Landgericht Düsseldorf:
Beschluss vom 30. August 2012
Aktenzeichen: 31 O 4/06

(LG Düsseldorf: Beschluss v. 30.08.2012, Az.: 31 O 4/06)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Landgericht Düsseldorf hat am 30. August 2012 in dem Verfahren mit dem Aktenzeichen 31 O 4/06 einen Beschluss gefasst. In dem Beschluss wurden verschiedene Anträge der Antragsteller als unzulässig zurückgewiesen. Die angemessene Barabfindung für eine Aktie der L Aktiengesellschaft wurde auf 62,16 € festgesetzt. Der angemessene Ausgleich für außenstehende Aktionäre der L Aktiengesellschaft wurde auf 4,15 € je Stückaktie abzüglich der Körperschaftssteuerbelastung festgesetzt. Die Beteiligte zu 39, welche die Verfahrenskosten und die außergerichtlichen Kosten tragen muss, wurde zur Kostentragung verurteilt. Die Antragsgegnerin ist der Auffassung, die im Vertrag vom 00.00.2005 vorgesehenen Beträge seien angemessen. Die Kammer hat Beweis erhoben und die Anträge geprüft. Einige Anträge wurden aufgrund fehlender Antragsberechtigung als unzulässig zurückgewiesen. Es wurde festgestellt, dass die im Vertrag vorgesehenen Beträge nicht angemessen sind und erhöht werden müssen. Der Sachverständige hat den Abfindungsbetrag und den Ausgleichsbetrag ermittelt. Eine Erhöhung des Abfindungsbetrages aufgrund der Börsenkurse war nicht geboten. Die festgesetzten Beträge sind angemessen und wurden aufgrund der im Vertrag festgelegten Regelungen berechnet. Die Kosten des Verfahrens wurden den Antragsgegnern auferlegt.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

LG Düsseldorf: Beschluss v. 30.08.2012, Az: 31 O 4/06


Tenor

1.

Die Anträge der Antragsteller zu 2, 6, 29, 30 und 38 werden als

unzulässig zurückgewiesen.

2.

Die angemessene Barabfindung für eine Aktie der L Aktiengesellschaft wird auf 62,16 € je Stückaktie festgesetzt.

3.

Der angemessene Ausgleich für außenstehende Aktionäre der L Aktiengesellschaft wird für jedes Geschäftsjahr auf 4,15 € je Stückaktie abzüglich der Körperschaftssteuerbelastung in Höhe des jeweils geltenden gesetzlichen Tarifs festgesetzt.

4.

Die Beteiligte zu 39. trägt die Gerichtskosten des Verfahrens und ihre außergerichtlichen Kosten sowie die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 1, 3 bis 5, 7 bis 28 und 31 bis 37 und die Kosten des gemeinsamen Vertreters. Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 2, 6, 29, 30 und 38 wird nicht angeordnet.

Gründe

I.

Mit Vertrag vom 00.00.2005, dem in der außerordentlichen Hauptversammlung der L Aktiengesellschaft vom 00.00.2005 mit der notwendigen Mehrheit zugestimmt wurde, kam zwischen der Beteiligten zu 39 und der L Aktiengesellschaft ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zustande. § 6.1 des Vertrages lautet:

€Der Organträger garantiert den außenstehenden Aktionären der Organgesellschaft als angemessenen Ausgleich die Zahlung einer wiederkehrenden Geldleistung (Ausgleichszahlung).

Die Ausgleichszahlung beträgt brutto EUR 3,84 je Stückaktie für jedes volle Geschäftsjahr abzüglich der aufgrund der Ausgleichszahlung entstehenden Körperschaftssteuerbelastung einschließlich Nebensteuern €€.

§ 7.1 des Vertrages lautet:

€Der Organträger verpflichtet sich auf Verlangen eines außenstehenden Aktionärs der Organgesellschaft dessen Aktien gegen eine Barabfindung von EUR 56,16 zu erwerben.€

Der Unternehmensvertrag wurde am 00.00.2005 in das Handelsregister der L AG eingetragen und am 00.00.2005 im elektronischen Bundesanzeiger, am 00.00.2005 in der Rheinischen Post und am 00.00.2006 im Handelsblatt bekannt gemacht.

