Landgericht Hamburg:
Urteil vom 22. Dezember 2008
Aktenzeichen: 419 O 106/07
(LG Hamburg: Urteil v. 22.12.2008, Az.: 419 O 106/07)
Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung
Das Landgericht Hamburg hat in einem Urteil entschieden, dass die Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin einen bestimmten Geldbetrag zu zahlen. Die Klägerin hatte die Nichtigkeit und Anfechtbarkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen geltend gemacht. In dem Urteil werden zunächst der Tenor und die Kostenentscheidung genannt. Anschließend wird der Tatbestand dargestellt, also die Sachverhalte, die für die Entscheidung des Gerichts relevant sind. Es geht um das Grundkapital der Beklagten, Ad-hoc-Meldungen, Insolvenzantrag und Insolvenzverwaltung, einen Beteiligungsvertrag, die Einberufung der Hauptversammlung und weitere Punkte. Der Kläger behauptet unter anderem, dass die Ladung zur Hauptversammlung nichtig sei und dass die Hauptversammlung von falschen Gremien durchgeführt wurde. Die Beklagte hält die Klage für unzulässig, da der Kläger missbräuchlich agiere und versuche, unzulässige Sonderleistungen zu erlangen. Das Gericht folgt dieser Argumentation und erklärt die Klage für unbegründet. Das Urteil umfasst außerdem Ausführungen zur Zulässigkeit der Nebeninterventionen und zum Ausschluss eines Rechtsanwalts von der Prozessvertretung. Es endet mit den Kostenentscheidungen des Gerichts.
Die Gerichtsentscheidung im Volltext:
LG Hamburg: Urteil v. 22.12.2008, Az: 419 O 106/07
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € (i. W.: EURO /100) nebst % Zinsen seit dem zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung der Klägerin von €
Tatbestand
Der Kläger macht die Nichtigkeit und Anfechtbarkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen gelten.
Das Grundkapital der Beklagten, das 11.178.340,-- € beträgt, ist auf den Inhaber lautende Stückaktien eingeteilt. Der Kläger, der früher Mitglied des Aufsichtsrats der Beklagten war, hält hiervon 100 Stückaktien.
In einem 9-Monats-Bericht vom 31.10.2006 und mehreren Ad-hoc-Meldungen, die letzte vom 02.03.2007 (Anlagen K 2 € K 7), stellte der Vorstand der Beklagten eine positive Entwicklung der Gesellschaft dar, der Geschäftsverlauf 2006 sei für die C AG-Gruppe sehr erfolgreich und geplant, ein Aktienrückkaufprogramm aufzulegen. Mit Ad-hoc-Meldung vom 19.04.2007 (Anlage K 8) hieß es sodann, dass die Gesellschaft ihre Umsatz- und Ergebnisziele für das Geschäftsjahr 2006 erheblich verfehle und das geplante Aktienrückkaufprogramm zunächst zurückgenommen werde. Am 02.05.2007 stellte das Finanzamt Insolvenzantrag und die Beklagte ihrerseits am 07.05.2007 (vgl. Anlage K 9). Mit Beschluss vom 08.05.2007 wurde die vorläufige Insolvenzverwaltung und am 01.08.2007 ein allgemeines Verfügungsverbot angeordnet.
Mit Ad-hoc-Meldung vom 4. Juli 2007 (Anlage K 10) meldete die Beklagte, dass sie einen Beteiligungsvertrag mit der B. E. M. AG geschlossen habe, der unter der aufschiebenden Bedingung stehe, dass eine Kapitalherabsetzung im Verhältnis 10:1 mit anschließender Kapitalerhöhung vorgenommen werde, um die Zahlungsfähigkeit der Beklagten wieder herzustellen und die Eröffnung des Insolvenzverfahrens abzuwenden.
Mit Bekanntmachung vom 20.07.2007 (Anlage K 2 = B 7) wurden die Aktionäre zu einer außerordentlichen Hauptversammlung eingeladen, die am 27.08.2007 stattfinden sollte. Zwischen den Parteien ist u. a. streitig, ob die Einberufungsfrist eingehalten wurde und die Möglichkeit der Stimmrechtsvertretung korrekt formuliert war.
Hierzu schreibt die Satzung der Beklagten (Ausschnitt € Anlage B 6) in § 20 Abs. 4 vor, dass die Einberufung der Hauptversammlung mindestens 30 Tage vor dem Tag, bis zu dessen Ablauf die Aktionäre sich zur Hauptversammlung anzumelden haben, im Elektronischen Bundesanzeiger bekanntgemacht werden muss, wobei der Tag der Bekanntmachung und der letzte Anmeldetag nicht mitgerechnet werden. § 22 Abs. 2 schreibt vor, dass für eine Bevollmächtigung Dritter die Schriftform erforderlich und ausreichend ist.
Die Tagesordnung sah die Beschlussfassung über die Herabsetzung des Grundkapitals und die anschließende Erhöhung vor. Die neuen Aktien sollten zunächst den Aktionären im Verhältnis 1:5 zum Bezug angeboten werden. Ferner standen die Wahlen zum Aufsichtsrat an. Die Teilnehmer mussten sich bis zum 20. August 2007 anmelden. Lt. Einladung konnten teilnahmeberechtigte Aktionäre ihr Stimmrecht und ihre sonstigen Rechte durch einen mit schriftlicher Vollmacht ausgewiesenen Bevollmächtigten ausüben lassen.
