Kammergericht:
Beschluss vom 2. Oktober 2015
Aktenzeichen: 1 ARs 26/13

(KG: Beschluss v. 02.10.2015, Az.: 1 ARs 26/13)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Bei der vorliegenden Entscheidung handelt es sich um einen Beschluss des Kammergerichts vom 2. Oktober 2015, bei dem es um die Bewilligung von Pauschgebühren für eine Pflichtverteidigerin geht. Die Pflichtverteidigerin, Rechtsanwältin M., war neben einer Wahlverteidigerin für einen Angeklagten in einem Untreueverfahren tätig. Nachdem der Angeklagte freigesprochen wurde, stellte Rechtsanwältin M. einen Antrag auf Bewilligung von Pauschgebühren anstelle der Grund- und Verfahrensgebühren. Das Kammergericht bewilligte ihr eine Pauschgebühr in Höhe von 300,00 Euro für die Grundgebühr und eine Pauschgebühr in Höhe von 580,00 Euro für die Verfahrensgebühr. Der weitere Antrag wurde jedoch zurückgewiesen. Die Rechtsanwältin hatte Argumentiert, dass aufgrund des besonderen Umfangs und der besonderen Schwierigkeit ihrer Tätigkeiten in den Verfahrensabschnitten eine höhere Pauschvergütung gerechtfertigt sei. Das Kammergericht befand jedoch, dass die Pauschgebühren grundsätzlich durch die Obergrenze der Wahlverteidigergebühren begrenzt werden und dass eine höhere Vergütung nur in Ausnahmefällen möglich sei. Es stellte fest, dass hier kein solcher Ausnahmefall vorläge, da der erhöhte Arbeits- und Zeitaufwand in den Verfahrensabschnitten durch eine unterdurchschnittliche Inanspruchnahme in anderen Teilen kompensiert würde. Daher sei die Vergütung für die Inanspruchnahme der Rechtsanwältin insgesamt noch angemessen. Die Pauschgebühren für die Grund- und Verfahrensgebühr wurden also nicht höher festgesetzt als es der Höchstvergütung eines Wahlanwalts entspricht, und der Antrag der Rechtsanwältin wurde nur teilweise bewilligt.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

KG: Beschluss v. 02.10.2015, Az: 1 ARs 26/13


1. Die Pauschgebühr wird grundsätzlich durch die Obergrenze der Wahlverteidigergebühren begrenzt.

2. Auch bei einem auf einzelne Verfahrensabschnitte beschränkten Antrag ist stets im Wege der Gesamtschau zu prüfen, ob die dem Verteidiger für seine Tätigkeit im gesamten Verfahren gewährte Regelvergütung insgesamt noch zumutbar ist oder ob ihm wegen besonderer Schwierigkeiten in einem Verfahrensabschnitt mit der dafür vorgesehenen Gebühr ein ungerechtfertigtes Sonderopfer abverlangt wird. Hierbei kann der erhöhte Arbeits- und Zeitaufwand in einem Verfahrensabschnitt durch eine unterdurchschnittliche Inanspruchnahme in anderen Teilen kompensiert werden.

Tenor

Der Pflichtverteidigerin, Rechtsanwältin M., wird auf ihren Antrag gem. § 51 RVG für das erstinstanzliche Verfahren anstelle der Grundgebühr eine Pauschgebühr in Höhe von

300,00 (dreihundert) Euro

und anstelle der Verfahrensgebühr eine Pauschgebühr in Höhe von

580,00 (fünfhundertachtzig) Euro

bewilligt.

Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.

Die Umsatzsteuer wird von dem Urkundsbeamten gesondert festgesetzt.

Gründe

Rechtsanwältin M. wurde dem früheren Angeklagten, der zugleich von Rechtsanwältin Dr. G. als Wahlverteidigerin gegen den Vorwurf der Untreue verteidigt wurde, zur Pflichtverteidigerin bestellt. Nach 68 Hauptverhandlungstagen wurde er freigesprochen. Das Urteil ist rechtskräftig. Rechtsanwältin M. nahm an 56 Hauptverhandlungsterminen teil. Die Pflichtverteidigergebühren hierfür betragen 20.114,00 Euro. Die durchschnittliche Verhandlungsdauer betrug für Rechtsanwältin M. zwei Stunden und 32 Minuten. Der auf § 51 RVG gestützte Antrag der Rechtsanwältin, ihr anstelle der 132,00 Euro betragenden Grundgebühr (Nr. 4100 VV RVG a.F.) eine Pauschgebühr in Höhe von mindestens 1.000,00 Euro sowie anstelle der 264,00 Euro betragenden Verfahrensgebühr (Nr. 4118 VV RVG a.F.) eine Pauschgebühr in Höhe von mindestens 5.000,00 Euro zu bewilligen, hat (nur) teilweise Erfolg.

