Bundespatentgericht:
Urteil vom 19. März 2009
Aktenzeichen: 10 Ni 4/08
(BPatG: Urteil v. 19.03.2009, Az.: 10 Ni 4/08)
Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung
Das Bundespatentgericht hat in dieser Gerichtsentscheidung über eine Nichtigkeitsklage gegen ein Patent entschieden. Die Klägerin behauptete, dass das Patent nichtig sei, da der dort beschriebene Gegenstand gegenüber dem Stand der Technik nicht patentfähig sei. Die Klägerin berief sich dabei auf verschiedene vorveröffentlichte Druckschriften und machte zusätzlich geltend, dass vor dem Prioritätstag des Patents bereits Fahrzeugsitze mit den Merkmalen des Streitpatents vertrieben wurden.
Das Gericht wies die Klage ab. Es war nicht davon überzeugt, dass das Patent nichtig ist, da die technischen Voraussetzungen für die Patentfähigkeit nach deutschem Patentgesetz erfüllt sind. Das Patent betrifft einen Faltenbalg zur Abdeckung von beweglichen Teilen im Kraftfahrzeugbau. Die Aufgabe des Patents ist es, einen Faltenbalg zu entwickeln, der steifer ist und ein gleichmäßiges äußeres Erscheinungsbild bei Belastung bietet. Der Patentanspruch beschreibt den Faltenbalg mit spezifischen Merkmalen bezüglich der Anordnung der Falten und der Basisflächen zwischen den Falten.
Die Entscheidung des Bundespatentgerichts besagt, dass das Patent gültig ist und die Klage daher abgewiesen wird. Die Klägerin muss die Kosten des Rechtsstreits tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, wenn eine Sicherheitsleistung von 120 % des zu vollstreckenden Betrages erbracht wird.
Die Gerichtsentscheidung im Volltext:
BPatG: Urteil v. 19.03.2009, Az: 10 Ni 4/08
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Beklagte ist bei Klageerhebung eingetragener Inhaber des deutschen Patents 197 19 863 (Streitpatent) gewesen, das am 12. Mai 1997 unter Inanspruchnahme der Priorität der deutschen Gebrauchsmusteranmeldung 296 18 360.1 vom 25. Oktober 1996 angemeldet worden ist. Es betrifft einen Faltenbalg zur Abdeckung von beweglichen Teilen und umfasst 10 Patentansprüche, von denen Patentanspruch 1 folgenden Wortlaut hat:
"Faltenbalg zur Abdeckung von beweglichen Teilen, insbesondere im Kraftfahrzeugbau, wobei der Faltenbalg mit den Endbereichen fest an den beweglichen Teilen angeordnet ist, so dass er bei wechselnden Belastungen eintretende Längsbewegungen ausführen kann und dabei die einzelnen Falten zueinander bewegbar sind, dadurch gekennzeichnet, dass zwischen den einzelnen Falten jeweils eine Basisfläche (2) angeordnet ist, wobei die Wendepunkte der Falten in einer Ebene und die Basisflächen (2) in einer gegenüberliegenden parallelen Ebene verlaufen, und dass der Übergang zwischen der Basisfläche (2) und den angrenzenden Falten je mindestens eine Sollfaltstelle (3) aufweist."
Wegen der Patentansprüche 2 bis 10 wird auf die Patentschrift Bezug genommen.
Mit ihrer Nichtigkeitsklage macht die Klägerin geltend, der Gegenstand des Streitpatents sei gegenüber dem Stand der Technik nicht patentfähig. Er sei nicht neu, beruhe jedenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Sie beruft sich hierzu auf folgende vorveröffentlichte Druckschriften:
DE 34 17 708 A1 (Anlage K5)
EP 0 391 100 B1 (Anlage K27)
DE-GM 75 08 681 (Anlage K28)
DE 93 12 320 U1 (Anlage K29)
DE 40 20 403 A1 (Anlage K30)
DE 28 45 243 A1 (Anlage K31)
DE-GM 1 963 663 (Anlage K32)
DE 693 05 198 T2 (Anlage K33).
Sie beruft sich ferner darauf, dass vor dem Prioritätstag Fahrzeugsitze mit den Bezeichnungen MSG 90 und MSG 95 vertrieben worden seien, die die Merkmale gemäß den Zeichnungen K13 (MSG 90) bzw. K14 (MSG 95) aufgewiesen haben, wobei sie diese Behauptung unter Zeugenbeweis stellt, und legt hierzu folgende Unterlagen vor:
Trucker Nr. 8, 1992, S. 42 (Anlage K7), Betriebsfuhrpark 5/1992, S. 6, 11 (Anlage K8), OR 6/1994, S. 36 (Anlage K9), Trucker Nr. 12, 1991, ohne Seitenangabe (Anlage K10), Buch: Seat ergonomics, 1995, S. 60 (Anlage K11), Prospekt, 1/96 (Anlage K12), Zeichnung Nr. 123 721 (Anlage K13), Zeichnung Nr. 1 124 023 bzw. 130 171 (Anlage K14)
eidesstattliche Versicherung Fa. Grammer (Anlage K15), eidesstattliche Versicherung Fa. möllertech (Anlage K16), Rahmenvertrag, Preisliste, Bestellungen, Lieferschein sowie Informationsmaterial (Anlagen K17 bis K23, K26)
Zeichnung Nr. 131 180 (Anlage K24), Zeichnung Nr. 130 305 (Anlage K25).
