Landgericht Köln:
Urteil vom 29. November 2005
Aktenzeichen: 33 O 152/05
(LG Köln: Urteil v. 29.11.2005, Az.: 33 O 152/05)
Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung
Die Klägerin hat von der Beklagten verlangt, Werbung im Stadtgebiet von L zu unterlassen und Auskunft sowie Schadensersatz zu leisten. Die Klägerin hat das ausschließliche Nutzungsrecht für die öffentlichen Verkehrsflächen in L, um dort Werbeeinrichtungen zu betreiben. Die Beklagte betreibt mobile Werbung mittels Fahrzeugen. Die Klägerin behauptet, dass die Beklagte im März 2005 mit Werbefahrzeugen im Stadtgebiet von L gefahren sei und Zwischenstopps an belebten Plätzen eingelegt habe. Die Klägerin sieht darin einen Verstoß gegen das Unterlassungsrecht und das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Sie verlangt daher eine Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz. Die Beklagte bestreitet die Aktivlegitimation der Klägerin und argumentiert, dass die Klägerin nicht prozessführungsbefugt sei. Das Gericht weist die Klage ab und erklärt, dass der Klägerin weder Ansprüche aus eigenem noch aus fremdem Recht zustehen. Es sei kein Verstoß gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften oder das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Klägerin gegeben. Zudem sei die Klägerin nicht prozessführungsbefugt, da ihr das Recht zur Geltendmachung fremder Rechte nicht zustehe. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf entsprechenden §en der Zivilprozessordnung. Der Streitwert beträgt insgesamt 65.000,- €.
Die Gerichtsentscheidung im Volltext:
LG Köln: Urteil v. 29.11.2005, Az: 33 O 152/05
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von der Beklagten Unterlassung mobiler Werbung im Stadtgebiet von L sowie Auskunft und Feststellung der Schadensersatzpflicht.
Der Klägerin wurde durch Verträge mit der Stadt L und den Stadtwerken L das ausschließliche Recht eingeräumt, alle im Stadtgebiet der Stadt L gelegenen öffentlichen ober- und unterirdischen Verkehrsflächen zum Bau und Betrieb von Werbeeinrichtungen zu nutzen. Wegen der einzelnen vertraglichen Regelungen wird auf die von der Klägerin als Anlagen zu den Akten gereichten Verträge Bezug genommen (K 1 - Vertrag vom 09.02.1995 zwischen der L GmbH und der Klägerin, Bl. 11 ff. d.A.; K 2 - Vertrag vom 23.12.1997 / 12.01.1998 zwischen der Stadt L und der Klägerin, Bl. 23 ff. d.A.; K 3 - Gemeinsame Erklärung der Stadt L und der L GmbH vom 07.03. / 16.03.2005, Bl. 32 d.A.).
Die Beklagte betreibt unter anderem Werbung mittels mobiler Fahrzeuge. Bereits im Juni 2003 befuhr die Beklagte mit einem Fahrzeug, das ausschließlich Werbezwecken diente, den öffentlichen Straßenraum in L.
Die Klägerin behauptet, am 31.03.2005 seien zwei Werbefahrzeuge der Beklagten auf einer festgelegten Route auf Straßen, die im Eigentum der Stadt L stünden, in der L Innenstadt gefahren. Während der Fahrt seien Zwischenstopps an belebten Plätzen eingelegt worden. Wegen der Einzelheiten des diesbezüglichen Vortrags der Klägerin wird auf die Ausführungen in der Klageschrift vom 02.05.2005 (Bl. 6 f. d.A.) Bezug genommen.
Die Klägerin ist der Ansicht, ihr stehe ein Unterlassungsanspruch aus eigenem Recht zu. Sie meint, das Befahren der Straßen mit Werbefahrzeugen verstoße gegen §§ 3, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 18 Straßen- und Wegegesetz NRW. Auch werde ihr Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb verletzt. Daneben beruft die Klägerin sich auf Eigentumsrechte der Stadt L, die sie aufgrund der vertraglichen Abreden mit der Stadt im eigenen Namen geltend machen könne. Wegen der Einzelheiten des entsprechenden Vortrags wird auf die Ausführungen in der Klageschrift vom 02.05.2005 (Bl. 8 ff. d.A.) Bezug genommen.
Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen,
es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen
Ordnungsgeldes bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungs-
haft bis zu 2 Jahren, zu unterlassen, im Stadtgebiet von L
Außenwerbung zu betreiben oder betreiben zu lassen, bei welcher
Transportfahrzeugen, auf deren Ladeflächen Werbetafeln angebracht sind, im öffentlichen Straßenraum und auf solchen
Flächen halten oder umherfahren, die im Eigentum der Stadt
L stehen und an denen der Klägerin das ausschließlliche
Nutzungsrecht übertragen ist.
der Klägerin unter Vorlage von Belegen Auskunft darüber zu
erteilen, mit welchen Fahrzeugen und welchen Plakatgrößen
sie ab dem Monat Juli 2003 mobile Werbung im Stadtgebiet
L in der Weise betrieben hat, dass sie Transportfahrzeuge,
auf deren Ladeflächen Werbetafeln angebracht waren, im
öffentlichen Straßenraum und auf solchen Flächen halten
oder umherfahren ließ, die im Eigentum der Stadt L
stehen und an denen der Klägerin das ausschließliche
Nutzungsrecht übertragen ist.
an die Klägerin nach Maßgabe der nach Ziffer 2 erteilten
Auskunft Schadensersatz zu zahlen,
4, hilfsweise zu Ziffer 3 an die Klägerin die aus ihrer mobilen
Werbung im Sinne von Ziffer 2 ab Juli 2003 im Stadtgebiet
L erzielten Einnahmen herauszugeben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte bestreitet die Aktivlegitimation der Klägerin. Zudem ist sie der Ansicht, die Klägerin sei nicht prozessführungsbefugt. Wegen der Einzelheiten des Vortrags der Beklagten wird auf die entsprechenden Ausführungen in der Klageerwiderung vom 12.07.2005 (Bl. 82 ff. d. A.) Bezug genommen. Die Beklagte ist weiter der Ansicht, auch die weiteren materiellen Voraussetzungen für einen Unterlassungsanspruch seien nicht gegeben. Schließlich beruft sich die Beklagte auf Verjährung und Verwirkung.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.
