Landgericht Essen:
Urteil vom 15. Dezember 2004
Aktenzeichen: 44 O 188/04

(LG Essen: Urteil v. 15.12.2004, Az.: 44 O 188/04)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Landgericht Essen hat durch Urteil vom 15. Dezember 2004 in dem Verfahren mit dem Aktenzeichen 44 O 188/04 über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung entschieden. Die Klage wurde abgewiesen und die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Verfügungsklägerin hatte beanstandet, dass die Verfügungsbeklagte mit ihrer Werbung für Blutspenden einen Verstoß gegen das Transfusionsgesetz begangen habe. Das Transfusionsgesetz sieht vor, dass Blutspenden unentgeltlich erfolgen sollen und nur Aufwandsentschädigungen zulässig sind. Die Verfügungsklägerin argumentierte, dass die Werbung der Verfügungsbeklagten von potenziellen Spendern fälschlicherweise als finanzieller Anreiz zur Blutspende verstanden werde. Das Risiko, dass Spender aus Risikogruppen zur Blutspende bereit seien, würde dadurch erhöht werden. Die Verfügungsbeklagte argumentierte, dass ihr Werbeverhalten mit dem Transfusionsgesetz vereinbar sei und es sich um eine übliche pauschalierte Aufwandsentschädigung handele. Die Kammer folgte der Argumentation der Verfügungsklägerin, dass die Werbung der Verfügungsbeklagten gegen das Transfusionsgesetz verstoße. Allerdings hat die Klage keinen Erfolg, da die Verfügungsklägerin selbst ebenfalls entgeltliche Leistungen in Form von Sachwerten anbietet. Das Gericht sah darin einen Missbrauch des Unterlassungsanspruchs. Die Kosten des Verfahrens trägt die Verfügungsklägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

LG Essen: Urteil v. 15.12.2004, Az: 44 O 188/04


Tenor

hat die 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Essen

auf die mündliche Verhandlung vom 15. Dezember 2004

durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht E.,

den Handelsrichter Dr. I. und

den Handelsrichter M.

für Recht erkannt:

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird abgewiesen.

Die Verfügungsklägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Verfügungsklägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des gegen sie zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Verfügungsbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Verfügungsklägerin wendet sich gegen die Werbung für Blutspenden mit dem Hinweis auf eine finanzielle Vergütung in Höhe von 20,00 €.

I.

Die Parteien konkurrieren auf dem Blutproduktemarkt. Beide Unternehmen nehmen Blutspenden entgegen und stellen daraus Blutprodukte her, die sie an Krankenhäuser und pharmazeutische Unternehmen veräußern. Die Verfügungsklägerin verfolgt hierbei letztlich eine ideelle Zielsetzung.

Die Parteien offerieren potenziellen Blutspendern als Anreiz diverse Vorteile. Die Verfügungsklägerin wirbt auf ihrer Internetseite www.blutspendedienstwest.de (BL.188 d.A.) so unter anderem damit, dass Blutspender nach jeder dritten Spende ein Original Ritzenhoff-Glas aus dem Sortiment aussuchen und kostenlos mitnehmen könnten. Der Spender werde im Bistro mit vielen Köstlichkeiten und leckeren Kaffeespezialitäten verwöhnt. Für jeden neu geworbenen Spender erhalte man ein zusätzliches Ritzenhoff-Glas. In einer Zeitungsanzeigen (Bl. 187 d.A.) kündigt die Verfügungsklägerin an, das kostenfreie Surfen im Internet zu ermöglichen.

Die Verfügungsbeklagte warb ihrerseits in der Zeitung Ruhr-Nachrichten vom 23.10.2004 (Bl. 21 d.A.) mit dem Werbemotto:

"Spende Blut. Fühl dich gut. Ihre Vorteile: Sie erhalten 20,00 €

plus kostenlosen Gesundheits-Check

plus kostenlose Blutgruppen-Bestimmung

plus kostenlosen Imbiss in der Cafeteria."

Die Verfügungsklägerin sieht hierin eine Verletzung der Regelung des § 10 des Transfusionsgesetzes.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 10.11.2004 (Bl. 22-25 d.A.) forderte die Verfügungsklägerin die Verfügungsbeklagte angeblich auf, eine strafbewehrte-Unterlassungserklärung abzugeben.

II.

