Oberlandesgericht Düsseldorf:
Urteil vom 29. November 2011
Aktenzeichen: I-20 U 2/11

(OLG Düsseldorf: Urteil v. 29.11.2011, Az.: I-20 U 2/11)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat in dem Urteil vom 29. November 2011 (Aktenzeichen I-20 U 2/11) eine irreführende Werbung einer Beklagten für Hundephysiotherapie untersagt. Die Beklagte hatte in einem Flyer angegeben, von 2000 bis 2002 ein Studium der Tiernaturheilkunde bei der ATM abgeschlossen zu haben. Der Kläger, eine Vereinigung zum Schutz von Verbraucherinteressen, hatte die Beklagte auf Unterlassung und Zahlung vorgerichtlicher Kosten verklagt.

Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen, da es die Irreführungsgefahr verneinte. Das Oberlandesgericht änderte das Urteil jedoch ab. Es stellte fest, dass die Angabe des Studiums die angesprochenen Verkehrskreise in die Irre führen könne, da sie in der Regel davon ausgehen würden, dass das Studium an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule absolviert wurde. Die Beklagte habe jedoch lediglich einen Lehrgang absolviert. Die tatsächliche Bezeichnung "ATM" für die Ausbildungsstätte sei für die Verbraucher nicht aussagekräftig genug, um die Irreführung zu erkennen. Das Gericht verurteilte die Beklagte daher zur Unterlassung der Werbeaussage und zur Zahlung der vorgerichtlichen Kosten in Höhe von 208,65 € nebst Zinsen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung des Klägers hatte somit überwiegend Erfolg. Lediglich beim Zinsanspruch wurde der Klagebetrag leicht abgeändert. Die Kosten des Rechtsstreits wurden der Beklagten auferlegt. Das Oberlandesgericht ließ keine Revision zu. Der Streitwert wurde mit 10.000 € festgesetzt.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

OLG Düsseldorf: Urteil v. 29.11.2011, Az: I-20 U 2/11


Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 23. November 2010 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Wuppertal unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr die Aussage zu verwenden „2000-2002 habe ich ein Studium der Tierna-turheilkunde bei der ATM abgeschlossen ...“ wie in dem aus der Anlage K1 ersichtlichen Faltblatt geschehen, welches diesem Urteil anliegt.

Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger 208,65 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29. Juli 2010 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

A)

Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Der Kläger ist die Z., die Beklagte betreibt in W. eine Praxis für Hundephysiotherapie, für die sie unter anderem mit dem den Gegenstand des Rechtsstreits bildenden Flyer (Anlage K1 zur Klageschrift) warb. Der Flyer umfasst sechs Seiten. Eine Seite ist mit "Meine Ausbildung" überschrieben und lautet wie folgt:

"Seit meiner Ausbildung zur Tierarzthelferin 1996 in der Tierklinik am H., D., habe ich weiter als Tierarzthelferin gearbeitet.

2000-2002 habe ich ein Studium der Tiernaturheilkunde bei der ATM abgeschlossen und

2002-2004 eine Ausbildung zur Tierphysiotherapeutin bei der FAT.

Seit 2003 bin ich im Raum D. als Physiotherapeutin für Tiere tätig und Mitglied der deutschen Gesellschaft der Tierheilpraktiker und Tierphysiotherapeuten e.V., DGT"

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, der Hinweis auf ein Studium der Tiernaturheilkunde sei irreführend, weil der Eindruck eines Studiums an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule erweckt werde. Er hat die Beklagte nach erfolgloser Abmahnung auf Unterlassung und Zahlung der vorgerichtlichen Kosten in Höhe von 208,65 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit in Anspruch genommen.

Die Beklagte ist dem entgegengetreten und hat die Ansicht vertreten, der Begriff des Studiums werde von den angesprochenen Verkehrskreisen weiter verstanden, insbesondere falle auch die von dem Ausbildungsinstitut selbst als "Studium" bezeichnete Fortbildung darunter. Jedenfalls werde die erforderliche Irreführungsquote nicht erreicht. Zudem sei es für die Wahl eines Hundephysiotherapeuten irrelevant, ob dieser ein Hochschulstudium absolviert habe.

