Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg:
Beschluss vom 26. Juli 2012
Aktenzeichen: 9 S 882/11
(VGH Baden-Württemberg: Beschluss v. 26.07.2012, Az.: 9 S 882/11)
Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 26.01.2011, in dem die Klage eines Rechtsanwalts gegen die Rechtsanwaltskammer abgewiesen wurde, wurde aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der Verwaltungsrechtsweg unzulässig ist und der Rechtsstreit an den Anwaltsgerichtshof Baden-Württemberg verwiesen wird. Die Kostenentscheidung bleibt offen und die Beschwerde wird nicht zugelassen.
In dem Rechtsstreit ging es darum, ob der Kläger berechtigt ist, seinen juristischen Doktortitel in der abgekürzten Form "Dr." zu führen. Der Kläger wurde von einer slowakischen Universität mit dem akademischen Grad "JUDr." ausgezeichnet. Daher erhob er Klage gegen die Rechtsanwaltskammer, um festzustellen, dass er befugt ist, seinen Titel in der abgekürzten Form zu führen. Das Verwaltungsgericht entschied, dass der Verwaltungsrechtsweg zulässig ist, da es sich um eine hochschulrechtliche Frage handele. Der Kläger legte Berufung ein und argumentierte, dass es sich um eine verwaltungsrechtliche Anwaltssache handele. Der Fall wurde schließlich an den Anwaltsgerichtshof verwiesen, da dieser für solche Streitigkeiten zuständig ist.
Der Anwaltsgerichtshof hat eine weite Zuständigkeit für alle Streitigkeiten, die sich aus der Anwendung der Bundesrechtsanwaltsordnung ergeben und nicht ausdrücklich einem anderen Gericht zugewiesen sind. Da es in diesem Fall um die Frage ging, ob die Rechtsanwaltskammer befugt ist, Maßnahmen gegen den Kläger zu ergreifen, fiel der Fall in die Zuständigkeit des Anwaltsgerichtshofs. Es wurde festgestellt, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht den Verwaltungsrechtsweg eröffnet hat und der Fall wurde an den Anwaltsgerichtshof verwiesen.
Es wurde kein Kostenbeschluss getroffen und die Beschwerde wurde nicht zugelassen. Der Beschluss ist endgültig und kann nicht angefochten werden.
Die Gerichtsentscheidung im Volltext:
VGH Baden-Württemberg: Beschluss v. 26.07.2012, Az: 9 S 882/11
Auch Auseinandersetzungen zwischen einem Rechtsanwalt und der Rechtsanwaltskammer im Vorfeld von Maßnahmen des Vorstands nach §§ 73 Abs. 2 Nr. 1, 74 BRAO fallen in die Zuständigkeit des Anwaltsgerichtshofs nach § 112a Abs. 1 BRAO (im Anschluss an BGH, Senat für Anwaltssachen, Beschluss vom 02.03.2011 - AnwZ (B) 50/10 - NJW 2011, 2303).
Tenor
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 26.01.2011 - 1 K 1638/10 - wird aufgehoben.
Der Verwaltungsrechtsweg ist unzulässig.
Der Rechtsstreit wird an den Anwaltsgerichtshof Baden-Württemberg verwiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.
Die Beschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger streitet mit der Beklagten, in deren Bezirk er als Rechtsanwalt zugelassen ist, über die Befugnis, seinen juristischen Doktortitel in der abgekürzten Form €Dr.€ zu führen. Ihm wurde von der Juristischen Fakultät der ...-Universität in Bratislava (Slowakische Republik) nach der Diplomurkunde vom 15.05.2009 der akademische Grad €doktor prav€ (Abkürzung €JUDr.€) verliehen.
