Bundespatentgericht:
Beschluss vom 23. Januar 2002
Aktenzeichen: 28 W (pat) 202/00
(BPatG: Beschluss v. 23.01.2002, Az.: 28 W (pat) 202/00)
Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung
Das Bundespatentgericht hat in einem Beschluss vom 23. Januar 2002 (Aktenzeichen 28 W (pat) 202/00) eine Beschwerde zur Eintragung einer Marke mit dem Wort "Competition Slug" zurückgewiesen. Die Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamts hatte die Anmeldung aufgrund einer warenbeschreibenden Angabe ausgeschlossen. Die Beschwerdeführerin hat gegen diesen Beschluss Beschwerde eingelegt, jedoch weder begründet noch Stellung zu einem Zwischenbescheid genommen. Das Gericht hat entschieden, dass die angemeldete Bezeichnung das Schutzhindernis des Markengesetzes erfüllt. Die Wortfolge beschreibt die beanspruchten Waren ("Munition und Geschosse; Waffen") und weist lediglich darauf hin, dass es sich entweder um Wettkampfmunition in Form von Kugeln oder um Waffen handelt, die für Wettkampfmunition aus Kugeln geeignet sind. Da die Feststellungen des Gerichts von der Beschwerdeführerin nicht angefochten wurden, wurde die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Gerichtsentscheidung im Volltext:
BPatG: Beschluss v. 23.01.2002, Az: 28 W (pat) 202/00
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister für die Waren
"Munition und Geschosse; Waffen"
ist das Wort
"Competition Slug".
Die Markenstelle für Klasse 13 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung mit der Begründung von der Eintragung ausgeschlossen, sie bestehe ausschließlich aus einer warenbeschreibenden, freihaltungsbedürftigen Angabe im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, wobei "Competition" das englische Wort für "Wettkampf, Wettbewerb" darstelle und "Slug" die Art der Munition (Kugel, Luftgewehrkugel, Pistolenkugel, grobes Schrot) bezeichne.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin mit dem sinngemäßen Antrag, die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben.
Sie hat weder die Beschwerde begründet noch zum Zwischenbescheid des Senats vom 16. November 2001 Stellung genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde führt nicht zur Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse, denn der angemeldeten Bezeichnung steht auch nach Ansicht des Senats das Schutzhindernis des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG entgegen.
Nach den Feststellungen des Senats, stellt sich die als Marke angemeldete Wortfolge zwanglos als eine für sämtliche beanspruchten Waren glatt beschreibende Sachangabe im Sinne dieser Vorschrift dar, die lediglich darauf hinweist, dass es sich bei den so bezeichneten Waren entweder um "Wettkampfmunition" in Form von "slugs" (Kugeln) oder um Waffen handelt, die für "Wettkampfmunition" aus "slugs" geeignet sind. Dies ergibt sich aus den der Anmelderin übersandten Fundstellen im Internet, die eine ausschließlich sachbezogene Verwendung der beiden Begriffe im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren belegen.
Nachdem diese Feststellungen des Senats seitens der Anmelderin unwidersprochen geblieben sind, ist nicht ersichtlich, welche rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtpunkte der Beschwerde der Anmelderin zum Erfolg verhelfen könnten. Vor diesem Hintergrund war die Beschwerde der Anmelderin zurückzuweisen.
Stoppel Martens Voit Bb
BPatG:
Beschluss v. 23.01.2002
Az: 28 W (pat) 202/00
Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/15a0fc3d3296/BPatG_Beschluss_vom_23-Januar-2002_Az_28-W-pat-202-00