Oberlandesgericht Frankfurt am Main:
Beschluss vom 18. Oktober 2005
Aktenzeichen: 20 W 118/04
(OLG Frankfurt am Main: Beschluss v. 18.10.2005, Az.: 20 W 118/04)
Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat in seinem Beschluss vom 18. Oktober 2005 (Aktenzeichen 20 W 118/04) entschieden, dass die Beschwerde der Antragstellerin zurückgewiesen wird. Allerdings wurde der Gegenstandswert des landgerichtlichen Verfahrens auf 10.000 Euro festgesetzt. Die Antragstellerin muss die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen.
Die Hauptversammlung der A AG beschloss am 22. Mai 2003 den Squeeze-out der Minderheitsaktionäre, wobei die Aktien auf die Antragsgegnerin als Hauptaktionärin übertragen wurden. Der Squeeze-out-Beschluss wurde am 17. Juli 2003 ins Handelsregister eingetragen und anschließend öffentlich bekannt gemacht. Es wurden mehrere Anträge auf Einleitung eines Spruchverfahrens gestellt. Der erste Antrag ging am 21. Juli 2003 beim Landgericht Frankfurt am Main ein. Weitere Anträge folgten in den Monaten danach.
Die Antragstellerin reichte ihren Antrag am 15. Dezember 2003 beim Landgericht München I ein, welches das Verfahren an das örtlich zuständige Landgericht Frankfurt am Main verwies. Das Landgericht Frankfurt am Main wies den Antrag als unzulässig zurück, da die Antragsfrist nicht eingehalten wurde. Gegen diese Entscheidung legte die Antragstellerin eine sofortige Beschwerde ein.
Das Gericht entschied, dass das alte Verfahrensrecht für Spruchverfahren anwendbar ist, da der erste Antrag vor dem 1. September 2003 eingereicht wurde. Nach diesem Verfahrensrecht endete die Frist zur Stellung eines Folgeantrags am 4. Januar 2004. Da die Antragstellerin ihren Antrag am 15. Dezember 2003 beim Landgericht München I eingereicht hatte, war die Frist nicht gewahrt.
Das Gericht folgte der herrschenden Auffassung, dass ein Antrag, der bei einem unzuständigen Gericht gestellt wird, nur dann rechtzeitig ist, wenn er noch vor Ablauf der Frist beim zuständigen Gericht eingeht. Im Gegensatz dazu vertritt das OLG Karlsruhe die Meinung, dass ein fristgerecht eingereichter Antrag bei einem unzuständigen Gericht die Frist wahrt.
Das Gericht argumentierte, dass die spezielle Regelung für Spruchverfahren eine spätere Abgabe von Verfahren, die innerhalb der Antragsfrist bei einem unzuständigen Gericht eingereicht wurden, nicht zulässt. Diese Regelung unterscheidet sich wesentlich von der Anwendung des § 281 Abs. 2 S. 3 ZPO auf Wohnungseigentumsverfahren. Daher wurde die sofortige Beschwerde der Antragstellerin zurückgewiesen.
Der Geschäftswert des erstinstanzlichen Verfahrens wurde aufgrund des früheren Verfahrensrechts auf 10.000 Euro herabgesetzt. Die Kostenentscheidung folgte den gesetzlichen Bestimmungen. Es bestand kein Anlass zur Erstattung außergerichtlicher Kosten.
Die Gerichtsentscheidung im Volltext:
OLG Frankfurt am Main: Beschluss v. 18.10.2005, Az: 20 W 118/04
Tenor
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Gegenstandswert für das landgerichtliche Verfahren auf 10.000,-- EUR festgesetzt wird.
Die Antragstellerin hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens: 200.000,-- EUR.
Gründe
I. Die Hauptversammlung der A AG beschloss am 22. Mai 2003 die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Antragsgegnerin als Hauptaktionärin. Der Squeeze-out-Beschluss wurde am 17. Juli 2003 in das Handelsregister eingetragen; die Eintragung wurde durch das Registergericht am ... August 2003 in der ..., am € September 2003 im Handelsblatt und am ... September 2003 im schriftlichen Bundesanzeiger bekannt gemacht. Bereits am ... Juli 2003 hatte der Vorstand der Antragsgegnerin die Beschlussfassung und deren Eintragung in das Handelsregister im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht.
