Sozialgericht Marburg:
Beschluss vom 26. Juni 2006
Aktenzeichen: S 1 SF 12/06 SB

(SG Marburg: Beschluss v. 26.06.2006, Az.: S 1 SF 12/06 SB)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Der Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 06.03.2006 wird geändert. Die der Erinnerungsgegnerin zu erstattenden Kosten werden auf insgesamt 565,50 € festgesetzt. Der Betrag ist ab dem 04.10.2004 mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen. Im Übrigen wird die Erinnerung zurückgewiesen.

Mit der am 05.09.2002 erhobenen Klage begehrte die Erinnerungsgegnerin von dem Erinnerungsführer die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft (GdB von 50). Nach Beiziehung diverser Befundberichte stellte die Erinnerungsgegnerin Antrag auf Einholung eines Gutachtens bei Frau Dr. D.-WO. Aufgrund des eingeholten Gutachtens erkannte der Erinnerungsführer das Klagebegehren an und gab ein Kostenanerkenntnis dem Grunde nach ab. Die Erinnerungsgegnerin beantragte daraufhin die Kostenfestsetzung. Der Erinnerungsführer trat dem entgegen und führte aus, dass keine Erhöhung der Mittelgebühr gerechtfertigt sei. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle setzte die zu erstattenden Kosten jedoch höher an als vom Erinnerungsführer gefordert.

Gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss legte der Erinnerungsführer Erinnerung ein. Er argumentierte, dass keine besonderen Anstrengungen zur Erledigung des Rechtsstreits ohne gerichtliche Entscheidung unternommen wurden und somit der nicht erweiterte Gebührenrahmen anzuwenden sei. Nach Prüfung der rechtlichen Grundlagen und der besonderen Umstände des Falls entschied das Gericht, dass tatsächlich kein besonderes Bemühen um eine außergerichtliche Erledigung des Rechtsstreits vorlag und somit der nicht erweiterte Gebührenrahmen anwendbar ist. Die vom Erinnerungsführer festgesetzte Gebühr war jedoch unangemessen hoch, weshalb das Gericht die Kosten auf 450,00 € festsetzte. Diesen Betrag muss der Erinnerungsführer der Erinnerungsgegnerin erstatten.

Die Entscheidung des Gerichts ist endgültig und kann nicht angefochten werden.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

SG Marburg: Beschluss v. 26.06.2006, Az: S 1 SF 12/06 SB


Tenor

Der Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten derGeschäftsstelle vom 06.03.2006 wird geändert.

Die der Erinnerungsgegnerin zu erstattenden Kosten werden aufinsgesamt565,50 €festgesetzt.

Der Betrag ist ab dem 04.10.2004 mit 5 Prozentpunkten über demjeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen.

Im Übrigen wird die Erinnerung zurückgewiesen.

Gründe

I.

Mit der am 05.09.2002 erhobenen Klage begehrte die Erinnerungsgegnerin von dem Erinnerungsführer die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft (GdB von 50).

Nach Beiziehung diverser Befundberichte stellte die Erinnerungsgegnerin Antrag nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf Einholung eines Gutachtens bei Frau Dr. D.-WO..

Auf der Grundlage des sodann bei der Sachverständigen eingeholten Gutachtens vom 06.01.2004 erkannte der Erinnerungsführer mit Schriftsatz vom 15.06.2004 das Klagebegehren (Zuerkennung eines GdB von 50 rückwirkend für die Zeit seit Antragstellung im Mai 2002) an, erteilte Abhilfe-Bescheid unter dem 28.06.2004 und gab mit Schreiben vom 08.09.2004 ein Kostenanerkenntnis dem Grunde nach ab. Dabei teilte er mit, er gehe davon aus, dass eine Erhöhung der Mittelgebühr nach § 116 Abs. 4 Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO) nicht in Betracht komme.

Die Erinnerungsgegnerin beantragte mit Schriftsatz vom 30.09.2004, eingegangen am 04.10.2004, Kostenfestsetzung. Dabei brachte sie eine Rahmengebühr in Höhe von 550,00 € in Ansatz. Einschließlich der Nebenkosten und der Mehrwertsteuer belief sich die angesetzte Summe auf 681,50 €.

Der Erinnerungsführer trat dem entgegen und führte mit Schreiben vom 11.10.2004 aus, er sei nicht bereit, eine über der Mittelgebühr liegende Gebühr zu akzeptieren. Die Klage sei in vollem Umfang erfolgreich gewesen. Bereits aus diesem Grund scheide eine Erhöhung der Mittelgebühr aus. Auch der Schwierigkeitsgrad und der Arbeitsaufwand rechtfertigten keine Erhöhung der Mittelgebühr.

Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle setzte mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 06.03.2006 die zu erstattenden Kosten auf insgesamt 681,50 € fest. Er führte aus, hier seit der um 50% erhöhte Gebührenrahmen nach § 116 Abs. 4 BRAGO anzuwenden. Mit dem erweiterten Gebührenrahmen habe der Gesetzgeber einen Anreiz dafür schaffen wollen, an der Erledigung eines Verfahrens ohne streitige gerichtliche Entscheidung mitzuwirken und damit die Gerichte zu entlasten. Auszugehen sei deshalb nicht von einer Mittelgebühr in Höhe von 355,00 €, sondern von einer Mittelgebühr von 520,00 €. Unter Berücksichtigung der Kriterien des § 12 Abs. 1 BRAGO sei hier die Mittelgebühr angemessen. Unter Berücksichtigung der Nebenkosten ergebe sich der beantragte Betrag.

Gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss hat der Erinnerungsführer am 28.03.2006 Erinnerung eingelegt. Zur Begründung trägt er vor, es könne bestenfalls von einem durchschnittlichen Verfahren mit der Folge des Ansatzes der Mittelgebühr ausgegangen werden. Der Gebührenrahmen sei jedoch nicht um 50% zu erweitern. Zum einen sei die Erhöhung im Kostenfestsetzungsantrag nicht geltend gemacht worden. Bereits hieraus ergebe sich die Fehlerhaftigkeit des Kostenfestsetzungsbeschlusses. Zum anderen habe die Erinnerungsgegnerin genau das erreicht, was sie begehrt habe. Außer dem üblichen Betreiben des Klageverfahrens seien von dem Prozessbevollmächtigten der Erinnerungsgegnerin deshalb keine besonderen Anstrengungen aufzuwenden gewesen, um eine Erledigung des Rechtsstreits zu erreichen. Eine diesbezügliche besondere Förderung liege nicht vor.

Die Erinnerungsgegnerin verweist auf einen überdurchschnittlichen Umfang der Tätigkeit.

II.

Die nach § 197 Abs. 2 SGG statthafte Erinnerung ist zum Teil begründet.

Auszugehen ist von § 116 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BRAGO in der zum Zeitpunkt der Klageerhebung am 05.09.2002 geltenden Fassung (vgl. § 134 Abs. 1 BRAGO). Danach beträgt die Rahmengebühr mindestens 50,00 € und höchstens 660,00 €. Nach § 116 Abs. 4 BRAGO erhält der Rechtsanwalt in den Verfahren des Abs. 1 keine besonderen Gebühren nach den §§ 23 (Vergleichsgebühr) und 24 (Erledigungsgebühr). Die Höchstbeträge des Absatzes 1 erhöhen sich stattdessen um 50%. Gemäß § 24 BRAGO erhält der Rechtsanwalt im Falle der Erledigung einer Rechtssache nach Zurücknahme oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsaktes eine volle Gebühr, sofern er bei der Erledigung mitgewirkt hat.

Der Erinnerungsführer macht zutreffend geltend, dass hier eine Mitwirkung an der Erledigung im Sinne des Gesetzes nicht gegeben ist mit der Folge, dass der (nicht erweiterte) Gebührenrahmen des § 116 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BRAGO anzuwenden ist. Voraussetzung für die Anwendung des nach § 116 Abs. 4 BRAGO erweiterten Rahmens ist ein besonderes Bemühen um eine Erledigung des Rechtsstreits ohne gerichtliche Entscheidung (vgl. BSG, Beschluss vom 22.02.1993, Az. 14b/4 REg 12/91; Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 05.04.2005, Az. L 6 B 8/05 SF). Ein solches besonderes Bemühen kann nicht lediglich in der Annahme eines uneingeschränkten Anerkenntnisses gesehen werden. Der Beklagte hat hier mit Schriftsatz vom 15.06.2004 ein dem Klagebegehren voll abhelfendes Anerkenntnis abgegeben, auch wenn er ausdrücklich darauf hingewiesen hat, es handele sich gerade nicht um ein Anerkenntnis im Sinne des § 101 SGG. Dieses Vorgehen des Erinnerungsführers ist ebenso gerichtsbekannt wie prozessual unzutreffend. Hilft ein Versicherungsträger oder eine Behörde der Versorgungsverwaltung einem Klagebegehren ab, so kommt es für die Frage, ob ein Anerkenntnis (oder Teilanerkenntnis) im Sinne des § 101 Abs. 2 SGG vorliegt, nicht auf die Wortwahl, sondern auf die inhaltliche Bewertung des prozessualen Verhaltens an. Wird einem Klagebegehren (auch noch rückwirkend auf den Zeitpunkt der Antragstellung) stattgegeben, handelt es sich um ein uneingeschränktes Anerkenntnis. Die Prüfung (und Annahme) dieses Anerkenntnisses durch den Prozessbevollmächtigten der Erinnerungsgegnerin stellt kein besonderes Bemühen zur Förderung der Erledigung des Rechtsstreits ohne gerichtliche Entscheidung dar. Dies gilt gleichermaßen, soweit hier der Prozessbevollmächtigte der Erinnerungsgegnerin einen Antrag nach § 109 SGG gestellt hat. Zwar war dieser Antrag auf die Förderung des Verfahrens im Sinne der weiteren Aufklärung des medizinischen Sachverhaltes durch ein medizinisches Sachverständigengutachten gerichtet. Dabei ging es jedoch in erster Linie darum, die das Klagebegehren begründenden Tatsachen zu beweisen und hierdurch die Grundlage für eine Beendigung des Verfahrens (sei es durch stattgebendes Urteil oder außergerichtliche Erledigung) zu schaffen. Der Antrag nach § 109 SGG zielte damit gerade nicht in erster Linie darauf ab, den Rechtsstreit ohne gerichtliche Entscheidung zu beenden. Dementsprechend ist es auch nicht gerechtfertigt, hierauf eine Erweiterung des Gebührenrahmens zu stützen. Im Übrigen geht auch der Prozessbevollmächtigte der Erinnerungsgegnerin selbst nicht von dem erweiterten Gebührenrahmen aus, was sein Kostenfestsetzungsantrag vom 30.09.2004 ausweist.