Auf der Hauptversammlung am 27.08.2007 wurde zu Beginn darauf hingewiesen, dass das Bezugsverhältnis nicht 1:5, sondern richtigerweise 1:4 heißen müsse. Im Anschluss wurden die angefochtenen Beschlüsse mit Mehrheit gefasst (vgl. Protokoll € Anlage K 1). Der Kläger hat neben weiteren 16 Aktionären Widerspruch zur Niederschrift des beurkundenden Notars gegen alle Beschlüsse erklärt.
Im Anschluss hat die Beklagte Verhandlungen mit den widersprechenden Aktionären aufgenommen, wobei einige bewogen werden konnten, auf ihr Anfechtungsrecht zu verzichten. Klage wurde von acht Aktionären eingereicht, u. a. Rechtsanwalt Dr. D als Kläger zu 1).
Die Beklagte hat die Verhandlungen mit den Klägern fortgesetzt und schließlich mit allen, außer dem Kläger zu 7), am 19.10.2007 einen vor dem Gericht protokollierten Vergleich geschlossen. Dieser Vergleich wurde am 07.11.2007 veröffentlicht (Anlage B 2).
Die Parteien haben die Vergleichsverhandlungen bis zum 01.11.2007 fortgesetzt (vgl. Anlagen B 3, K 14, K 18 € K 33, Ni 1). Hierbei ging es u. a. darum, beiderseits erhobene Schadensersatzforderungen einzubeziehen. Die Beklagte hatte gegen den Kläger als damaligen Aufsichtsrat eine Schadensersatzforderung von rd. 920.000,-- erhoben, dann jedoch mit Schreiben vom 27.04.2004 (Anlage K 15) mitgeteilt, dass sie die Vorwürfe nicht aufrechterhalte. Der Kläger verlangte Ersatz der aus dieser Angelegenheit erwachsenen Anwaltskosten von ca. 24.000,-- €. Ferner sollte die Beklagte die Aktien des Klägers übernehmen. Zu einer Einigung kam es nicht.
Am 31.10.2007 wurde die Kapitalerhöhung in das Handelsregister eingetragen (Anlage B 8). Mit Beschluss vom 28.12.2007 hat das Amtsgericht Hamburg das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten eröffnet.
Die vormaligen Kläger zu 1), zu 3) und zu 4) sind dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten als Nebenintervenienten beigetreten.
Der Kläger meint, dass die Nebenintervention der Nebenintervenientin zu 2) zurückzuweisen sei, weil sie zuvor als Klägerin zu 4) aufgetreten sei. Ihr Beitritt sei nichtig, weil sie mit ihrem Vorgehen die Grenzen prozessualer Redlichkeit überschritten habe. Sie habe die Seiten gewechselt und trage nun im Widerspruch zu ihrem Klagvorbringen vor. Ein solch widersprüchliches Verhalten verstoße gegen Treu und Glauben. Außerdem sei Rechtsanwalt Dr. D von der Vertretung auszuschließen. Denn er habe sich (ebenso wie der Beklagtenvertreter) unter Umgehung des Bevollmächtigten direkt an den Kläger gewandt, um ihn zu einem Vergleich zu überreden. Er habe den Kläger am 18.10. sogar mit einem vorbereiteten Vergleich und einer Vollmacht persönlich aufgesucht. Damit habe er über die vermeintlich gleichgerichteten Interessen getäuscht und nunmehr die früher erworbenen Kenntnisse gegen ihn € den Kläger € verwendet, was den Straftatbestand des § 356 StGB erfülle. Um die weitere Begehung von Straftaten zu unterbinden, sei Rechtsanwalt Dr. D deshalb vom Verfahren auszuschließen.
In der Sache selbst trägt der Kläger vor, dass die Beklagte zahlreich gegen Recht und Gesetz verstoßen habe. Die Ladung sei nichtig, weil die Bevollmächtigung von der Schriftform abhängig gemacht worden sei. Das Schriftformerfordernis sei schon 2002 aus dem Aktiengesetz gestrichen worden, um auch eine elektronische Bevollmächtigung zu ermöglichen. Da die Beklagte auf diese Möglichkeit nicht hingewiesen habe, sei die Hauptversammlung unwirksam abgehalten worden, wobei auch die Beschlüsse von der Nichtigkeit erfasst würden. Zudem sei in der Bekanntmachung die in der Satzung und dem Aktiengesetz vorgesehene Frist nicht eingehalten worden. Diese sei vom nicht mitzuzählenden Tag der Versammlung zurückzurechnen. Da auch der Tag der Ladung nicht zähle, hätte die Ladung bis zum 19.07.2007 erfolgen müssen.
Die Ladung weise zudem ein falsches Bezugsverhältnis aus, nämlich 1:5 statt 1:4, über das abgestimmt worden sei. Es handele sich nicht um einen bloßen Schreibfehler, da ungeklärt sei, was denn nun falsch geschrieben sei, das Bezugsrechtsverhältnis oder die vorgeschlagene Summe der Kapitalerhöhung.
Schließlich sei die Hauptversammlung vom falschen Gremium geführt und geleitet worden. Mit der Bestellung eines vorläufigen €starken€ Insolvenzverwalters hätten Vorstand und Aufsichtsrat sämtliche Verfahrensbefugnisse innerhalb der Gesellschaft verloren. Gleichwohl hätten sie die Hauptversammlung durchgeführt und geleitet, obwohl der Insolvenzverwalter diese Aufgabe hätte übernehmen müssen. Dieser Mangel führe dazu, dass es sich bei sämtlichen Beschlüssen der Hauptversammlung um Nichtbeschlüsse handele.
