Bundespatentgericht:
Beschluss vom 28. Juni 2000
Aktenzeichen: 32 W (pat) 73/00

(BPatG: Beschluss v. 28.06.2000, Az.: 32 W (pat) 73/00)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Bundespatentgericht hat in seinem Beschluss vom 28. Juni 2000 (Aktenzeichen 32 W (pat) 73/00) die Beschwerde des Anmelders gegen die Zurückweisung seiner Marke "forum bürowirtschaft" zurückgewiesen. Das Gericht entschied, dass die Marke keine ausreichende Unterscheidungskraft aufweist und daher nicht eingetragen werden kann. Die Marke setzt sich aus den Wortbestandteilen "forum" und "bürowirtschaft" zusammen, die beide beschreibende Bezeichnungen sind. Der Begriff "forum" kann sowohl "Marktplatz, Gerichtsort" als auch "öffentliche Diskussion" bedeuten. Der Begriff "bürowirtschaft" deutet darauf hin, dass die Probleme der Büroorganisation Gegenstand des Forums sind. Das Gericht kam zu dem Schluss, dass die Markenbestandteile keinen phantasievollen Überschuss aufweisen und vom Verkehr nur als Hinweis auf ein Forum für Bürowirtschaft verstanden werden. Die Kombination der beiden Worte verstärkt diesen beschreibenden Charakter noch weiter. Das Gericht legte auch fest, dass ein Freihaltungsbedürfnis besteht, da Mitbewerber des Anmelders das Recht haben sollten, ihre eigenen Veranstaltungen und Dokumentationen mit der angemeldeten Wortfolge zu beschreiben. Die Beschwerde des Anmelders wurde daher abgelehnt. Es wurde festgestellt, dass die Markenstelle möglicherweise gegen das rechtliche Gehör des Anmelders verstoßen hat, indem sie annahm, dass keine Erinnerungsbegründung eingegangen sei, obwohl der Anmelder eine Stellungnahme eingereicht hatte. Da diese Stellungnahme jedoch im Beschwerdeverfahren berücksichtigt wurde, war es nicht erforderlich, die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BPatG: Beschluss v. 28.06.2000, Az: 32 W (pat) 73/00


Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist

"forum bürowirtschaft"

für

"Organisation und Abhaltung von Informations- und Lehrveranstaltungen; Veröffentlichung von Dokumentationen"

zur Eintragung als Marke angemeldet worden.

Nach vorausgegangener Beanstandung hat die Markenstelle für Klasse 41 die Anmeldung mit Beschluß vom 27. August 1997 durch einen Beamten des gehobenen Dienstes wegen fehlender Unterscheidungskraft und bestehenden Freihaltungsbedürfnisses zurückgewiesen und hierbei auf die Gründe des Beanstandungsbescheides Bezug genommen. In diesem Bescheid wurde ausgeführt, "forum bürowirtschaft" stelle für die beanspruchten Dienstleistungen eine unmittelbar beschreibende Angabe dar. Hiermit werde lediglich darauf hingewiesen, daß ein geeigneter Personenkreis/ein geeigneter Ort, an dem eine sachverständige Erörterung von Problemen oder Fragen garantiert werde (= forum), zum Thema Bürowirtschaft bestehe und die genannten Dienstleistungen sich inhaltlich und gegenständlich auf dieses Thema bezögen.

Die hiergegen gerichtete Erinnerung hat die Markenstelle - besetzt mit einem Beamten des höheren Dienstes - durch Beschluß vom 29. September 1999 unter Bezugnahme auf den Erstbeschluß ohne nähere Begründung zurückgewiesen, nachdem eine Erinnerungsbegründung nicht eingegangen war. Mit dem Schriftsatz vom 9. September 1997, der eine Stellungnahme zu dem Beanstandungsbescheid enthält, hat sich der Prüfer nicht auseinandergesetzt.

Der Anmelder hat Beschwerde eingelegt und beantragt (sinngemäß), die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben.

Er macht geltend, der Erinnerungsprüfer hätte sich mit der Stellungnahme vom 9. September 1997 auseinandersetzen müssen. In der Sache macht er geltend, die Marke könne für die beanspruchten Dienstleistungen nicht als beschreibend verstanden werden. Deshalb sei die Unterscheidungskraft gegeben, zumal § 8 Absatz 2 Nr 1 MarkenG im Hinblick auf die jüngere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sehr eng auszulegen sei. Da die angemeldete Wortkombination als solche nicht als bekannt nachweisbar sei, könne die zur Eintragung erforderliche Unterscheidungskraft nicht verneint werden. Das Wort "forum" bedeute lediglich "Markt- und Gerichtsplatz". Die beanspruchten Dienstleistungen würden jedoch nicht an derartigen Stellen abgewickelt, so daß eine phantasievolle Beziehung zwischen dem Begriff und den Dienstleistungen gegeben sei. Der weitere Markenbestandteil "bürowirtschaft" sei phantasievoll gebildet und als deutscher Begriff nicht nachweisbar. Es gebe zwar ähnliche Wortbildungen wie "Gastwirtschaft, Bauwirtschaft, Landwirtschaft" und "Forstwirtschaft", mit denen aber immer klar angegeben werde, daß ein bestimmter Gegenstand wirtschaftlich und technisch behandelt werde. Ein Büroraum sei demgegenüber kein Ort, an dem wirtschaftendes Handeln stattfinde.

