Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 7. Dezember 2006
Aktenzeichen: 4 StR 319/03
(BGH: Beschluss v. 07.12.2006, Az.: 4 StR 319/03)
Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung
Der Bundesgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 7. Dezember 2006 (Aktenzeichen 4 StR 319/03) dem Rechtsanwalt Jürgen V. aus Dortmund, der im Revisionsverfahren für die Nebenklägerin Saskia S. tätig war, eine Pauschvergütung in Höhe von 650 € bewilligt. Der Rechtsanwalt wurde bereits durch einen Senatsbeschluss am 14. Januar 2004 dieser Tätigkeit beigeordnet. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs beruht auf den §en 102 Absatz 1, 99 Absatz 2 Satz 2 BRAGO in Verbindung mit § 61 Absatz 1 Satz 1 RVG.
Nach Anhörung der Staatskasse hält der Senat eine Pauschvergütung in Höhe von 650 € sowohl für gerechtfertigt als auch ausreichend. Der Antragsteller hatte im Rahmen der Revisionsbegründung, bei Vorbereitung und während der Hauptverhandlung vor dem Senat mit mehreren schwierigen sachlichrechtlichen Fragen zu tun, die besondere Schwierigkeiten aufwiesen. Eventuelle Auslagen, die im Zusammenhang mit der Wahrnehmung des Hauptverhandlungstermins entstanden sind, könnten möglicherweise zusätzlich erstattungsfähig sein, da sie nicht durch die Pauschvergütung abgegolten werden. Eine entsprechende Entscheidung des Bundesgerichtshofs dazu wurde jedoch nicht getroffen.
Informationen zum Urteil: Tepperwien Maatz Athing Ernemann Sost-Scheible.
Die Gerichtsentscheidung im Volltext:
BGH: Beschluss v. 07.12.2006, Az: 4 StR 319/03
Tenor
Dem der Nebenklägerin Saskia S. beigeordneten Rechtsanwalt Jürgen V. aus Dortmund wird für seine Tätigkeit im Revisionsverfahren eine Pauschvergütung in Höhe von 650 € bewilligt.
Gründe
Der Rechtsanwalt wurde durch Senatsbeschluss vom 14. Januar 2004 gemäß § 397 a Abs. 2 (a.F.) i.V.m. § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO der Nebenklägerin Saskia S. für die Revisionsinstanz beigeordnet. Der Bundesgerichtshof ist deshalb zur Entscheidung über den Antrag des Rechtsanwalts auf Bewilligung einer Pauschvergütung berufen (§§ 102 Abs. 1, 99 Abs. 2 Satz 2 BRAGO i.V.m. § 61 Abs. 1 Satz 1 RVG).
Nach Anhörung der Staatskasse hält der Senat eine Pauschvergütung in Höhe von 650 € für gerechtfertigt, aber auch ausreichend. Der Antragsteller hatte sich sowohl als Revisionsführer als auch im Hinblick auf das gegenläufige Rechtsmittel des Angeklagten im Rahmen seiner Revisionsbegründung, bei Vorbereitung und bei Wahrnehmung der Hauptverhandlung vor dem Senat mit mehreren sachlichrechtlichen Fragen zu befassen, die besondere Schwierigkeiten aufwiesen.
Soweit der Antragsteller zur weiteren Begründung seines Antrags auf die im Zusammenhang mit der Wahrnehmung des Hauptverhandlungstermins entstandenen Auslagen verweist, bleibt ein eventueller Erstattungsanspruch unberührt, da Auslagen durch die Pauschvergütung nicht mit abgegolten werden (vgl. BGH, Beschl. vom 13. Mai 2003 - 1 StR 357/02).
Tepperwien Maatz Athing Ernemann Sost-Scheible
BGH:
Beschluss v. 07.12.2006
Az: 4 StR 319/03
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