Dies vorausgeschickt ist hier die Rahmengebühr des § 116 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BRAGO mit einem Betrag von 450,00 € auszufüllen. Nach § 12 Abs. 1 S. 1 BRAGO ist die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen zu bestimmen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, so ist die von einem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (§ 12 Abs. 1 S. 2 BRAGO). Unbilligkeit liegt vor, wenn der Gebührenansatz des Rechtsanwaltes mehr als 20 % über der angemessenen Gebühr liegt. Vorliegend ist die von dem Prozessbevollmächtigten der Erinnerungsgegnerin getroffene Bestimmung unbillig und deshalb nicht verbindlich. Der Ansatz einer Gebühr von 550,00 € ist nicht angemessen und überschreitet das dem Prozessbevollmächtigten der Erinnerungsgegnerin eingeräumte Ermessen. Zwischen den Beteiligten war streitig, ob die Erinnerungsgegnerin von dem Erinnerungsführer die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft verlangen konnte. Das Streitverfahren wies keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten auf und erforderte insofern nur durchschnittliche anwaltliche Tätigkeit. In tatsächlicher Hinsicht ist dagegen zu berücksichtigen, dass zahlreiche medizinische Unterlagen und Gutachten auszuwerten waren. Dem kann nicht entgegengehalten werden, in sozialrechtlichen Streitsachen sei die Auseinandersetzung mit ärztlichen Gutachten alltäglich, weshalb dies nicht gebührenerhöhend berücksichtigt werden dürfe. Vielmehr kann den in § 12 Abs. 1 S. 1 BRAGO genannten Kriterien kein unterschiedliches Gewicht je nach Verfahrensart beigemessen werden. Eine Erschwernis in tatsächlicher Hinsicht ist stets entsprechend zu berücksichtigen, ohne dass es darauf ankommt, in welchem Umfang derartige Erschwernisse üblicherweise für einen der Beteiligten anfallen. Weiter ist zu berücksichtigen, dass das Verfahren nahezu zwei Jahre gedauert hat. Ebenso muss die Bedeutung der Angelegenheit berücksichtigt werden. Dieser kann hier nur unterdurchschnittliches Gewicht beigemessen werden. Es liegt auf der Hand, dass der Zuerkennung eines Grades der Behinderung im Vergleich bspw. zu einer existenzsichernden Rente aus der Renten- oder Unfallversicherung nur untergeordnete Bedeutung zukommen kann.

Unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der in § 12 Abs. 1 S. 1 BRAGO genannten Kriterien, vertritt das Gericht die Auffassung, dass hier eine Gebühr in Höhe von 450,00 € angemessen und ausreichend ist, um der anwaltlichen Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten der Erinnerungsgegnerin gerecht zu werden. Der geltend gemachte Gebührenansatz von 550,00 € überschreitet den genannten Betrag wesentlich, so dass die Folge der Unverbindlichkeit nach § 12 Abs. 1 S. 2 BRAGO eintritt.

Es ergibt sich folgende Kostenaufstellung:

1. Gebühr gemäß § 116 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BRAGO450,00 €2. Gebühr gemäß § 26 BRAGO20,00 €3. Gebühr gemäß § 27 BRAGO17,50 €4. 16 % Mehrwertsteuer78,00 €Gesamt565,50 €Diesen Betrag hat der Erinnerungsführer der Erinnerungsgegnerin zu erstatten.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.






SG Marburg:
Beschluss v. 26.06.2006
Az: S 1 SF 12/06 SB


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/0d2ad51067b8/SG-Marburg_Beschluss_vom_26-Juni-2006_Az_S-1-SF-12-06-SB




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