Am 00.00.2008 wurde der Beschluss der Hauptversammlung der L vom 00.00 2007 über die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) der L AG auf die B GmbH (Hauptaktionärin) gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung in Höhe EUR 66,36 je Aktie in das Handelsregister der L AG eingetragen.

Die Beteiligten zu Ziffer 1 bis 38 haben fristgerecht Anträge nach §§ 304, 305 AktG eingereicht. Sie sind, ebenso wie der gemeinsame Vertreter der außenstehenden Aktionäre (Beteiligte zu 40) der Auffassung, die im Unternehmensvertrag vom 00.00.2005 als Abfindung bzw. Ausgleich vorgesehenen Beträge seien nicht angemessen und höher anzusetzen.

Die Antragsgegnerin ist der Auffassung, die im Vertrag vom 00.00.2005 vorgesehenen Beträge seien angemessen.

Die Kammer hat gemäß der Beweisbeschlüsse vom 3.4.2009 und 13.5.2011 Beweis erhoben. Auf das Ergebnis der Beweisaufnahme wird Bezug genommen.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die Anträge der Beteiligten zu 2, 6, 29, 30 und 38 sind nicht zulässig, da diese Beteiligten entgegen des Hinweises Kammer in der mündlichen Verhandlung vom 25.10.2007 bzw. der Antragsteller zu 38 entgegen des Hinweises vom 5.7.2012 ihre Antragsberechtigung innerhalb der dort gesetzten Frist nicht ausreichend nachgewiesen haben. Gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 Spruchgesetz in Verbindung mit § 3 Satz 3 Spruchgesetz ist die Stellung als Aktionär dem Gericht ausschließlich durch Urkunden nachzuweisen. Hierbei ist im hier gegebenen Fall des § 1 Ziff. 1 SpruchG gemäß § 3 Satz 2 SpruchG eine Urkunde vorzulegen, aus der sich der Aktienbesitz des Antragstellers bezogen auf den Zeitpunkt der Antragstellung ergibt.

Dem genügen die seitens der Antragsteller 2, 6, 29, 30 und 38 mit der Antragsschrift vorgelegten Bankbescheinigungen nicht, da sie bezogen auf die Antragstellerin zu 6. einen Aktienbesitz am 27.2.2006 bescheinigen, während der Antrag erst am 28.2.2006 bei Gericht einging.

Für die Antragsteller zu 29. und 30. wird ein Aktienbesitz im März 2006 bescheinigt, während die Anträge erst am 5.4.2006 bei Gericht eingingen. Auf den entsprechenden Hinweis im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 25.10.2007 erfolgte seitens der Antragsteller zu 6, 29 und 30 keine Reaktion. Soweit die Antragstellerin zu 29 mit Schriftsatz vom 17.8.2012 (Bl. 853, 854 d.A.) erneut eine Bankbescheinigung vorgelegt hat, bescheinigt die vorgelegte Bestätigung lediglich einen Aktienbesitz zum 15.4.2006 und mithin wieder nicht zum maßgeblichen Zeitpunkt des Eingangs der Antragsschrift am 5.4.2006. Die seitens der Antragstellerin zu 29. mit Schriftsatz vom 28.8.2012 (Bl. 871, 872 d.A) vorgelegte Bankbescheinigung konnte sich wegen Versäumung der im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 25.10.2007 gesetzten Nachfrist nicht mehr zu Gunsten der Antragstellerin zu 29. auswirken. Der Antragsteller zu 30 hat zwar mit Schriftsatz vom 29.8.2012 (Bl. 869,870 d.A.) eine ausreichende Bankbescheinigung vorgelegt, diese konnte jedoch wegen der Versäumung der in der mündlichen Verhandlung vom 25.10.2007 gesetzten Nachfrist keine Berücksichtigung mehr finden.

