Bundespatentgericht:
Beschluss vom 11. September 2003
Aktenzeichen: 21 W (pat) 9/02

(BPatG: Beschluss v. 11.09.2003, Az.: 21 W (pat) 9/02)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Bundespatentgericht hat entschieden, dass die Beschwerde des Anmelders abgelehnt wird. Die Patentanmeldung betrifft einen "Elektrischen Leiter", der aus elektrisch leitenden Abschnitten besteht, die miteinander verbunden sind und bestimmte geometrische Figuren bilden. Die Prüfungsstelle für Klasse H 01 B des Deutschen Patent- und Markenamts hatte die Anmeldung zunächst zurückgewiesen, da der Gegenstand des Patentanspruchs 1 als nicht neu angesehen wurde. Der Anmelder hat gegen diese Entscheidung Beschwerde eingelegt und sein Patenbegehren mit veränderten Patentansprüchen weiterverfolgt.

Das Bundespatentgericht hat in seiner Entscheidung festgestellt, dass die Teilungserklärung des Anmelders formal korrekt und rechtzeitig abgegeben wurde. Es liegt kein "Schwebezustand" vor, der eine Entscheidung über die Stammanmeldung verhindern würde. Die entscheidende Frage ist, ob der Gegenstand des Patentanspruchs 1 patentfähig ist.

Das Gericht kommt zu dem Schluss, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht. Es werden verschiedene entgegengehaltene Druckschriften herangezogen, um zu zeigen, dass der Fachmann bereits in der Lage war, ähnliche elektrische Leiter herzustellen, die gewisse ästhetische Effekte haben und aus miteinander verbundenen Abschnitten mit verschiedenen geometrischen Formen bestehen. Es wird argumentiert, dass der Anmelder keine ausreichenden neuen und erfinderischen Merkmale in seinem Anspruch vorweisen kann.

Die Entscheidung des Bundespatentgerichts besagt, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nicht patentfähig ist. Daher wird die Beschwerde des Anmelders abgelehnt. Der Unteranspruch 2 fällt ebenfalls. Es wird empfohlen, das Patent nicht zu erteilen.

(Erläuterung der Gerichtsentscheidung im Hinblick auf die Frage der Patentfähigkeit eines elektrischen Leiters mit bestimmten geometrischen Figuren als Abschnitte)




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BPatG: Beschluss v. 11.09.2003, Az: 21 W (pat) 9/02


Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die einen "Elektrischen Leiter" betreffende Patentanmeldung ist beim Deutschen Patent- und Markenamt unter Inanspruchnahme der Priorität vom 8. September 1998 (1609) in Indien am 30. Oktober 1998 eingereicht worden. Die Offenlegung ist am 23. März 2000 erfolgt.

Mit Beschluß vom 21. Dezember 2002 hat die Prüfungsstelle für Klasse H 01 B des Deutschen Patent- und Markenamts die Anmeldung zurückgewiesen, weil der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nicht neu sei.

Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde des Anmelders.

Der Anmelder verfolgt sein Patenbegehren aufgrund der in der mündlichen Verhandlung überreichten Patentansprüche 1 und 2 weiter.

Der geltende Patentanspruch 1 lautet:

"Elektrischer Leiter, dadurch gekennzeichnet, dass er aus elektrisch leitenden Abschnitten (1, 2, 3) gebildet ist, die miteinander verbunden sind, wobei die Abschnitte zu einer Kette (5, 6) aneinandergereiht sind und aus Draht bestehen, der in Form des Umrisses von mehreren zweidimensionalen geometrischen Figuren wie Quadrate, Rechtecke, Dreiecke, Kreise, Polygone, Ellipsen, Kreisbögen, Spiralen oder Sternen gebogen ist, wobeidie geometrischen Figuren der Abschnitte (1, 2, 3) ineinander verschachtelt angeordnet sind."

Für den Wortlaut des Unteranspruchs 2 wird auf die Akten verwiesen.

Folgende Entgegenhaltungen sind im Verfahren:

(1) DE 94 12 491 U1

(2) DE 26 29 002 A1

(3) US 3 267 203.

Dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 liegt die angesichts des nachgewiesenen Standes der Technik ermittelte, objektive Aufgabe zugrunde, die bekannten elektrischen Leiter hinsichtlich der elektrischen Leitfähigkeit und der mechanischen Festigkeit zu verbessern (Offenlegungsschrift Sp. 2, Z. 13, 14).