Wegen der Einzelheiten wird auf den gesamten Akteninhalt, einschließlich der Amtsakte der Anmeldung 396 24 939.6 Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde des Anmelders ist zulässig (§ 66 Abs 2 und 5 MarkenG), in der Sache erweist sie sich indes als unbegründet, da der Eintragung der angemeldeten Marke § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG entgegenstehen.

Der angemeldeten Marke "forum bürowirtschaft" fehlt die zur Eintragung erforderliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG). Kann einer Wortmarke ein für die in Frage stehenden Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst um gebräuchliche Worte der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, die vom Verkehr stets nur in diesem Sinn und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden, so fehlt jegliche Unterscheidungskraft (BGH BlPMZ 1999, 408 "YES"). Dies ist vorliegend der Fall. Die angemeldete Marke setzt sich aus den Wortbestandteilen "forum" und "bürowirtschaft" zusammen. Entgegen der Auffassung des Anmelders handelt es sich hierbei um beschreibende Bezeichnungen, die auch in ihrer Kombination keinen phantasievollen Überschuß aufweisen. Der Bestandteil "forum" steht nicht nur für "Marktplatz, Gerichtsort", sondern auch für "öffentliche Diskussion" (Duden, Die deutsche Rechtschreibung, 20. Aufl, S 278). Demgemäß gibt es auch Forumsdiskussionen oder Forumsgespräche. Der angesprochene Verkehr wird deshalb in den Markenbestandteilen nichts anderes als einen Hinweis darauf sehen, daß die beanspruchten Dienstleistungen im Rahmen eines Forums erbracht werden oder sich inhaltlich hiermit befassen.

Der weitere Bestandteil "bürowirtschaft" besagt für die angesprochenen Verkehrskreise, daß Probleme des Büros bezw. der Büroorganisation Gegenstand des Forums sind. Dementsprechend hat der Anmelder auf ähnlich gebildete Begriffe wie "Gastwirtschaft", "Bauwirtschaft", "Landwirtschaft und "Forstwirtschaft" hingewiesen. Damit handelt es sich aber bei diesem Markenbestandteil um eine sprachübliche Wortzusammensetzung, deren Bedeutungsgehalt für die angesprochenen Verkehrskreise ohne weiteres verständlich ist. Deshalb bedarf es keines Nachweises, daß diese Wortkombination bereits vewendet worden ist (BGH GRUR 1996, 68 "COTTON LINE"; BPatG GRUR 1998, 719 "THE OUTDOOR CHANNEL").

Auch in ihrer Gesamtheit ist die angemeldete Marke nicht unterscheidungskräftig. Vielmehr ist für die angesprochenen Verkehrskreise ohne weiteres ersichtlich, daß die beanspruchten Dienstleistungen sich auf ein Forum beziehen, das sich inhaltlich mit dem Thema "Büro" befaßt. Wegen dieses beschreibenden Gehalts wird der angesprochene Verkehr in "forum bürowirtschaft" kein Betriebskennzeichen sehen, so daß die zur Eintragung erforderliche Unterscheidungskraft nach § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG zu verneinen ist.

An der angemeldeten Marke besteht darüber hinaus ein Freihaltungsbedürfnis im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG. Entgegen der Auffassung des Anmelders handelt es sich bei "forum bürowirtschaft" um eine beschreibende Angabe, die im Interesse der Mitbewerber freizuhalten ist. Mitkonkurrenten des Anmelders muß es unbenommen bleiben, ungehindert von Zeichenrechten Dritter auch ihre Veranstaltungen und die sich hierauf beziehenden Dokumentationen mit der angemeldeten Wortfolge beschreiben zu können.

Nach alledem war die Beschwerde des Anmelders zurückzuweisen. Hierbei kam es nicht darauf an, ob die Markenstelle in dem Erinnerungsbeschluß davon ausgehen durfte, eine Erinnerungsbegründung sei nicht eingegangen, obwohl der Anmelder eine Stellungnahme zu dem Beanstandungsbescheid eingereicht hatte. Selbst wenn hierin eine Verletzung rechtlichen Gehörs liegen sollte, hält der Senat eine Zurückverweisung nicht für geboten, weil diese Stellungnahme nunmehr im Beschwerdeverfahren berücksichtigt worden ist, ohne daß dies sachlich eine Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse hätte rechtfertigen können.

Dr. Fuchs-Wissemann Sekretaruk Klante Ko






BPatG:
Beschluss v. 28.06.2000
Az: 32 W (pat) 73/00


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/0b789a1aa5d6/BPatG_Beschluss_vom_28-Juni-2000_Az_32-W-pat-73-00




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