Für den Antragsteller zu 38. wurde mit der Antragsschrift ein Aktienbesitz bis zum 3.4.2006 bescheinigt. Da der Antrag erst am 10.4.2006 bei Gericht einging, reichte der Antragsteller zu 38. auf den Hinweis der Kammer vom 5.7.2012 mit Schriftsatz vom 13.7.2012 (Bl. 815 d.A.) eine weitere Bescheinigung ein. Diese bestätigt jedoch lediglich einen Aktienbesitz zum 20.4.2006 und mithin wiederum nicht zum maßgeblichen Zeitpunkt des Antragseingangs am 10.4.2006.

Der Antragsteller zu 2 hatte zunächst mit der Antragsschrift, die am 30.1.2006 bei Gericht einging, eine auf den 13.1.2006 bezogene Bankbescheinigung vorgelegt. Die auf den Hinweis der Kammer in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Bankbescheinigung der biw vom 11.12.2007 (Bl. 435 d.A.) bescheinigt dem Antragsteller zwar einen Aktienbesitz zum Zeitpunkt der Antragstellung, jedoch konnte diese Bestätigung nicht mehr zu Gunsten des Antragstellers zu 2 verwertet werden, da sie erst am 19.12.2007 und mithin nicht innerhalb der in der mündlichen Verhandlung gesetzten Nachfrist von einem Monat ab Zustellung des Protokolls (7.11.2007, Bl. 433 d.A.) vorgelegt wurde.

Soweit die Antragsgegnerin die Anträge der Beteiligten zu 3., 4., 5., 7., 9., 14., 20. bis 28., 31 und 36 wegen fehlender Darlegung der Antragsberechtigung für unzulässig hält, ist dies bezogen auf den Antragsteller zu 9. nicht zutreffend, da dieser (Bl. 417 d.A.) , ebenso wie die Antragsteller zu 7. (Bl. 418 d.A.), zu 8. (Bl.416 d.A.) und zu 12 (Bl. 422 d.A.) auf den Hinweis der Kammer im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 25.10.2007 rechtzeitig eine ordnungsgemäße Bankbescheinigung vorgelegt hat. Die Antragsteller zu 31 und 34 haben ebenfalls innerhalb der ihnen mit Verfügung vom 10.7.2012 gesetzten Frist ordnungsgemäße Bankbescheinigungen vorgelegt (Bl. 832, 833 d.A). Diese nachträgliche Darlegung der Antragsberechtigung nach Ablauf der Antragsfrist, aber innerhalb der seitens der Kammer gesetzten Frist war noch ausreichend (vgl. OLG Düsseldorf, NZG 2005, 895). Die Antragsteller zu 3., 4., 5., 14, 20. bis 28. und 36 . haben entgegen dem Vortrag der Antragsgegnerin ihre Antragsberechtigung bereits durch Vorlage von Bankbescheinigungen jeweils als Anlage zur Antragsschrift oder unmittelbar im Nachgang hierzu nachgewiesen.

Die Anträge der Beteiligten zu 1., 3. bis 5., 7. bis 28., 31. bis 37. haben in dem aus dem Tenor zu 2. und 3. ersichtlichen Umfang Erfolg. Die im Vertrag vom 00.00.2005 bestimmte Abfindung ist für jede Stückaktie der L AG von 56,16 € auf 62,16 € und der bestimmte Ausgleich ist für jede Stückaktie der L AG von 3,84 € auf 4,15 € abzüglich der Körperschaftssteuerbelastung in Höhe des jeweils geltenden gesetzlichen Tarifs zu erhöhen. In diesem Zusammenhang war auch der Antrag der Beteiligten zu 23. zu bescheiden. Denn durch den Tod deren Rechtsvorgängers trat angesichts dessen anwaltlicher Vertretung keine Unterbrechung des Verfahrens ein.

Einer Entscheidung im vorliegenden Verfahren steht auch nicht die am 00.00.2007 beschlossene und am 00.00.2008 in das Handelsregister eingetragene Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der L AG auf die Antragsgegnerin gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung in Höhe EUR 66,36 je Aktie entgegen. Denn das nach Einleitung des Spruchstellenverfahrens durchgeführte Squeeze-out-Verfahren hat keinen Einfluss auf das vorliegende Verfahren (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 4.10.2006, Az.: 26 W 7/06 AktE).

