Oberlandesgericht Düsseldorf:
Urteil vom 17. September 2004
Aktenzeichen: I-16 U 204/03
(OLG Düsseldorf: Urteil v. 17.09.2004, Az.: I-16 U 204/03)
Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung
Die Kläger hatten als atypisch stille Gesellschafter Beteiligungen an der Beklagten erworben. Sie verlangen die Rückzahlung ihrer Einlagen und die Feststellung, dass der Beklagten keine Ansprüche mehr aus den Beteiligungsverträgen zustehen. Hilfsweise fordern sie die Erstellung einer Abschichtungsbilanz zum 31. Dezember 2002 und die Auszahlung eines daraus resultierenden Guthabens. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und entschieden, dass den Klägern die geltend gemachten Ansprüche nicht zustehen. Die Kläger sind daraufhin in Berufung gegangen.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Kläger zurückgewiesen. Es stellt fest, dass die Kläger keinen Anspruch auf Rückzahlung ihrer Einlagen haben, da die Beteiligungsverträge wirksam abgeschlossen wurden und die Kläger sie nicht rechtzeitig gekündigt haben. Zudem seien die Verträge nicht sittenwidrig und die Beklagte habe ihre Aufklärungspflichten nicht verletzt. Das Gericht urteilt, dass den Klägern auch kein Schadensersatzanspruch aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen zusteht. Gegen das Urteil ist keine Revision möglich, da keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache vorliegt.
Die Gerichtsentscheidung im Volltext:
OLG Düsseldorf: Urteil v. 17.09.2004, Az: I-16 U 204/03
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das am 2. Dezember 2003 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Wuppertal wird zurückgewiesen.
Von den Kosten beider Rechtszüge tragen die Kläger jeweils ihre eigenen außergerichtlichen Kosten, ferner der Kläger jeweils 47 % der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Beklagten und die Klägerin jeweils 53 % der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Beklagten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Klägern wird jeweils nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Sicherheitsleistungen können auch durch Bürgschaft eines der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht unterliegenden Kreditinstituts erbracht werden.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Rückabwicklung einer Beteiligung der beiden Kläger als atypisch stille Gesellschafter an der beklagten AG. Die Kläger begehren hauptsächlich die Rückzahlung ihrer Einlagen samt Agio sowie die Feststellung, dass sie der Beklagten aus den mit ihr geschlossenen Beteiligungsverträgen nichts mehr schulden. Hilfsweise begehren sie die Erstellung einer Abschichtungsbilanz zum 31. Dezember 2002 und die Auszahlung eines sich daraus ergebenden Guthabens. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.
Durch das angefochtene Urteil hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:
Den Klägern stünden die geltend gemachten Ansprüche gegen die Beklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Die Beteiligungserklärungen der Kläger seien weder nichtig noch seien sie wirksam angefochten oder widerrufen worden, noch bestünden auf Rückgängigmachung der Verträge gerichtete Schadensersatzansprüche.
Die Beteiligungen seien nicht sittenwidrig. Insbesondere könne eine "schwerwiegende Disparität in der Verteilung von Chancen und Risiken" hier nicht festgestellt werden. Auch könne aus der Vertragsdauer eine Sittenwidrigkeit nicht abgeleitet werden.
Die Verträge seien auch nicht wegen einer fehlenden Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz nichtig. Nach den vorliegenden Beteiligungsverträgen sei das Auseinandersetzungsguthaben, das nach Beendigung des Gesellschaftsverhältnisses bestehe, in einer Summe und nicht ratierlich auszuzahlen. Die Gesellschaftsbeteiligung als atypischer Gesellschafter als solche werde von der fehlenden Erlaubnis nicht betroffen. Soweit von den Klägern beabsichtigt gewesen sei, die grundsätzlich in einer Summe erfolgende Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens durch den Abschluss weiterer Verträge zeitlich zu strecken, und zwar in Form der so genannten SecuRente, helfe den Klägern auch das nicht weiter. Eine mögliche Unwirksamkeit dieser "Rentenverträge" erfasse nicht notwendig den Beteiligungsvertrag.
Den Klägern stehe auch kein Widerrufsrecht nach dem Haustürwiderrufsgesetz zu. Die Widerrufsbelehrung genüge den gesetzlichen Anforderungen, so dass die einwöchige Widerrufsfrist zum Zeitpunkt der Widerrufserklärung längst abgelaufen gewesen sei.
Ein Widerrufsrecht wegen einer zu späten Annahme der Beitrittserklärung durch die Beklagte bestehe ebenfalls nicht. Die Hauptversammlung der Beklagten habe die Verträge in der Hauptversammlung vom 18. Dezember 2001 genehmigt. Bis zu diesem Zeitpunkt hätten die Kläger ihre Beteiligungen nicht widerrufen.
