Landgericht Dortmund:
Beschluss vom 5. Februar 2003
Aktenzeichen: 9 T 67/03
(LG Dortmund: Beschluss v. 05.02.2003, Az.: 9 T 67/03)
Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung
Das Landgericht Dortmund hat in der Entscheidung vom 5. Februar 2003, Aktenzeichen 9 T 67/03, die Beschwerde zurückgewiesen. Das Gericht hat entschieden, dass die Klägerin keine weiteren Kosten erstattet verlangen kann, als diejenigen, die ihr bereits durch den angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss zuerkannt wurden. Dabei handelt es sich um bestimmte Gebühren, Auslagen und Fahrtkosten, die für die Wahrnehmung von Terminen angefallen sind. Die Klägerin kann jedoch keine Erstattung für den Termin am 13.04.2000 verlangen, da ihr Prozessvertreter nicht erschienen ist und die Niederschrift über die Verhandlung vollen Beweis erbringt. Auch den Termin am 14.10.1999 hat die Klägervertreterin nicht wahrgenommen und ist erst nachträglich eingetroffen. Die dadurch entstandenen Kosten müssen von der Beklagten nicht erstattet werden, da sie nur für notwendige Auslagen aufzukommen hat. Fotokopien, die die Klägerin zur Gerichtsakte gereicht hat, gehören zu den allgemeinen Geschäftskosten und werden daher nicht erstattet. Es wurde festgestellt, dass die Vergütung nach frühem Recht zu berechnen ist. Die Nebenentscheidungen beruhen auf verschiedenen §en des Zivilprozessgesetzes und des Gerichtskostengesetzes. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Die Gerichtsentscheidung im Volltext:
LG Dortmund: Beschluss v. 05.02.2003, Az: 9 T 67/03
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Klägerin
nach einem Gegenstandswert bis zu 300,00 €
auferlegt.
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet.
Die Klägerin kann keine weiteren Kosten erstattet verlangen
als diejenigen, die ihr durch den angefochtenen
Kostenfestsetzungsbeschluss zuerkannt wurden. Dabei
handelt es sich um drei Gebühren in Höhe von jeweils
130,00 DM, 60,50 DM Auslagen, 60,00 DM Abwesenheitsgeld
für die Wahrnehmung der Termine vom 02.03.2000 und
01.02.2001 sowie 72,80 DM (2 x 70 km/h x 0,52 DM)
Fahrtkosten, die zwecks Wahrnehmung der beiden Termine
aufgewendet wurden. Insgesamt ergibt sich damit einschließlich
Mehrwertsteuer ein Betrag in Höhe von
345,95 €, zu dem noch die Gerichtskosten in Höhe von
943,75 € kommen.
Abwesenheitsgeld und Fahrtkosten für die Wahrnehmung
von Terminen am 14.10.1999 und 13.04.2000 sind nicht zu
erstatten, weil die Prozessbevollmächtigte der Klägerin
diese Termine nicht wahrgenommen hat. Bei dem Termin am
13.04.2000 handelte es sich um einen Verkündungstermin,
zu dem ausweislich der Sitzungsniederschrift niemand
erschienen war. Die Niederschrift über die Verhandlung
erbringt insoweit vollen Beweis.
Auch den Termin vom 14.10.1999 hat die Klägervertreterin
nicht wahrgenommen. Sie ist erst nachträglich bei
Gericht erschienen. Dass sie möglicherweise durch höhere
Gewalt gehindert war, den Termin wahrzunehmen, ist
nicht der Beklagten anzulasten, die nur für notwendige
Auslagen aufzukommen hat.
Soweit die Klägerin Fotokopien zur Gerichtsakte gereicht
hat, ist festzustellen, dass die dadurch verursachten
Kosten zu den allgemeinen Geschäftskosten gehören, weil
sie gefertigt wurden, um an sich notwendigen Sachvortrag
zu ersetzen. Eine Erstattung findet daher nicht
statt.
Dass die Vergütung nach früherem Recht zu berechnen
ist, ergibt sich aus § 134 BRAGO.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1 ZPO,
12 GKG, 3 ZPO.
LG Dortmund:
Beschluss v. 05.02.2003
Az: 9 T 67/03
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