Der Kläger behauptet ferner, dass die Beklagte das Informationsrecht der Aktionäre verletzt habe. Fragen zur Höhe der Liquiditätslücke, welche die Zahlungsunfähigkeit begründen soll, seien ebenso wenig beantwortet worden wie Fragen zur Differenz zwischen Aktiva und Passiva, aus der sich die Überschuldung ergebe. Auch zur erforderlichen Höhe von zuzuführendem Kapital, um die Überschuldung bzw. Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen, habe der Vorstand Auskünfte unter Hinweis auf § 131 Abs. 1 Satz 1 AktG und darauf, dass mit dem Investor B. E. M. AG Vertraulichkeit vereinbart sei, verweigert. Damit hätten den Aktionären keine Informationen über die bilanzielle Lage zur Verfügung gestanden, so dass jegliche Entscheidungsbasis gefehlt habe.
Eine schriftliche Darstellung der wirtschaftlichen Lage der Gesellschaft habe nicht zur Einsicht ausgelegen. In einer so wichtigen Angelegenheit wie Sanierungsbemühungen sei aber der Vorstand verpflichtet, aussagefähiges Zahlenmaterial zur Verfügung zu stellen, damit die Aktionäre denselben Informationsstand hätten, wie der Vorstand, denn nur so könnten sie darüber entscheiden, ob der Kapitalschnitt einen kaufmännischen Sinn hat. Dies gelte vor allem vor dem Hintergrund, dass die im III. Quartal veröffentlichten Zahlen ein florierendes, gesundes Unternehmen dargestellt hätten, das nun ohne Übergang und erkennbare Veränderungen ein Sanierungsfall sein sollte. Fehleranalysen und Folgerungen daraus, insbesondere unternehmerische Maßnahmen zur Sanierung seien nicht vorgetragen worden; es gebe sie nicht. Vielmehr sei zu vermuten, dass der einzige Zweck des geheimen Unternehmensbeteiligungsvertrages darin bestanden habe, der B. E. M. AG und ihren Organen zu Provisionseinnahmen zu verhelfen.
Die B. E. M. AG sei gar nicht in der Lage, bei der Sanierung als rettender Investor aufzutreten, da sie selbst am Rande der Insolvenz gestanden habe (vgl. Anlagen K 11 € K 13).
Nach Ansicht des Klägers sei die Wahl des Aufsichtsrates sittenwidrig, weil sie aufgrund eines sittenwidrigen Unternehmensvertrages zustande gekommen sei, was auf die Wahl durchschlage. Der Aufsichtsrat sei mit Mitgliedern der Geschäftsführung der B. E. M. AG besetzt, basierend auf einem geheimen Unternehmensvertrag, woraus sich die Beherrschung des Aufsichtsrates durch die B. E. M. AG ergebe. Außerdem habe eine unzulässige Blockwahl stattgefunden, weil in einem Wahlgang über drei Kandidaten abgestimmt worden sei, ohne den vierten zu berücksichtigen, und das, obgleich ein Minderheitsantrag wirksam angenommen worden sei, über den Antrag zur Wahl von Herrn Trotz zum Aufsichtsrat zuerst abzustimmen.
Der Kläger bestreitet, dass sein Vorgehen missbräuchlich sei. Er habe die Klage nicht dazu genutzt, die Beklagte unter Druck zu setzen, sondern von Anbeginn darauf hingewiesen, dass ein Vergleich möglich sei, sofern die fehlenden Informationen erteilt würden, um die Kapitalmaßnahmen beurteilen zu können. Da dies aus Zeitgründen abgelehnt worden sei, habe er Vorschläge für eine umfassende Verständigung erbeten. Die gegen ihn gerichtete Schadensersatzforderung sei von Anbeginn unbegründet gewesen und nur mit dem Ziel erhoben worden, ihn dazu zu bewegen, sein Aufsichtsratsmandat niederzulegen. Daraus resultierten Schadensersatzforderungen seinerseits gegen die Beklagte aus Delikt. Die Regelung bestehender Forderungen aber könne nicht sittenwidrig sein. Nicht er habe unberechtigte Sonderleistungen gefordert, vielmehr sei es die Beklagte, die Missbrauch betreibe, um das Informationsrecht der Aktionäre zu umgehen.
Der Kläger beantragt,
1. festzustellen, dass der Beschluss der außerordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom 27.08.2007 zum Tagesordnungspunkt 1, mit dem die Hauptversammlung der Beklagten die Herabsetzung des Grundkapitals in vereinfachter Form von 11.178.340,-- € im Verhältnis 1:10 um 10.060.506,-- € auf 1.117.834,-- € beschlossen hat, nichtig ist;
2. hilfsweise den o. a. Beschluss für nichtig zu erklären;
3. festzustellen, dass der Beschluss der außerordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom 27.08.2007 zum Tagesordnungspunkt 2, mit dem die Hauptversammlung der Beklagten die Erhöhung des auf 1.117.834,-- € herabgesetzten Grundkapitals auf 5.589.170,-- € gegen Bareinlagen um bis zu € 4.471.336,-- durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautende Stückaktien mit Gewinnberechtigung ab Beginn des bei Eintragung der Durchführung der Kapitalerhöhung in das Handelsregister laufenden Geschäftsjahres beschlossen hat, nichtig ist;
4. hilfsweise den Beschluss zu 3. für nichtig zu erklären;
5. festzustellen, dass die Beschlüsse der außerordentlichen Hauptversammlung der Beklagten zu den Tagesordnungspunkten 3. a), 3. b) und 3. c), mit dem die Hauptversammlung zu TOP 3. a) Herrn Dr. L., zu TOP 3. b) Herrn K. und zu TOP 3. c) Herrn W.K. zu Aufsichtsräten der Beklagten gewählt hat, nichtig sind;
6. hilfsweise die Beschlüsse zu 5. für nichtig zu erklären.