Die im Vertrag festgesetzte Abfindung ist auf 62,16 € je Stückaktie zu erhöhen. Die angemessene Barabfindung (§ 305 Absatz 2 Nr. 3 AktG) muss die Verhältnisse der Gesellschaft im Zeitpunkt der Beschlussfassung ihrer Hauptversammlung über den Vertrag berücksichtigen (§ 305 Absatz 3 Satz 2 AktG). Angemessen ist eine Abfindung, die dem Aktionär eine volle Entschädigung dafür verschafft, was seine Beteiligung an dem arbeitenden Unternehmen wert ist, die also dem vollen Wert einer Beteiligung entspricht (vgl. Bundesverfassungsgericht E 14, 263 ff). Zu ermitteln ist demnach der Grenzpreis, zu dem der außenstehende Aktionär ohne Nachteil aus der Gesellschaft ausscheiden kann. Dieser Grenzpreis beläuft sich nach den nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen O in dessen Gutachten vom 4.2.2011 und 10.2.2012 auf 62,16 €.

Bei der Ermittlung des von ihm genannten Werts hat der Sachverständige O die sogenannte Ertragswertmethode angewendet. Dies entspricht der nahezu durchgängigen Praxis der Gerichte (vgl. BayObLGZ 1998, 231 ff), die rechtlich unbedenklich ist (vgl. BVerfG E 100, 289 ff). Nach dieser Methode bestimmt sich der Unternehmenswert primär nach den Ertragswerten des betriebsnotwendigen Vermögens, sie wird ergänzt durch eine gesonderte Berechnung des nicht betriebsnotwendigen Vermögens, das regelmäßig mit dem Liquidationswert eingesetzt wird (vgl. BayObLG a.a.O.). Der Ertragswert eines Unternehmens besteht im Barwert zukünftiger Überschüsse der Einnahmen über die Ausgaben. Notwendig ist mithin eine Prognose, die zwangsläufig mit Unsicherheiten belastet ist.

Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ist der vom Sachverständigen gewählte Bewertungsmaßstab nicht zu beanstanden. Die Kammer hält es in Übereinstimmung mit dem Oberlandesgericht Düsseldorf (vgl. Beschluss vom 21.12.2011, Aktenzeichen 26 W 2/11 [Akte]) für geboten, im Regelfall den Bewertungsstandard anzuwenden, der am zu prüfenden Stichtag gegolten hat. Hierfür sprechen das Stichtagsprinzip und Vertrauensgesichtsaspekte. Bessere Erkenntnisse oder neuere (Sachverhaltsermittlungs)-Methoden nach dem Stichtag können gegebenenfalls ergänzend und behutsam zur Unternehmensbewertung herangezogen werden. Danach war der Sachverständige O nicht gehindert, eine Bewertung auf Grundlage des IDW S1 2005 vorzunehmen. Denn dieser Bewertungsmaßstab war bereits am 00.00 2005 verabschiedet worden, also rund zwei Wochen vor der als Stichtag geltenden Hauptversammlung der L am 00.00.2005. Mithin war der Sachverständige auch nicht gehindert, den Basiszins anhand der erst im IDW S1 2005 als Empfehlung genannten Zinsstrukturkurve zu berechnen. Denn insoweit handelt es sich nicht um einen Bewertungsstandard insgesamt, sondern es wird aufgrund neuerer Erkenntnisse € im Wege der Sachaufklärung € versucht, sich einem realistischem Basiszins zum Stichtag zu nähern (vgl. OLG Düsseldorf a.a.O.).