1. Der Antrag ist zulässig. Rechtsanwältin M. hat zwar gemäß § 52 Abs. 1 und Abs. 2 RVG bereits Wahlverteidigergebühren festsetzen lassen und insoweit von ihrem Bestimmungsrecht gemäß § 14 RVG Gebrauch gemacht. Auf die Frage, ob in einem solchen Fall ein danach gestellter Antrag gemäß § 51 RVG unzulässig ist (so OLG Karlsruhe, Beschluss vom 22. Januar 2013 - 2 AR 51/12 - bei juris = RVGreport 2013, 188 mit krit. Anmerkung Burhoff), kommt es hier aber nicht an. Denn die Rechtsanwältin hat lediglich die Terminsgebühren festsetzen lassen, so dass allenfalls für diesen Verfahrensabschnitt das Antragsrecht nach § 51 RVG €verbraucht€ sein könnte, nicht jedoch für die geltend gemachten Pauschgebühren betreffend die Verfahrensabschnitte €Grundgebühr€ und €Verfahrensgebühr€.

2. Rechtsanwältin M. steht anstelle der Grundgebühr eine Pauschgebühr von 300,00 Euro und anstelle der Verfahrensgebühr eine Pauschgebühr von 580,00 Euro zu.

Die Vergütung der Antragstellerin durch die in Nr. 4100 und Nr. 4118 VV RVG a.F. bestimmten Gebühren in Höhe von 132,00 bzw. 264,00 Euro sind, wovon im Ergebnis auch der Bezirksrevisor des Kammergerichts ausgeht, wegen des besonderen Umfangs und der besonderen Schwierigkeit der von ihr in diesen Verfahrensabschnitten geleisteten Arbeit nicht zumutbar.

Der Senat setzt für beide Verfahrensabschnitte Pauschgebühren fest, die den Höchstgebühren eines als Wahlverteidiger tätigen Rechtsanwalts entsprechen. Für die Bestimmung dieser Höchstgebühren sind gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 RVG die Nrn. 4100 und 4118 VV RVG in der bis zum 31. Juli 2013 geltenden Fassung anzuwenden.

Ein darüber hinausgehender Anspruch auf Pauschvergütung, wie von der Rechtsanwältin geltend gemacht, besteht nicht.

Das OLG Nürnberg hat mit Beschluss vom 30. Dezember 2014 - 2 AR 36/14 - entschieden, dass die Pauschgebühr grundsätzlich durch die Obergrenze der Wahlverteidigergebühren begrenzt wird, da letztere regelmäßig eine leistungsorientierte Vergütung gewährleisten, durch den Gesetzgeber an die wirtschaftliche Entwicklung angepasst werden und die Aufteilung der Gebühren auf die verschiedenen Tätigkeiten eine aufwandsangemessene Abrechnung der Anwaltsvergütung zulässt. Dies stimmt mit der ständigen Rechtsprechung des Kammergerichts überein (vgl. etwa Senat NStZ-RR 2013, 232; KG, Beschluss vom 28. Dezember 2001 - 4 ARs 18/01 -). Der Senat macht sich die ausführliche und weiterführende Begründung des OLG Nürnberg in dem genannten Beschluss zu Eigen (bei juris Rn. 50 ff mit Nachweisen).

Die wahlanwaltliche Höchstgebühr kann zwar nach der Rspr. des Senats (vgl. etwa NStZ-RR 2013, 232 betreffend einen Zeugenbeistand) ausnahmsweise überschritten werden. Denn die Beschränkung darf nicht zu einem ungerechtfertigten Sonderopfer führen und kann demzufolge die Höchstgebühr in denjenigen Fällen überschritten, in denen dieser Betrag in einem grob unbilligen Missverhältnis zu der Inanspruchnahme des Rechtsanwalts stehen würde (Senat aaO m.w.N.). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier aber nicht vor.