Für eine Nichtigkeit der Verträge gemäß § 142 Abs. 1 BGB wegen einer Anfechtung der Willenserklärungen fehle es an Vortrag der Kläger. Ein Irrtum im Sinne des § 119 BGB sei weder dargetan noch ersichtlich; gleiches gelte für eine Arglist oder eine Drohung seitens der Beklagten oder ihres Vermittlers.
Schließlich hätten die Kläger auch keinen Anspruch aus culpa in contrahendo auf Rückgängigmachung der Beteiligungen. Die Beklagte habe die Kläger nicht falsch oder unzureichend informiert und dadurch deren Entschließung pflichtwidrig beeinflusst. Die Kläger könnten nicht damit gehört werden, sie hörten nunmehr im Rechtsstreit zum ersten Mal den Begriff der "mitunternehmerischen Beteiligung", welche sie offenbar eingegangen seien. Schon der Zeichnungsschein enthalte einen entsprechenden ausdrücklichen und gut lesbaren Hinweis. Ferner weise der Emissionsprospekt wiederholt auf die unternehmerische Qualitäten der Beteiligung hin. Die Kläger könnten dem Prospekt auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, er sei so umfangreich, dass er durch seine schiere Länge unlesbar sei und die Risiken so verberge. Der Prospekt sei klar nach Themenbereichen gegliedert und enthalte eine nicht nur alle Aspekte abdeckende ausführliche Risikobeschreibung, sondern auch einen vorangestellten einseitigen Überblick über die wesentlichen Risiken.
Der in dem Schriftsatz der Kläger vom 6. November 2003 aufgestellte neue Sachvortrag, wonach der Vermittler eine sichere Kapitalanlage in Form eines "Rentensparmodells" versprochen habe, sei gemäß §§ 283, 296 a ZPO nicht zu berücksichtigen und gebe keine Veranlassung zu einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.
Der als Stufenklage zulässige Hilfsantrag sei, wie sich aus dem Vorgesagten ergebe, ebenfalls nicht begründet.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Kläger mit dem Antrag,
das angefochtene Urteil abzuändern und nach ihren erstinstanzlichen Schlussanträgen zu entscheiden.
Die Kläger tragen vor:
Es sei bereits in erster Instanz dargelegt worden, dass hier eine Haustürsituation gegeben gewesen sei. Die Widerrufsbelehrung sei mangelhaft gewesen. Das ergebe sich aus dem drucktechnischen Bild der Vertragsurkunde und der Vielzahl der Unterschriften auf dieser. Dies widerspreche dem Klarheitsgebot und der Warnfunktion.
Außerdem sei bereits in erster Instanz ausgeführt worden, dass Verträge der vorliegenden Art sittenwidrig seien.
Ferner seien die an die Aufklärungspflichten eines Anlegers im Rahmen des Abschlusses eines atypisch stillen Gesellschaftsvertrages zu stellenden besonderen Anforderungen nicht eingehalten worden. Diese Anforderungen könnten nicht durch die Überreichung eines Emissionsprospektes erfüllt werden. Vorliegend habe der Abschlussvertreter Risikohinweise nicht nur nicht erteilt, sondern im Gegenteil die Anlage als sicher und rentabel dargestellt. Soweit das Landgericht ihren entsprechenden Vortrag als verspätet betrachtet habe, sei dies fehlerhaft gewesen.
Ebenfalls zur Überprüfung durch den Senat werde die Entscheidung des Landgerichts zum fehlenden Widerrufsrecht wegen zu später Annahme der Beitrittserklärung durch die Beklagte gestellt. Zwischen der Vertragsunterzeichnung und der Hauptversammlung lägen hier mehr als zwei Jahre Zeitdifferenz. Die Genehmigung dieser Hauptversammlung stehe in keinem vernünftigen zeitlichen Zusammenhang zum Vertragsabschluss. Die Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft seien hier nicht anwendbar. Die Anwendbarkeit dieser Grundsätze komme nämlich im Ergebnis einer Zurückweisung von Ansprüchen der Gesellschafter gegen die Gesellschaft gleich.
Mit dem Antrag,
die Berufung zurückzuweisen,
verteidigt die Beklagte das angefochtene Urteil. Sie tritt dem Berufungsvorbringen der Kläger im Einzelnen unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens entgegen.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze der Parteien und der von ihnen vorgelegten Urkunden und Schriftstücke, auf Tatbestand und Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung sowie auf die vom Senat mit Beschluss vom 23. Juni 2004 (Bl. 359 - 367 GA) erteilten Hinweise Bezug genommen.
