Bundespatentgericht:
Beschluss vom 5. April 2005
Aktenzeichen: 33 W (pat) 9/05
(BPatG: Beschluss v. 05.04.2005, Az.: 33 W (pat) 9/05)
Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung
Das Bundespatentgericht hat in seinem Beschluss vom 5. April 2005 (Aktenzeichen 33 W (pat) 9/05) die Beschwerde gegen die Zurückweisung einer Wortmarke mit dem Namen "Service Bank" abgewiesen. Die Markenstelle hatte die Anmeldung aufgrund fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Die Markenanmeldung umfasste Dienstleistungen in den Klassen 35, 36 und 42, unter anderem Werbung, Geschäftsführung, Finanzwesen, Versicherungswesen, Erstellung von Programmen und Website-Unterhalt. Die Markenstelle war der Meinung, dass der Begriff "Service Bank" im allgemeinen Sprachgebrauch eine Kundendienstbank oder Kundenbetreuungsbank bezeichne und somit auf Dienstleistungen einer Bank mit besonderem Kundenservice hinweise. Die Anmelderin legte Beschwerde gegen diese Entscheidung ein und argumentierte, dass das Zeichen weder lexikalisch nachweisbar noch als beschreibender Bestandteil des Sprachgebrauchs belegt werden könne. Sie verwies auch auf andere Eintragungen mit ähnlichen Bestandteilen wie "Service" oder "Bank". Das Bundespatentgericht stellte fest, dass die Bezeichnung "Service Bank" ein rein beschreibender Begriffsinhalt zukomme und somit keine Unterscheidungskraft besitze. Es konnte eine Vielzahl von Beispielen für die Verwendung des Begriffs "Service Bank" finden, sowohl in der Werbung als auch in Fachkreisen. Das Gericht kam zu dem Schluss, dass die angesprochenen Verkehrskreise das Zeichen als beschreibend erkennen und nicht als betriebskennzeichnend auffassen würden. Die Anmelderin könne sich zudem nicht auf eingetragene Drittzeichen berufen. Das Gericht geneigt darüber hinaus zu der Annahme eines Freihaltungsbedürfnisses. Letztlich wurde die Beschwerde daher abgewiesen.
Die Gerichtsentscheidung im Volltext:
BPatG: Beschluss v. 05.04.2005, Az: 33 W (pat) 9/05
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist am 23. Februar 2004 die Wortmarke Service Bankfür folgende Dienstleistungen zur Eintragung in das Register angemeldet worden:
Klasse 35: Werbung, Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten Klasse 36: Versicherungswesen; Finanzwesen; Geldgeschäfte; Immobilienwesen Klasse 42: Erstellung von Programmen für die Datenverarbeitung, Einrichtung und Betrieb einer Datenbank, Gestaltung und Unterhalt von Websites.
Die Markenstelle für Klasse 36 hat die Anmeldung durch Beschluss vom 12. November 2004 gem § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG zurückgewiesen. Sie hat ausgeführt, dass der sprachüblich gebildete Gesamtbegriff "Kundendienstbank" oder "Kundenbetreuungsbank" bedeute. Das Zeichen weise darauf hin, dass die beanspruchten Dienstleistungen von einer Bank erbracht bzw angeboten werden, die einen besonderen Kundenservice biete. Hierbei sei zu bedenken, dass einem guten Service gerade auf dem hier relevanten Dienstleistungssektor große Bedeutung zukomme.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde. Die Anmelderin beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben.
Sie trägt vor, dass das Zeichen in seiner Gesamtheit weder lexikalisch nachweisbar sei noch als beschreibender Bestandteil des aktuellen Sprachgebrauchs belegt werden könne. Der Markenbestandteil "Service" sei vieldeutig, auch das Zeichen in seiner Gesamtheit weise keinen eindeutigen beschreibenden Sinngehalt auf. Sie verweist ferner auf Voreintragungen mit den Bestandteilen "Bank" bzw. "Service".
Der Senat hat die Anmelderin unter Übersendung von Ermittlungsunterlagen auf Bedenken hinsichtlich der Erfolgsaussichten der Beschwerde hingewiesen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist nicht begründet.
Nach Auffassung des Senats fehlt der als Marke angemeldeten Bezeichnung hinsichtlich der beanspruchten Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG, so dass die Markenstelle die Anmeldung im Ergebnis zu Recht gemäß § 37 Abs 1 MarkenG zurückgewiesen hat.
Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft als der einer Marke innewohnenden konkreten Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfaßten Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden, ist grundsätzlich ein großzügiger Maßstab anzulegen, dh jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um dieses Schutzhindernis zu überwinden (stRspr vgl BGH WRP 2001, 1082 - marktfrisch; GRUR 2002, 540 - OMEPRAZOK). Dies gilt insbesondere deshalb, weil der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in aller Regel so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt und er es keiner analysierenden Betrachtungsweise unterzieht. Kann demnach einer Wortmarke kein für die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, daß ihr die vorerwähnte Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (BGH GRUR 1999, 1089 - YES).
Die angemeldete Bezeichnung ist aus den Wörtern "Service" und "Bank" zusammengesetzt. Der ursprünglich aus dem Englischen stammende Begriff "service" wird mit "Dienstleistung", "Bedienung" oder auch "Nutzen" übersetzt und ist mittlerweile auch als Fremdwort in die deutsche Sprache eingegangen (vgl auch BGH GRUR 2003, 1050 - Cityservice; 26 W (pat) 117/01 - ConnectedService; BPatG 29 W (pat) 212/01 - Control + Rework Service; BPatG 33 W (pat) 147/02 - eratingservice; BPatG 26 W (pat) 180/01 - E-SERVICE; HABM RO409/99 - EXPRESS SERVICE).
Zu berücksichtigen ist zwar, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit all seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer zergliedernden Betrachtungsweise zu unterziehen, so dass bei aus mehreren Wörtern bestehenden Marken das Vorliegen des Schutzhindernisses gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG für die Wortfolgen in ihrer Gesamtheit festzustellen ist (BGH MarkenR 2000, 420 - RATIONAL SOFTWARE CORPORA-TION). Das Gesamtzeichen hat aber im vorliegenden Fall bezogen auf die beanspruchten Dienstleistungen einen rein beschreibenden Begriffsinhalt. Die verfahrensgegenständliche Marke bringt zum Ausdruck, dass die Dienstleistungen der Klassen 35, 36 und 42 von einer Bank erbracht werden, die einen besonderen (Kunden-)Service bietet.
In dieser Bedeutung konnte der Senat im Rahmen seiner Internetrecherche die Verwendung des Begriffs "Service Bank" auch vielfältig nachweisen. So findet sich beispielsweise auf einer Seite der westfälischen Genossenschaftsakademie (www.webb24.de) ein Forum zum Thema "Servicebank". Die Raiffeisenbank Baunatal (www.raiffeisenbankwangen.de) wirbt mit dem Slogan "Die Servicebank in ihrer Nähe"; die Raiffeisenbank Radenthein stellt auf ihrer Internetseite Mitarbeiter der "Servicebank" vor. Von der "GENO-Akademie" in Stuttgart werden Seminare zum Bereich "Servicebank" angeboten; in einem Presseforum zu einer Europäischen Bankenstudie (www.boozallen.de) findet sich folgende Aussage: "Die Voraussetzung für erfolgreiches Filialgeschäft lautet daher für klassische Geschäftsbanken: Positionierung im Markt als kundenorientierte "Servicebank".
Insgesamt werden die angesprochenen Verkehrskreise, teils Fachkreise, teils das allgemeine Publikum, daher den beschreibenden Charakter des Gesamtzeichens ohne weiteres erkennen und dieses nicht als betriebskennzeichnend auffassen.
Schließlich kann sich die Anmelderin zur Frage der Schutzfähigkeit nicht auf eingetragene Drittzeichen berufen. Selbst eine Reihe von Eintragungen gleicher oder ähnlicher Marken - die Anmelderin nennt jedoch nur Marken mit den Begriffbestandteilen "Service" bzw "Bank" kann nicht zu einer Selbstbindung des Deutschen Patent- und Markenamts führen und ist erst recht für das Bundespatentgericht unverbindlich (BGH GRUR 1999, 420 - K-SÜD).
Der Senat neigt im übrigen zur Annahme eines Freihaltungsbedürfnisses gemäß § 8 Abs.2 Nr.2 MarkenG, was jedoch keiner abschließenden Beurteilung mehr bedarf.
Winkler Kätker Dr. Hock Cl
BPatG:
Beschluss v. 05.04.2005
Az: 33 W (pat) 9/05
Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/167fcf7d81cb/BPatG_Beschluss_vom_5-April-2005_Az_33-W-pat-9-05