Kammergericht:
Beschluss vom 10. Dezember 2009
Aktenzeichen: 1 ARs 11/07
(KG: Beschluss v. 10.12.2009, Az.: 1 ARs 11/07)
Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung
Der Beschluss des Kammergerichts vom 10. Dezember 2009 mit dem Aktenzeichen 1 ARs 11/07 betrifft die Ablehnung einer Pauschvergütung für die Pflichtverteidigerin Rechtsanwältin Y. Die Pflichtverteidigerin hatte einen Antrag auf Bewilligung einer Pauschvergütung gestellt, der vom Gericht zurückgewiesen wurde. In ihrer Gegenvorstellung argumentierte sie, dass die Entscheidung aufgrund einer fehlerhaften Besetzung des Senats nichtig sei. Das Gericht wies diese Vorstellung jedoch als unzulässig zurück. Es ist den Gerichten untersagt, tatsächliche oder vermeintliche Lücken im Rechtsschutzsystem eigenmächtig zu schließen. Das Gericht stellte außerdem fest, dass die Pflichtverteidigerin keinen Anspruch auf eine Änderung des unanfechtbaren Beschlusses hatte, da ihr rechtliches Gehör nicht verletzt wurde. Der Senat hatte ihre Begründung für den Antrag auf Pauschvergütung berücksichtigt und keine Tatsachen verwendet, zu denen die Pflichtverteidigerin nicht angehört wurde. Die Pflichtverteidigerin argumentierte auch, dass der Senat über den Antrag nach § 99 Abs. 2 BRAGO in der Besetzung mit drei Richtern hätte entscheiden müssen. Das Gericht stellte jedoch fest, dass mit dem Inkrafttreten des RVG dessen Verfahrensrecht auch dann anzuwenden ist, wenn die Vergütung des Rechtsanwalts nach dem materiellen Gebührenrecht der BRAGO berechnet wird. Die Inhaltsangabe lautet also: Der Beschluss des Kammergerichts vom 10. Dezember 2009 mit dem Aktenzeichen 1 ARs 11/07 betrifft die Ablehnung einer Pauschvergütung für die Pflichtverteidigerin Rechtsanwältin Y. Die Pflichtverteidigerin hatte einen Antrag auf Bewilligung einer Pauschvergütung gestellt, der vom Gericht zurückgewiesen wurde. Das Gericht wies ihre Gegenvorstellung als unzulässig zurück und erklärte, dass eine Änderung unanfechtbarer gerichtlicher Beschlüsse nur zugelassen ist, wenn das rechtliche Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt wurde. Das Gericht stellte fest, dass dies hier nicht der Fall war. Die Pflichtverteidigerin argumentierte auch, dass der Senat über den Antrag in der Besetzung mit drei Richtern hätte entscheiden müssen, das Gericht stellte jedoch fest, dass mit dem Inkrafttreten des RVG dessen Verfahrensrecht auch dann anzuwenden ist, wenn die Vergütung des Rechtsanwalts nach dem materiellen Gebührenrecht der BRAGO berechnet wird.
Die Gerichtsentscheidung im Volltext:
KG: Beschluss v. 10.12.2009, Az: 1 ARs 11/07
Mit dem Inkrafttreten des RVG ist dessen Verfahrensrecht auch dann anzuwenden, wenn in den Fällen des § 61 Abs. 1 Satz 1 RVG die Vergütung des Rechtsanwalts nach dem materiellen Gebührenrecht der BRAGO zu berechnen ist.
Tenor
Die Gegenvorstellung der Pflichtverteidigerin, Rechtsanwältin y, gegen den Beschluß des Senats vom 14. Oktober 2009 wird als unzulässig zurückgewiesen.
Gründe
Der Senat hat mit Beschluß vom 14. Oktober 2009 den Antrag der Pflichtverteidigerin auf Bewilligung einer Pauschvergütung zurückgewiesen.
Die ausdrücklich als Gegenvorstellung bezeichnete Eingabe der Verteidigerin ist unzulässig, da die Unanfechtbarkeit der beanstandeten Entscheidung (§ 51 Abs. 2 Satz 1 RVG) nicht durch die Zulassung von Rechtsbehelfen umgangen werden darf, die in der geschriebenen Rechtsordnung nicht vorgesehen sind. Es ist den Gerichten untersagt, tatsächliche oder vermeintliche Lücken im Rechtsschutzsystem eigenmächtig zu schließen (vgl. BVerfG NJW 2007, 2538; Senat, Beschluß vom 27. Oktober 2008 € 1 Ws 288/08 - mwN).
Eine Änderung unanfechtbarer gerichtlicher Beschlüsse ist gesetzlich nur zugelassen, wenn das rechtliche Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt worden ist (§ 33a StPO). Das ist hier nicht der Fall. Der Senat hat die mit dem Antrag auf Bewilligung einer Pauschvergütung vorgebrachte Begründung bedacht und keine Tatsachen verwertet, zu denen die Beschwerdeführerin nicht gehört worden war. Aus dem Umstand, daß der Senat den Haftbesuchen und anderen Erschwernissen der Antragstellerin nicht die gewünschte Bedeutung beigemessen und in der Gesamtschau andere Gesichtpunkte als ausschlaggebend für die Versagung einer Pauschvergütung bewertet hat, kann sie nicht schließen, ihr Vorbringen sei unberücksichtigt geblieben.
Soweit die Rechtsanwältin in ihrer Erinnerung gegen den Rückforderungsbeschluß der Urkundsbeamtin des Landgerichts vom 26. Oktober 2009 meint, die Entscheidung über die Versagung der Pauschvergütung sei infolge einer fehlerhaften Besetzung des Senats €nichtig€, ist zu bemerken:
5Der Senat hat seinen Beschluß vom 14. Oktober 2009 in der gesetzlich vorgesehenen Besetzung durch den Einzelrichter gefaßt (§§ 51 Abs. 2 Satz 4, 42 Abs. 3 Satz 1 RVG). Für die Übertragung der Sache auf den mit drei Richtern besetzten Spruchkörper (§ 42 Abs. 3 Satz 2 RVG) bestand kein Anlaß. Die Ansicht der Beschwerdeführerin, daß über den Antrag nach § 99 Abs. 2 BRAGO der Senat in der Besetzung mit drei Richtern hätte entscheiden müssen, geht fehl. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist vielmehr mit dem Inkrafttreten des RVG dessen Verfahrensrecht auch dann anzuwenden, wenn in den Fällen des § 61 Abs. 1 Satz 1 RVG die Vergütung des Rechtsanwalts nach dem materiellen Gebührenrecht der BRAGO zu berechnen ist. Zur weiteren Begründung wird auf den ebenfalls die Beschwerdeführerin betreffenden Beschluß des Senats vom 10. Dezember 2009 (1 Ws 164/09) verwiesen.
KG:
Beschluss v. 10.12.2009
Az: 1 ARs 11/07
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