Gründe
Die zulässige Berufung der Kläger hat keinen Erfolg. Das Landgericht hat richtig entschieden. Die von den Klägern mit der Berufung erhobenen Einwände sind unbegründet und rechtfertigen keine abweichende Entscheidung. Die in erster Linie geltend gemachten Ansprüche auf Rückzahlung ihrer Einlagen stehen den Klägern ebenso wenig zu wie der ferner erhobene Anspruch auf gerichtliche Feststellung, dass der Beklagten gegen sie aus den Beteiligungsverträgen Ansprüche nicht mehr zustehen. Die hilfsweise im Wege der Stufenklage geltend gemachten Ansprüche auf Erstellung einer Abschichtungsbilanz zum 31. Dezember 2002 und auf Auszahlung eines sich daraus ergebenden Guthabens bestehen ebenfalls nicht.
Über die bereits erteilten Hinweise des Senats hinaus gilt im Einzelnen Folgendes:
I.
Ein Anspruch auf Rückzahlung der von ihnen geleisteten Einlagen zuzüglich Agio steht den Klägern gegen die Beklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.
1.
Ein Rückzahlungsanspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB besteht nicht. Die Voraussetzungen für einen solchen Bereicherungsanspruch sind nicht schlüssig dargetan.
a)
Die Beteiligungsverträge sind wirksam abgeschlossen worden. Dass die Beklagte beim Abschluss der Verträge nicht durch eine vertretungsberechtigte Person vertreten worden sei, machen die Kläger nicht geltend. Zudem hätten sich die vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder der Beklagten spätestens mit der Vorlage der Verträge zur Beschlussfassung der Hauptversammlung am 18. Dezember 2001 mit den Vertragsabschlüssen einverstanden erklärt und diese genehmigt.
b)
Dahinstehen kann, ob es sich bei den atypisch stillen Gesellschaftsverträgen, mit denen die Kläger am Gewinn der Beklagten beteiligt werden, rechtlich um Teilgewinnabführungsverträge im Sinne von § 292 Abs. 1 Nr. 2 AktG handelt (vgl. dazu OLG Stuttgart, OLGR 1999, 285, 286; OLG Braunschweig, ZIP 2003, 1793, 1794 f.; Urt. v. 9.1.2002 - 3 U 137/01; OLG Hamm, ZIP 2003, 1151, 1153), die erst mit Zustimmung der Hauptversammlung und anschließender Eintragung ins Handelsregister wirksam werden (§§ 293 Abs. 1, 294 Abs. 2 AktG) und die bis dahin schwebend unwirksam sind. Die Beteiligungsverträge wurden hier unstreitig durch die Hauptversammlung der Beklagten am 18. Dezember 2001 genehmigt. Ein Nichtigkeitsgrund (§ 241 AktG) ist weder dargetan noch ersichtlich; angefochten ist der Beschluss nicht. Die Verträge sind auch unstreitig am 5. März 2003 ins Handelsregister eingetragen worden.
c) Die Kläger haben sich, wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, nicht vor Genehmigung der Beteiligungsverträge durch die Hauptversammlung und ihrer Eintragung im Handelsregister von den Verträgen gelöst. Zu dem erst in der Klageschrift vom 2. Mai 2003 erklärten Widderruf ihrer Beteiligungsverträge, welchen sie damit begründet haben, dass die Hauptversammlung der Beklagten ihre Beteiligung nicht "baldmöglichst" genehmigt habe, waren die Kläger nicht berechtigt. Zu diesem Zeitpunkt konnten sie sich in keinem Fall mehr von den bereits wirksam zu Stande gekommenen Verträgen durch Widerruf lösen. Darauf, ob und - wenn ja - unter welchen Voraussetzungen sich der Vertragspartner eines schwebend unwirksamen Beteiligungsvertrag während des Schwebezustandes von diesem einseitig lösen kann (vgl. dazu OLG Braunschweig, ZIP 2003, 1793, 1794 f.; Urt. v. 9.1.2002 - 3 U 137/0; OLG Hamm, ZIP 2003, 1151, 1153), kommt es vorliegend nicht an.
d)
Die Verträge über die streitgegenständlichen Beteiligungen sind entgegen der Auffassung der Kläger auch nicht gemäß § 138 BGB sittenwidrig und damit nicht als von Anfang nichtig anzusehen.
Für eine Sittenwidrigkeit der Beteiligungsverträge nach § 138 BGB sind bereits keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte vorhanden. Der Vortrag der Kläger ist für eine derartige Annahme völlig unzureichend. Die Kläger zeigen vor allem nicht schlüssig auf, dass der Wert der Beteiligung von Anfang an und systembedingt wegen des ihm anhaftenden Risikos hinter dem Wert der Einzahlung zurückgeblieben sei. Hierfür bestehen auch keine Anhaltspunkte. Die stillen Gesellschafter haben hier im Gegenzug für ihre Einlagen u. a. eine Gewinnchance und steuerliche Vorteile erhalten. Jede Chance beinhaltet zugleich auch das Risiko, dass sie sich letztlich wirtschaftlich nicht realisieren lässt (vgl. OLG Braunschweig, ZIP 2004, 28, 30). Dass das Konzept der Beklagten von vornherein nicht plausibel gewesen wäre, ist weder schlüssig dargetan noch ersichtlich.