Am 02.08.2010 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Freiburg Klage mit dem Antrag erhoben, gegenüber der Beklagten festzustellen, dass er befugt sei, seinen juristischen Doktortitel in der abgekürzten Form €Dr.€ zu führen, hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, ihn in der Liste der Kammermitglieder sowie in den Verlautbarungen der Kammer einschließlich des Internetauftritts mit seinem Doktortitel in der abgekürzten Form zu führen. Die Beklagte hat die Abweisung der Klage beantragt. Die Feststellungsklage sei bereits unzulässig. Es sei nicht ersichtlich, dass neben den Rechtsmitteln, die die Bundesrechtsanwaltsordnung für ein Mitglied im sog. Rügeverfahren gemäß §§ 24 ff. BRAO zur Verfügung stelle, noch ein Rechtsschutzbedürfnis für ein verwaltungsgerichtliches Feststellungsverfahren gegeben sein könne. Zudem entfiele dann die vom Gesetzgeber nach § 112a BRAO in berufsrechtlichen Streitigkeiten vorgesehene Zuständigkeit des Anwaltsgerichtshofs. Im übrigen sei die Klage auch unbegründet.
Mit Urteil vom 26.01.2011 hat das Verwaltungsgericht die Klage in der Sache abgewiesen und die Berufung zugelassen. Zum Verwaltungsrechtsweg ist ausgeführt worden, dieser sei nach § 40 Abs. 1 VwGO eröffnet, da eine Sonderzuweisung zum Anwaltsgerichtshof beim Oberlandesgericht nicht gegeben sei. Bei der Streitigkeit handele es sich nicht um eine verwaltungsrechtliche Anwaltssache im Sinne des § 112a Abs. 1 BRAO. Der Kläger greife nicht eine Maßnahme der Beklagten an, die diese auf der Grundlage der Bundesrechtsanwaltsordnung ergriffen habe, sondern begehre die Feststellung, dass er befugt sei, seinen ausländischen Hochschulgrad in einer bestimmten Weise zu führen. Dabei handele es sich im Kern um eine hochschulrechtliche Frage, zu deren Klärung die Verwaltungsgerichte berufen seien.
Auf die fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers hat die Beklagte €ihre Bedenken gegen die Zulässigkeit der Feststellungsklage (€) sowohl bezüglich der sachlichen Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts bzw. der Verwaltungsgerichtsbarkeit als auch bezüglich eines angenommenen Feststellungsinteresses€ wiederholt. Das Verwaltungsgericht verkenne bei Bejahung der sachlichen Zuständigkeit im Hinblick auf die Beantwortung einer hochschulrechtlichen Fragestellung, dass es bei der Rechtsbeziehung zwischen der Beklagten und einem Mitglied letztlich immer nur um berufsrechtliche Vorgänge gehen könne.
Dem Senat liegen die Akten der Beklagten und des Verwaltungsgerichts Freiburg vor. Hierauf sowie auf die Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens wird wegen weiterer Einzelheiten Bezug genommen.
II.
Der Rechtsstreit ist nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 17 a Abs. 2 Satz 1 GVG unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an den nach § 112a Abs. 1 BRAO zuständigen Anwaltsgerichtshof zu verweisen, denn es handelt sich um eine verwaltungsrechtliche Anwaltssache im Sinne dieser Vorschrift, für die wegen anderweitiger bundesgesetzlicher Zuweisung i.S.v. § 40 Abs. 1 VwGO nicht der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist.
Da das Verwaltungsgericht entgegen § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 17 a Abs. 3 Satz 2 GVG trotz der ausdrücklichen Zuständigkeitsrüge der Beklagten nicht vorab über die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs entschieden und die Beklagte in der Berufungsinstanz an der Rechtswegrüge festgehalten hat, musste der Senat prüfen und entscheiden, ob der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist. § 17a Abs. 5 GVG ist in einem solchen Fall nicht anwendbar, weil andernfalls die in § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG eingeräumte Möglichkeit, die Frage der Zulässigkeit des Rechtswegs auch im Fall ihrer Bejahung durch das Gericht erster Instanz durch das Rechtsmittelgericht prüfen zu lassen, aufgrund eines Verfahrensfehlers des Gerichts abgeschnitten würde (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.01.1994 - 7 B 198.93 -, NJW 1994, 956; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 09.12.1999 - 5 S 467/97 -, Juris, und Beschlüsse vom 18.03.1998 - 3 S 1897/97 -, VGHBW-Ls 1998, Beilage 6, B 1 und vom 02.04.1996 - 10 S 23/96 -, NVwZ-RR 1997, 325; Ehlers, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 17a GVG Rn. 30 m.w.N.).
Seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften vom 30.07.2009 (BGBl. I S. 2449) am 01.09.2009 regelt die neu eingefügte Vorschrift des § 112a Abs. 1 BRAO die grundsätzliche Zuständigkeit des Anwaltsgerichtshofs für alle öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nach der Bundesrechtsanwaltsordnung oder daraus abgeleiteten Rechts, soweit nicht in den Fällen des § 112a Abs. 2 BRAO der Bundesgerichtshof zuständig ist (vgl. Feurich/Weyland, Kommentar zur Bundesrechtsanwaltsordnung, 8. Auflage 2012, Rn 7 zu § 112a). Von dieser weitgespannten Zuständigkeit im Sinne einer Generalklausel sind alle Streitigkeiten umfasst, die aus Anwendung der Bundesrechtsanwaltsordnung und der auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen und Satzungen resultieren und die nicht ausdrücklich dem Anwaltsgericht oder einem anderen Gericht zugewiesen sind (vgl. BGH, Senat für Anwaltssachen, Beschluss vom 02.03.2011 - AnwZ (B) 50/10 -, NJW 2011, 2303).
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist vorliegend der Rechtsweg zum Anwaltsgerichtshof eröffnet. Die Beteiligten streiten über die Reichweite der der Beklagten nach der Bundesrechtsanwaltsordnung eingeräumten Befugnisse. Im Schreiben vom 09.07.2010 hat die Beklagte ihre Rechtsauffassung deutlich gemacht, dass der Kläger seinen Doktortitel zu Unrecht in der abgekürzten Form €Dr.€ führt, und eine berufsrechtliche Klärung angekündigt, sei es im Rahmen eines berufsrechtlichen Aufsichtsverfahrens, sei es in Form einer förmlichen Missbilligung durch den Vorstand. Damit ist nicht zweifelhaft, dass das Rechtsschutzbegehren des Klägers darauf abzielt, mit einer gerichtlichen Klärung der Streitfrage einem Vorgehen des Vorstands der Beklagten auf der Grundlage des § 73 Abs. 2 Nr. 1 BRAO oder des § 74 BRAO die Grundlage zu entziehen. Anders als das Verwaltungsgericht meint, steht der Annahme einer verwaltungsrechtlichen Anwaltssache in diesem Fall nicht entgegen, dass die Beklagte noch keine Missbilligung des Verhaltens des Klägers ausgesprochen hat. In diesem Zusammenhang hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 02.03.2011 (a.a.O. Rn. 15) zur umfassenden Zuständigkeit des Anwaltsgerichtshofs ausgeführt:
€Das ergibt sich nicht nur aus dem Wortlaut des § 112a Abs. 1 BRAO, der die Rechtswegzuständigkeit des Anwaltsgerichtshofs als Regelfall (€soweit nicht") behandelt. Auch die aus den Gesetzesmaterialien ersichtliche Intention des Gesetzgebers belegt die weit gespannten Kompetenzen des Anwaltsgerichtshofs. Die Zuständigkeitsregelung des § 112a Abs. 1 BRAO beschränkt sich nicht darauf, die bisher in verschiedenen Einzelnormen ausdrücklich geregelten Rechtswegzuweisungen zum Anwaltsgerichtshof (§§ 37 ff., 90, 91, 163, 191, 223 BRAO a.F.) in einer Vorschrift zusammenzufassen (BT-Drucks. 16/11385 S. 40). Vielmehr soll der Anwaltsgerichtshof nach dem Willen des Gesetzgebers auch zuständig sein für die Gewährung von Rechtsschutz gegen hoheitliches Verwaltungshandeln, das nicht in die Form eines Verwaltungsaktes gekleidet, gleichwohl aber geeignet ist, in die berufsrechtlich begründeten Rechte und Pflichten der Beteiligten einzugreifen oder sie einzuschränken (BT-Drucks. 16/11385, a.a.O.).€