Ob die Wahlanwaltshöchstgebühren in einem grob unbilligen Missverhältnis zu der Inanspruchnahme des Rechtsanwalts stehen würden, richtet sich nach einer Gesamtschau. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. etwa Beschluss vom 28. Juni 2010 - 1 ARs 46/09 -) ist auch bei einem auf einzelne Verfahrensabschnitte beschränkten Antrag stets im Wege der Gesamtschau zu prüfen, ob die dem Verteidiger für seine Tätigkeit im gesamten Verfahren gewährte Regelvergütung insgesamt noch zumutbar ist oder ob ihm wegen besonderer Schwierigkeiten in einem Verfahrensabschnitt mit der dafür vorgesehenen Gebühr ein ungerechtfertigtes Sonderopfer abverlangt wird. Hierbei kann der erhöhte Arbeits- und Zeitaufwand in einem Verfahrensabschnitt durch eine unterdurchschnittliche Inanspruchnahme in anderen Teilen mit der Folge kompensiert werden, dass mit den im Vergütungsverzeichnis des RVG bestimmten Gebühren in der Summe die erbrachte Tätigkeit des Rechtsanwalts noch ausreichend bezahlt wird.

Der Senat hält an dieser Auffassung fest. Die Zulässigkeit einer Kompensation im Wege der Gesamtschau ist nicht €systemwidrig€ (so aber Burhoff StRR 2012, 458, 459), sondern im Gegenteil systemkonform. Bereits nach dem früheren Recht (§ 99 BRAGO) konnte dem gerichtlich bestellten Rechtsanwalt für das ganze Verfahren €oder für einzelne Teile des Verfahrens€ auf Antrag eine Pauschvergütung bewilligt werden. Auch in letzterem Fall war nach einhelliger Meinung auf eine Gesamtschau aller von dem Rechtsanwalt erbrachten Tätigkeiten abzustellen. Wird der Rechtsanwalt nämlich, wie es der Regelfall ist, für das ganze Verfahren bestellt und in Anspruch genommen, lässt sich die Frage, ob dem Rechtsanwalt mit der gesetzlichen Vergütung ein Sonderopfer für besondere Erschwernisse in einzelnen Teilen des Verfahrens abverlangt würde, nur dann zuverlässig beurteilen, wenn man nicht nur diese einzelnen Verfahrensteile, sondern die gesamte Inanspruchnahme des Rechtsanwalts in den Blick nimmt. An diesem Grundgedanken hat sich nichts dadurch geändert, dass nunmehr nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz für das ganze Verfahren €oder für einzelne Verfahrensabschnitte€ auf Antrag eine Pauschgebühr zu bewilligen ist. Dies gilt umso mehr als der Gesetzgeber, was verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist (vgl. BVerfG NJW 2007, 3420), die Bewilligung einer Pauschgebühr nach § 51 Abs. 1 Satz 1 RVG von dem zusätzlichen Merkmal der Unzumutbarkeit abhängig gemacht hat, welches den Anwendungsbereich des § 51 Abs. 1 RVG zugleich einschränken und den Ausnahmecharakter dieser Regelung zum Ausdruck bringen soll (vgl. BT-Drucks. 15/1971, S. 291). Die Pauschgebühr soll dem Rechtsanwalt keinen zusätzlichen Gewinn bringen, sondern lediglich besondere Härten ausgleichen (vgl. Hartmann, Kostengesetze 45. Aufl., § 51 RVG Rdn. 2).

Die Gesamtschau ergibt hier, dass Rechtsanwältin M. kein unzumutbares Sonderopfer abverlangt wird, wenn die Pauschgebühren für die Verfahrensabschnitte €Grundgebühr€ und €Verfahrensgebühr€ nicht höher festgesetzt werden, als es der Höchstvergütung eines Wahlanwalts entspräche. Die höhere Belastung in diesen Verfahrensabschnitten wird durch den deutlich unterdurchschnittlichen Zeitaufwand in den Hauptverhandlungsterminen so weit ausgeglichen, dass die Vergütung für ihre Inanspruchnahme nicht als unzumutbar bezeichnet werden kann.






KG:
Beschluss v. 02.10.2015
Az: 1 ARs 26/13


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/0fde691c5651/KG_Beschluss_vom_2-Oktober-2015_Az_1-ARs-26-13




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