Soweit sich die Kläger in erster Instanz auf die lange Laufzeit des Vertrages berufen haben, vermag eine lange Laufzeit allein eine Sittenwidrigkeit der Beteiligung nicht zu begründen (vgl. hierzu OLG Braunschweig, ZIP 2004, 28, 30). Hinzu kommt, dass es vorliegend - wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - um einen langfristigen Aufbau einer Kapitalanlage ging, was bereits naturgemäß eine gewisse Laufzeit erfordert (vgl. OLG Braunschweig, ZIP 2004, 28, 30). Außerdem bestand vorliegend ein vorzeitiges Kündigungsrecht. Eine Disparität von Chancen und Risiken ist insoweit nicht erkennbar.
Der bloße Verweis auf die Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts, das bei einer anderen Beteiligung als stiller Gesellschafter eine Disparität von Chancen und Risiken auf Grund der dort gewählten gesellschaftsrechtlichen Konstruktion angenommen hat, reicht zur Darlegung einer Sittenwidrigkeit der hier in Rede stehenden Beteiligungen nicht aus. Die in erster Instanz in Bezug genommene Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 13. Juni 2002 (ZIP 2002, 1244) betrifft unstreitig nicht die Beklagte und sie betrifft auch eine andere Anlage. Die in Bezug genommene Entscheidung ist, wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, auf den vorliegenden Fall auch nicht übertragbar, da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt in wesentlichen Punkten von dem ihr zugrundeliegenden Sachverhalt unterscheidet (vgl. a. OLG München, Urt. v. 27.11.2002 - 27 U 286/02; OLG Dresden, WM 2004, 726, 727). Anders als in dem vom OLG Schleswig entschiedenen Fall sieht der vorliegende Gesellschaftsvertrag insbesondere weder einen Vorabgewinn der Aktiengesellschaft in Höhe von 30 % des ausgewiesenen Jahresüberschusses noch eine Gebühr zugunsten der Geschäftsinhaberin von bis zu 1 % jährlich für Gesellschafterbetreuung und Anlegerkontenverwaltung vor. Auch ist vorliegend eine vorzeitige Kündigung für die Zeichnungsdauer nicht ausgeschlossen. Vielmehr ist hier eine vorzeitige Kündigung gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung nach § 17 des Gesellschaftsvertrages möglich. Dabei bleibt dem Gesellschafter auch der Gegenbeweis vorbehalten, dass ein niedrigerer oder kein Schaden entstanden ist. Dass eine solche vorzeitige Kündigung mit negativen Auswirkungen verbunden sein kann, liegt auf der Hand und kann eine Sittenwidrigkeit nicht begründen, weil es sich hier um eine langfristige Kapitalanlage handelt, bei welcher der Anleger aus steuerlichen Gesichtspunkten zunächst Verluste zugewiesen bekommt, welche in der Folgezeit erst wieder ausgeglichen werden müssen. Hierüber wird der Anleger in dem Emissionsprospekt auch ausdrücklich belehrt. Ungeachtet dessen wird ihm durch das vorzeitige Kündigungsrecht aber eine vorzeitige Beendigung ermöglicht. Die sich daraus in dem vom Oberlandesgericht Schleswig entschiedenen Fall angeblich ergebende schwerwiegende Disparität von Chancen und Risiken besteht damit bei dem hier zu beurteilenden Gesellschaftsvertrag nicht. Bei einem Vergleich des im Sachverhalt des Urteils des Oberlandesgerichts Schleswig auszugsweise wiedergegebenen Emissionsprospekts mit dem hier vorliegenden Emissionsprospekt bezüglich der Risikoaufklärung ist zudem festzustellen, dass die dort kritisch dargestellten Beschönigungen und Verschleierungen im Entscheidungsfall nicht vorliegen. Dass der Prospekt die Anleger in objektiv nicht gerechtfertigter Weise in Sicherheit wiege, wie dies das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht für den dortigen Prospekt festgestellt hat, machen die Kläger vorliegend auch gar nicht geltend.
e)
Dass die vorliegenden Gesellschaftsverträge, welche keine Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens in Raten unter Verzinsung des restlichen Auseinandersetzungsguthabens vorsehen, nicht wegen Verstoßes gegen das Kreditwesengesetz (KWG) nach § 134 BGB nichtig sind, hat das Landgericht unangegriffen festgestellt. Hiergegen wendet sich die Berufung nicht. Bei dieser Sach- und Rechtslage kann dahinstehen, ob § 32 KWG überhaupt ein Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB ist (ablehnend z. B. KG, KGR 2002, 60; Palandt/Heinrichs, BGB, 63. Aufl., § 134 Rdnr. 11 u. 20).
f)
Ebenfalls unangegriffen festgestellt hat das Landgericht, dass die Beteiligungsverträge von den Klägern nicht rechtswirksam angefochten worden sind. Diese Entscheidung des Landgerichts lässt auch keine Rechtsfehler erkennen.
g) Andere Unwirksamkeits- oder Nichtigkeitsgründe machen die Kläger nicht geltend.
