Bundespatentgericht:
Beschluss vom 21. Februar 2011
Aktenzeichen: 8 W (pat) 4/10
(BPatG: Beschluss v. 21.02.2011, Az.: 8 W (pat) 4/10)
Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung
Das Bundespatentgericht hat mit Beschluss vom 21. Februar 2011, Aktenzeichen 8 W (pat) 4/10, entschieden, dass das Einspruchs- und Beschwerdeverfahren erledigt ist.
In dem Verfahren hat die Einsprechende Einspruch gegen das Patent eingelegt. Das Deutsche Patent- und Markenamt hat daraufhin das Streitpatent mit Beschluss vom 15. Oktober 2009 in vollem Umfang aufrechterhalten. Gegen diesen Beschluss hat die Einsprechende am 29. Dezember 2009 Beschwerde eingelegt.
Das Patent ist jedoch mittlerweile wegen Nichtzahlung der Jahresgebühr ab dem 1. Juni 2010 erloschen. In einem Schriftsatz vom 16. August 2010 hat die Einsprechende erklärt, dass sie kein Rechtsschutzbedürfnis für den Fortgang des Verfahrens habe. Zugleich hat sie beantragt, der Patentinhaberin die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen und die Beschwerdegebühr zurückzuzahlen.
Das Gericht stellt fest, dass das Streitpatent erloschen ist und daher kein Interesse der Allgemeinheit mehr an einem Widerruf des Patents besteht. Da die Einsprechende kein eigenes Rechtsschutzbedürfnis für einen rückwirkenden Widerruf geltend gemacht hat und auch kein erkennbares solches besteht, erledigt sich das Einspruchsverfahren. Dadurch erledigt sich auch das Beschwerdeverfahren.
Um das Einspruchsverfahren formell abzuschließen und die Sach- und Rechtslage im Interesse der Verfahrensbeteiligten und Dritten zu klären, spricht das Gericht die Erledigung des Einspruchs- und Beschwerdeverfahrens durch einen formell rechtskräftigen Beschluss aus.
Es liegen keine Gründe vor, die eine Rückerstattung der Beschwerdegebühr gemäß § 80 (3) PatG oder eine Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen gemäß § 80 (1) PatG rechtfertigen. Da das Einspruchsziel auf andere Art und Weise erreicht wurde und sich das Einspruchsverfahren dadurch erledigt hat, besteht kein Anlass für eine Kostenauferlegung oder eine Rückerstattung der Beschwerdegebühr.
Die Gerichtsentscheidung im Volltext:
BPatG: Beschluss v. 21.02.2011, Az: 8 W (pat) 4/10
Tenor
Das Einspruchsund das Beschwerdeverfahren sind in der Hauptsache erledigt.
Gründe:
I.
Die Einsprechende hat gegen das Patent Einspruch erhoben. Daraufhin hat die Patentabeilung 16 des Deutschen Patentund Markenamts das Streitpatent mit Beschluss vom 15. Oktober 2009 in vollem Umfang aufrechterhalten. Gegen diesen Beschluss hat die Einsprechende am 29. Dezember 2009 Beschwerde eingelegt.
Das Patent ist inzwischen wegen Nichtzahlung der Jahresgebühr mit Wirkung vom 1. Juni 2010 erloschen.
Auf den entsprechenden Hinweis des Senats hat die Einsprechende mit Schriftsatz vom 16. August 2010 erklärt, an einem Fortgang des Verfahrens kein Rechtsschutzbedürfnis geltend zu machen. Gleichzeitig hat sie beantragt, der Patentinhaberin die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen und die Beschwerdegebühr zurückzuzahlen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
1.
Das Streitpatent ist erloschen. Wegen des Erlöschens besteht kein Interesse der Allgemeinheit mehr an einem Widerruf des Patents für die Restlaufzeit. Da die Einsprechende kein eigenes Rechtsschutzbedürfnis für einen rückwirkenden Widerruf geltend gemacht hat und ein solches auch nicht erkennbar ist, ist das Einspruchsverfahren erledigt (vgl. dazu ausführlich BPatG GRUR 2010, 363, 364 -Radauswuchtmaschine; BGH GRUR 1997, 615 ff. -Vornapf). Damit erledigt sich auch das diesen Streitgegenstand betreffende Beschwerdeverfahren.
2.
Um das Einspruchsverfahren förmlich abzuschließen und zur Klarstellung der Sachund Rechtslage im Interesse der Verfahrensbeteiligten sowie Dritter ist die Erledigung des Einspruchsund Beschwerdeverfahrens durch einen der förmlichen Rechtskraft fähigen Beschluss auszusprechen. (vgl. BPatG, a. a. O., LS 3 -Radauswuchtmaschine).
3.
Gründe: für eine Rückzahlung der Beschwerdegebühr nach § 80 (3) PatG und für eine Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen nach § 80 (1) PatG sind weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich. Stellt nämlich in ständiger Rechtsprechung der Erfolg des Einspruchs in Form eins Patentwiderrufs schon keinen Billigkeitsgrund nach dieser Vorschrift dar, besteht kein Anlass für eine Kostenauferlegung oder eine Rückzahlung der Beschwerdegebühr, wenn das Einspruchsziel wie vorliegend auf andere Art und Weise erreicht wird und sich das Einspruchsverfahren hierdurch erledigt hat.
Dr. Zehendner Kätker Rippel Dr. Dorfschmidt Cl
BPatG:
Beschluss v. 21.02.2011
Az: 8 W (pat) 4/10
Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/1003b80b9204/BPatG_Beschluss_vom_21-Februar-2011_Az_8-W-pat-4-10