Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 18. Juni 2002
Aktenzeichen: 1 StR 352/99
(BGH: Beschluss v. 18.06.2002, Az.: 1 StR 352/99)
Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung
Der Bundesgerichtshof hat am 18. Juni 2002 einen Beschluss gefasst mit dem Aktenzeichen 1 StR 352/99. In diesem Beschluss wird einem gerichtlich bestellten Verteidiger, Rechtsanwalt Dr. W. aus München, eine Pauschvergütung für die Vorbereitung und Wahrnehmung des Verfahrens nach § 33a StPO bewilligt. Anstelle der gesetzlichen Gebühr wird ihm gemäß § 99 BRAGO eine Pauschvergütung in Höhe von 1.022,58 EURO (in Worten: eintausendzweiundzwanzig EURO und achtundfünfzig Cent) bewilligt.
Der Beschluss wurde aufgrund eines Antrags des Verurteilten mit einem früheren Beschluss vom 23. Februar 2000 eingeleitet und der Verteidiger Rechtsanwalt Dr. W. wurde durch eine Verfügung des Vorsitzenden vom 8. Mai 2000 zum Verteidiger bestellt. In dem Verfahren musste der Verteidiger das umfangreiche Urteil des Landgerichts prüfen und die zahlreichen Verfahrensrügen, die vom Verurteilten selbst verfasst wurden, überprüfen. Der Bundesgerichtshof hält die bewilligte Vergütung für angemessen.
Die Gerichtsentscheidung im Volltext:
BGH: Beschluss v. 18.06.2002, Az: 1 StR 352/99
Tenor
Dem gerichtlich bestellten Verteidiger, Rechtsanwalt Dr.
W. aus München, wird für die Vorbereitung und Wahrnehmung des Verfahrens nach § 33a StPO anstelle der gesetzlichen Gebühr eine Pauschvergütung gemäß § 99 BRAGO in Höhe von 1.022,58 EURO (in Worten: eintausendzweiundzwanzig EURO und achtundfünfzig Cent) bewilligt.
Gründe
Der Senat hat mit Beschluß vom 23. Februar 2000 auf Antrag des Verurteilten das Verfahren nach § 33a StPO eingeleitet und ihm durch Verfügung des Vorsitzenden vom 8. Mai 2000 Rechtsanwalt Dr. W. zum Verteidigerbestellt. In der Sache mußte der Verteidiger das sehr umfangreiche landgerichtliche Urteil durcharbeiten und die zahlreichen, vom Verurteilten selbst verfaßten Verfahrensrügen überprüfen. Der Senat hält die aus dem Beschlußtenor ersichtliche Vergütung für angemessen.
BGH:
Beschluss v. 18.06.2002
Az: 1 StR 352/99
Link zum Urteil:
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