Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 12. Februar 2001
Aktenzeichen: AnwZ (B) 9/00

(BGH: Beschluss v. 12.02.2001, Az.: AnwZ (B) 9/00)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 12. Februar 2001 (Aktenzeichen AnwZ (B) 9/00) die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 1. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 27. September 1999 als unzulässig verworfen. Der Antragsteller wurde zur Zahlung der Kosten des Beschwerdeverfahrens verurteilt und er musste auch die notwendigen außergerichtlichen Auslagen der Antragsgegnerin erstatten. Des Weiteren wurde der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren auf 100.000 DM festgesetzt.

Der Antragsteller war seit 1974 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Allerdings wurde ihm aufgrund von Vermögensverfall die Zulassung durch die frührere Antragsgegnerin mit Bescheid vom 23. Februar 1999 widerrufen. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung des Antragstellers mit dem Beschluss vom 27. September 1999 zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung hat der Antragsteller am 27. Dezember 1999 eine sofortige Beschwerde eingereicht.

Die sofortige Beschwerde ist jedoch unzulässig, da sie nicht innerhalb der Frist von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs eingereicht wurde. Da es sich um eine unzulässige Beschwerde handelt, konnte der Senat ohne mündliche Verhandlung darüber entscheiden.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BGH: Beschluss v. 12.02.2001, Az: AnwZ (B) 9/00


Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 27. September 1999 wird als unzulässig verworfen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt.

Gründe

I.

Der im Jahre 1944 geborene Antragsteller war seit 1974 zur Rechtsanwaltschaft und zuletzt bei den Landgerichten M. und sowie L. und dem Oberlandesgericht M. zugelassen. Mit Bescheid vom 23. Februar 1999 hat die frühere Antragsgegnerin die Zulassung wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) widerrufen. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof mit Beschluß vom 27. September 1999, dem Antragsteller zugestellt am 24. November 1999, zurückgewiesen. Dagegen wendet sich dieser mit seiner am 27. Dezember 1999 eingegangenen sofortigen Beschwerde.

II.

Das Rechtsmittel ist unzulässig, weil es nicht binnen einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs bei diesem eingegangen ist (§ 42 Abs. 4 Satz 1 BRAO).

Über die unzulässige Beschwerde konnte der Senat ohne mündliche Verhandlung entscheiden (BGHZ 44, 25).

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BGH:
Beschluss v. 12.02.2001
Az: AnwZ (B) 9/00


Link zum Urteil:
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