Gründe
Die Klage ist unbegründet, soweit die Klägerin Ansprüche aus eigenem Recht geltend macht. Die Klage ist unzulässig, soweit die Klägerin Ansprüche aus fremdem Recht geltend macht.
1. Aus eigenem Recht stehen der Klägerin gegen die Beklagte weder Ansprüche auf Unterlassung noch auf Auskunft und Schadensersatz zu.
Offen bleiben kann dabei die für die Aktivlegitimation maßgebliche Frage, ob der Klägerin in den Verträgen mit der Stadt L und der L GmbH überhaupt das Recht eingeräumt wurde, die öffentlichen Straßen umfassend zu Werbezwecken zu nutzen.
Denn wettbewerbsrechtliche Ansprüche aus §§ 3, 4 Nr. 11 , 8UWG stehen der Klägerin bereits aus anderen Gründen nicht zu. Dabei kann dahin stehen, ob das beanstandete Verhalten der Beklagten einen Verstoß gegen § 18 Straßen- und Wegegesetz NRW darstellt. Denn eine Verletzung dieser Norm löst keine wettbewerbsrechtlichen Ansprüche aus. Es entspricht zwischenzeitlich gefestigter Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum, dass die Vorschriften des Straßen- und Wegerechts keine Marktverhaltensregeln darstellen (Köhler, in: Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 23. Aufl., § 4 UWG Rz.11.41; so auch OLG Frankfurt, Urteil v. 2.10.03, Bl. 112 ff. d.A.).
Aber auch allgemeine zivilrechtliche Ansprüche der Klägerin sind nicht gegeben. Namentlich ein Verstoß gegen das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB ist nicht dargetan. Insoweit fehlt es jedenfalls an der erforderlichen Betriebsbezogenheit des behaupteten Eingriffs der Beklagten. Diese wäre nur dann gegeben, wenn das beanstandete Verhalten der Beklagten eine unmittelbare Beeinträchtigung des Gewerbebetriebs der Klägerin als solchen darstellen würde, indem es sich gegen den betrieblichen Organismus oder die unternehmerische Entscheidungsfreiheit richten und über eine bloße Belästigung oder sozialübliche Behinderung hinausgehen würde (Palandt/Thomas, BGB, 63. Aufl., § 823 Rz. 128). Davon kann indes vorliegend keine Rede sein. Durch das Befahren der Straßen der Kölner Innenstadt mit einem ausschließlich Werbezwecken dienenden Fahrzeug der Beklagten ist der Gewerbebetrieb der Klägerin in keiner Weise beeinträchtigt. Weder beeinträchtigt die Beklagte dadurch laufende noch verhindert sie künftige Werbemaßnahmen der Klägerin. Der einzige Nachteil der Klägerin, dass nämlich die Beklagte nicht ihre entgeltlichen Dienste in Anspruch nimmt, ist deliktsrechtlich unbeachtlich.
Besteht kein Unterlassungsanspruch, sind auch die geltend gemachten Annex-Ansprüche nicht begründet.
2. Aus dem Eigentumsrecht der Stadt L kann die Klägerin nicht gegen die Beklagte vorgehen, da die Klägerin nicht prozessführungsbefugt ist.
Die Ermächtigung in § 9 Abs. 2 S. 2 des Vertrages vom 23.12.1997/12.01.1998 zwischen der Stadt L und der Klägerin ist - anders als die Klägerin meint - vorliegend nicht einschlägig, da sie sich eindeutig auf das Wildplaktieren bezieht. Auch aus der Vereinbarung vom 07./16.03.2005 zwischen der Stadt L und der L GmbH (Bl. 32 d.A.) folgt keine Ermächtigung des Rechtsinhabers zur Prozessführung durch die Klägerin. In Ziffer 4) der genannten Vereinbarung heißt es, dass die Klägerin aus der ihr zustehenden vertraglichen Position berechtigt sei, gegen das Abstellen und Herumfahren von Werbefahrzeugen vorzugehen, sei es im Wege des Unterlassungsanspruchs und/oder des Schadensersatzanspruchs. Aus dem Wortlaut ergibt sich aber nicht, dass die Klägerin berechtigt sein soll, Rechte der Stadt L geltend zu machen. Vielmehr heißt es dort, dass die Klägerin "aus eigenem vertraglichen Recht" vorgehen soll. Dieser Formulierung mag eine unzutreffende rechtliche Einschätzung hinsichtlich der aus der vertraglichen Position resultierenden Ansprüche zugrunde liegen. Die Befugnis zur Geltendmachung fremder Rechte im eigenen Namen ist darin aber nicht enthalten. Mangels Prozessführungsbefugnis der Klägerin ist die Klage insoweit unzulässig. Auf die materiellen Voraussetzungen für einen möglichen Unterlassungsanspruch der Stadt L aus § 1004 BGB war daher nicht mehr einzugehen.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 S. 1, 2 ZPO.
Streitwert: 50.000,- € (Unterlassung)
5.000,- € (Auskunft)
10.000,- € (Schadensersatzfeststellung)
insgesamt: 65.000,- €
LG Köln:
Urteil v. 29.11.2005
Az: 33 O 152/05
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