Die Verfügungsklägerin ist der Auffassung, dass ihr gemäß den §§ 3, 4 Nr. 11 UWG ein Unterlassungsanspruch zustehe. Das beanstandete Werbeverhalten der Verfügungsbeklagten sei mit der Regelung des § 10 des Transfusionsgesetzes nicht vereinbar. Dieses verbiete eine Vergütung für Blutspenden und lasse lediglich Aufwandsentschädigungen zu. Die beanstandete Werbung werde vom angesprochenen Personenkreis nicht so verstanden, dass nur eine Aufwandsentschädigung bezahlt werde. Es werde vielmehr eine Barzahlung angeboten, die von vielen Spendern als finanzieller Anreiz zur Blutspende gesehen werde. Hierdurch werde das Risiko vergrößert, dass Spender aus sogenannten Risikogruppen zur Blutspende bereit seien, was durch das Transfusionsgesetz gerade verhindert werden solle.

Die Verfügungsklägerin müsse sich nicht entgegenhalten lassen, dass auch sie Blutspendern Entgelte verspreche. Es müsse insofern zwischen Sachleistungen und Geldzahlungen unterschieden werden. Durch die Gewährung von Sachwerten werde nämlich kein relevanter Anreiz zur Blutspende geschaffen.

Die Verfügungsklägerin beantragt,

der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung, der besonderen Dringlichkeit wegen ohne mündliche Verhandlung und durch den Vorsitzenden, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu

€ 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu untersagen im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs mit einem Entgelt für eine Blutspendeentnahme zu werden, insbesondere wenn dies wie in der nachfolgend abgebildeten Anzeige in der Zeitung "Ruhr-Nachrichten" vom 23.10.2004 geschieht:

Die Verfügungs-Beklagte beantragt,

den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

Die Verfügungsbeklagte ist der Auffassung, dass die Klägerin mit ihrem Unterlassungsbegehren schon deshalb rechtlich nicht durchdringen könne, weil das Verhalten der Verfügungsbeklagten mit § 10 des Transfusionsgesetzes vereinbar sei. Durch dieses werde eine Bezahlung von Blutspenden nicht verboten, weil die gesetzliche Regelung nur als Soll-Vorschrift ausgestaltet und nicht sanktioniert sei. Die Zahlung von 20,00 € sei als übliche pauschalierte Aufwandsentschädigung zu bewerten. Im übrigen sei der Verfügungs-Klägerin das Werbeverhalten der Verfügungs-Beklagten seit Jahren bekannt. Die Verfügungs-Klägerin verhalte sich rechtsmissbräuchlich, weil sie der Verfügungs-Beklagten Werbemethoden untersagen wolle, die sie selbst praktiziere.

Gründe

I.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig. Die Kammer für Handelssachen ist gem. § 95 Abs. 1 Nr. 5 GVG funktionell zuständig. Die Verfügungs-Klägerin hat den Antrag gem. § 96 Abs. 1 GVG mit der Antragsschrift gestellt. Zwar hat sie die Klage an eine nicht existente "Zivilkammer für Wettbewerbssachen" gerichtet. Auf telefonische Nachfrage, was damit gemeint sei, hat sie durch ihren Prozessbevollmächtigten erklären lassen, sie wolle einen Antrag auf Verhandlung vor der Kammer für Handelssachen stellen.

II.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird abgewiesen, weil die Verfügungs-Klägerin keinen Unterlassungsanspruch hat.

Insoweit geht die Kammer von folgenden Erwägungen aus:

1.

Dem Antrag steht nicht entgegen, dass er hinreichend bestimmt sein muss. Die Verfügungs-Klägerin stellt in ihrer Antragsschrift unmissverständlich klar, dass sie der Verfügungs-Beklagten untersagen will, Blutspendern die Zahlung eines Geldbetrages für eine Blutspende in Aussicht zu stellen, insbesondere wenn dies wie in der exemplarisch abgebildeten Anzeige der Ruhr-Nachrichten vom 23.10.2004 geschieht.

2.

Die Verfügungs-Klägerin ist Mitbewerberin im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG. Sie ist deshalb gem. §§ 8 Abs. 3 Nr. 1, 8 Abs. 1 UWG berechtigt, bei Zuwiderhandlungen gegen § 3 UWG Unterlassung zu beanspruchen. Zwischen den Parteien ist insoweit unstreitig, dass die Klägerin trotz ihrer insgesamt ideellen Zielsetzung bei der Entnahme von Blut erwerbswirtschaftliche Zwecke verfolgt und das Blut vermarktet. Die Verfügungs-Klägerin hat hierzu erläutert, dass sie bei Verkauf von Blutprodukten an die pharmazeutische Industrie Gewinne erzielen will, um diese bei der Abgabe von Blutkonserven an Krankenhäuser zur Kostensenkung einsetzen zu können. Dies reicht für ein Wettbewerbsverhältnis aus (vgl.: Keller im Harte-Bavemdamm/Henning-Bodewig, Kommentar zum UWG § 2 Rn 18).

3.