Das Landgericht hat eine Irreführungseignung verneint und die am 29.07.2010 zugestellte Klage abgewiesen.

Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte und innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründete Berufung des Klägers, der sein erstinstanzliches Vorbringen wiederholt und vertieft.

Der Kläger beantragt,

das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagte wie folgt zu verurteilen:

Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr die Aussage zu verwenden "2000-2002 habe ich ein Studium der Tiernaturheilkunde bei der ATM abgeschlossen ..." wie in dem aus der Anlage K1 ersichtlichen Faltblatt geschehen, welches diesem Urteil anliegt.

Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, angedroht.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger 208,65 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Sachvortrages.

Hinsichtlich aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

B)

Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache mit Ausnahme eines geringfügigen Teils des Zinsanspruches Erfolg.

Der Kläger, dessen Klagebefugnis nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG außer Streit steht, hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Unterlassung aus § 8 Abs. 1, § 3 Abs. 2, § 5 Abs. 1 Nr. 3 UWG, denn die angegriffene Werbung ist geeignet, die angesprochenen Verkehrskreise in geschäftlich relevanter Weise über Eigenschaften der Beklagten irrezuführen.

Die Aussage, die Beklagte habe 2000-2002 ein Studium der Tiernaturheilkunde bei der ATM abgeschlossen, ist geeignet, die angesprochenen Verkehrskreise irrezuführen, weil diese aus der Angabe auf ein Studium an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule schließen werden. Der Senat kann dies selbst beurteilen. Die Werbung richtet sich an die Allgemeinheit, zu der die Mitglieder des Senats zählen. Zwar richtet sie sich gezielt an Hundebesitzer, es ist aber nicht ersichtlich, dass diese in Bezug auf die hier in Rede stehende Aussage ein abweichendes Verständnis haben könnten. Unter einem Studium wird allgemein das wissenschaftliche Lernen und Forschen an einer Hochschule verstanden. Es mag sein, dass umgangssprachlich der Begriff auch für Ausbildungsgänge an Fernschulen und ähnlichen Einrichtungen verstanden wird. In einem werbend herausgestellten Lebenslauf wird der Verkehr allerdings nicht eine umgangssprachliche Bezeichnung, sondern eine sprachlich korrekte Bezeichnung erwarten. Hier kommt hinzu, dass die Beklagte angibt, ein Studium abgeschlossen zu haben. Ein solcher Studienabschluss setzt aber die Absolvierung eines Studienganges und einer entsprechenden Abschlussprüfung voraus, was die angesprochenen Verkehrskreise letztlich dahin verstehen werden, dass es sich um das Studium an einer Hochschule handelt. Das Verständnis, es könne sich bei dem an einer Einrichtung wie der des Streitfalls absolvierten Studium auch zum Beispiel um einen Fernlehrgang oder um das Ergebnis eines Selbststudiums handeln, liegt demgegenüber fern.

Hinzu kommt, dass die Beklagte in ihrem Lebenslauf zwischen Ausbildung - zur Tierphysiotherapeutin - und dem Studium der Tiernaturheilkunde unterscheidet. Dem kann der Verbraucher entnehmen, dass die Beklagte unter "Studium" eben nicht nur allgemein eine Ausbildung oder ein Lernen versteht, sondern Angaben über ein wissenschaftliches Studium an einer Hochschule macht.

