Landgericht Bamberg:
Urteil vom 19. April 2011
Aktenzeichen: 1 O 46/10
(LG Bamberg: Urteil v. 19.04.2011, Az.: 1 O 46/10)
Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung
Das Landgericht Bamberg hat in seinem Urteil vom 19. April 2011, Aktenzeichen 1 O 46/10, entschieden, dass die Bank es bei Verträgen mit Verbrauchern untersagt ist, eine bestimmte Klausel in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen zu verwenden. Diese Klausel betrifft die Erstattung von Auslagen, die anfallen, wenn die Bank im Auftrag oder im mutmaßlichen Interesse des Kunden aktiv wird, sowie Kosten im Zusammenhang mit der Bestellung, Verwaltung, Freigabe oder Verwertung von Sicherheiten. Das Gericht beurteilte die Klausel als unwirksam, da sie gegen die gesetzlichen Vorgaben verstößt und die Kunden unangemessen benachteiligt. Die Bank wurde daher auf Unterlassung der Verwendung der Klausel verurteilt. Zudem wurde der Klägerin, einem Verbraucherschutzverein, die Befugnis erteilt, das Urteil auf eigene Kosten im Bundesanzeiger bekannt zu machen. Die Kosten des Rechtsstreits wurden der Beklagten auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, wenn eine Sicherheitsleistung in Höhe von 9.000,- EUR erbracht wird. Der Streitwert wurde auf 5.000,- EUR festgesetzt.
Die Gerichtsentscheidung im Volltext:
LG Bamberg: Urteil v. 19.04.2011, Az: 1 O 46/10
Tenor
I. Der Beklagten wird es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,-- EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 3 Monaten, zu vollstrecken an den Vorstandsmitgliedern, untersagt, für Bankgeschäfte in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen die folgende oder eine dieser inhaltsgleichen Klausel zu verwenden, soweit es sich nicht um Verträge mit einem Unternehmer handelt:
"Nr. 12 Zinsen, Entgelt und Auslagen"
6. Auslagen
Die Bank ist berechtigt, den Kunden Auslagen in Rechnung zu stellen, die anfallen, wenn die Bank in seinem Auftrag oder seinem mutmaßlichen Interesse tätig wird (insbesondere für Ferngespräche, Porti) oder wenn Sicherheiten bestellt, verwaltet, freigegeben oder verwertet werden (insbesondere Notarkosten, Lagergelder, Kosten der Bewachung von Sicherungsgut)"
II. Der Klägerin wir die Befugnis zugesprochen, die Urteilsformel mit der Bezeichnung der verurteilten Bank auf Kosten der Beklagten im Bundesanzeiger, im übrigen auf eigene Kosten bekanntzumachen.
III. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 9.000,-- EUR vorläufig vollstreckbar.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingen der Beklagten.
Der Kläger ist ein Verbraucherschutzverein. Er ist in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG aufgenommen.
Die Beklagte verwendet in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der Fassung vom Oktober 2009 unter Nr. 12 Zinsen, Entgelt und Auslagen unter (6) Auslagen folgende Klausel:
"Die Bank ist berechtigt, den Kunden Auslagen in Rechnung zu stellen, die anfallen, wenn die Bank in seinem Auftrag oder seinem mutmaßlichen Interesse tätig wird (insbesondere für Ferngespräche, Porti) oder wenn Sicherheiten bestellt, verwaltet, freigegeben oder verwertet werden (insbesondere Notarkosten, Lagergelder, Kosten der Bewachung von Sicherungsgut).".
Mit Schreiben vom 25.01.2010 (Anlage K 3) forderte der Kläger die Beklagte auf, die Verwendung der genannten Klausel zu unterlassen und bis zum 01.02.2010 eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Die Beklagte lehnte die Abgabe der Unterlassungserklärung mit Schreiben ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 28.01.2010 (Anlage K 4) ab.
Der Kläger ist der Ansicht, die beanstandete Klausel sei wegen eines Verstoßes gegen die §§ 305 ff. BGB unwirksam. Er ist der Ansicht, die Klausel sei mit den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelungen der § 670 BGB und §§ 677, 683 BGB nicht zu vereinbaren und benachteilige daher die Kunden der Beklagten entgegen dem Gebot von Treu und Glauben hin unangemessener Art und Weise. Der Kläger ist weiterhin der Ansicht, dass die Klausel gegen § 308 Nr. 7 b BGB, sowie § 309 Nr. 5 BGB verstoße.