Die Anmelderin hält den Gegenstand des Patentanspruchs 1 für neu und erfinderisch. Sie führt dazu hauptsächlich aus, daß der elektrische Leiter nach Anspruch 1 bezüglich seiner beanspruchten geometrischen Anordnungen neu sei und auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe, da keine der entgegengehaltenen Druckschriften einen Leiter mit Abschnitten zeige, deren geometrische Figuren z.B. ineinander verschachtelt angeordnet seien. Die Druckschriften (1) bis (3) zeigten alle nur einfache geometrische Figuren, keine Verschachtelungen. Im übrigen ergebe sich aus der Anordnung des Leiters nach Anspruch 1 auch ein besonderer ästhetischer Effekt.

Für weitere Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.

Der Anmelder beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent mit den in der mündlichen Verhandlung überreichten Ansprüchen 1 und 2, im übrigen mit den ursprünglich eingereichten Unterlagen zu erteilen.

Außerdem erklärt er die Teilung der Anmeldung.

II.

Die zulässige Beschwerde des Anmelders ist nicht begründet, denn der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist nicht patentfähig.

1.) Die in der mündlichen Verhandlung abgegebene Teilungserklärung ist formgerecht und rechtzeitig vor Beschlußkraft des Beschlusses über die Beschwerde erklärt worden (BIPMZ 2000, 245, IIc - Graustufenbild). Zuständig für die Prüfung der entstehenden Teilanmeldung ist die Stelle, die für die betroffene Stammanmeldung im Zeitpunkt des Eingangs der Teilungserklärung zuständig ist (BGH GRUR 1998, 458, III3 - Textdatenwiedergabe; BGH GRUR 1999, 148, lll1b - Informationsträger). Vorliegend ist dies das Bundespatentgericht.

Die Entscheidung über die Stammanmeldung kann erfolgen, da kein "Schwebezustand" dahin gehend besteht, daß im Beschwerdeverfahren eine Entscheidung nicht möglich ist, solange nicht feststeht, ob für die abgetrennte Anmeldung innerhalb von drei Monaten die nach den §§ 34 bis 36 PatG erforderlichen Anmeldungsunterlagen eingereicht und die gemäß § 39 Abs. 2 PatG nachzuzahlenden Gebühren entrichtet sind oder die Teilung rückwirkend beseitigt wird, falls die Anmeldungsunterlagen und Gebühren nicht fristgerecht eingehen. Denn die wirksame Teilung einer Patentanmeldung setzt nicht voraus, daß durch die Teilungserklärung ein gegenständlich bestimmter Teil der Patentanmeldung definiert wird, der von dieser abgetrennt wird (vgl. BGH GRUR 1988, 458 - Textdatenwiedergabe, BIPMZ 2003, 66 II.c.ß - Sammelhefter; vgl. auch Melullis, GRUR 2001, 971). Demnach gibt es auch keinen mit der Teilungserklärung abgetrennten Teil, der wieder in die Stammanmeldung zurückfallen könnte, wenn die Teilungserklärung als nicht abgegeben gilt oder vorzeitig zurückgenommen wird.

2.) Der Patentanspruch 1 ist formal zulässig. Er beruht auf einer Zusammenfassung der ursprünglichen Ansprüche 1, 2, 4 und 7.

Sein Gegenstand ist neu, denn keiner der entgegengehaltenen Druckschriften sind sämtliche in diesem Anspruch aufgeführten Merkmale entnehmbar. Im einzelnen mag dies jedoch dahinstehen, denn der Gegenstand nach diesem Anspruch 1 beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, da dieser dem Durchschnittsfachmann, nämlich dem mit der Herstellung von elektrischen Leitern, Leitungen und Kabeln befaßten Ingenieur, durch den Stand der Technik nahegelegt ist.

Aus (3) ist ein elektrischer Leiter bekannt (Sp.1, Z. 9 bis 11), der aus elektrisch leitenden Abschnitten gebildet ist (Glieder 23 in Figur 2, Sp. 1, Z. 52 bis 56), die miteinander verbunden sind (Figur 1, 2), wobei die Abschnitte zu einer Kette aneinandergereiht sind (Figur 1, 2, Bezeichnung) und aus Draht bestehen. Obwohl in (3) nicht ausdrücklich angegeben ist, daß "Draht" das Ausgangsmaterial für die Abschnitte (Kettenglieder 23) bildet, sondern dort nur zu lesen ist, daß die Abschnitte aus geeignetem Material bestehen, das Elektrizität leitet (Spalte 1, Zeile 52 bis 56), ergibt sich aus den Figuren 2 bis 5 ohne weiteres, daß es sich hier nur um "Draht" handeln kann, da die runde Querschnittsform der Abschnitte (Kettenglieder 23) und die relativ dünne Ausgestaltung dieser Kettenglieder 23 in bezug zu ihren sonstigen Abmessungen, z.B. dem Durchmesser der Kettenglieder, dem Fachmann das Ausgangsmaterial "Draht" offenbart.