2. Der geltend gemachte Rückzahlungsanspruch ist auch nicht gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 HWiG begründet. Auch dies hat das Landgericht richtig entschieden.
a) Auf den vorliegenden Fall findet das Haustürwiderrufsgesetz in seiner bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung (nachfolgend: a.F.) Anwendung, da die vorliegenden Verträge vor dem 1. Oktober 2000 abgeschlossenen wurden (§ 9 Abs. 3 HWiG in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung).
b) Die Kläger haben ihren Beitritt zur Beklagten als atypisch stille Gesellschafter schon nicht wirksam gemäß §§ 1 ff HWiG a.F. widerrufen. Der Widerruf ist, wie das Landgericht zutreffend entschieden hat, jedenfalls nicht innerhalb der Wochenfrist des § 1 Abs. 1 HWiG a.F. erfolgt.
Die Kläger haben den Widerruf erstmals mit Anwaltsschreiben vom 3. Dezember 2002 erklärt. Zu diesem Zeitpunkt war die Wochenfrist des § 1 Abs. 1 HWiG a.F. bereits abgelaufen.
Die Kläger können sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die ihnen ausgehändigte und von ihnen jeweils am 30. September 1999 auch unterzeichnete Widerrufsbelehrung nicht die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 HTWG a.F. erfüllt habe und daher die Frist nach § 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG a.F. von einem Monat nach beiderseits vollständiger Erbringung der Leistung gelte. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Widerrufsbelehrung ordnungsgemäß; sie genügt den Anforderungen des § 2 Abs. 1 Satz 2 HWiG a.F.
Da sich die Widerrufsbelehrung auf dem selben Schriftstück wie die auf den Vertragsabschluss gerichtete Willenserklärung befindet, muss sie von dieser zwar räumlich getrennt bleiben. Das ist hier aber der Fall. Die Widerrufsbelehrung ist von der gesondert zu unterzeichnenden Beitrittserklärung räumlich getrennt und drucktechnisch deutlich genug hervorgehoben. Das ergibt sich zum einen aus der unstreitigen farblichen Gestaltung, nämlich der dunklen Farbunterlegung; zum anderen springt die Belehrung auch deshalb deutlich ins Auge, weil sie als einziger Abschnitt des Formulars ohne Unterbrechung über die gesamte Seitenbreite eingerahmt ist. Außerdem ist dieser Abschnitt des Formulars mittig in Fettdruck deutlich mit dem Wort "Widerrufsbelehrung" überschrieben. Das in dem Zeichnungsschein enthaltene Empfangsbekenntnis ist ebenfalls räumlich getrennt von der Widerrufsbelehrung und von der Klägerin gesondert unterschrieben worden. Auch unter diesem Aspekt ist die Belehrung deshalb nicht zu beanstanden.
Des Weiteren sind auch die inhaltlichen Anforderungen an die Widerrufsbelehrung gewahrt. Der Inhalt der Widerrufsbelehrung muss nicht nur zutreffen, sondern auch unmissverständlich sein und den Käufer über sein Widerrufsrecht klar und eindeutig belehren. Hieran dürfen jedoch andererseits keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden. Die Widerrufsbelehrung muss lediglich zutreffend und unzweideutig das Ereignis benennen, welches nach dem Gesetz den Lauf der Frist auslöst, nämlich die Aushändigung der Widerrufsbelehrung. Eine weitere Belehrung über den Inhalt der § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB ist nicht notwendig (vgl. BGH, NJW 1994, 1800, 1801; OLG Frankfurt, ZIP 2004, 32, 33; OLG Hamm, ZIP 2003, 1151, 1152; OLG Dresden, ZIP 2002, 1293, 1294). Danach ist die hier zu beurteilende Belehrung auch inhaltlich nicht zu beanstanden. Aus dem ersten Satz der Belehrung ergibt sich die Dauer der Frist, nämlich eine Woche. Im zweiten Satz wird darauf hingewiesen, wann der Beginn des Fristlaufes eintritt, nämlich mit Aushändigung eines Exemplars der Widerrufsbelehrung. Die Belehrung macht damit deutlich, dass die Beitrittserklärung binnen einer Frist von einer Woche widerrufen werden kann und dass die Frist erst mit Aushändigung der Widerrufsbelehrung beginnt, wie es der Wortlaut des Gesetzes vorsieht. Anlass zu irgendwelchen Missverständnissen über den Beginn des Fristlaufes besteht hier daher nicht.
c) Damit genügt die Widerrufsbelehrung den Anforderungen des § 2 Abs. 1 Satz 2 HWiG a.F., so dass die Widerrufsfrist eine Woche nach dem 30. September 1999 abgelaufen war. Die Widerrufserklärung der Kläger in ihrem Schreiben vom 3. Dezember 2002 ist deshalb verspätet.
d) Bei dieser Sach- und Rechtslage kann dahinstehen, ob das Widerrufsrecht hier nicht ohnehin nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 HWiG a.F. wegen einer vorhergehende Bestellung der Kläger ausgeschlossen war.