Bei dem zuständigen Landgericht Frankfurt am Main ging am 21. Juli 2003 der erste Antrag auf Einleitung eines Spruchverfahrens zur gerichtlichen Feststellung der Angemessenheit der Barabfindung ein. Weitere Anträge folgten in der Zeit vom 28. Juli bis 27. Oktober 2003. Auf Veranlassung des Kammervorsitzenden wurde am ... November 2003 im Bundesanzeiger die Antragstellung unter Hinweis auf die Möglichkeit der Einreichung von Folgeanträgen binnen zwei Monaten nach §§ 327 f Abs. 2 Satz 3, 306 Abs. 3 und 4 AktG a. F. veröffentlicht. Daraufhin gingen in der Zeit vom 06. November 2003 bis 05. Januar 2004 mehrere Folgeanträge beim Landgericht Frankfurt am Main ein.
Die Antragstellerin stellte am 15. Dezember 2003 beim Landgericht München I Antrag auf Einleitung eines Spruchverfahrens. Dieses Gericht gab das Verfahren mit Beschluss vom 22. Januar 2004 an das örtlich zuständige Landgericht Frankfurt am Main ab, wo die Akte am 28. Januar 2004 einging. Das Landgericht wies den Antrag mit Beschluss vom 25. Februar 2004 als unzulässig zurück und setzte den Geschäftswert auf 200.000,-- EUR fest. Zur Begründung wurde ausgeführt, sowohl nach altem als auch nach neuem Recht sei die Frist für die Antragstellung nicht gewahrt worden.
Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer am 17. März 2004 bei Gericht eingegangenen sofortigen Beschwerde.
II. Da das Rechtsmittel nach dem Stichtag des 01. September 2003 eingelegt wurde, ist auf das vorliegende Beschwerdeverfahren das Gesetz über das gesellschaftsrechtliche Spruchverfahren (Spruchverfahrensgesetz-SpruchG) in der Fassung vom 12. Juni 2003 (BGBl I S. 838) anzuwenden (§ 17 Abs. 2 Satz 2 SpruchG). Das Rechtsmittel ist als sofortige Beschwerde nach § 12 Abs. 1 SpruchG zulässig, es wurde insbesondere form- und fristgerecht eingelegt.
In der Sache führt die sofortige Beschwerde in der Hauptsache nicht zum Erfolg, weil das Landgericht zutreffend davon ausgegangen ist, dass der Antrag verspätet war.
Wie der Senat mit Beschluss vom 11. Oktober 2005 (20 W 149/04) entschieden hat, finden hier auf das erstinstanzliche Spruchverfahren nicht das neue Recht, sondern noch die bis zum 01. September 2003 geltenden Vorschriften des Aktiengesetzes und des Umwandlungsgesetzes Anwendung, da der erste Antrag auf Einleitung eines Spruchverfahrens vor dem 01. September 2003 bei dem Landgericht Frankfurt am Main anhängig wurde und § 17 Abs. 2 Satz 1 SpruchG nicht die Zulässigkeit des ersten Antrages bereits zum Zeitpunkt seines Eingangs bei Gericht fordert. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Begründung des Senatsbeschlusses 20 W 149/04 Bezug genommen.
Nach dem alten Verfahrensrecht für Spruchverfahren lief die Frist zur Stellung eines Folgeantrages gemäß §§ 327 f Abs. 3 S. 3, 306 Abs. 3 S. 2 AktG a. F. 2 Monate nach Bekanntmachung der Antragstellung durch das Landgericht Frankfurt am Main mit dem 04. Januar 2004 ab. Diese Frist wurde durch die am 15. Dezember 2003 erfolgte Antragstellung bei dem örtlich unzuständigen Landgericht München nicht gewahrt. Dies wäre nur dann der Fall gewesen, wenn der Antrag nach Abgabe noch vor Fristablauf bei dem örtlich zuständigen Landgericht in Frankfurt am Main eingegangen wäre. Die Antragstellung bei dem unzuständigen Landgericht in München vermag demgegenüber die Antragsfrist des § 306 Abs. 3 S. 2 AktG a. F. nicht zu wahren.
Der Senat folgt hierzu der ganz herrschenden Auffassung, die bereits vor Inkrafttreten des neuen SpruchG davon ausgeht, dass der bei einem örtlich unzuständigen Gericht innerhalb der Frist eingereichte Antrag in einem Spruchverfahren nur dann rechtzeitig ist, wenn er nach Abgabe noch vor Fristablauf bei dem zuständigen Landgericht eingeht (vgl. KG, Beschluss vom 22. November 1999 in ZiP 2000, 498; Kallmeyer/Meister/Klöcker, UmwG, 2. Aufl., § 305 Rn. 9; Lutter/Krieger, UmwG, 2. Aufl., § 305 Rn. 11; Schmitt/Hörtnagl/Stratz, UmwG, 3. Aufl., § 307 Rn. 6; Semler/Stengl/Volhard, UmwG, § 305 Rn. 5).
