Oberlandesgericht Hamm:
Beschluss vom 26. November 2001
Aktenzeichen: 23 W 168/01
(OLG Hamm: Beschluss v. 26.11.2001, Az.: 23 W 168/01)
Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung
Das Oberlandesgericht Hamm hat in seinem Beschluss vom 26. November 2001 (Aktenzeichen 23 W 168/01) die sofortige Beschwerde des Beklagten abgelehnt. Die Beschwerde des Beklagten betrifft die Festsetzung einer Vergleichsgebühr zugunsten der Klägerin. Die Parteien haben den Ausgangsrechtsstreit in einer mündlichen Verhandlung beendet, indem der Beklagte seine Berufung zurückgenommen hat und die Klägerin auf Erstattung ihrer Berufungskosten verzichtet hat. Diese Beendigung des Verfahrens stellt nach Ansicht des Gerichts einen Prozessvergleich dar und löst eine Vergleichsgebühr gemäß § 23 BRAGO aus, die grundsätzlich festsetzbar ist.
Das Gericht stellt fest, dass es im vorliegenden Fall nicht klar ist, ob die Parteien bewusst auf einen gerichtlichen Vergleich verzichtet haben, um die Vergleichsgebühr zu sparen. Die Beteiligten haben unterschiedliche Aussagen dazu gemacht, ob eine Vereinbarung über die Vergleichsgebühr getroffen wurde. Eine erneute Stellungnahme der Rechtsanwälte der Parteien kann nicht zur Klärung beitragen.
Das Gericht entscheidet, dass die Vergleichsgebühr in Höhe von 1.332,50 DM gegen den Beklagten festgesetzt wird und weist die sofortige Beschwerde des Beklagten zurück. Die Kostenentscheidung basiert auf § 97 Abs. 1 ZPO und die Wertfestsetzung auf den §§ 12 GKG, 3 ZPO.
Die Gerichtsentscheidung im Volltext:
OLG Hamm: Beschluss v. 26.11.2001, Az: 23 W 168/01
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Beklagten wird kostenpflichtig nach einem Gegenstandswert von 1.332,50 DM zurückgewiesen.
Gründe
Die zulässige sofortige Beschwerde des Beklagten hat keinen Erfolg.
Der Ansatz einer Vergleichsgebühr gemäß § 23 BRAGO zugunsten der Klägerin ist rechtens.
In der mündlichen Verhandlung vom 31.10.2000 vor dem hiesigen 34. Zivilsenat haben die Parteien den Ausgangsrechtsstreit einvernehmlich beendet, indem der Beklagte seine Berufung mit Rücksicht auf den zuvor erklärten Verzicht der Klägerin auf Erstattung ihrer Berufungskosten in Höhe eines Betrages von 2.000 DM zurückgenommen hat. Darin liegt, so auch die Rechtspflegerin zutreffend im angefochtenen Beschluss, ein Prozessvergleich (vgl. OLG Hamm MDR 1981, 62), der eine Vergleichsgebühr im Sinne des § 23 BRAGO auslöst, die grundsätzlich festsetzungsfähig ist. Etwas anderes gilt allerdings, wenn die Parteien ihr gegenseitiges Nachgeben bewußt nicht in einen gerichtlichen Vergleich gekleidet haben, um auf diese Weise die Vergleichsgebühr zu sparen. In solchen Fällen stünde dem Antrag auf Festsetzung der Vergleichsgebühr durch einer der beteiligten Parteien der stillschweigend vereinbarte Verzicht auf die Geltendmachung dieser Gebühr entgegen (vgl. Senatsbeschluss vom 29. 09. 1997 in 23 W 348/97; OLG Frankfurt AnwBl. 1990, 101).
Im vorliegenden Fall kann indessen nicht von einem bewussten Verzicht der Parteien auf Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs zwecks kostengünstiger Beendigung des Rechtsstreits ausgegangen werden. Die an der Sitzung vom 31.10.2000 beteiligten Richter konnten die Behauptung des Beklagten, es sei ausdrücklich darüber gesprochen worden, dass keine unnötigen Vergleichsgebühren anfallen sollten, nicht bestätigen. Auch die konkrete Ausgestaltung der Verfahrensbeendigung durch Rücknahme der Berufung gegen Verzicht auf Kostenerstattungsansprüche für das Berufungsverfahren in Höhe eines Betrages von 2.000 DM BGB läßt keinen zwingenden Rückschluss auf eine bewusste Ausklammerung der Vergleichsgebühr in Zusammenhang mit den o.g. Prozesserklärungen der Prozessbevollmächtigten in der Sitzung vom 31. 10.2000 zu. Zwar entsprach die gewählte Lösung der Prozessbeendigung ausweislich der dienstlichen Äußerung der mit der Verhandlungsleitung betrauten Vorsitzenden des Senats vom 22.06.2001 wirtschaftlich dem Vergleichsvorschlag des 34. Zivilsenats. Auch konnte der beisitzende Richter T2 in seiner dienstlichen Äußerung vom 18. 09.2001 nicht ausschließen, dass die Berufungsrücknahme und der damit einhergehende Verzicht der Gegenseite auf Erstattung eines Teils der Berufungskosten - entsprechend der Senatspraxis - auf dessen Vorschlag hin erfolgte, um eine Vergleichsgebühr zu umgehen. Aufgrund der dienstlichen Äußerung der Vorsitzenden ist aber andrerseits davon auszugehen, dass der Prozessbevollmächtigte der Berufungsbeklagten, Rechtsanwalt Dr. S, in diesem Zusammenhang ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass dennoch eine Vergleichsgebühr gemäß § 23 BRAGO entstehe, worüber anschließend kurz gesprochen worden ist. Da das Ergebnis dieser Diskussion aufgrund der unterschiedlichen Darstellung der Berufungsanwälte der Parteien nicht feststeht und auch die beteiligten Richter ausweislich ihrer dienstlichen Äußerungen hieran keine konkrete Erinnerung mehr haben, kann eine bewußte Aussparung der Vergleichsgebühr durch die Parteien letztlich nicht zweifelsfrei angenommen werden.
Die Einholung einer erneuten Stellungnahme der an der Sitzung vom 31.10.2000 beteiligten Rechtsanwälte kann bei der gegebenen Sachlage nicht weiterhelfen. Sowohl Rechtsanwalt T als auch Rechtsanwalt Dr. S haben bereits in ihren zu den Gerichtsakten gelangten Schreiben vom 28.12.2000 und 12.01.2001 den Gang der Verhandlung vom 31.10. 2000 und die Frage, ob man sich darüber einig gewesen sei, eine Vergleichsgebühr nicht geltend zu machen, im einzelnen jedoch kontrovers - dargestellt.
Es spricht nichts dafür, daß mit einer erneuten Stellungnahme der Anwälte der Inhalt eines etwaigen Gesprächs zur Behandlung der Vergleichsgebühr geklärt werden kann.
Damit verbleibt es beim Ansatz der Vergleichsgebühr gemäß § 23 BRAGO in Höhe von 1.332,50 DM gegen den kostenpflichtigen Beklagten.
Seine sofortige Beschwerde ist daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO; die Wertfestsetzung beruht auf den §§ 12 GKG, 3 ZPO.
OLG Hamm:
Beschluss v. 26.11.2001
Az: 23 W 168/01
Link zum Urteil:
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