Soweit einige Beteiligte rügen, bei richtiger Anwendung des IDW S1 würden die Planergebnisse wesentlich anders aussehen, bleibt zunächst festzuhalten, dass es einen €wahren Wert€ des Aktieneigentums nicht gibt, der im Rahmen einer an den Kriterien €richtig€ oder €falsch€ orientierten Prüfung ermittelt werden könnte (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 17.10.2011, Aktenzeichen 20 W 7/11). In diesem Zusammenhang ist bei Anwendung des IDW S1 2005 auch der vom Sachverständigen O zugrunde gelegte Ansatz einer Marktrisikoprämie von 5,5 Prozent nach persönlichen Steuern nicht zu beanstanden (vgl. OLG Stuttgart, a.a.O. und Beschluss vom 3.4.2012, Aktenzeichen 20 W 6/09). Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Vortrags der Antragsteller zu 16 € 18 in der mündlichen Verhandlung vom 16.8.2012 bzw. im Schriftsatz vom 20.8.2012. Die Empfehlung zur Nachsteuermarktrisikoprämie mit einer Bandbreite von 5 % bis 6 % bei Anwendung des IDW S1 2005 stellt eine, wenn auch nicht unbestrittene, so doch anerkannte Expertenauffassung dar, welche in der Bewertungspraxis und in der Rechtsprechung beachtet wird. Die Empfehlung des IDW übernimmt dabei nicht lediglich die Ergebnisse von empirischen Untersuchungen. Grundlage der Empfehlung des IDW ist vielmehr eine eigenständige Auswertung des Meinungsstandes zur Bestimmung der Marktrisikoprämie, wie die Veröffentlichung von Hinweisen zur Neufassung des IDW S1 2005 durch Mitglieder des AKU (Wagner/Jonas/Ballwieser/Tschöpel, Wpg 2006, 1005, 1017 ff) zeigt, welche neben den Untersuchungen von Stehle auch andere Kapitalmarktuntersuchungen berücksichtigt. Im Übrigen spricht für die Übernahme der vom IDW empfohlenen Bandbreite angesichts der noch nicht abgeschlossenen wirtschaftswissenschaftlichen Diskussion jedenfalls der Umstand, dass sie in etwa im Mittelfeld der Ergebnisse verschiedener für den deutschen Kapitalmarkt veröffentlichter Studien rangiert (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 17.10.2011, Aktenzeichen 20 W 7/11 und Beschluss vom 3.4.2012, Aktenzeichen 20 W 6/09).

Der vom Sachverständigen O angenommene Wachstumsabschlag in Höhe von 1 Prozent ist entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin und einiger Antragsteller ebenfalls nicht zu beanstanden. Mit dem Wachstumsabschlag soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass eine Geldentwertung bei der Anlage in einem Unternehmen nicht in gleichem Umfang eintritt wie bei Kapitalanlagen in festverzinslichen Wertpapieren, bei der der Zins eine Geldentwertungsprämie enthält. Seine Höhe hängt davon ab, in welchem Umfang erwartet werden kann, dass Unternehmen die Fähigkeit besitzen, die laufende Geldentwertung aufzufangen und gegebenenfalls an Kunden weiterzugeben, so dass die Kapitalanlage in einem Unternehmen insoweit einer Geldentwertung entzogen werden kann (vgl. OLG Düsseldorf Beschluss vom 21.01.2008, Aktenzeichen 26 W 6/06 [AktE]). Die vom Sachverständigen vorgenommene Darstellung des Jahresüberschusses gemäß der Planung der L verdeutlicht, dass mit Ausnahme des Geschäftsjahres 2005 Wachstumsraten erzielt wurden, die deutlich oberhalb des Wachstumsabschlags von 1 Prozent liegen. Daher ergibt sich kein Hinweis darauf, dass der angenommene Wachstumsabschlag von 1 Prozent überhöht ist. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Vortrags der Antragsteller zu 16 bis 18 in der mündlichen Verhandlung vom 16.8.2012 bzw. im Schriftsatz vom 20.8.2012 und 23.8.2012. Insbesondere ist die Annahme eines Wachstumsabschlags unterhalb der erwarteten Inflationsrate nicht zu beanstanden. Denn ein Wachstumsabschlag von 1 % repräsentiert keine sinkenden, sondern nachhaltig steigende Erträge (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 3.4.2012, Aktenzeichen 20 W 6/09).