Die Irreführung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Beklagte als Studiengegenstand die "Tiernaturheilkunde" angibt, denn es mag sein, dass es tatsächlich nur ein einheitliches tiermedizinisches Studium gibt, dies ist für die angesprochenen Verkehrskreise allerdings nicht ohne weiteres ersichtlich. Im Zuge des sogenannten "Bologna-Prozesses" bieten die Hochschulen heute eine Vielzahl stark spezialisierter Master- und Bachelor-Studiengänge an. Insoweit liegt die Annahme nicht fern, eine Hochschule habe eben einen auf die Tiernaturheilkunde spezialisierten Studiengang erarbeitet, den die Beklagte absolviert haben will. Dem steht die kurze Dauer von zwei Jahren nicht entgegen, wenn sie denn den angesprochenen Verkehrskreisen, die mit dem Flyer der Beklagten befasst sind, überhaupt auffällt, was bereits zweifelhaft ist. Denn da es sich ja nur um einen Ausschnitt aus dem tiermedizinischen Studium handelt, die Naturheilkunde nämlich, kann der Verkehr an der Dauer des Studiums nicht erkennen, dass es sich nicht um ein Hochschulstudium handelt.

Schließlich dürfte die große Mehrzahl der Verbraucher auch die Einrichtung "ATM" nicht kennen und daher nicht wissen, dass es sich dabei eben nicht um eine staatliche oder staatlich anerkannte Hochschule handelt. Das Kürzel ist nichtssagend. Zwar fehlt das für Universitäten charakteristische "U", jedoch gibt es auch eine Vielzahl staatlicher und staatlich anerkannter Hochschulen, die sich selbst als "Akademie" bezeichnen.

Die angesprochenen Verkehrskreise werden danach zwar wohl nicht erwarten, dass die Beklagte Tierärztin ist, wohl aber davon ausgehen, dass sie ein wissenschaftliches Studium in einem Teilbereich der Tiermedizin, nämlich der Naturheilkunde an einer Hochschule absolviert hat.

Die Irreführung ist geschäftlich relevant. Der Verbraucher, der eine Hundephysiotherapeutin sucht, wird nämlich schon nach der Lebenserfahrung geneigt sein, eine solche Therapeutin zu bevorzugen, die über vertiefte Kenntnisse der Tierheilkunde verfügt. Insofern ist die Fehlvorstellung, die Beklagte habe ein - wenn auch auf die Naturheilkunde beschränktes - tiermedizinisches Studium abgeschlossen, ohne weiteres geeignet, die Entscheidung des Verbrauchers zu beeinflussen, sich für die Beklagte anstelle eines Mitbewerbers zu entscheiden, der über eine solche für akademisch gehaltene Qualifikation nicht verfügt.

Der Irreführung unterliegt im Übrigen ein erheblicher Teil der von der Werbung angesprochenen Verbraucher, nämlich letztlich alle diejenigen, die nicht positiv wissen, dass es ein wissenschaftliches Studium der Tiernaturheilkunde nicht gibt und die nicht wissen, dass die ATM keine staatliche oder staatlich anerkannte Hochschule ist. Das dürfte im Ergebnis auf die breite Mehrheit der Verbraucher zutreffen.

Da die Abmahnung des Klägers berechtigt war, steht ihm nach § 12 Abs. 1 S. 2 UWG auch ein Anspruch auf Ersatz der - der Höhe nach unstreitigen - Abmahnkosten gegen die Beklagte zu.

Die Ordnungsmittelandrohung beruht auf § 890 ZPO. Der Zinsanspruch folgt aus § 286 Abs. 1 S. 2, § 288 Abs. 1 BGB. Die Voraussetzungen des § 288 Abs. 2 BGB liegen nicht vor, weil es sich nicht um einen rechtsgeschäftlichen Anspruch handelt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, denn die Zuvielforderung bezüglich der Zinsen war geringfügig und hat als Nebenforderung keine zusätzlichen Kosten verursacht. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 713 ZPO. Es besteht kein begründeter Anlass, die Revision zuzulassen (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Streitwert: 10.000,00 € (entsprechend der von den Parteien nicht angegriffenen erstinstanzlichen Festsetzung)






OLG Düsseldorf:
Urteil v. 29.11.2011
Az: I-20 U 2/11


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/084afe6c431b/OLG-Duesseldorf_Urteil_vom_29-November-2011_Az_I-20-U-2-11




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share