Dieser Draht ist des weiteren beim Gegenstand von (3) in Form des Umrisses von mehreren zweidimensionalen geometrischen Figuren, wie Ovalen, gebogen (Sp. 1, Z. 58, 59).

Von diesem Gegenstand unterscheidet sich der Gegenstand des Anspruchs 1 dadurch, daß der Drahta) anstelle von Ovalen, in Form des Umrisses von Quadraten, Rechtecken, Dreiecken, Kreisen, Polygonen, Ellipsen, Kreisbögen, Spiralen oder Sternen gebogen ist undb) die geometrischen Figuren der Abschnitte ineinander verschachtelt angeordnet sind.

Aus der Druckschrift (1) weiß der Fachmann, daß es im Stand der Technik bei elektrischen Leiteranordnungen, die aus einzelnen Abschnitten zu einer Kette zusammengefaßt sind, bekannt ist, die Abschnitte in Form von Kreisen, bogenförmigen Leiterabschnitten, mit über die Länge unterschiedlichen Krümmungsradien und auch winklig auszubilden (Seite 3, mittlerer Absatz). Letzteres hat zur Folge, daß sich dabei Figuren in Form von Quadraten oder Rechtecken ergeben. Der Fachmann kann nun ohne weiteres, wenn er dies für wünschenswert hält, derartige geometrische Figuren auch anstelle der ovalen Ausbildung nach (3) einsetzen. Eine erfinderische Tätigkeit ist daher im Merkmal a) nicht zu sehen.

Das gilt auch für das vorstehend genannte Merkmal b).

Wenn nämlich der Fachmann einen elektrischen Leiter in der Figuration nach (3) herstellen will, so muß er zwangsweise Überlegungen darüber anstellen, wie er die dortigen Drahtelemente (Kettenelemente 23) in der dortigen ovalen Form oder der nach (1) ausgewählten Form dimensioniert, da konkrete Bemessungsvorgaben darüber weder in (3) noch in (1) enthalten sind. Zu bemessen sind dabei in erster Linie, wie bei jedem elektrischen Leiter, die elektrische Leitfähigkeit (gemeint ist hier die Strombelastbarkeit) und die mechanische Festigkeit. Bezüglich der mechanischen Festigkeit bieten sich ihm zwei Möglichkeiten an: entweder verwendet er einen entsprechend dicken Draht oder er stützt, wenn er den Draht möglichst dünn lassen will, die ausgewählten, zweidimensionalen, geometrischen Figuren durch Zwischenelemente ab, damit sie mechanisch stabil bleiben und ihre äußere Umriß-Form beibehalten können. Das führt dann zwangsweise zu einem Erscheinungsbild gemäß dem die geometrischen Figuren als ineinander verschachtelt angeordnet erscheinen. Folgt aus diesem Vorgehen, daß damit eine Erhöhung des Leiterquerschnitts einhergeht, so ergibt sich der geltend gemachte Vorteil einer erhöhten elektrischen Leitfähigkeit (Strombelastbarkeit) als selbstverständliche Folge dieses gewählten Leiterquerschnitts.

Wenn der Anmelder hier noch einwendet, aus der beanspruchten Anordnung des elektrischen Leiters ergebe sich ein besonders überraschender ästhetischer Effekt, so kann dem nicht gefolgt werden. Denn es ist sowohl aus (3) bereits bekannt, daß die Kettenform ein ästhetisches Erscheinungsbild gibt (Spalte 2, Zeile 10,11) als auch aus (2) (Seite 3, letzter Absatz).

3.) Mit dem Anspruch 1 fällt auch Unteranspruch 2. Daß sein Gegenstand selbständig erfinderische Merkmale enthält ist nicht geltend gemacht worden und auch nicht ersichtlich.

Dr. Winterfeldt Klosterhuber Dr. Franz Dr. Strößner Pr






BPatG:
Beschluss v. 11.09.2003
Az: 21 W (pat) 9/02


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/09d37cda17e7/BPatG_Beschluss_vom_11-September-2003_Az_21-W-pat-9-02




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