Landgericht Essen:
Urteil vom 13. Oktober 2003
Aktenzeichen: 1 O 157/02
(LG Essen: Urteil v. 13.10.2003, Az.: 1 O 157/02)
Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung
Der Beklagte wird dazu verurteilt, der Klägerin einen bestimmten Geldbetrag zu zahlen, sowie sämtliche zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die durch eine fehlerhaft durchgeführte zahnärztliche Behandlung entstehen könnten. Die Klägerin hatte den Beklagten auf Schmerzensgeld und Schadensersatz verklagt, da er bei der Implantierung ihrer Zähne Fehler gemacht hatte. Das Gericht gab der Klägerin teilweise Recht und verurteilte den Beklagten zur Zahlung eines Geldbetrags. Die Klage wurde jedoch in Bezug auf weitere Ansprüche abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens müssen teilweise von der Klägerin und teilweise vom Beklagten getragen werden. Das Urteil kann vorläufig vollstreckt werden, jedoch nur wenn die Klägerin eine bestimmte Sicherheitsleistung erbringt. Es bleibt ihr jedoch offen, die Vollstreckung abzuwenden, indem sie ebenfalls eine Sicherheitsleistung erbringt. In dem Urteil werden außerdem die Einzelheiten des Sachverhalts und der weitere Verlauf des Verfahrens erläutert.
Die Gerichtsentscheidung im Volltext:
LG Essen: Urteil v. 13.10.2003, Az: 1 O 157/02
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.724,07 € (i. W.: zweitausendsiebenhundertvierundzwanzig 07/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der europäischen Zentralbank ab dem 12.03.2002 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche weiteren künftigen materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die aus der von dem Beklagten ab 1996 durchgeführten zahnärztlichen Behandlung, insbesondere der Implantierung in der Region 13, entstehen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.
Die weitere Klage wird abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 43 % und der Beklagte 57 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages.
Der Klägerin wiederum bleibt vorbehalten, durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages die Vollstreckung abzuwenden, es sei denn der Beklagte leistet vor seiner Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von dem Beklagten, ihrem langjährigen Zahnarzt, Schmerzensgeld sowie materiellen Schadensersatz und Feststellung der zukünftigen Ersatzpflicht wegen eines fehlerhaft erfolgten Implantateinsatzes.
Sie suchte am 07. Februar 1996 den Beklagten auf, um einen Stiftzahn, der in der Zahnwurzel des Zahnes 13 befestigt war, einschließlich der nicht mehr erhaltungswürdigen Wurzel, zu entfernen. Der Beklagte schloß zunächst die Lücke zwischen 12 und 14, indem er eine provisorische Brücke einsetzte. Dafür mußten die Nachbarzähne beschliffen werden. Danach setzte er ein ca. 10 mm langes Implantat ein. Dies tat er, ohne zuvor in der Lücke einen Knochenaufbau durchgeführt zu haben. Lediglich parallel zum Einsetzen des Implantats ergänzte er die Umgebung mit Knochenmaterial, welches sich damals D nannte. Eine röntgenologische Untersuchung der Umgebung unterließ er ebenfalls. In das eingesetzte Implantat wurde ein Pfosten aus Titan in einer Abwinklung von 25 Grad und einer Länge von ca. 15 mm eingebracht. Nach der Anprobe des Titanpfostens war eine Korrektur erforderlich, die durch einen Anguß mit Verschweißen in Titan erfüllt wurde. Letzteres wurde durch ein Zahnlabor durchgeführt. Da eine Verschraubung technisch kaum möglich war, ließ er die Sechstelekope zusätzlich verkleben. Später wurde die endgültige Krone aufgesetzt. Bei der gewählten Implantatlösung handelt es sich nicht um ein standardisiertes Modell. Vielmehr paßte der Kläger das Modell selbst an.
