Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 16. Juni 2016
Aktenzeichen: I ZR 132/15
(BGH: Beschluss v. 16.06.2016, Az.: I ZR 132/15)
Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung
Der Bundesgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 16. Juni 2016 (Aktenzeichen I ZR 132/15) die Entscheidung des Oberlandesgerichts München bestätigt. Dabei ging es darum, ob der Betreiber eines Online-Videorecorders einen Anspruch auf Abschluss eines Lizenzvertrages gemäß § 87 Abs. 5 UrhG gegen Sendeunternehmen hat. Das Oberlandesgericht München hatte dies verneint und der Bundesgerichtshof bestätigte diese Auffassung.
Die Klägerin hatte gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 3. Juni 2015 Beschwerde eingelegt. Der Bundesgerichtshof wies die Beschwerde jedoch zurück, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hatte und die geltend gemachten Rügen bezüglich der Verletzung von Verfahrensgrundrechten nicht durchgreifen konnten. Zudem war aus Sicht des Bundesgerichtshofs keine Fortbildung des Rechts oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich, um eine Entscheidung des Revisionsgerichts zu rechtfertigen. Eine nähere Begründung des Beschlusses wurde gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin gemäß § 97 Abs. 1 ZPO. Der Streitwert wurde auf 40.000 € festgesetzt.
Die Gerichtsentscheidung im Volltext:
BGH: Beschluss v. 16.06.2016, Az: I ZR 132/15
Der BGH bestätigt die Entscheidung des OLG München, wonach der Betreiber eines Online-Videorecorders gegen Sendeunternehmen keinen Anspruch auf Abschluss eines Lizenzvertrages gemäß § 87 Abs. 5 UrhG hat.
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 3. Juni 2015 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die auf die Verletzung von Verfahrensgrundrechten gestützten Rügen nicht durchgreifen und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts auch im Übrigen nicht erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 40.000 €
BGH:
Beschluss v. 16.06.2016
Az: I ZR 132/15
Link zum Urteil:
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