Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 2. März 2011
Aktenzeichen: AnwZ (Brfg) 13/10
(BGH: Beschluss v. 02.03.2011, Az.: AnwZ (Brfg) 13/10)
Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung
Der Bundesgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 2. März 2011 (Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 13/10) entschieden, dass der Kläger die Kosten des Verfahrens tragen und der Beklagten die notwendigen Auslagen erstatten muss. Zudem wurde der Geschäftswert für das Zulassungsverfahren auf 50.000 Euro festgesetzt.
In dem Fall hatte die Beklagte die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls widerrufen. Der Kläger hatte gegen diesen Bescheid geklagt, jedoch wurde die Klage vom Anwaltsgerichtshof abgewiesen. Daraufhin stellte der Kläger einen Antrag auf Zulassung der Berufung, begründete diesen jedoch nicht. Nachdem die Beklagte vom Versorgungswerk über die Tilgung einer vollstreckten Forderung informiert wurde, hob sie den Widerrufsbescheid auf. Daraufhin erklärten die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. Die Beklagte beantragte anschließend, dem Kläger die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Da das Verfahren erledigt war, musste nun nur noch über die Kostenentscheidung entschieden werden. Gemäß §112c Abs. 1 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung und §161 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung wird die Kostenentscheidung nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands getroffen. In diesem Fall wurde entschieden, dass der Kläger die Verfahrenskosten tragen und der Beklagten die außergerichtlichen Auslagen erstatten muss. Dies liegt daran, dass sein Zulassungsantrag bei einem fortgesetzten Streit des Verfahrens als unzulässig zu verwerfen gewesen wäre, da er ihn nicht ordnungsgemäß begründet hatte. Eine Änderung der Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs war daher nicht möglich.
Die Vorinstanz des Bundesgerichtshofs in diesem Fall war das Anwaltsgericht Hamm, das am 19. März 2010 eine Entscheidung getroffen hatte (Aktenzeichen 1 AGH 8/10).
Die Gerichtsentscheidung im Volltext:
BGH: Beschluss v. 02.03.2011, Az: AnwZ (Brfg) 13/10
Tenor
Der Kläger hat die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens zu tragen und der Beklagten die im Zulassungsverfahren und im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Zulassungsverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Mit Bescheid vom 14. Dezember 2009 hat die Beklagte die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls widerrufen. Die dagegen gerichtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof abgewiesen. Hiergegen hat der Kläger Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt, diesen aber nicht begründet. Mit Bescheid vom 20. September 2010 hat die Beklagte den Widerrufsbescheid aufgehoben, nachdem sie vom Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Land N. über die vollständige Tilgung der von dieser vollstreckten Forderung unterrichtet worden war. Die Parteien haben daraufhin den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. Die Beklagte hat beantragt, dem Kläger die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
II.
Aufgrund der Erledigung des vorliegenden Verfahrens ist nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO lediglich noch über die Kostentragungspflicht zu entscheiden. Die Kostenentscheidung hat dabei - wie bei § 91a ZPO - nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands zu erfolgen. Danach ist auszusprechen, dass der Kläger die angefallenen Verfahrenskosten trägt und der Beklagten deren notwendige außergerichtliche Auslagen zu erstatten hat. Denn sein Zulassungsantrag wäre bei streitigem Fortgang des Verfahrens gemäß § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 Satz 1 VwGO als unzulässig zu verwerfen gewesen, weil er diesen nicht nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO begründet hat. Eine Abänderung der angefochtenen Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs wäre daher schon aus diesem Grunde nicht in Betracht gekommen.
Kessal-Wulf König Fetzer Wüllrich Hauger Vorinstanz:
AGH Hamm, Entscheidung vom 19.03.2010 - 1 AGH 8/10 -
BGH:
Beschluss v. 02.03.2011
Az: AnwZ (Brfg) 13/10
Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/0c9136da9d07/BGH_Beschluss_vom_2-Maerz-2011_Az_AnwZ-Brfg-13-10