Die Nebenintervenientin zu 1) schließt sich dem Antrag an.
Die Beklagte sowie die Nebenintervenientinnen zu 2) € 7) beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte wendet zunächst ein, dass die Klage gegen den Insolvenzverwalter hätte gerichtet werden müssen, da die Beschlüsse Einfluss auf die Insolvenzmasse hätten. Denn die Kapitalmaßnahmen, die mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht hinfällig geworden seien, erhöhten das Aktivvermögen.
Die Hauptversammlung sei von den richtigen Gremien durchgeführt und geleitet worden. Die Hauptversammlung sei von der vorläufigen Insolvenz unberührt, da sie zum insolvenzfreien Bereich gehöre. Die Regelung innerverbandlicher Angelegenheiten bleibe bei den Organen, soweit sie nicht die Aktiv- und Passivmasse berührten. Dazu gehörten u. a. die Bestellung von Gesellschaftsorganen sowie Maßnahmen der Kapitalbeschaffung.
Die Beklagte trägt vor, dass die Ladung den satzungsmäßigen und gesetzlichen Anforderungen genüge. Für die Stimmrechtsvertretung sei in der Satzung Schriftform vorgeschrieben, die in die Ladung übernommen worden sei. Davon abgesehen, würde ein Mangel nicht zur Nichtigkeit führen, weil der Sachverhalt nicht zu denen gehöre, die lt. Gesetz die Nichtigkeit nach sich zögen. Hierzu gehörten die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts, während es hier lediglich um Bestimmungen zur Anmeldung und zur Legitimation der Aktionäre gehe. Diese hätten keinen Einfluss auf die Stimmrechtsausübung. Auch liege kein Anfechtungsgrund vor, da die Aktionäre in keiner Weise in ihrer Beschlussfassung beeinträchtigt worden seien.
Die Fristen seien beachtet worden. Der letzte mögliche Bekanntmachungstag sei der 20.07.2007 gewesen.
Wenn in dem Einberufungstext versehentlich statt des zutreffenden Bezugsverhältnisses von 1:4 ein solches von 1:5 angegeben worden sei, begründe dieses Versehen weder einen Anfechtungs- noch einen Nichtigkeitsgrund. Es handele sich um einen offensichtlichen Schreibfehler, der bereits aus dem vorgeschlagenen Kapitalerhöhungsbeschluss selbst, nämlich dem Verhältnis des Ausgangskapitals zum Erhöhungsbetrag, erkennbar gewesen sei. Der Schreibfehler habe keinerlei Auswirkung auf die Beschlussfassung gehabt.
Die Beklagte trägt weiter vor, dass die Hauptversammlung aus Anlass der dramatischen Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage im Jahr 2007 stattgefunden habe. Alle Kreditbemühungen seien fehlgeschlagen. Sie habe mit dem vorläufigen Insolvenzverwalter ein Sanierungskonzept entwickelt, um die Insolvenz doch noch abzuwenden. Sie habe mit der B. E. M. AG einen Investor gefunden, der bereit gewesen sei, das dringend benötigte Kapital zur Verfügung zu stellen. Mit dem Beteiligungsvertrag habe das Sanierungskonzept im Vorfeld der Hauptversammlung abgesichert werden können. Wesentliche Voraussetzung sei die Beschlussfassung über die Kapitalmaßnahmen gewesen.
Der Kläger habe selbst hierzu keine Fragen gestellt. Zu den Fragen der anderen Aktionäre nach der Liquiditätslücke und der erforderlichen Höhe des zuzuführenden Kapitals habe die Vorstandsvorsitzende mündlich Stellung genommen. Insbesondere habe sie den Status des Insolvenzverfahrens, die Situation zum 31.07.2007, das Sanierungskonzept sowie die Voraussetzungen und die Folgen einer Kapitalherabsetzung/ -erhöhung geschildert. Eine genauere Darstellung der Liquiditätslücke sowie der Höhe der Überschuldung sei angesichts der außerordentlich schwierigen wirtschaftlichen Lage kaum möglich gewesen, zumal die die Jahresabschlussprüfung zum 31.12.2006 unterbrochen habe. Ihr Vorstand habe alles zur Zahlungsunfähigkeit/Überschuldung gesagt, was unter den konkreten Umständen möglich gewesen sei. Alle Informationen, die über das Sanierungskonzept vorgelegen hätten, seien auch erteilt worden. Die Liquiditätslücke sei mit rd. 10 Mio. € beziffert worden, das resultiere insbesondere daraus, dass Anleihen und Darlehen in Höhe von rd. 7,3 Mio. € als Reaktion auf den Insolvenzantrag fällig gestellt worden seien. Ferner habe der Vorstand ausgeführt, dass die Gesellschaft seit langem handelsbilanziell überschuldet sei, was in der Vergangenheit jedoch durch stille Reserven in ihren Tochtergesellschaften aufgefangen worden sei. Der in der Handelsbilanz nicht durch Eigenkapital gedeckte Fehlbetrag habe sich zum 30.06.2007 auf 9,7 Mio. € belaufen. Eine aktuellere Bezifferung sei nicht möglich gewesen. Die insolvenzrechtliche Überschuldung habe sich erst mit der Zahlungsunfähigkeit ihrer Tochtergesellschaft C, T & F GmbH ergeben. Der Vorstand habe darauf hingewiesen, dass sie nicht insolvenzrechtlich überschuldet sei, wenn die unter Fortführungsgesichtspunkten anzusetzenden stillen Reserven der Tochtergesellschaften berücksichtigt würden.