Zwar vertritt das OLG Karlsruhe mit Beschluss vom 28. Oktober 2004 (ZiP 2004, 2205) unter Hinweis auf § 281 Abs. 2 S. 3 ZPO, den der BGH (BGHZ 139, 305) auch für Wohnungseigentumsverfahren für anwendbar erachtet hat, die Auffassung, der fristgerechte Eingang eines Antrages auf Einleitung eines Spruchverfahrens bei einem unzuständigen Gericht wahre die Frist und hat deshalb das Verfahren dem BGH zur Entscheidung gemäß § 28 Abs. 2 FGG vorgelegt.
Dieser Auffassung vermag der Senat sich jedoch nicht anzuschließen. Die Systematik der Fristenregelung für alte Spruchverfahren mit der Vorgabe eines genauen Verfahrensablaufes bezüglich der Anträge, deren Veröffentlichung sowie der Möglichkeit der Stellung von Folgeanträgen ist von dem erkennbaren Ziel des Gesetzgebers beherrscht, jedenfalls mit Ablauf der Frist zur Stellung von Folgeanträgen Klarheit über die Anzahl der am Verfahren förmlich zu beteiligenden Antragsteller zu schaffen. Hiermit ist die spätere Abgabe von Verfahren, die innerhalb der Antragsfrist bei einem unzuständigen Gericht gestellt wurden, nicht in Einklang zu bringen. Diese spezialgesetzliche Regelung stellt einen wesentlichen Unterschied zum Wohnungseigentumsverfahren dar und steht einer entsprechenden Anwendung des § 281 Abs. 2 S. 2 ZPO auf Spruchverfahren entgegen. Auf der Grundlage dieser bisherigen Gesetzeslage wurde in § 4 Abs. 1 S. 2 SpruchG ausdrücklich bestimmt, dass die mit dem neuen Verfahrensrecht eingeführte Drei-Monats-Frist nur durch die Einreichung eines Antrages bei einem zunächst zuständigen Gericht gewahrt wird ( vgl. BT-Drucks. 15/371 S. 13, wo ausdrücklich insoweit von einer Klarstellung die Rede ist). Das Erfordernis der fristgerechten Antragstellung führt auch unter Berücksichtigung des für das erstinstanzliche Verfahren fehlenden Anwaltszwanges angesichts der vorausgehenden öffentlichen Bekanntmachung der Frist für Folgeanträge nicht zu einer unzumutbare Hürde für die Beteiligung einzelner Aktionäre am Spruchverfahren. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Vorlage an den BGH sind nicht gegeben, da es sich bei dem Vorlagebeschluss des OLG Karlsruhe (a.a.O.) nicht um eine auf weitere Beschwerde ergangene Entscheidung i. S. d. § 28 Abs. 2 FGG handelt (vgl. Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 15. Aufl., § 28 Rn. 21). Des Weiteren ist eine Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung über diesen Vorlagebeschluss im Hinblick auf die hiermit eventuell verbundene weitere Verzögerung für das gesamte Spruchverfahren nicht angebracht, zumal die Interessen der Antragstellerin in diesem Verfahren durch den Vertreter der außenstehenden Aktionäre wahrgenommen werden und sie im Falle des Erfolges des Verfahrens an einer Erhöhung der Abfindung aufgrund der inter-omnes-Wirkung der Gerichtsentscheidung ohnehin partizipiert.
Die sofortige Beschwerde war deshalb zurückzuweisen.
Lediglich der Geschäftswert des erstinstanzlichen Verfahrens war im Hinblick auf das insoweit anzuwendende frühere Verfahrensrecht nach §§ 327 f Abs. 2 S. 3, 306 Abs. 7 S. 1 AktG a.F. 30 Abs. 1 und 2 KostO auf 10.000,-- EUR herabzusetzen. Die Festsetzung des Beschwerdewertes beruht auf § 15 Abs. 1 Satz 2 SpruchG. Der dort gesetzlich jetzt zwingend vorgeschriebene Mindestwert ist auch für Verfahren, die die Zulässigkeit eines Antrages betreffen, maßgeblich (OLG Stuttgart ZIP 2004, 850). Die Kostenentscheidung folgt aus § 15 Abs. 1 Satz 2 KostO. Für eine Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten nach § 15 Abs. 4 SpruchG bestand kein Anlass.
OLG Frankfurt am Main:
Beschluss v. 18.10.2005
Az: 20 W 118/04
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