3. Die Kläger haben auch einen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen (sog. culpa in contrahendo) nicht schlüssig dargetan. Der Sachverhalt ist diesbezüglich gemäß Art. 229 § 5 EGBGB nach dem bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Recht zu beurteilen. Ohne Erfolg machen die Kläger geltend, die Beklagte habe ihr obliegende Informations- und Aufklärungspflichten schuldhaft verletzt.
a) Die Kläger legen nicht schlüssig dar, dass zwischen den Parteien oder zwischen den Klägern und dem Vermittler ein Beratungsvertrag geschlossen worden sei, aus welchem Vertrag Beratungs- und Aufklärungspflichten entstanden sein könnten, die über diejenigen einer bloßen Vermittlung einer Kapitalanlage hinausgehen. Eine allgemeine Beratung über eine Kapitalanlage hat nach dem Vortrag der Kläger nicht stattgefunden. Der Senat kann daher nur davon ausgehen, dass es sich hier tatsächlich um Anlagevermittler gehandelt hat.
b) Inhalt und Umfang vorvertraglicher Aufklärungspflichten bestimmen sich nach den konkreten Umständen, insbesondere den Gefahren, die dem Vertragspartner aus dem Vertragsabschluss typischerweise drohen, aber auch nach seiner Lebens- und Geschäftserfahrung. Eine Pflicht zur Aufklärung über alle für den Vertragspartner erheblichen Umstände besteht nicht; entscheidend ist, ob eine solche Aufklärung nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrsanscheuung im Einzelfall erwartet werden darf. Insbesondere ist über solche Umstände aufzuklären, die den Vertragszweck vereiteln können und daher für den anderen Teil von wesentlicher Bedeutung sind, so dass er nach der Verkehrsauffassung eine Mitteilung erwarten darf (vgl. BGH, NJW 1993, 2107 m.w.N.).
Stellung und Aufgaben eines Anlagevermittlers und eines Anlageberaters sind unterschiedlich. Ihre Pflichtenkreise decken sich nicht, auch wenn Überschneidungen möglich sind. Der jeweilige Pflichtenumfang kann auch nicht allgemein bestimmt werden, sondern nur anhand der Besonderheiten des Einzelfalles (BGH, NJW 1993, 1114 m. w. N.). Dem Anlagevermittler tritt der Kunde regelmäßig selbständiger gegenüber als einem Anlageberater. An ihn wendet er sich in der Regel in dem Bewusstsein, dass der werbende und anpreisende Charakter der Aussagen im Vordergrund steht. Der zwischen beiden zustande kommende Vertrag zielte lediglich auf Auskunftserteilung ab. Er verpflichtete den Vermittler zu richtiger und vollständiger Information über diejenigen tatsächlichen Umstände, die für den Anlageentschluss des Kunden von besonderer Bedeutung sind (BGH, NJW 1990, 506, 507; NJW 1993, 1114, 115)
c) Danach war der Vermittler der Beklagten hier allenfalls verpflichtet, die Kläger ausreichend und zutreffend zu informieren. Dass er diese Pflicht verletzt haben könnte, ist nicht festzustellen.
aa) Die Kläger sind hier schon auf Grund der Warnhinweise im Vertrag über mögliche Nachteile oder Gefahren informiert worden. Danach ist ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass es sich bei der Beteiligung nicht um eine festverzinsliche Kapitalanlage, sondern um eine Unternehmensbeteiligung handelt, dass den Anleger im Falle der Beendigung der stillen Gesellschaft zum Ausgleich eines etwaigen negativen Auseinandersetzungsguthabens eine Nachschusspflicht treffen kann, dass er im Falle einer vorzeitigen Kündigung Emissionskosten zu zahlen hat und dass das gezahlte Agio verfällt. Es oblag den Klägern, sich diese von ihnen unterzeichneten Hinweise durchzulesen und geltend zu machen, wenn sie diese nicht verstanden haben sollten.