Auch der Insolvenzverwalter habe ausführlich zur Lage der Gesellschaft und den Folgen der Insolvenzeröffnung berichtet.
Die Beklagte ist der Meinung, dass das Vorgehen des Klägers evident rechtsmissbräuchlich sei. Er habe die Klage mit dem Ziel erhoben, eine ihm nicht zustehende Sonderleistung zu erlangen und sich den Lästigkeitswert abkaufen zu lassen. Er habe die Bereitschaft zur Rücknahme der Klage mit erheblichen Zusatzforderungen verknüpft, die im Ergebnis nicht akzeptabel gewesen seien, weil sie eine Belastung von rd. 980.000,-- € bedeutet hätten. Der Kläger habe versucht, seine Machtstellung auszunutzen und sie zu Leistungen zu veranlassen, auf die er keinen Anspruch gehabt habe. So sei die Übernahme sämtlicher gerichtlicher und außergerichtlicher Kosten verlangt worden. Ferner habe sie den geltend gemachten Schadensersatzanspruch verzichten sollen, obgleich der andere Rechtsstreit in keinerlei Zusammenhang mit den von der außerordentlichen Hauptversammlung gefassten Beschlüssen stehe. Weiter habe der Kläger die Übernahme der dort angefallenen gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten verlangt, und schließlich, dass die Investoren sämtliche der von dem Kläger gehaltenen 100 Aktien (Kurswert insgesamt ca. 17,-- €) erwerben und hierfür sowie als Schadensersatz einen weiteren Betrag in Höhe von 24.000,-- € gezahlt werden sollte. Dafür habe sie keinerlei Gegenleistung erhalten sollen mit Ausnahme der Klagrücknahme im vorliegenden Prozess.
Die Beklagte trägt weiter vor, dass die Wahl der Aufsichtsräte ordnungsgemäß als Einzelwahl durchgeführt worden sei. Ein Antrag nach § 137 AktG sei nicht gestellt worden. Herr S. habe sich lediglich den Wahlvorschlag eines Aktionärs zu Eigen gemacht, der selbst nicht anwesend gewesen sei. Dieser hätte jedoch den im Vorfeld gestellten Antrag wiederholen müssen; das sei zwingende Voraussetzung für die Zulässigkeit des Antrags.
Die Nebenintervention des Herrn St. sei zurückzuweisen, da ihr das erforderliche rechtliche Interesse fehle. Ebenso wie der Kläger zu 7) liege seinem Handeln ein Rechtsmissbrauch zugrunde. Der Nebenintervenient St. verfolge allein das Ziel, eine ihm nicht zustehende Sonderleistung zu erlangen und sich hierdurch den Lästigkeitswert seiner Nebenintervention abkaufen zu lassen. Er habe sie € die Beklagte € wiederholt zur Abgabe eines Angebots aufgefordert, um damit die Lästigkeit seiner Intervention abzugelten.
Die Nebenintervenientin zu 2) ist ebenfalls der Meinung, dass der Kläger mit der Anfechtungsklage die Durchsetzung persönlicher Interessen und Vorteile verfolge. Es sei nicht entscheidend, ob die Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte bestünden, zu missbilligen sei vielmehr die Verknüpfung mit Anfechtungstatbeständen, wodurch sachfremde Bezüge hergestellt würden. Der Kläger habe die Rücknahme unter die Bedingung gestellt, dass Rechtsberatungskosten aus einem anderen Verfahren übernommen würden und auf die Forderung aus seiner vorangegangenen Organstellung verzichtet würde. Diesen verlangten Sondervorteilen käme unabhängig von den Erfolgsaussichten ein erheblicher Vermögenswert zu. Seine wahren Intentionen habe der Kläger im Rahmen seines Vergleichsvorschlags entlarvt.
Zudem habe die Beklagte überzeugend darauf hingewiesen, dass die Fragen des Klägers bereits vor Klagerhebung beantwortet gewesen seien. Offensichtlich sei es ihm von Anfang an nicht um die Wahrnehmung berechtigter Interessen oder die Klärung berechtigter Fragen, sondern einzig um einen Deckmantel für seine wahren Absichten gegangen.
Der Kläger erwidert, dass die Beklagte passivlegitimiert sei. Die erfolgreiche Anfechtung hätte nur die Wirkung, dass sich die Insolvenzmasse nicht verändert hätte, es läge also ein insolvenzneutraler Beschluss vor. Im Bereich der Gesellschaft, in die der Insolvenzverwalter nicht hineinregieren dürfe, bleibe die Restbefugnis der Schuldnerin bestehen. Das gelte erst recht für die vorläufige Insolvenzverwaltung, die lediglich der Sicherung von Gläubigerinteressen diene.
Hinsichtlich des weiteren Parteivorbringens wird auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Gründe
I.
Die Klage wurde zutreffend gegen die C AG und nicht gegen den (vorläufigen) Insolvenzverwalter gerichtet. Der €starke€ vorläufige Insolvenzverwalter ist ebenso wie der Insolvenzverwalter nach Verfahrenseröffnung Partei kraft Amtes (vgl. Haarmeyer in Münchner Kommentar InsO 2. Aufl., § 22 Rn. 24) und als solcher befugt und verpflichtet, die Verfügungsbefugnis über das schuldnerische Vermögen auszuüben, § 22 Abs. 1 InsO; der Schuldner bleibt jedoch Rechtsträger seines Vermögens, das der Insolvenzverwalter lediglich treuhänderisch verwaltet. Handlungen, welche nicht die Insolvenzmasse betreffen, kann der Schuldner weiterhin eigenständig vornehmen.