Der Kläger beantragt:
I. Der Beklagten wird es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,-- EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 3 Monaten, zu vollstrecken an den Vorstandsmitgliedern, untersagt, für Bankgeschäfte in ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen die folgende oder eine dieser inhaltsgleichen Klausel zu verwenden, soweit es sich nicht um Verträge mit einem Unternehmer handelt:
"Nr. 12 Zinsen, Entgelt und Auslagen"
6. Auslagen
Die Bank ist berechtigt, den Kunden Auslagen in Rechnung zu stellen, die anfallen, wenn die Bank in seinem Auftrag oder seinem mutmaßlichen Interesse tätig wird (insbesondere für Ferngespräche, Porti) oder wenn Sicherheiten bestellt, verwaltet, freigegeben oder verwertet werden (insbesondere Notarkosten, Lagergelder, Kosten der Bewachung von Sicherungsgut)."
II. Der Klägerin wir die Befugnis zugesprochen, die Urteilsformel mit der Bezeichnung der verurteilten Bank auf Kosten der Beklagten im Bundesanzeiger, im übrigen auf eigene Kosten bekanntzumachen.
Die Beklagte beantragt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Beklagte rügt die Aktivlegitimation des Klägers. Sie trägt insoweit vor, dass die vom Kläger übergebene Liste qualifizierter Einrichtungen gemäß § 4 UKlaG vom 18.08.2004 stamme, ob diese Eintragung zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch wirksam sei, werde mit Nichtwissen bestritten. Die Beklagte ist darüberhinaus der Ansicht, der Kläger sei nicht prozessführungsbefugt. Sie behauptet insoweit, im vorliegenden Fall bestünden Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei dem Kläger um einen Verein handele, der tatsächlich nicht auf die Verfolgung wirklicher Mitgliederinteressen ausgerichtet ist, sondern seinen Satzungszweck vorschiebe, um sich speziell der Abmahntätigkeit von Wettbewerbsverstößen zu widmen. Die Beklagte ist außerdem der Ansicht, die angegriffene Klausel sei mit den gesetzlichen Regelungen der § 670 BGB und §§ 677, 683 BGB zu vereinbaren, da hiervon nicht abgewichen wird. In Nr. 12 Abs. 1 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen werde auf das Preis- und Leistungsverzeichnis als spezielle Regelung zur Nr. 12 Abs. 6 verwiesen.
Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze samt den vorgelegten Unterlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 08.02.2011 (Bl. 47 f. d.A.) Bezug genommen.
Das Gericht hat keinen Beweis erhoben.
Mit Schriftsatz vom jeweils 10.03.2011 (Bl. 69, 70 f. d.A.) haben die Parteien ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren gemäß §§ 128 Abs. 2 ZPO ohne erneute mündlich Verhandlung erklärt. Mit Beschluss vom 10.03.2011 (Bl. 75 f. d.A.) wurde bestimmt, dass Schriftsätze beider Parteien bis zum 31.03.2011 eingereicht werden können, sowie Verkündungstermin bestimmt auf den 19.04.2011.
Gründe
I.
1.
Die Klage ist zulässig.
Das Landgericht Bamberg ist für Streitigkeiten nach § 1, 2 UKlaG unabhängig vom Streitwert nach § 6 Abs. 1, Abs. 2 UKlaG i.V.m. § 7 Nr. 2 GzVJu zuständig. Die Beklagte hat ihren Sitz im Bezirk des Oberlandesgerichts Bamberg.
Der Kläger ist zur Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs gemäß §§ 2, 3, 4 UKlaG berechtigt. In der aktuellen Liste qualifizierter Einrichtungen gemäß § 4 UKlaG, Stand 15.02.2011 ist der Kläger aufgeführt. Eine aktuelle List der qualifizierten Einrichtungen ist auf der Internetseite des Bundesamtes für Justiz "www.bundesjustizamt.de" unter dem Gebiet Themen/Handels- und Wirtschaftsrecht/Verbraucherschutz zu finden. Da die Internetseite für jedermann öffentlich zugänglich ist, bedarf es zum Bestreiten der Beklagten mit Nichtwissen insoweit keiner weiteren Ausführungen.
