Amtsgericht Ravensburg:
Urteil vom 28. Juni 2007
Aktenzeichen: 5 C 428/07
(AG Ravensburg: Urteil v. 28.06.2007, Az.: 5 C 428/07)
Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung
In dem Urteil des Amtsgerichts Ravensburg vom 28. Juni 2007 (Aktenzeichen 5 C 428/07) wurde die Klage abgewiesen. Die Klägerin wurde außerdem dazu verurteilt, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klage wurde für unbegründet erklärt, obwohl die Zession ausreichend nachgewiesen werden konnte. Die Klägerin hatte vor der Kündigung des Vertragsverhältnisses Zahlungsansprüche geltend gemacht, aber nachdem der Beklagte einen Betrag von 124,47 Euro gezahlt hatte, gab es keinen offenen Sollsaldo mehr.
Laut den allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) konnte dem Beklagten keine Gebühr für die Sperrung in Rechnung gestellt werden. Der Beklagte war daher nicht verpflichtet, das Data-Pack Volume 5000 während der Sperrung zu bezahlen. Obwohl einige Kommentatoren der Meinung sind, dass der Kunde während der Sperrung das monatliche Grundentgelt zahlen muss, besteht diese Verpflichtung für den Beklagten nicht, da es sich beim Data-Pack Volume 5000 nicht um einen Grundpreis handelt, sondern um eine Pauschalvergütung, die aus einem Grundpreis und einem preisabhängigen Nutzungsteil besteht. Da die AGB des Zessionären den preisabhängigen Teil nicht als Grundpreis deklarieren, kann das Gericht den Anteil des Grundpreises in dem Zusatzpaket nicht beurteilen. Der vom Beklagten berechnete Betrag in Höhe von 124,47 Euro wurde während des Verfahrens gezahlt.
Obwohl die Zessionärin das Vertragsverhältnis gekündigt hat, ist die Kündigung wirkungslos, da der Beklagte nicht auf Schadenersatz für die restliche Vertragslaufzeit haftet. Obwohl eine Kündigung gemäß § 314 BGB bei Vorliegen eines wichtigen Grundes möglich ist, erfordert dies eine Abwägung der beiderseitigen Interessen mit dem Ergebnis, dass die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses für denjenigen, der das Kündigungsrecht geltend macht, unzumutbar ist. Eine Kündigungsberechtigung lag nicht vor, da dem Beklagten keine Abmahnung erteilt wurde, obwohl er mehrmals Rücklastschriften verursacht hat. Aufgrund von Zahlungsverzug war eine Kündigung nicht möglich, da die gegenüber dem Beklagten geltend gemachten Forderungen größtenteils unberechtigt waren und somit kein Zahlungsverzug vorlag.
Aufgrund des fehlenden Zahlungsverzugs wurden alle anderen Nebenforderungen abgelehnt. In Bezug auf die Kosten des Verfahrens wurde entschieden, dass die Zahlung des Beklagten während des Verfahrens nicht berücksichtigt werden kann, da er sich nicht im Zahlungsverzug befand und somit keine Klageveranlassung vorlag.
Die Gerichtsentscheidung im Volltext:
AG Ravensburg: Urteil v. 28.06.2007, Az: 5 C 428/07
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Abgekürzt gem. § 495a ZPO
Gründe
Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Zession mag vorliegend hinreichend nachgewiesen sein. Soweit die Klägerin offen Zahlungsansprüche vor Ausspruch der Kündigung des Vertragsverhältnisses geltend macht, liegt nach Bezhalung des Beklagten in Höhe von EUR 124,47 kein Sollsaldo mehr vor.
Im Einzelnen:
Kraft AGB-Bestimmung konnte dem Beklagten kein Entgelt für die Sperrung in Rechnung gestellt werden (BGH, BB 2002, 1441-1443).
Der Beklagte war nicht verpflichtet, das Data-Pack Volume 5000 während der Sperrung zu bezahlen. Zwar wird in der Kommentierung zu den Telekommunikationsdienstleistungen die Meinung vertreten, dass während der Sperre der Kunde das monatliche Grundentgelt zu bezahlen hat (Beck'scher TKG-Kommentar § 45k TKG Anm. 8). Solches hat die Zedentin auch in Ihren AGB unter 11.2 vorgesehen. Eine entsprechende Verpflichtung des Beklagten besteht im Hinblick auf das Entgelt für das Data-Pack Volume 5000 deshalb nicht, da es sich dabei nicht um einen Grundpreis handelt, sondern um eine Vergütung, die sich aus Grundpreis und einem Preis nach verbrauchabhängiger Nutzung zusammensetzt, dies in Form einer Pauschale. Nicht angängig ist es aber den verbrauchabhängigen Teil als Grundpreis zu deklarieren, dies schon deshalb nicht, da die AGB der Zedentin als Oberbegriff das "nutzungsunabhängige Entgelt" verwenden. Welchen Anteil der Grundpreis in dem Zusatzpaket ausmacht, vermag das Gericht nicht zu beurteilen. Der Berechnungsweise des Beklagten (vgl. Anlagen B1, B2 und B3) ist nichts hinzuzufügen, der rechnerisch richtige Anteil in Höhe von EUR 124,47 wurde während des Verfahrens bezahlt.
Die von der Zessionarin ausgesprochene Kündigung des Vertragsverhältnisses scheitert zwar nicht an § 174 BGB, sie bleibt aber im Ergebnis wirkungslos, mit der Folge, dass der Beklagte nicht auf Schadenersatz für die restliche Vertragslaufzeit haftet. Zwar ermöglicht § 314 BGB die Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses, soweit ein wichtiger Grund gegeben ist. Dies erfordert aber eine Abwägung der beiderseitigen Interessen mit dem Ergebnis der Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Vertragsverhältnisses für denjenigen, der sich auf das Kündigungsrecht beruft. Eine Kündigungsberechtigung fehlte, weil dem Beklagten gegenüber keine Abmahnung ausgesprochen wurde (§ 314 Abs. 2 BGB), soweit er mehrmals Rücklastschrift produziert hat. Aus Gründen des Zahlungsverzugs war eine Kündigung versagt, weil die gegenüber dem Beklagten geltend gemachten Forderungen in weiten Teilen unberechtigt war, so dass aus rechtlichen Gründen ein Zahlungsverzug nicht gegeben war.
Mangels Zahlungsverzug scheiden alle anderen Nebenforderungen aus.
Nebenentscheidungen: §§ 91, 91a, 269 III ZPO; 713 ZPO. Die Zahlung des Beklagten während Lauf des Verfahrens war kostenmäßig zu Lasten des Beklagten nicht zu berücksichtigen, weil der Beklagte sich nicht in Zahlungsverzug befand, mithin keine Klageveranlassung gegeben hat (entsprechend § 93 ZPO).
AG Ravensburg:
Urteil v. 28.06.2007
Az: 5 C 428/07
Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/0d451b80543e/AG-Ravensburg_Urteil_vom_28-Juni-2007_Az_5-C-428-07