Was Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen gegen Beschlüsse von Hauptversammlungen anbelangt, ist nach dem angestrebten Prozessergebnis zu unterscheiden. Wenn die erfolgreiche Anfechtung zu einer Minderung der Aktivmasse oder zu einer Vermehrung der daraus zu berichtigenden Verbindlichkeiten führt, muss die Klage gegen den Insolvenzverwalter gerichtet werden. Handelt es sich dagegen um insolvenzneutrale Beschlüsse, ist also die Masse nicht betroffen oder wird sie sogar vermehrt, so ist die Gesellschaft die richtige Partei (vgl. Hüffer in Münchner Kommentar AktG, 2. Aufl., § 246 Rn. 46; Schumacher in Münchner Kommentar InsO 2. Aufl., Vorbem vor §§ 85 € 87 Rn. 39).
Eine aktienrechtliche Anfechtungsklage gegen einen Beschluss, der die Herabsetzung und Erhöhung des Grundkapitals vorsieht, betrifft grundsätzlich nicht das insolvenzbefangene Vermögen der Gesellschaft. Etwas anderes gilt nur für eine Kapitalerhöhung gegen Einlagen, wenn diese durch Zeichnung der neuen Aktien und Einzahlung des eingeforderten Betrages durchgeführt und die Durchführung im Handelsregister eingetragen worden ist; denn die bereits geleistete Einlage müsste bei einem Erfolg der Klage aus der Masse zurückgezahlt werden. Da diese Konstellation hier nicht vorliegt, bleibt es dabei, dass eine eventuelle Nichtigkeit der Beschlüsse nichts an der Vermögenssituation der Beklagten ändert. Zwar war der Erhöhungsbeschluss eingetragen worden, nicht aber die Durchführung, die noch ausstand. Mit der Insolvenzeröffnung sind die Beschlüsse ohnehin hinfällig geworden.
Auch die Anfechtung eines Beschlusses, der die Wahl eines neuen Aufsichtsrats zum Gegenstand hat, betrifft nicht die Masse. Etwaige Vergütungsansprüche werden durch die angestrebte Eliminierung der Wahl nicht ausgelöst.
II.
Soweit der Kläger Nichtigkeitsgründe vorträgt, nämlich, dass die Stimmrechtsvertretung unkorrekt in der Ladung geregelt und die Hauptversammlung von falschen Gremien durchgeführt worden sei, ist die Klage unzulässig, weil ihr das Rechtsschutzinteresse (§ 256 ZPO) fehlt. Grundsätzlich folgt das Feststellungsinteresse der Aktionärs schon aus seiner Mitgliedschaft und braucht nicht näher begründet zu werden (vgl. Hüffer AktG, 8. Aufl., § 249 Rn. 11).
Wurde die Nichtigkeitsklage dagegen missbräuchlich erhoben, fehlt es am Rechtsschutzbedürfnis.
Diese Voraussetzungen liegen hier vor, wie unten näher ausgeführt wird.
III.
Die Anfechtungsklage ist unbegründet. Wird das Anfechtungsrecht € wie hier € missbraucht, verliert der Aktionär die materiell-rechtliche Anfechtungsbefugnis; er bringt sich damit um sein Recht, die in der Hauptversammlung gefaßten Beschlüsse kontrollieren zu lassen, so dass die Klage anders als im Fall der Nichtigkeitsklage zwar zulässig aber unbegründet ist (vgl. Hüffer a.a.O. § 246 Rn. 10); dagegen für unzulässig: Schmidt AktG 2008, § 245 Rn. 48).
Die Ausübung der Anfechtungsbefugnis ist für sich gesehen wertneutral und bedarf keines besonderen Rechtsschutzinteresses, denn die Kontrolle, ob die Beschlussfassung in einer Hauptversammlung gesetz- und rechtmäßig war, ist in die Hände der Aktionäre gelegt, bedarf also keiner weiteren Rechtfertigung, auch dann nicht, wenn damit die Durchführung von registerpflichtigen Beschlüssen auf lange Zeit blockiert wird (vgl. BGHZ 107, 296, 308). Ungeachtet der Kontrollfunktion unterliegt die Ausübung der Anfechtungsbefugnis jedoch den im Privatrecht geltenden Schranken, nämlich dem aus § 242 BGB folgenden Verbot des Rechtsmissbrauchs (vgl. BGH a.a.O.; Hüffer a.a.O. § 245 Rn. 23). Ein solcher Missbrauch ist anzunehmen, wenn der Aktionär die Klage in der Absicht erhebt, von der Gesellschaft eine Leistung zu erlangen, auf die er keinen Anspruch hat und billigerweise auch nicht erheben kann, und er damit rechnet, dass die Gesellschaft gleichwohl leisten werde, um die mit der Klage verbundenen Nachteile und Schäden zu vermeiden oder zumindest gering zu halten (vgl. BGH a.a.O.; WM 1990, 140, 144). Wer einen Hauptversammlungsbeschluss anficht, um sich den sog. Lästigkeitswert seiner Klage €abkaufen€ zu lassen, um also ihm nicht gebührende Sonderleistungen zu erlangen, handelt missbräuchlich. Das gilt auch dann, wenn sich ein Kläger erst nach Klagerhebung entschließt, Sonderleistungen einzufordern. Dabei ist ein strafrechtlich relevantes Verhalten, wie eine Nötigung oder Erpressung, nicht erforderlich; es genügt die in dem Verhalten des Aktionärs zum Ausdruck kommende Motivation, seine materiell-rechtliche Kontrollbefugnis zum eigenen Vorteil auszunutzen.