Der Kläger ist prozessführungsbefugt, da er in die Liste qualifizierter Einrichtungen gemäß § 4 UKlaG aufgenommen ist. Die Eintragung in das Verzeichnis ist konstitutiv. Das Prozessgericht hat nicht zu prüfen, ob die Voraussetzungen der Eintragungen erfüllt sind (Palandt/Bassenge, 70. Aufl., § 4 UKlaG Rn. 3). Die vorgebrachten Einwendungen der Beklagten gegen den Zweck des Klägers können daher im vorliegenden Verfahren unberücksichtigt bleiben, da die Kammer hierüber nicht zu befinden hat. Sofern die Beklagte in diesem Zusammenhang auf § 8 Abs. 1 und Abs. 3. UWG verweist, geht dies fehl, da sich der vorliegende Rechtsstreit ausschließlich nach dem Unterlassungsklagegesetz richtet.
2.
Die Klage ist begründet. Die beanstandete Klausel hält einer Inhaltskontrolle nach den §§ 307 bis 309 BGB nicht stand. Die Beklagte kann daher nach § 1 UKlaG auf Unterlassung der Verwendung der Klausel in Anspruch genommen werden.
Die Klausel enthält zwei voneinander unabhängige Regelungen für Ansprüche der Beklagten auf Auslagenersatz. Zum einen legt sie einen Anspruch auf Erstattung von Aufwendungen fest, die für Tätigwerden der Beklagten im Auftrag oder im mutmaßlichen Interesse des Kunden anfallen. Zum anderen betrifft es Aufwendungen der Beklagten für Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Bestellung und Bearbeitung von Sicherheiten. Beide Teile enthalten bei kundenfeindlichster Auslegung, von der auszugehen ist, jeweils Bestimmungen, durch die von Rechtsvorschriften, abweichende oder diese ergänzende Regelung vereinbart werden, daher der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB unterliegen und dieser nicht standhalten (so auch in einem vergleichbaren Fall bereits OLG Nürnberg, AZ 3 U 1606/10).
a) Zu Recht weist der Kläger darauf hin, dass die beanstandete Klausel erheblich vom gesetzlichen Leitbild des Aufwendungsersatzes der § 670 BGB und §§ 677, 683 BGB abweicht und daher nach § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB von einer unangemessenen Benachteiligung auszugehen ist.
26Gemäß § 670 BGB kann der Beauftragte oder gemäß den §§ 677, 683 BGB derjenige, der als Geschäftsführer ohne Auftrag handelt, nicht den Ersatz aller ihm tatsächlich entstandenen Aufwendungen verlangen, sondern nur Ersatz der Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten durfte. Der Beauftragte bzw. Geschäftsführer muss daher prüfen, ob nach seinem verständigen Ermessen aufgrund sorgfältiger Prüfung und bei Berücksichtigung aller Umstände eine Notwendigkeit für die Aufwendungen besteht. Ob und inwieweit die Aufwendungen angemessen sind und in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung des Geschäfts und zum angestrebten Erfolg stehen, hat er dabei abzuwägen. Maßgeblich ist hierbei ein objektiver Maßstab mit subjektiven Einschlag (Palandt/Sprau, 70. Aufl., § 670 Rn. 4). Durch die beanstandete Klausel wird die Beklagte von dieser Prüfpflicht entbunden. Nach dem eindeutigen Wortlaut kann die Beklagte die tatsächlich entstandenen Aufwendungen ohne jede weitere Einschränkung verlangen. Nach dem Wortlaut der Klausel ist das mutmaßliche Interesse des Kunden zumindest für den Umfang der Aufwendungen nicht von Bedeutung (so auch bereits LG Nürnberg-Fürth, AZ 7 O 466/10). Daraus folgt jedoch, dass die Beklagte lediglich bei der Frage nach dem grundsätzlichen Tätigwerden verpflichtet wäre, dass mutmaßliche Interesse ihres Kunden zu berücksichtigen unabhängig von etwaigen Kostenfolgen. Sofern die Beklagte insoweit auf ihr Preis- und Leistungsverzeichnis hinweist, vermag dies am Ergebnis nichts zu ändern. Die Beklagte trägt selbst vor, dass hierin ganz konkret sämtliche Preise erfasst sind (vgl. Seite 5 des Schriftsatzes vom 30.04.2010, Bl. 29 d.A.). Allein die konkrete Festlegung von Preisen ändert jedoch nichts an der grundsätzlichen Feststellung, dass die Beklagte bereits eine Stufe zuvor von der Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens dahingehend, ob alle im Zusammenhang mit einer konkreten Tätigkeit anfallenden Kosten tatsächlich dem mutmaßlichen Interesse ihres Kunden entsprechen, entbunden wird, dies läuft dem gesetzlichen Leitbild zuwider.