Unter dem 25.06.1999 brach das eingesetzte Implantat an der Schweißstelle. Die Klägerin gab sich zunächst wieder zu dem Beklagten, der ihr anbot kostenfrei nachzubessern. Dabei sollte der Restpfosten nachpräpariert werden und eine neue Krone mit verlängertem Wurzelanteil gefertigt werden. Nach Erstellung des Provisoriums wurde die weitere Arbeit nicht mehr ausgeführt. Auch diese Lösung sollte nach Vorstellung des Beklagten lediglich übergangsweise gewählt werden.
In der Folgezeit vertraute die Klägerin nicht mehr dem Beklagten. Am 28.10.1999 wurde sie in der Uniklinik X operiert und der Rest des Implantats entfernt.
Zuvor hatte sie vier weitere Zahnarzttermine wegen des abgebrochenen Implantats, allerdings nicht bei dem Beklagten.
Mit der Klage berechnet die Klägerin folgende materielle Schäden:
1. Kosten der Implantatbehandlung durch den Beklagten 451,57 DM
2. Versichertenanfall für prothetische Behandlung durch den
Beklagten 1.480,-- DM
3. Versichertenanteil für die Anfertigung eines Provisoriums 307,43 DM
4. Kosten für die Entfernung des Implantats 65,23 DM
5. Kostenpauschale 50,-- DM
6. Rezeptgebühren 49,85 DM
Gesamt: 2.404,08 DM = 1.229,19 €.
Nachdem die Klägerin mit Schriftsatz vom 15.11.2002 Abrechnungen über die Schadenspositionen eingereicht hat, bestreitet der Beklagte den Umfang des materiellen Schadens nicht mehr.
Die Klägerin behauptet, der Beklagte habe in keiner Phase über verschiedene Möglichkeiten zum Auffüllen der durch die Extraktion des Stiftzahnes 13 entstandenen Lücken gesprochen. Soweit in den Patientenunterlagen, auf die der Beklagte Bezug nimmt, 2 x Aufklärung stehe, sei dies wohl nachträglich eingetragen worden. Über Risiken der Implantatbehandlung sei nicht gesprochen worden. Auch die Vor- und Nachteile einer bestimmten Behandlungsalternative, insbesondere einer Brückenlösung, sei nie Gegenstand von Unterredungen gewesen.
Auch die Wahl der Implantation sei nicht regelrecht erfolgt. Zunächst hätte der Beklagte die Durchführung der notwendigen Voruntersuchung unterlassen. Im übrigen sei auch medizinisch ausschließlich die Brückenlösung indiziert gewesen. Ebenfalls als mangelhaft sei die Durchführung der Implantation anzusehen. Üblicherweise würde die Fixtur, das eigentliche Implantat, sorgfältig angepaßt. Dabei werde das Fixturenbrett schonend auf die gewünschte Breite erweitert. Anschließend würde ein der Fixturenlänge entsprechendes Gewinde geschnitten. Die Fixtur werde dann angeschraubt. Nach Ablauf der Einheilphase werde eine Distanzhülle eingeschraubt und Zahnersatz angebracht. Der Beklagte habe demgegenüber eine viel zu kurze Fixtur eingesetzt und das Implantat schief angebracht. Eine Distanzhülle habe er auch nicht angebracht, statt dessen einen umgearbeiteten Pfosten in den Sechskant geklebt und darauf habe er einen ca. 10 mm großen Metallpfosten gelötet. Schweißen oder gar Löten als Nachkorrektur sei völlig unüblich und auch nicht fachgerecht.
Außerdem sei das Einsetzen eines individuell gegossenen Pfostens sowie das Verkleben nicht mit dem medizinischen Standard im Jahr 1996 zu vereinbaren.
Über die materiellen Ansprüche hinaus meint sie, ein Schmerzensgeldbetrag von 4.345,99 € sei angemessen. Hierzu behauptet sie, ohne dies allerdings näher zu substantiieren, wegen des Bruches hätte sie weitere 30 Zahnarzttermine gehabt. Außerdem sei Folge die Revisionsoperation am 28.10.1999 und das Behalten einer Zahnlücke über 2 Jahre gewesen.