Eine Erhöhung des vom Sachverständigen ermittelten Abfindungsbetrages unter Berücksichtigung der maßgeblichen Börsenkurse ist nicht geboten. Zwar ist bei der Bewertung der Aktien sowohl der beherrschten als auch der herrschenden AG grundsätzlich der Börsenkurs zugrunde zu legen, damit möglichst gleiche Ausgangsvoraussetzungen für die Bestimmung der Wertrelation vorliegen (vgl. BGH Z 147, 108 ff). Hierbei ist jedoch der maßgebliche Börsenkurs zwecks Vermeidung der Berücksichtigung kurzfristiger Kursschwankungen als Durchschnittskurs der letzten drei Monate vor Bekanntgabe der Strukturmaßnahme zu ermitteln (vgl. BGH Beschluss vom 19.07.2010, Aktenzeichen II ZB 18/09). Der für diesen Zeitraum vom Sachverständigen O ermittelte Durchschnittskurs von 55,74 € liegt unter dem aufgrund vorstehenden Ausführungen anzusetzenden Wert von 62,16 € und hat daher keine Auswirkung auf die Höhe der zu bestimmenden Abfindung.

Die gemäß § 304 Absatz 1 AktG im Vertrag vom 00.00.2005 vorgesehene Ausgleichszahlung war auf 3,12 € netto heraufzusetzen. Dieser Wert ergibt sich aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen O in seinen Gutachten vom 4.2.2011 und 10.2.2012. Danach hat der Sachverständige in zutreffender Weise den von ihm ermittelten Ertragswert unter Berücksichtigung des nicht betriebsnotwendigen Vermögens zugrunde gelegt, da zum Bewertungsstichtag keine Anhaltspunkte für eine Veräußerung bestanden (vgl. OLG Düsseldorf AG 1990, 397). Der so ermittelte Betrag von 3,12 € zuzüglich einer Steuergutschrift in Höhe von 1,03 € ist als angemessen anzusehen, da er nach den nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen O dem Betrag entspricht, den der Aktionär ohne den Unternehmensvertrag erhalten hätte.

Festzusetzen war der verteilungsfähige durchschnittliche Bruttogewinnanteil abzüglich der von dem Unternehmen hierauf zu entrichtenden Körperschaftssteuer und Solidaritätszuschlag in Höhe der jeweils gültigen Steuertarife. Dies ergibt sich daraus, dass als erwirtschafteter Gewinn der Gewinn vor Körperschaftssteuer anzusehen ist, weil die Höhe der Kapitalgesellschaft als solcher auferlegten Körperschaftssteuer von der Gesellschaft selbst nicht beeinfluss werden kann, sondern lediglich Ausfluss des von ihr erwirtschafteten Gewinns ist. Eine solche Auslegung des Begriffs des zuzusichernden durchschnittlichen Gewinnanteils stellt einerseits in der von der Verfassung wegen gebotenen Weise stets sicher, dass der Minderheitsaktionär für die Beeinträchtigung seiner vermögensrechtlichen Stellung durch den Ausgleich wirtschaftlich voll entschädigt wird, andererseits wird durch ein derartiges Verständnis der gesetzlichen Regelung zugleich der Funktion des Ausgleichs als Substitution der ordentlichen Dividende am besten Rechnung getragen, weil der Aktionär als tatsächlichen Barauszahlungsbetrag stets den zur Ausschüttung bereit gestellten Bruttogewinn abzüglich der jeweils gesetzlich geltenden Körperschaftssteuerbelastung des Unternehmens, also einer je nach Gesetzeslage in den einzelnen Jahren möglicherweise variablen Größe erhält (vgl. BGH NJW 2003, 3272 ff).

Die Kostenentscheidung ergibt sich für die Gerichtskosten aus § 15 Abs. 2 SpruchG. und für die außergerichtlichen Kosten aus § 15 Abs. 4 SpruchG. Soweit die Anträge einiger Antragsteller als unzulässig zurückgewiesen wurden, entsprach es billigem Ermessen, diesen ihre außergerichtlichen Kosten aufzuerlegen. Im Übrigen hat das Verfahren keinen Anhaltspunkt dafür ergeben, dass die Kosten aus Billigkeitsgründen nicht den Antragsgegnerinnen aufzuerlegen wären.






LG Düsseldorf:
Beschluss v. 30.08.2012
Az: 31 O 4/06


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