Bundespatentgericht:
Beschluss vom 22. November 2004
Aktenzeichen: 20 W (pat) 10/03
(BPatG: Beschluss v. 22.11.2004, Az.: 20 W (pat) 10/03)
Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung
Das Bundespatentgericht hat mit Beschluss vom 22. November 2004 (Aktenzeichen 20 W (pat) 10/03) die Beschwerde eines Anmelders zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde die Rechtsbeschwerde zugelassen.
In der Entscheidung wurde festgestellt, dass der Anspruch 1 der Anmeldung nicht gewährbar ist, da sein technischer Gegenstand nicht patentfähig ist. Der Anspruch habe sich zum Anmeldetag für einen Fachmann in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik in Verbindung mit dem Fachwissen ergeben. Es wurde auf ein bekanntes münzbetätigtes Unterhaltungsgerät verwiesen, bei dem bei einer bestimmten Symbolkombination ein Gewinnwert gewährt wird und der Füllstand eines Jackpots steigt. Dieses bekannte Gerät wurde detailliert beschrieben.
Der Anwalt erklärte seinem Mandanten, dass das Bundespatentgericht die Beschwerde des Anmelders abgelehnt hat. Der Grund dafür war, dass der technische Gegenstand in der Anmeldung nicht patentfähig ist. Das Gericht stellte fest, dass der Anspruch 1 sich für einen Fachmann in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergeben hat. Es wurde auf ein bekanntes münzbetätigtes Unterhaltungsgerät verwiesen, das ähnliche Merkmale aufweist wie der Anspruch in der Anmeldung. Das Gerät wurde als "Hellomat Super Cup" bezeichnet und wurde im Detail beschrieben.
Das Gericht erklärte weiterhin, dass die Idee des Anmelders, den Jackpot-Zuwachs bei einer gewinnbringenden Rastposition der Umlaufkörper zufallsabhängig zu gestalten, nicht ausreichend erfinderisch sei, um patentfähig zu sein. Es wurde festgestellt, dass diese Idee nicht auf technischen Überlegungen beruht, sondern den Spielablauf spannender und reizvoller gestalten soll. Die Erfindung müsse jedoch einen technischen Beitrag leisten, was hier nicht der Fall sei. Das Gericht führte aus, wie diese Idee technisch umzusetzen wäre und kam zu dem Schluss, dass dies naheliegend sei.
Der Anwalt kam zu dem Schluss, dass die Beschwerde abgelehnt wurde, da der Anspruch nicht patentfähig ist. Die Idee des Anmelders, den Jackpot-Zuwachs zufallsabhängig zu gestalten, wurde vom Gericht als nicht ausreichend erfinderisch angesehen. Die Rechtsbeschwerde wurde jedoch zugelassen. (Textlänge: 314 Wörter)
Die Gerichtsentscheidung im Volltext:
BPatG: Beschluss v. 22.11.2004, Az: 20 W (pat) 10/03
Tenor
1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I Die Anmeldung wurde vom Patentamt zurückgewiesen, weil der damals geltende Anspruch 1 unzulässig erweitert und davon abgesehen sein Gegenstand nicht erfinderisch sei, sondern sich aus
(1) AUTOMATEN MARKT, Januar 1989, S. 52, 53 ergebe.
Der Anmelder stellt den Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent mit Patentanspruch 1, eingegangen am 5. November 2004, sowie Patentanspruch 2, eingegangen am 19. November 2002, zu erteilen.
Der Anspruch 1 lautet:
"Münzbetätigtes Unterhaltungsgerät mit einer den Spielablauf steuernden, einen Zufallsgenerator umfassenden Steuereinheit, die eine Einrichtung zur Gewinnermittlung umfasst, die bei einer von stillgesetzten Umlaufkörpern einer Symbol-Spieleinrichtung dargestellten, mit dem Gewinnplan übereinstimmende Symbolkombination einen Gewinnwert gewährt und mit einer aus Anzeigeelementen gebildeten Einrichtung zur Darstellung und Anzeige des Füllstandes eines Jackpots, der erhöht wird, wenn die stillgesetzten symboltragenden Umlaufkörper eine mit dem Gewinnplan übereinstimmende Symbolkombination anzeigen, dadurch gekennzeichnet, dass bei Stillstand der Umlaufkörper (5 bis 7) bei einer gewinnbringenden Symbolkombination von einem ausgangsseitigen Gewährsignal der Einrichtung (15) zur Gewinnermittlung ein weiterer Zufallsgenerator (16) der Steuereinheit (2) angelassen wird, mit dem der Zuwachs des Jackpots zufallsabhängig ermittelt wird."
Zur Erläuterung des in der Literaturstelle (1) gezeigten Unterhaltungsgeräts weist der Anmelder noch auf
(1a) AUTOMATEN MARKT 1988, S. 106 hin.
Der Senat führt in der mündlichen Verhandlung folgende Entgegenhaltung in das Verfahren ein:
(2) DE 32 44 122 C2.
II Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Der zulässige Anspruch 1 ist nicht gewährbar, sein technischer Gegenstand nicht patentfähig, weil er sich am Anmeldetag für den Fachmann in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik in Verbindung mit dem Fachwissen und -können ergab.
a) Einem Fachmann mit Ingenieursausbildung an einer Hochschule oder Fachhochschule, der mikroprozessorgesteuerte Münzautomaten entwickelt, war mit dem in (1, 1a) dargestellten Spielgerät "Hellomat Super Cup" ein münzbetätigtes Unterhaltungsgerät bekannt, das bei einer von stillgesetzten Umlaufkörpern einer Symbol-Spieleinrichtung dargestellten Symbolkombination einen Gewinnwert gewährt, wenn diese mit dem Gewinnplan übereinstimmt. Um diesen Gewinnwert steigt der Füllstand eines Hauptgewinns (Jackpots). Die insgesamt vorhandenen Jackpot-Punkte werden anhand von Anzeigeelementen vor Augen gebracht.
Wie der Spielablauf dieses Geldspielautomaten von einer Steuereinheit üblicherweise gesteuert wird, zeigte dem Fachmann, wenn er es nicht ohnehin wußte, zB die Entgegenhaltung (2). Hiernach bestimmt zum Spielbeginn ein Zufallsgenerator 18 nichtvorhersehbare Stillsetzadressen für die drei Umlaufkörper 2, 3 und 4, die in drei Adressenregistern 19, 20, 21 abgelegt werden. Entsprechend den Adressen werden die symboltragenden Umlaufkörper zur Spielergebnisanzeige stillgesetzt, und ein Gewinnerkenner 25 ermittelt zu den Rastpositionen ggf erzielbare Gewinne in Form von Gewinnwertsignalen am Ausgang 26 (Sp 3 Z 60 bis Sp 4 Z 3, Anspruch 1, iVm der Fig).
Auf das Gerät nach (1, 1a) übertragen löst dann, wenn die stillgesetzten Umlaufkörper eine gewinnbringende Symbolkombination anzeigen, das ausgangsseitige Gewinnwertsignal einen Jackpot-Zuwachs aus: Das Gewinnwertsignal erhöht den Füllstand entweder um 30, 1000 oder 5000. Den ausgangsseitigen Gewinnwertsignalen als Gewährsignale für einen Gewinn sind demnach feste Zuwächse zugewiesen.
b) Im Gegensatz hierzu löst erfindungsgemäß das einen Gewinn anzeigende Ausgangssignal des Gewinnwerterkenners keinen vorgegebenen festen, sondern einen zufallsbedingten Zuwachs des Jackpots aus.
c) Mit dem Konzept, das Unterhaltungsgerät dergestalt zu verändern, daß es den Zuwachs des Jackpots bei einer gewinnbringenden Rastposition der Umlaufkörper nicht fest vorgibt, sondern zufallsabhängig ermitteln soll, bringt der Erfinder nach Auffassung des Senats zwar eine Spielidee in Anschlag, die durch den bislang ermittelten Stand der Technik nicht nahegelegt ist. Gleichwohl kann sie eine erfinderische Tätigkeit im Sinne des Patentgesetzes nicht stützen (vergl. BGH Beschluss v. 24. Mai 2004, GRUR 2004, 667 = Mitt. 2004, 356 - elektronischer Zahlungsverkehr). Sie leistet keinen technischen Beitrag zum Stand der Technik, sondern ist der technischen Problemlösung nur vorgelagert, wird von nichttechnischen Überlegungen zur Gestaltung des Spielablaufs getragen: Der ersten Zufallsabhängigkeit wird gewissermaßen eine zweite Zufallsabhängigkeit aufgepfropft: Der Spielablauf soll sich dergestalt ändern und demzufolge spannender und reizvoller gestalten, dass nicht nur - wie bereits bekannt - die Rastpositionen der Umlaufkörper, sondern bei einer Gewinnfeststellung nunmehr auch noch die Jackpot-Zuwächse zufallsabhängig und damit bei Stillsetzung der Umlaufkörper noch nicht vorhersehbar sind.
Die erfinderische Leistung muss aber auf technischem Gebiet liegen (Senatsentscheidung v. 10. Mai 2004, GRUR 2004, 931 = Mitt 2004, 363 - Preisgünstigste Telefonverbindung). Es wird hier mit dem konkreten Problem betreten, wie diese vorgelagerte, nichttechnische Spielidee bei dem bekannten Spielautomaten technisch zu realisieren ist.
Nach den insoweit prägenden Anweisungen des Anspruchs 1 wird hierzu bei einer gewinnbringenden Symbolkombination von einem ausgangsseitigen Gewährsignal des Gewinnermittlers ein weiterer Zufallsgenerator angelassen, mit dem der Zuwachs des Jackpots zufallsabhängig ermittelt wird.
d) Dies ist aber nahegelegt. Wenn der Fachmann bei Stillstand der Umlaufkörper und Gewinnerkennung den Zuwachs des Jackpots zufallsabhängig ermitteln soll, so führt er das ausgangsseitige Gewinnerkennungssignal als Gewährsignal einem Zufallsgenerator zu, der daraufhin den Zuwachs des Jackpots zufallsabhängig festlegt.
Ob der Fachmann dafür den bereits vorhandenen, die Rastpositionen bestimmenden Zufallsgenerator benutzt, oder statt dessen anspruchsgemäß einen weiteren Zufallsgenerator vorsieht, liegt in seinem Belieben.
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ergibt sich aus § 100 Abs 2 Nr 2 PatG.
Dr. Anders Obermayer Dr. Hartung Martens Be
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Beschluss v. 22.11.2004
Az: 20 W (pat) 10/03
Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/08f1e13b51bc/BPatG_Beschluss_vom_22-November-2004_Az_20-W-pat-10-03