Soweit der Beklagte sich auf ein Nachbesserungsrecht berufe, bestehe dies schon deshalb nicht, da 1999 der Beklagte bereits seine Zulassung als Kassenarzt verloren habe.
Die Klägerin beantragt,
1. den Beklagten zu verurteilen, an sie 1.229,19 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatzüberleitungsgesetzes vom 09.06.1998 ab dem 12.03.2002 zu zahlen.
2. den Beklagten zu verurteilen, zum Ausgleich aller bis zur Entscheidung des Rechtsstreits in der Tatsacheninstanz eingetretenen Nichtvermögensschäden aufgrund der vom Beklagten durchgeführten zahnärztlichen Behandlung ein angemessenes Schmerzensgeld, jedoch nicht unter 4.345,99 € zu zahlen und dieses mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatzüberleitungsgesetzes vom 09. Juni 1998 ab dem 12.03.2002 zu verzinsen,
3. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihr sämtliche künftigen materiellen Schäden zu ersetzen, die aus der vom Beklagten ab 1996 durchgeführten zahnärztlichen Behandlung (der Implantierung in der regio 13) der Klägerin künftig entstehen, soweit sie nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen,
4. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihr sämtliche künftigen immateriellen Schäden zu ersetzen, die aus der vom Beklagten ab 1996 durchgeführten zahnärztlichen Behandlung, insbesondere Implantierung in der regio 13, künftig entstehen.
Der Beklagte beantragte,
die Klage abzuweisen.
Er behauptet, aus zahnmedizinischer Sicht sei das Einsetzen eines Implantats geboten gewesen, da dadurch gegenüber der Brückenkonstruktion das bessere Ergebnis erzielbar sei.
Im übrigen verweist er darauf, dass die Klägerin umfassend aufgeklärt worden sei. Das ergebe sich auch schon aus der Dokumentation, wo ausdrücklich die Aufklärung vermerkt sei. Unstreitig heißt es dazu in der Patientenkartei 2 x Aufklärung. Selbst bei fehlender Aufklärung habe die Klägerin jedenfalls nicht vor einem echten Entscheidungskonflikt gestanden.
Auch sei die Vorbereitung der Implantation ausreichend gewesen. Ihm hätten aufgrund der Röntgenuntersuchung sämtlichen notwendigen Informationen bereits zur Verfügung gestanden. Die eigentliche Durchführung der Implantation sei fachgerecht erfolgt.
Zur Schadenshöhe trägt er vor, dass wegen des abgebrochenen Implantats lediglich vier Termine in der Praxis U stattgefunden hätten und nicht, wie von der Klägerin vorgetragen, dreißig.
Die Kammer hat gemäß Beweisbeschluss vom 01.07.2002 Beweis über die ordnungsgemäße Behandlung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens des Herrn I eingeholt. Wegen des Ergebnisses wird insoweit auf das Gutachten des Sachverständigen vom 29.09.2002 Bezug genommen sowie auf das Ergebnis seiner mündlichen Anhörung im Termin vom 13.10.2003.
Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze der Parteien, der Anlage sowie die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.
Gründe
1.
Die Klage ist in dem tenorierten Umfang begründet, darüber hinaus jedoch unbegründet.
Der mit dem Klageantrag zu 1) verfolgte materielle Schadensersatzanspruch steht der Klägerin in Höhe von 1.224,07 € zu.
Dieser Anspruch ergibt sich aus pVV des geschlossenen Zahnarztbehandlungsvertrages in Verbindung mit Artikel 229 § 5 Abs. 1 EGBGB.
Die Kammer geht davon aus, dass der Beklagte bereits eine Aufklärungspflichtverletzung begangen hat.
