Bundespatentgericht:
Beschluss vom 30. Juni 2003
Aktenzeichen: 25 W (pat) 36/03

(BPatG: Beschluss v. 30.06.2003, Az.: 25 W (pat) 36/03)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Bundespatentgericht hat in seinem Beschluss vom 30. Juni 2003 (Aktenzeichen 25 W (pat) 36/03) festgestellt, dass der Beschluss der Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamts vom 29. Oktober 2002 in Bezug auf die Löschung der angegriffenen Marke aufgrund eines Widerspruchs unwirksam ist.

Die Markenstelle hatte in ihrem Beschluss vom 29. Oktober 2002 die Verwechslungsgefahr zwischen der angegriffenen Marke und der Widerspruchsmarke festgestellt und die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet. Gegen diesen Beschluss hat die Inhaberin der angegriffenen Marke fristgerecht Beschwerde eingelegt. Der Widersprechende hat den Widerspruch aus der Widerspruchsmarke zurückgenommen.

Aufgrund der Rücknahme des Widerspruchs ist der angefochtene Beschluss in Bezug auf die angeordnete Löschung unwirksam. Dies ergibt sich aus § 82 Abs. 1 S. 1 MarkenG in Verbindung mit § 269 Abs. 3 S. 1 ZPO (vgl. BGH Mitt 1998, 264 "Puma").

Um die Rechtslage eindeutig zu klären, wurde die Unwirksamkeit der angefochtenen Entscheidung von Amts wegen ausgesprochen, da das Registerverfahren im Wesentlichen vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrscht wird (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 56. Aufl, Rdn 46 zu § 269 ZPO und Stein/Jonas, ZPO, 20. Aufl, Rdn 58).

Im vorliegenden Fall besteht kein Grund für eine Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen gemäß § 71 Abs. 1 und 4 MarkenG.

Anwälte der Kanzlei Kliems Engels Bayer Pü haben die Mandantschaft in diesem Verfahren vertreten.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BPatG: Beschluss v. 30.06.2003, Az: 25 W (pat) 36/03


Tenor

Es wird festgestellt, daß der Beschluß der Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 29. Oktober 2002 wirkungslos sind, soweit die Löschung der angegriffenen Marke aufgrund des Widerspruchs aus der Marke IR 667 659 angeordnet worden ist.

Gründe

Mit Beschluß vom 29. Oktober 2002 hat die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts die Verwechslungsgefahr zwischen der angegriffenen Marke und der Widerspruchsmarke gemäß § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG bejaht und die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet.

Hiergegen hat die Inhaberin der angegriffenen Marke form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen.

Der angefochtene Beschluß ist demzufolge hinsichtlich der angeordneten Löschung wirkungslos, § 82 Abs 1 S 1 MarkenG in Verbindung mit § 269 Abs 3 S 1 ZPO analog (vgl dazu BGH Mitt 1998, 264 "Puma").

Im Interesse einer eindeutigen Klärung der Rechtslage erfolgte der Ausspruch zur Wirkungslosigkeit der angefochtenen Entscheidung von Amts wegen, zumal das Registerverfahren im wesentlichen vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrscht wird (vgl dazu Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 56. Aufl, Rdn 46 zu § 269 ZPO und Stein/Jonas, ZPO, 20. Aufl, Rdn 58).

Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlaß, § 71 Abs 1 und 4 MarkenG.

Kliems Engels Bayer Pü






BPatG:
Beschluss v. 30.06.2003
Az: 25 W (pat) 36/03


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