmaßnahmen in einem inzwischen eingestellten Ermittlungsverfahren durch den Richter geht oder der Prozesskostenhilfeantrag des Klägers in ein anderes - zulässiges - Begehren umgedeutet werden kann, ist aber nicht vom Senat zu beantworten.

C.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO. Danach ist eine Kostenerstattung im Rahmen des Beschwerdeverfahrens - ebenso wie in der Einganginstanz - ausgeschlossen (vgl. hierzu Seiler in Thomas/Putzo, ZPO, 33. Aufl., § 127 Rdn. 11; Zöller/Geimer, ZPO, 29. Aufl., § 127 Rdn. 39). Die Festsetzung des Gebührenstreitwertes kann unterbleiben, weil streitwertabhängige Gerichtsgebühren nicht entstanden sind und eine Wertfestsetzung für die Gebühren der Rechtsanwälte nur auf besonderen Antrag und in einem separaten Verfahren zu erfolgen hat (arg. § 33 Abs. 1 RVG = § 10 Abs. 1 BRAGO).

D.

Die Rechtsbeschwerde wird vom Senat - unbeschränkt - zugelassen, da die Sache von (über den Streitfall hinausgehender) grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist und die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes als Rechtsbeschwerdegericht erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 ZPO). Als klärungsbedürftig erweist sich die Frage, wie der Konflikt zwischen § 571 Abs. 2 Satz 2 ZPO und dem Grundsatz, wonach im PKH-Bewilligungsverfahren nur die Gerichte entscheiden sollen, die auch mit der Hauptsache befasst werden können, zu lösen ist; sie kann sich abstrakt in einer Vielzahl von Fällen stellen und lässt sich nicht im Rahmen eines Revisionsverfahrens betreffend die Hauptsache entscheiden (ebenso bereits OLG Stuttgart, Beschl. v. 20.08.2009 - 6 W 44/09, Rdn. 24, MDR 2009, 1310 = OLG-Rp 2009, 837).






Brandenburgisches OLG:
Beschluss v. 06.03.2013
Az: 11 W 40/12


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