Auch der Umstand, dass die Beteiligten hier über die Führung eines akademischen Grades und damit eine im Hochschulrecht geregelte Frage streiten, führt zu keiner anderen Beurteilung. In § 37 Abs. 5 Satz 3 LHG stellt der Gesetzgeber ausdrücklich klar, dass derjenige, der einen ausländischen Grad, Titel oder eine ausländische Hochschultätigkeitsbezeichnung führt, die Berechtigung hierzu auf Verlangen einer öffentlichen Stelle urkundlich nachzuweisen hat. Dadurch sind eine Vielzahl von Behörden und öffentlichen Stellen mit der Frage der Gradführung befasst und befugt, jeweils in eigener Zuständigkeit über die Führbarkeit eines Grades entscheiden (vgl. dazu Beschluss des Senats vom 11.08.2005 - 9 S 449/05-). Die Beklagte ist eine sonstige öffentliche Stelle i.S.v. § 37 Abs. 5 Satz 3 LHG, die über die Berechtigung des Klägers zur Führung seines Doktortitels in der von ihm gewünschten abgekürzten Form kraft eigener Zuständigkeit und Sachkunde entscheidet.
Es fehlt auch an einer Zuständigkeit des Anwaltsgerichts. Dessen - nach dem Regelungskonzept nur für bestimmte Fälle vorgesehene (vgl. BGH, Senat für Anwaltssachen, Beschluss vom 02.03.2011 a.a.O.) - Zuständigkeit ist nämlich beschränkt auf die Verhängung anwaltsgerichtlicher Maßnahmen gegen einen Rechtsanwalt (§§ 113, 114, 119 BRAO) und auf eine gerichtliche Entscheidung gegen eine von der Anwaltskammer erteilte Rüge (§§ 74, 74a BRAO). Alle anderen Streitigkeiten, auch die hier vorliegende Auseinandersetzung im Vorfeld von Maßnahmen des Vorstands der Beklagten nach §§ 73 Abs. 2 Nr. 1, 74 BRAO, fallen in die Zuständigkeit des Anwaltsgerichtshofs nach § 112a Abs. 1 BRAO.
Der Rechtsstreit ist unter Aufhebung des angefochtenen Urteils gemäß § 17a Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 GVG durch Beschluss an das zuständige Gericht zu verweisen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.1.1994 - 7 B 198.93 -, a.a.O., Bay. VGH, Beschluss vom 06.10.1993 - 22 B 93.1300 -; Ehlers a.a.O., Rn. 30). Dies ist vorliegend gemäß § 112a Abs. 1 BRAO der beim Oberlandesgericht Stuttgart für die OLG-Bezirke Karlsruhe und Stuttgart errichtete Anwaltsgerichtshof Baden-Württemberg (§ 1 der Verordnung der Landesregierung vom 09.11.1959, GBl. S. 168 i.V.m. § 100 Abs. 2 Satz 1 BRAO).
Eine Kostenentscheidung ist gemäß § 17 b Abs. 2 Satz 1 GVG nicht zu treffen.
Die in § 17a Abs. 4 Satz 5 GVG genannten Voraussetzungen für die Zulassung der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG liegen nicht vor.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG).
VGH Baden-Württemberg:
Beschluss v. 26.07.2012
Az: 9 S 882/11
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https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/12750b31316e/VGH-Baden-Wuerttemberg_Beschluss_vom_26-Juli-2012_Az_9-S-882-11