Grundsätzlich ist ein Arzt in der Wahl der Behandlungsmethode frei. Mithin stand es dem Beklagten auch grundsätzlich frei, ob er ein Implantat oder eine Brücke zur Auffüllung der bestehenden Lücke, die durch das Entfernen des Stiftzahnes 13 entsteht, setzt. Sind aber mit mehreren Behandlungsmethoden unterschiedliche Belastungen, Risiken und Erfolgsaussichten verbunden, ist der Patient über jede Behandlungsalternative zu unterrichten (vgl. BGH NJW 1982, 2121, 1992, 2353). Bei dieser Aufklärung hat er den Patienten die unterschiedlichen Belastungen oder auch die unterschiedlichen Risiken und Erfolgsaussichten darzulegen. Für die Durchführung der Aufklärung ist der Arzt darlegungs- und beweisbelastet. Nach Anhörung des Sachverständigen I im Termin vom 13.10.2003 ist die Kammer davon überzeugt, dass hier die Brückenlösung als echte Alternativbehandlung neben der Implantierung zur Verfügung stand. Wie der Sachverständige I überzeugend ausgeführt hat, bestand die Möglichkeit, die Lücke mittels eines Implantats oder einer Brücke auszufüllen. Bei einer richtigen Implantatsetzung hätte zuvor ein Knochenaufbau stattfinden müssen, der wiederum sechs Monate in Anspruch genommen hätte. Eine Brückenlösung, die den Nachteil nach Angaben des Sachverständigen in sich birgt, dass der noch bestehende Knochen weiter zurückgebaut wird, könnte demgegenüber umgehend eingebaut werden. Vorliegend bot sich die Brückenlösung nach Ansicht des Sachverständigen, der die Kammer folgt, sogar an, da bereits der Knochen sich weitgehend in der Region 13 zurückgebildet hatte. Aufgrund dieser beiden Alternativen, die jeweils Vor- und Nachteile in sich bargen, hätte der Beklagte auch die Brückenlösung vorschlagen müssen.
Für seine Behauptung, er hätte über die Risiken des Implantats und die Nachteile der Brückenkonstruktion ausreichend aufgeklärt, ist der Beklagte zumindest beweisfällig geblieben. Er bietet insoweit keinen Beweis an. Es bestände auch kein Anbeweis, so dass nach § 448 ZPO von Amts wegen eine Parteivernehmung des Beklagten hätte durchgeführt werden können. Die Dokumentation als Indiz ist unzureichend. In der Dokumentation heißt es lediglich 2 x Aufklärung. Der Inhalt der Aufklärung oder gar deren Umfang geht daraus nicht hervor. Besondere Aufklärungsformulare werden nicht beigebracht.
Neben dieser Aufklärungspflichtverletzung hat die Beweisaufnahme ergeben, dass dem Beklagten als weiterer Behandlungsfehler vorzuwerfen ist, dass er vor Einsetzen des Implantats nicht zunächst den Kieferbereich mit weiterem Knochenmaterial angefüllt hat. So führt der Sachverständige aus, dass bei regelrechter Implantierung zunächst ein Knochenaufbau hätte stattfinden müssen, der dann auch das Einsetzen eines nicht individuell gefertigten Implantats, sondern einer Standardlösung ermöglicht hätte. Das hätte allerdings einen Zeitraum von ca. einem halben Jahr in Anspruch genommen. Bei Einsetzung des hier durchgeführten Sofortimplantats bestand das Risiko, dass dieser Zahn 13, der aufgrund seiner Eckzahnstellung ein Führungszahn ist, beim Schließen des Kiefers einem ständigen Druck von unten und somit einer zusätzlichen Beanspruchung ausgesetzt ist. Der Einwand des Beklagten hiergegen, er habe ja Knochenmaterial durch das Produkt D ersetzt, geht fehl. Der Sachverständige hat insoweit überzeugend ausgeführt, dass dieses Material lediglich dazu dient, eingebrachtes Implantat insoweit weiter zu festigen, als Lücken zwischen diesem und den sie umgebenden Knochen zu schließen sind. Ein regelrechtes Knochenmaterial wird darauf aber nicht im unteren Bereich aufgebaut. Im übrigen unterließ es der Beklagte, vor Implantierung eine umgehende Untersuchung dieser Stelle vorzunehmen. Diese Fehler sieht die Kammer auch als kausal für die geltend gemachten Schadensersatzansprüche in materieller Hinsicht an.
