Oberlandesgericht Köln:
Beschluss vom 30. November 1998
Aktenzeichen: 26 WF 208/98

(OLG Köln: Beschluss v. 30.11.1998, Az.: 26 WF 208/98)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Der Rechtsanwalt erhält für seine Mitwirkung in einem Verfahren der vorläufigen Anordnung nach dem FGG keine zusätzlichen Gebühren, da diese Tätigkeit bereits durch die Gebühren des Hauptverfahrens abgedeckt ist. Das Oberlandesgericht Köln hat in einem Beschluss vom 30. November 1998 (Aktenzeichen 26 WF 208/98) entschieden, dass der Festsetzungsbeschluss betreffend die Gebühren des Beschwerdegegners im Verfahren der vorläufigen Anordnung in Höhe von 238,05 DM aufgehoben und der entsprechende Festsetzungsantrag des Beschwerdegegners zurückgewiesen wird. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei und es werden keine Kosten erstattet. Die Beschwerde des Bezirksrevisors hatte Erfolg, da es keine Rechtsgrundlage für die Festsetzung zugunsten des Beschwerdeführers gibt. Der Antragsteller in einem isolierten Sorgerechtsverfahren hat keinen Anspruch auf zusätzliche Gebühren gemäß § 41 BRAGO, da dies nur für Verfahren nach den §§ 620 ff ZPO gilt. Vorläufige Anordnungen nach dem FGG sind damit nicht vergleichbar, da es sich um einstweilige Regelungen innerhalb des Hauptsacheverfahrens handelt. Die Tätigkeit des Rechtsanwalts im Rahmen des Verfahrens der vorläufigen Anordnung nach FGG ist daher bereits durch die Gebühren des Hauptverfahrens abgedeckt. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 128 Abs. 5 BRAGO.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

OLG Köln: Beschluss v. 30.11.1998, Az: 26 WF 208/98


Der Rechtsanwalt erhält für seine Mitwirkung in dem Verfahren der vorläufigen Anordnung nach dem FGG keine besonderen Gebühren. Diese Tätigkeit ist durch die Gebühren des Hauptverfahrens abgegolten.

Tenor

Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Festset-zungsbeschluß vom 19.11.1997 betreffend die Gebühren des Beschwerdegegners im Verfahren der vorläufigen Anordnung in Höhe von 238,05 DM aufgehoben und der entsprechende Festsetzungsantrag des Beschwerdegegners zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

Die nach § 128 Abs. 4 BRAGO zulässige Beschwerde des Bezirksrevisors hat auch in der Sache Erfolg, da es für die Festsetzung zugunsten des Beschwerdeführers keine Rechtsgrundlage gibt.

§ 41 BRAGO ist nicht anwendbar, da es sich vorliegend um ein isoliertes Sorgerechtsverfahren und damit um den Antrag des Antragstellers auf eine vorläufige Maßnahme nach FGG, nicht aber nach den §§ 620 ff ZPO gehandelt hat. Eine entsprechende Anwendung des § 41 BRAGO kommt nicht in Betracht, weil die Verfahren nach § 620 ZPO und der vorläufigen Maßnahme nach dem FGG nicht vergleichbar sind: Die zusätzliche Gebühr nach § 41 BRAGO hat in den Fällen des § 620 ZPO ihren Grund darin, daß es sich bei diesen Sachen um besondere Verfahren im Rahmen des Hauptsacheverfahrens handelt, die in den Vorschriften der §§ 620 ff ZPO eine eigene Ausgestaltung erfahren haben. Diese Qualität weisen die vorläufigen Anordnungen, die auf der Grundlage des FGG ergehen können, dem gegenüber nicht auf; denn bei diesen handelt es sich um einstweilige Regelungen in Bezug auf den Streitstoff innerhalb des Hauptsacheverfahrens, wie sie anderen Maßnahmen entsprechen, die nach § 37 BRAGO zum Rechtszug gehören - so insbesonders die Verfahren betr. die Einstellung der Zwangsvollstreckung, vgl. § 37 Nr. 3 BRAGO. Dementsprechend geht die herrschende Meinung, der auch der Senat folgt dahin, daß die Tätigkeit des Rechtsanwalts im Rahmen des Verfahrens betr. eine

vorläufige Anordnung nach FGG mit den Gebühren des Hauptverfahrens abgegolten ist (vgl. OLG Köln - 10. Zivilsenat - Beschluß vom 15.11.1982, 10 WF 89/82; Gerold-Schmidtv. Eicken-Madert, BRAGO, 12. Aufl., § 41 Rn. 23; Riedel-Sußbauer, BRAGO, 6. Aufl. § 41 Rn. 1 - jeweils mit weiteren Nachweisen).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 128 Abs. 5 BRAGO.






OLG Köln:
Beschluss v. 30.11.1998
Az: 26 WF 208/98


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/1490328920d2/OLG-Koeln_Beschluss_vom_30-November-1998_Az_26-WF-208-98




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