Der Verfügungs-Klägerin wird rechtlich auch darin gefolgt, dass die Verfügungs-Beklagte mit der beanstandeten Werbung einer gesetzlichen Vorschrift zuwider handelt, was gem. § 4 Nr. 11 UWG die Vermutung unlauteren Handelns im Sinne des § 3 UWG begründet:

Gem. § 10 Satz 1 des Transfusionsgesetzes sollen Spendenentnahmen unentgeltlich erfolgen. Dies besagt, dass eine Entgeltzahlung nur in Ausnahmefällen, nicht aber regelmäßig erfolgen darf. Die Verfügungs-Beklagte stellt indessen regelmäßig die Zahlung von 20,00 € als "Vorteil" in Aussicht. Sie handelt damit der gesetzlichen Vorschrift zuwider. Entgegen der Auffassung der Beklagten verlangt der § 4 Nr. 11 UWG nicht, dass die Zuwiderhandlung gegen gesetzliche Vorschriften überdies mit Ordnungsgeldern oder Strafen sanktioniert wird. Der § 4 Nr. 11 UWG verlangt alleine einem Rechtsverstoß, nicht auch eine Sanktionsfolge.

Die Kammer teilt weiter die Auffassung der Verfügungs-Klägerin, dass das Angebot eines "Vorteils" von 20,00 € nicht als Ankündigung einer pauschalen Aufwandsentschädigung gewürdigt werden kann. Die gewählte Werbeformulierung wird vom angesprochenen Personenkreis nämlich nicht so verstanden, dass man nur eine Aufwandsentschädigung erwarten dürfe, durch welche im Interesse der Blutspende eingegangene eigene Nachteile zeitlicher oder wirtschaftlicher Art kompensiert würden. Vielmehr werden die 20,00 € in der Werbung als "Vorteil" versprochen, durch welche die Vermögenseinbußen des Spenders nicht nur ausgeglichen, sondern dessen Vermögenssituation verbessert werde.

4.

Der Verfügungs-Klägerin steht gleichwohl kein Unterlassungsanspruch zu, weil die Geltendmachung des Anspruches gem. § 8 Abs. 4 UWG unzulässig ist. Die Verfügungs-Klägerin versucht der Verfügungs-Beklagten im Wege der einstweiligen Verfügung ein Werbeverhalten zu untersagen, welches sie selbst praktiziert. Dies erscheint bei Berücksichtigung der Gesamtumstände als missbräuchlich.

Der Verfügungs-Klägerin kann insoweit nicht darin gefolgt werden, dass der Rechtsbegriff der "Unentgeltlichkeit" im § 10 Satz 1 des Transfusionsgesetzes nur Barzahlungen verbiete, die Hingabe von Sachgeschenken oder geldwerten Leistungen aber zulasse. Vielmehr liegt eine entgeltliche Leistung bei jeder Hingabe von Geldbeträgen, Sachwerten oder Dienstleistungen vor, durch die das Vermögen des Blutspenders vergrößert wird. Würde das Überlassen von Sachwerten durch § 10 Satz 1 des Transfusionsgesetzes nicht erfasst, könnte - beispielhaft - die Zahlung von 2,00 € als Gesetzesverstoß gewertet werden, Übereignung eines teuren Gebrauchsgegenstandes aber als gesetzeskonform. Ein so eingeschränktes Verständnis des Begriffes ist mit Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung nicht vereinbar.

Wie die Verfügungs-Beklagte belegt hat und zwischen den Parteien außer Streit steht, bietet die Verfügungs-Klägerin Blutspendern in diesem Sinne ebenfalls entgeltliche Leistungen im Sinne des § 10 Satz 1 des Transfusionsgesetzes als Gegenleistung für die Spendebereitschaft an. So wird ihnen kostenloses Surfen im Internet oder Ritzenhoff-Gläser versprochen. Zu letzterem ist gerichtsbekannt, dass solche Gläser pro Stück ca. 20,00 € kosten.

Da die Verfügungs-Klägerin sich hier allein auf die Beeinträchtigung ihres Wettbewerbshandelns berufen kann, kann im Rahmen der Abwägung der Interessen auch nicht entscheidend berücksichtigt werden, dass die Klägerin letztlich Karitative Zwecke verfolgt und auch aus ideellen Erwägungen daran interessiert ist, private Wettbewerber auf dem Blutproduktemarkt in ihrem Werbeverhalten einzuschränken. Der Gesetzgeber hat sich dahin entschieden, auch private Unternehmen im Bereich des Blutproduktemarkts tätig werden zu lassen. Diese Grundentscheidung ist zu respektieren.

5.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Vollstreckbarkeitsentscheidung folgt aus den §§ 708 Nr. 1, 711 Satz 1 ZPO.






LG Essen:
Urteil v. 15.12.2004
Az: 44 O 188/04


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