27b) Die Klausel enthält darüberhinaus eine Regelung für Aufwendungen für Tätigkeiten im eigenen Interesse der Beklagten, welche auf den Kunden abgewälzt werden. Auch dies stellt eine kontrollfähige Abweichung von Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB dar und führt im Ergebnis zur Unwirksamkeit der streitgegenständlichen Klausel nach § 307 Abs. 1 BGB. Entgegen den Regelungen der §§ 675, 670 BGB ermöglicht es die angegriffene Klausel der Beklagten bei kundenfeindlichster Auslegung Kosten und Aufwendungen auf die Kunden abzuwälzen, die ausschließlich ihrem eigenen Interesse dienen. Die Klausel gewährt der Beklagten einen Anspruch auf Auslagenersatz im Zusammenhang mit der Bestellung, Verwaltung, Freigabe oder Verwertung von Sicherheiten. Hierbei handelt es sich jedoch um Tätigkeiten im eigenen Interesse der Beklagten, für die sie kein Entgelt (BGH, Urteil vom 21.04.2009, AZ 11 ZR 55/08) und daher auch keinen Aufwendungsersatz verlangen darf. Die Tätigkeit der Beklagten im Zusammenhang mit der Bestellung bzw. Verwaltung von Sicherheiten erfolgt in ihrem eigenen und nicht im Interesse des Kunden. Der Kunde, der in diesem Zusammenhang regelmäßig als Darlehensnehmer auftritt, mag die Bestellung von Sicherheiten akzeptieren, da hiervon regelmäßig die Darlehensgewährung durch das jeweilige Kreditinstitut, vorliegend die Beklagte, abhängt. Bereits aus dieser Überlegung ergibt sich jedoch, dass der Kunde selbst an der Absicherung seines Darlehens kein Eigeninteresse hat. Die Sicherheitenbestellung erfolgt im Interesse der Beklagten, da diese als Gläubigerin des Darlehens eventuelle Ausfälle und Risiken absichern bzw. minimieren will. Dadurch anfallende Auslagen kann die Beklagte jedoch nicht auf ihre Kunden abwälzen (so auch bereits LG Nürnberg-Fürth, AZ: 7 O 466/10; OLG Nürnberg, AZ: 3 U 1606/10).
c) Einer Entscheidung, ob die angegriffene Klausel auch gegen die Klauselverbote der § 308 Nr. 7 b BGB sowie § 309 Nr. 5 BGB verstößt, bedarf es aufgrund der obigen Ausführungen nicht mehr.
3.
Da die Beklagte die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung abgelehnt hat, besteht Wiederholungsgefahr.
4.
Die Befugnis zur Bekanntmachung der Urteilsformel ergibt sich aus § 7 UKlaG.
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 709 Satz 1 ZPO.
III.
Die Kammer hat den Streitwert im Rahmen des anzustellenden billigen Ermessens gemäß § 3 ZPO mit 5.000,-- EUR festgesetzt. Das für die Bewertung maßgebende Interesse der Allgemeinheit am Unterbleiben des Gebrauchs der Klausel (Antrag zu 1) liegt im durchschnittlichen Bereich. Deshalb war der Streitwert diesbezüglich mit 2.500,-- EUR anzusetzen (BGH, Beschluss vom 28.09.2009, NJW-RR 2006, 497; Palandt/Bassenge, 70. Aufl., § 5 UKlaG Rn. 14). Den Wert des Antrages zu 2) hat die Kammer ebenfalls mit 2.500,-- EUR bewertet.
LG Bamberg:
Urteil v. 19.04.2011
Az: 1 O 46/10
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