Der Kläger hat in diesem Sinne missbräuchlich agiert. Er hat versucht, die Beklagte zu Leistungen zu veranlassen, auf die er keinen Anspruch hatte, und hat Forderungen ins Spiel gebracht, die in keinem Zusammenhang mit den angefochtenen Beschlüssen standen.
So hat der Kläger gefordert, dass die von ihm gehaltenen 100 Aktien an der C AG durch die B. E. M. AG Asset Management AG zu einem Kaufpreis von 20.000,-- € übernommen werden. Da der Kurswert der Aktien unstreitig nur ca. 17,-- € betrug, hat der Kläger versucht, sich unzulässige Sondervorteile zu verschaffen (vgl. Hüffer a.a.O. § 57 Rn. 5 und Rn. 12). Ihm stand unter keinem Gesichtspunkt ein Entgelt von 20.000,-- € zu, so dass sich die Summe ausschließlich als Vergütung für eine Klagrücknahme darstellt. Gleichwohl ging die Beklagte unter dem Druck der drohenden Insolvenzeröffnung auf die Forderung ein und übersandte dem Kläger am 19.10.2007 einen Vergleichsentwurf, in dem der Aktien-Kauf unter Ziff. 3. geregelt war.
Der Kläger reagierte auf den Vergleichsvorschlag, indem er hervorhob, sein grundsätzliches Ziel sei, zunächst die für eine Beurteilung der angefochtenen Kapitalmaßnahme unbedingt erforderlichen Informationen zu erhalten. Sollte sich aus diesen bisher fehlenden Informationen die angefochtene Kapitalmaßnahme aus seiner Sicht rechtfertigen lassen, bekundete der Kläger seine Bereitschaft, über eine vergleichsweise Beendigung des Rechtsstreits so wie von der Beklagten angedacht zu reden. Er könnte sich € so der Kläger € auch vorstellen, das Thema C AG in einer umfassenden Verständigung zu beenden. Die Beendigung des Anfechtungsrechtsstreits stelle nur einen Teil der erforderlichen Verständigung dar, der auch die gegen ihn erhobenen Ansprüche aus angeblicher Aufsichtsratshaftung endgültig regeln müsse.
Hiermit macht der Kläger deutlich, dass es ihm nicht in erster Linie um fehlende Informationen geht. Vielmehr bekundet der Kläger seine Bereitschaft, sich ganz aus der Gesellschaft zurückzuziehen, womit dann auch sein Informationsinteresse erloschen wäre; knüpft aber gleichzeitig die vergleichsweise Beendigung des Anfechtungsrechtsstreits an die Erfüllung der bereits erhobenen Forderungen, denen er noch die Forderung hinzufügt, dass sämtliche gegen ihn gerichteten Ansprüche mitgeregelt werden müssten. Danach geht es dem Kläger in Wahrheit nicht vorrangig um Informationen, sondern darum, die Zwangslage der Beklagten, die zur Vermeidung einer Insolvenzeröffnung auf eine schnelle Umsetzung der Kapitalmaßnahmen angewiesen war, zur Durchsetzung persönlicher Vorteile auszunutzen. Anderenfalls hätte er sich darauf beschränkt, weitere Auskünfte zur wirtschaftlichen Lage der Beklagten und zu dem Sanierungskonzept zu fordern, und nicht weiterhin einen Kaufpreis für seine quasi wertlosen Aktien in Höhe von 20.000,-- € sowie einen Schadensersatzverzicht von 919.505,30 € verlangt.
Nachdem die Beklagte auf die Forderungen des Klägers eingegangen war und dieser meinte, dass die Angelegenheit nunmehr auf dem richtigen Weg scheine € von fehlenden Informationen war nicht mehr die Rede €, ergänzte der Kläger seine Forderung dahingehend, dass die Beklagte auch die Kosten des Schadensersatzprozesses (LG Hamburg 413 O 86/07) in Höhe von 24.588,61 € brutto sowie die Kosten des Anfechtungsverfahrens zu übernehmen habe. Da man sich offenbar bewusst geworden war, dass die Übertragung der Aktien zu einem weit überhöhten Entgelt problematisch werden könnte, wurde der Preis abgekoppelt und nunmehr als pauschaler Schadensersatz in Höhe von 24.000,-- € bezeichnet. U. a. mit diesem Betrag wollte sich der Kläger die Anfechtungsklage €abkaufen€ lassen, denn einen anderen Grund für die Zahlung gibt es nicht.
Da man erkannt hatte, dass die Verknüpfung sachfremd war, wurde ferner versucht, dem Missbrauchseinwand dadurch zu begegnen, dass die Regelungen in zwei getrennten Vergleichen aufgenommen werden sollten. Dies ändert indessen nichts daran, dass ein Zusammenhang hergestellt worden war und der Kläger seine Bereitschaft, die Klage zurückzunehmen, davon abhängig gemacht hatte, dass sämtliche seiner Forderungen erfüllt werden.