bb) Sofern die Kläger davon ausgegangen sein sollten, sie tätigten eine sichere und risikolose Kapitalanlage, ist dies angesichts der im Vertrag enthaltenen Hinweise nicht nachvollziehbar. Eine solche Einschätzung wäre allenfalls damit zu erklären, dass die Kläger es unterlassen haben, die Hinweise vor ihrer Unterschrift zur Kenntnis zu nehmen. Hätten sie dies getan, wäre ihnen auch nicht entgangen, dass die Hinweise auch auf den Emissionsprospekt verwiesen, welchen die Kläger - wie sie in dem Zeichnungsschein auch unterschriftlich bestätigt haben - unstreitig erhalten haben und in welchem weitere ausführliche Risikohinweise (vgl. insbesondere Seiten 10 - 11 und Seiten 109 - 119 des Prospekts) enthalten sind . Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, wird in dem Emissionsprospekt insbesondere wiederholt darauf hingewiesen, dass es sich bei der Anlage um eine "unternehmerische Beteiligung" handelt. Zutreffend hat das Landgericht auch festgestellt, dass der Prospekt keineswegs durch seine Länge unlesbar sei und die Risiken so verberge. Den diesbezüglichen Ausführungen, auf welche Bezug genommen wird, schließt sich der erkennende Senat ausdrücklich an.
cc) Ohne Erfolg rügt die Berufung, das Landgericht habe das Vorbringen der Kläger in dem nach Schluss der mündlichen Verhandlung beim Landgericht eingegangenen Schriftsatz vom 6. November 2003, wonach der Vermittler eine sichere Kapitalanlage in Form eines "Rentensparmodells" versprochen habe, zu Unrecht nicht berücksichtigt. Hierbei handelte es sich um neues Vorbringen, welches von dem den für die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruches darlegungs- und beweispflichtigen Klägern gewährten Schriftsatznachlass nicht gedeckt war.
dd) Entscheidend kommt es hierauf allerdings nicht einmal an. Selbst wenn dieses Vorbringen zu berücksichtigen wäre und den Klägern hier tatsächlich eine entsprechende Information erteilt worden sein sollte, was zu ihren Gunsten unterstellt werden kann, wäre diese Aussage des Vermittlers im Zusammenhang mit den schriftlichen Risikohinweisen im Vertrag und im Emissionsprospekt zu verstehen gewesen. Danach sind die Kläger schriftlich ausdrücklich u. a. darauf hingewiesen worden, dass es sich nicht um eine festverzinsliche Anlage, sondern um eine Unternehmensbeteiligung handele und dass möglicherweise eine Nachschusspflicht bestehe. Eine "sichere Rente" oder eine "mündelsichere Anlage" konnten die Kläger daher keinesfalls erwarten. Hieran vermag auch die Produktbezeichnung "SecuRente" nichts zu ändern. Auf diese durften sich die Kläger nicht verlassen und die Augen vor den Risikohinweisen in dem Zeichnungsschein und dem Emissionsprospekt verschließen. Soweit die Kläger geltend machen wollen, ihnen sei nicht bewusst gewesen, dass es sich um eine Unternehmensbeteiligung mit Gewinn- und Verlustbeteiligung gehandelt habe, kann dies, wenn das tatsächlich zutreffen sollte, nur auf das unterbliebene Studium der Risikohinweise zurückgeführt werden, welches die Kläger weder der Beklagten noch dem Vermittler anlasten können
ee) Soweit die Kläger in erster Instanz noch geltend gemacht haben, es seien unzutreffende Zusagen über Steuervorteile gemacht worden und der Vermittler habe sie nicht auf Risiken der Anlage hingewiesen, wie sie in - nicht zu den Akten gereichten - in der Zeitschrift "Finanztest", Ausgaben 97/03 und 97/05, erschienene Artikel beschrieben seien, kommen sie in der Berufungsinstanz hierauf nicht mehr zurück. Insoweit fehlt es auch an jedwedem konkreten und nachvollziehbaren Sachvortrag.
ff) Nach alledem ist für den Senat eine Verletzung konkret bestehender Aufklärungspflichten, welche die Beklagte zum Schadensersatz verpflichten könnte, nicht festzustellen.
4. Ein Anspruch der Kläger auf Rückzahlung der von ihnen geleisteten Einlagen ergibt sich schließlich auch nicht aus einem Verstoß der Beklagten gegen vertragliche Pflichten.
Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang in erster Instanz geltend gemacht haben, ihnen habe ein Steuervorteil durch ihr Wohnsitzfinanzamt bisher nicht ausgeschrieben werden können, rechtfertigt dieser Umstand grundsätzlich weder eine Nichtigkeit der Beteiligung noch eine Befugnis zur außerordentlichen Kündigung. Zwar liegt der Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 1999 nach dem Vorbringen der Beklagten erst seit dem 29. Oktober 2001 vor. Trotz dieser Verzögerung liegt jedoch kein Grund vor, der eine Verpflichtung der Beklagten zur Rückzahlung der Einlagen zur Folge haben könnte. Die Kläger haben nämlich schon nicht dargetan, dass sie die Beklagte zur rechtzeitigen Vorlage des Abschlusses und/oder weiterer Abschlüsse aufgefordert hätten. Ein solches Vorgehen ist jedoch regelmäßig erforderlich, bevor in einem Dauerschuldverhältnis eine Befugnis zur Vertragsbeendigung besteht (vgl. OLG Braunschweig ZIP 2004, 28, 31). Außerdem hat sich nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Beklagten nicht die eigentliche Erstellung der Abschlüsse, sondern deren Testierung verzögert, auf welche die Beklagte nur einen eingeschränkten Einfluss hat. Unter diesen Umständen ist jedenfalls ein grob fahrlässiges Fehlverhalten der Beklagten im Sinne des § 723 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB, welches eine außerordentliche Kündigung hätte rechtfertigen können, nicht erkennbar (vgl. a. OLG Braunschweig ZIP 2004, 28, 31). Soweit es durch die Verzögerung der Jahresabschlüsse zu einer Verzögerung bei den steuerlichen Verlustzuweisungen gekommen sein sollte, führt dies schließlich grundsätzlich zu keinem Schaden für die Anleger, weil die entsprechenden Steuerbescheide nach § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO von Amts wegen geändert werden können, sobald das Betriebsfinanzamt Göttingen den Anteil der Klägerin am Verlust an das zuständige Wohnsitzfinanzamt weitermeldet (vgl. OLG Braunschweig ZIP 2004, 28, 31). Jedenfalls ist hier ein entsprechender Schaden weder schlüssig dargetan noch belegt. Im Übrigen kommen die Kläger auch auf diesen Einwand in der Berufungsinstanz nicht mehr zurück.
II.
Aus dem Vorstehenden folgt zugleich, dass auch der mit dem Klageantrag zu 2. verfolgte Feststellungsantrag unbegründet ist. Die Beteiligungsverträge sind wirksam zu Stande gekommen und bestehen ungekündigt fort.
Dahinstehen kann, ob das Anwaltsschreiben vom 3. Dezember 2002 als außerordentliche Kündigung ausgelegt werden könnte, weil den Klägern ein Grund zur außerordentlichen Kündigung nicht zustand. Die Kläger haben - wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt - nicht schlüssig aufgezeigt, dass hier ein wichtiger Grund im Sinne des § 723 BGB i.V.m. § 234 HGB bestanden hat.
Eine vorzeitige Kündigung nach § 17 des Gesellschaftsvertrages, welche mit den in dieser Bestimmung vorgesehenen negativen Rechtsfolgen (Vorfälligkeitsentschädigung) verbunden wäre, haben die Kläger nicht erklärt.
III.
Die hilfsweise erhobene Stufenklage ist ebenfalls unbegründet.
Den Klägern steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Erstellung einer Auseinandersetzungsbilanz (Abschichtungsbilanz) zum 31. Dezember 2002 zu, weil die Kläger ihre Beteiligungsverträge nicht zu diesem Stichtag rechtswirksam gekündigt haben. Damit kann den Klägern auch ein Anspruch auf Zahlung eines sich aus einer solchen Bilanz ergebenden Auseinandersetzungsguthabens nicht zustehen.
Einen Anspruch auf Erstellung einer Auseinandersetzungsbilanz zum 31. Dezember 2003 nach Maßgabe von § 22 des Beteiligungsvertrages machen die Kläger mit ihrer Klage nicht geltend. Mangels einer vorzeitigen Kündigung der Gesellschaftsverträge besteht ein solcher Anspruch auch nicht.
IV.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 100 Abs. 1, 97 Nr. 1, 91 ZPO. Lediglich zur Klarstellung hat der Senat die auf §§ 91 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO beruhende Kostenentscheidung im Urteil des Landgerichts neu gefasst.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird - in Abänderung der Streitwertfestsetzung im Beschluss vom 23. Juni 2003 - auf 66.553,33 EUR festgesetzt, wovon 31.515,89 EUR auf die Berufung des Klägers und 35.037,44 EUR auf die Berufung der Klägerin entfallen. Zu dem bereits mit dem Beschluss vom 23. Juni 2003 auf 56.553,33 EUR (26.515,89 EUR für die Berufung des Klägers, 30.037,44 EUR für die Berufung der Klägerin) festgesetzten Berufungsstreitwert kommt der Wert für die Hilfsanträge auf Erstellung einer Auseinandersetzungsbilanz und Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens hinzu (§ 19 Abs. 1 Satz 2 GKG), weil über diese Hilfsanträge auch in der Berufungsinstanz entschieden worden ist. Der Senat schätzt den in Ansatz zu bringenden Wert auf jeweils 5.000,-- EUR. Wegen der weiteren Einzelheiten der Streitwertfestsetzung wird auf die Ausführungen im Beschluss vom 23. Juni 2003 verwiesen (Bl. 360 f. GA).
Die Beschwer des Klägers beträgt 31.515,89 EUR, die der Klägerin 35.037,44 EUR.
Ein Grund zur Zulassung der Revision besteht nicht. Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.
R... S... F... Vorsitzender Richter Richter am Richter am am Oberlandesgericht Oberlandesgericht Oberlandesgericht
OLG Düsseldorf:
Urteil v. 17.09.2004
Az: I-16 U 204/03
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