Das gilt insbesondere auch für die Verletzung der Aufklärungspflicht. Denn der Beklagte konnte nicht beweisen, dass die Patientin bei ordnungsgemäßer Aufklärung in den Eingriff nicht eingewilligt hat, nachdem die Klägerin deutlich gemacht hat, dass sie bei Aufklärung über die Risiken des Eingriffs vor einem echten Entscheidungskonflikt gestanden hat. Sie selbst hat im Nachhinein erklärt, dass sie bei ordnungsgemäßer Aufklärung zumindest sich nicht eindeutig für eine Lösung hätte entscheiden können. Vorliegend reicht dieser Vortrag zur ausreichenden Substantiierung zur Darlegung eines echten Entscheidungskonflikts (vgl. BGH NJW 1991, 1543). Denn die gewählte Methodik des Beklagten birgt gegenüber der Brückenlösung viele Nachteile. Der Vorteil eines Implantats ist bei der Klägerin aufgrund des ohnehin schon erfolgten Knochenabbaus zu vernachlässigen.
Hat der Patient ausreichend substantiiert dargelegt, dass er sich vor einem echten Entscheidungskonflikt befunden habe, so ist es wiederum Aufgabe des Beklagten als Arzt, das Gegenteil zu beweisen. Auch hierfür konnte der Beklagte keinen Beweis anbieten.
Ebenfalls kausal für die immateriell entstandenen Schäden ist das Unterlassen einer Knochenbildung. Dabei kann die Kammer letztlich offen lassen, ob das fehlende Knochenmaterial für den Abbruch des Implantats verantwortlich ist. Jedenfalls ist die Gesamtkonstruktion wegen der fehlenden Knochenbildung, wie der Sachverständige überzeugend ausgeführt hat, mit dem permanenten Risiko eines etwaigen Abbruchs behaftet. Eine solche Behandlung muß die Klägerin als Patientin jedoch nicht hinnehmen. Vielmehr durfte sie davon ausgehen, dass es sich bei der Implantatlösung um eine grundsätzlich als endgültig anzusehende Lösung handelt. Darüber hinaus nimmt die Kammer an, dass auch letztendlich sich die Schäden auf die fehlende genaue röntgenologische Untersuchung des Sitzes nach dem Einbau zurückzuführen lassen. Insoweit folgt die Kammer der Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln (MDR 1994, 994), dass den Arzt die Beweislast trifft, dass keine fehlerhafte Konstruktion für den Abbruch des Zahnes ursächlich ist, wenn er nicht den genauen Sitz festgelegt hat. Der Sachverständige hat ausgeführt, dass gerade wegen des konkreten Sitzes und der relativ kleinen Größe des Implantats ein Bruchrisiko gesteigert wurde, wobei er letztlich aufgrund der genauen fehlenden Angaben nicht beurteilen konnte, ob dieses kausal ist. Insoweit konnte der Beklagte nicht den Beweis des Gegenteils erbringen.
Hinsichtlich der Schadenshöhe sind alle in dieses Verfahren eingebrachten unstreitigen Schadenspositionen zu erstatten mit Ausnahme der Kostenpauschale. Diese setzt die Kammer weiterhin analog § 26 BRAGO mit nur 40,-- DM bzw. 20,-- € fest, so dass insoweit der Schadensumfang um 10,-- DM zu verkleinern war, es ergibt sich mithin ein Betrag von 2.394,08 DM, was wiederum 1.224,07 € entspricht.