Unerheblich ist ferner, dass die Beklagte mit ihrer Schadensersatzforderung in Höhe von 920.000,-- € voraussichtlich nicht durchgedrungen wäre; denn, wie der Kammer aus dem Verfahren 419 O 123/04 bekannt ist, dürfte es an einer Pflichtverletzung des Klägers in seiner Funktion als Aufsichtsrat fehlen. Gleichwohl durfte der Kläger die Rücknahme der Anfechtungsklage nicht an die Regelung jener Ansprüche knüpfen. Beides hatte miteinander nichts zu tun, egal, wie die Erfolgsaussichten eingeschätzt werden. Auch hier strebt der Kläger einen eigenen Vorteil an, da er einen Forderungsverzicht und die Übernahme der Kosten ohne das Druckmittel der Anfechtungsklage nicht erreicht hätte.
Da eine Einigung, u. a. wegen der streitigen Zahlungsmodalität, nicht zustande gekommen ist, haben die Parteien in den Folgetagen ab dem 24.10.2007 vornehmlich über das erneut vorgebrachte Verlangen des Klägers nach Informationen verhandelt. Dadurch, dass die ursprünglichen Forderungen nicht mehr thematisiert wurden, ist das rechtsmissbräuchliche Vorgehen des Klägers indessen nicht entfallen. Denn er hat seine ursprünglichen Ziele nur zurückgestellt, nicht jedoch aufgegeben. Das folgt aus seinen Ausführungen in der E-Mail vom 24.10.2007 (Anlage K 23), in der es heißt, dass die Beklagte den Kläger durch Auskunftserteilung klaglos stellen könnte, falls nicht, bleibe es bei dem von der Beklagten angedachten Vergleich. Damit macht der Kläger deutlich, dass er weiterhin an seinen Forderungen festhält, sollten die Auskünfte nicht oder nur ungenügend erteilt werden. Eine Abkehr von seinen ursprünglichen Plänen hat danach nicht stattgefunden.
Da der Kläger die Möglichkeit, seine Motive in der mündlichen Verhandlung zu erläutern, nicht wahrgenommen hat, kann das Gericht nicht erkennen, ob sein zu missbilligendes Handeln von ihm selbst ausgeht oder durch unkundigen Rechtsrat beeinflusst war. Allerdings muss sich der Kläger die Erklärungen seines Bevollmächtigten entgegenhalten lassen, § 85 ZPO.
IV.
Die Nebenintervention des Nebenintervenienten zu 1) ist zulässig, § 69 ZPO, § 246 Abs. 4 AktG. Auf ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis kommt es auch hier nicht an, weil der Nebenintervenient zu 1) ebenso wie der Kläger anfechtungsbefugt war und sich eine Entscheidung auch auf sein Rechtsverhältnis zur Beklagten auswirkt.
Ob der Nebenintervenient zu 1) ebenfalls das Ziel verfolgt hat, eine ihm nicht zustehende Sonderleistung zu erlangen und sich hierdurch den €Lästigkeitswert€ seiner Nebenintervention abkaufen zu lassen, braucht im Hinblick darauf, dass die Klage unbegründet ist, nicht entschieden zu werden. Im Übrigen genügt der Vortrag der Beklagten, der Vertreter des Nebenintervenienten zu 1) habe sie wiederholt zur Abgabe eines Angebots aufgefordert, nicht aus, um hier einen Missbrauch anzunehmen. Dazu hätte es eines detaillierteren Vortrags bedurft.
V.
Die Nebenintervention der Nebenintervenientin zu 2), der C C I GmbH, ist zuzulassen. Über den Antrag des Klägers vom 29.09.2008, die Nebenintervention zurückzuweisen, kann im Endurteil entschieden werden (vgl. Zöller/Vollkommner, ZPO 27. Aufl., § 71 Rn. 5).
Die Nebenintervenientin zu 2), ursprünglich Klägerin zu 4), ist als Aktionärin berechtigt, dem Prozess als Nebenintervenientin beizutreten, § 69 ZPO. Dass die Nebenintervenientin zu 2) die Seiten gewechselt hat, was zulässig ist (vgl. Zöller a.a.O. § 66 Rn. 18), kann ihr nicht zum Vorwurf gemacht werden. Eine unredliche gegen Treu und Glauben verstoßende Prozessführung ist in ihrem Verhalten nicht zu erkennen. Die Nebenintervenientin zu 2) agiert nicht widersprüchlich, wenn sie das missbräuchliche Vorgehen des Klägers rügt. Damit unterstreicht sie lediglich ihr Interesse an einer sachgemäßen im Gesellschaftsinteresse liegenden Lösung der Probleme, die nur dann gelingen kann, wenn Aktionäre keine Eigeninteressen verfolgen, die mit der Beschlussfassung in keinem Zusammenhang stehen.
VI.
Das Gericht hat keine Handhabe und sieht auch keine Veranlassung, Rechtsanwalt Dr. D von der Prozessvertretung auszuschließen. Darüber, ob ein Parteiverrat begangen wurde, hat das Gericht nicht zu befinden. Es hat auch keinen Anlass, €die weitere Begehung einer solchen Straftat wirksam zu unterbinden€, weil es hier bereits an einem Anfangsverdacht fehlt.
Die Kostenentscheidungen folgt aus §§ 91, 100, 101 Abs. 2 ZPO. Dabei wurde berücksichtigt, dass die Beklagte in dem mit sieben Klägern geschlossenen Vergleich die Kosten übernommen hat. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.
LG Hamburg:
Urteil v. 22.12.2008
Az: 419 O 106/07
Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/15f6ad6f1f23/LG-Hamburg_Urteil_vom_22-Dezember-2008_Az_419-O-106-07