Die Konstruktionszeichnung mit der Nr. 1 124 023 (K14) lag in der mündlichen Verhandlung in Originalgröße vor und wurde als MV1 zur Gerichtsakte überreicht. Die Klägerin beantragt, das deutsche Patent 197 19 863 für nichtig zu erklären. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte tritt den Ausführungen der Klägerin in allen Punkten entgegen und hält das Streitpatent gegenüber dem Stand der Technik für patentfähig. Er hat sich auf folgende Unterlagen berufen:
DE 297 16 508 U1 (Anlage K35)
EP 1 011 999 B1 (Anlage K36)
Ausdruck aus Wikipedia (Anlage K37)
DE 297 13 709 U1 (Anlage K48).
Das Streitpatent ist am 30. Oktober 2008 im Patentregister auf die i... Ltd. in B..., umgeschrieben worden, die erklärt hat, nicht in das Verfahren eintreten zu wollen.
Gründe
Die Nichtigkeitsklage ist zulässig und gemäß §§ 99 Abs. 1 PatG, 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO weiterhin zulässig gegen den Beklagten gerichtet, auch nachdem nach Rechtshängigkeit der Klage das Streitpatent im Patentregister auf eine andere Patentinhaberin umgeschrieben worden ist (vgl. BGH BlPMZ 1992, 255 -Tauchcomputer).
Die Nichtigkeitsklage hat aber in der Sache keinen Erfolg. Der Senat hat nicht die Überzeugung gewinnen können, dass der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit gemäß § 22 Abs. 1 i. V. m. § 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG vorliegt.
I.
1. Das Streitpatent betrifft einen Faltenbalg zur Abdeckung von beweglichen Teilen, insbesondere im Kraftfahrzeugbau, wobei der Faltenbalg im oberen und unteren Bereich fest an den beweglichen Teilen angeordnet ist, so dass er bei wechselnden Belastungen eintretende Längsbewegungen ausführen kann und dabei die einzelnen Falten zueinander bewegbar sind.
Die Streitpatentschrift gibt auf dem Deckblatt zwar die im Prüfungsverfahren vor dem Deutschen Patentund Markenamt berücksichtigten Druckschriften an, würdigt jedoch deren Inhalt in der Beschreibungseinleitung nicht.
Nach den Angaben der Streitpatentschrift DE 197 19 863 C1 (Sp. 1, Z. 10 -13) seien die bekannten Faltenbälge nicht ausreichend steif, so dass zwischen deneinzelnen Befestigungsstellen eine Verformung in Form eines Durchhängens eintrete. Der ästhetische Eindruck sei hierbei unbefriedigend.
2.
Aufgabe des Streitpatents ist es vor dem o. g. Hintergrund (Streitpatentschrift Sp. 1, Z. 14 -17), den Faltenbalg so zu profilieren, dass er bei reduziertem Materialaufwand wesentlich steifer ist und in jeder Lage der Belastung ein gleichmäßiges äußeres Bild ergibt.
3.
Zur Lösung dieser Aufgabe spezifiziert der Patentanspruch 1 in der erteilten und verteidigten Fassung einen Faltenbalg, dessen Merkmale sich wie folgt gliedern lassen:
1. Faltenbalg zur Abdeckung von beweglichen Teilen, insbesondere im Kraftfahrzeugbau, 1.1 wobei der Faltenbalg mit den Endbereichen fest an den beweglichen Teilen angeordnet ist, 1.1.1 so dass er bei wechselnden Belastungen eintretende Längsbewegungen ausführen kann und 1.1.2 dabei die einzelnen Falten zueinander bewegbar sind, dadurch gekennzeichnet, dass 1.2 zwischen den einzelnen Falten jeweils eine Basisfläche (2) angeordnet ist, 1.2.1 wobei die Wendepunkte der Falten in einer Ebene und 1.2.2 die Basisflächen (2) in einer gegenüberliegenden parallelen Ebene verlaufen, und 1.3 dass der Übergang zwischen der Basisfläche (2) und den angrenzenden Falten je mindestens eine Sollfaltstelle (3) aufweist.
BPatG:
Urteil v. 19.03.2009
Az: 10 Ni 4/08
Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/1524183fa175/BPatG_Urteil_vom_19-Maerz-2009_Az_10-Ni-4-08