Ein Schadensersatzanspruch scheidet auch nicht deshalb aus, weil die Klägerin dem Beklagten nicht weitere Nachbesserungsmöglichkeit ließ. Sofern überhaupt eine grundsätzliche Nachbesserungspflicht anzunehmen wäre, kann sie in diesem Fall nicht bestehen, da der Beklagte ausgehend von dem noch vorhandenen Implantat eine provisorische Lösung durchführen wollte. Zur Beseitigung der Fehler war aber erforderlich, das gesamte Implantat zu entfernen und die Lücke neu zu implantieren. Zu einer derartigen Nachbesserung hat sich der Beklagte in keiner Phase bereit erklärt.
2.
Der mit dem Antrag zu 2) verfolgte Schmerzensgeldanspruch steht der Klägerin nach den §§ 823 S. 1, 847 BGB in Verbindung mit Artikel 339 § 8 Abs. 1 EGBGB zu. Eine Haftung dem Grund nach ergibt sich aus den Ausführungen zum materiellen Schadensersatz.
Bei der Bestimmung der Höhe des zu zahlenden Schmerzensgeldes erachtet die Kammer einen Betrag von 1.500,-- € für angemessen aber auch ausreichend. Dabei hat sie schmerzensgelderhöhend berücksichtigt, dass dem Beklagten neben der Aufklärungspflichtverletzung und der fehlenden späteren röntgenologischen Untersuchung, die evtl. noch eine Korrektur ermöglicht hätte, auch ein Behandlungsfehler zur Last zu legen ist, weil er nicht den Knochen ordnungsgemäß aufgebaut hatte. Es war zugunsten der Klägerin als Folge zu berücksichtigen, dass sie eine Revisionsoperation am 28.10.1999 über sich ergehen lassen mußte. Ferner konnten vier weitere Zahnarztbesuche in der Praxis U mit in die Abwägung einbezogen werden. Soweit sie vorträgt, dass 30 Zahnarztbesuche in Folge der fehlerhaften Behandlung durch den Beklagten erforderlich gewesen wäre, so hat sie insoweit keinen ausreichend substantiierten Vortrag dargebracht. Sie führt insbesondere nicht die genauen Daten auf, die zur weiteren Behandlung in der Praxis U infolge des Fehlers notwendig waren. So bleibt es rein spekulativ, aus welchem Grunde die Klägerin die Praxis U aufsuchte. Bei der Erwägung zur Höhe des Schmerzensgeldes durfte die Kammer dagegen nicht beachten, dass die Klägerin über einen sehr langen Zeitraum die Lücke nicht mehr auffüllte. Es stand ihr frei, jederzeit durch eine Brücke oder ein neues Implantat diese Zahnlücke aufzufüllen. Insbesondere ist in keiner Phase von dem Beklagten gefordert worden, diese Lücke freizulassen. Auch ist nicht nachvollziehbar, warum sie dies aus Beweisgründen hätte machen wollen. Wägt man diese Gesichtspunkte allesamt gegeneinander ab, so ergibt sich bis zum heutigen Tage ein Betrag von 1.500,-- € als angemessen.
3. und 4.
Die mit den Anträgen zur 3) und 4) gestellten Feststellungsanträge sind zulässig und begründet.
Die Kammer erachtet es als durchaus wahrscheinlich, dass aufgrund der fehlerhaften Behandlung noch weitere Folgeschäden entstehen können. Das gilt insbesondere deshalb, weil die weitergehende Behandlung und Neuimplantierung noch nicht abgeschlossen ist. Eine grundsätzliche Einstandspflicht ergibt sich aus den bereits zu den materiellen und immateriellen Schadensersatzansprüchen genannten Gründen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 11, 709 S. 1, 711 ZPO.
Der Streitwert wird für den Antrag zu 1) auf 1.229,19 €, für den Antrag zu 2) auf 4.345,99 € und die Anträge zu 3) und 4) zusammen auf 500-- €, insgesamt also 6.075,18 € festgesetzt.
In dieser Sache ist ein Berichtigungsbeschluss ergangen.
LG Essen:
Urteil v. 13.10.2003
Az: 1 O 157/02
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