Oberlandesgericht Düsseldorf:
Urteil vom 9. Juli 2002
Aktenzeichen: I-20 U 154/01
(OLG Düsseldorf: Urteil v. 09.07.2002, Az.: I-20 U 154/01)
Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat in einem Urteil entschieden, dass die Klage der Klägerin teilweise abgewiesen wird. Die Beklagte wird dazu verpflichtet, eine bestimmte Bezeichnung nicht mehr zu verwenden, aber die weitergehende Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, jedoch können die Parteien die Vollstreckung abwenden, indem sie eine Sicherheitsleistung erbringen.
Im Tatbestand wird erläutert, dass beide Parteien im Bereich der Weiterbildung tätig sind. Die Klägerin bietet Weiterbildung im Event-, Medien- und Kulturmanagement an und bereitet auf die IHK-Prüfung vor. Die Beklagte bietet ebenfalls Weiterbildungsveranstaltungen an, vor allem in den Bereichen Musik, Medien, Events und Kultur. Die Klägerin behauptet, dass die Bezeichnung "Akademie" irreführend sei, da die Beklagte sich als öffentlichrechtliche Einrichtung darstelle, obwohl sie ein rein privatwirtschaftliches Unternehmen sei. Die Beklagte hingegen argumentiert, dass sie als privatwirtschaftliches Unternehmen erkennbar sei und der Begriff "Akademie" in ihrem Bereich üblich sei.
Im Urteil wird festgestellt, dass der Antrag der Klägerin auf Unterlassung unbestimmt ist und auch keine konkrete Verletzungsform benennt. Zudem wird entschieden, dass die Verwendung des Begriffs "Akademie" durch die Beklagte nicht irreführend ist, da der Begriff auch für nicht-akademische Bildungseinrichtungen verwendet wird. Es wird darauf hingewiesen, dass es in der Bevölkerung unterschiedliche Vorstellungen zum Begriff "Akademie" geben kann, jedoch besteht kein Verbot für die Beklagte, den Begriff in der von ihr gewählten Form zu verwenden.
Die Berufung der Beklagten gegen die Zahlungsverurteilung wird als unbegründet angesehen, da die Benutzung des Begriffs "Europäisch" für die Akademie der Beklagten wettbewerbswidrig war.
Das Urteil ist nicht zur Revision zugelassen. Der Streitwert der Berufung beläuft sich auf 77.662,79 Euro.
Die Gerichtsentscheidung im Volltext:
OLG Düsseldorf: Urteil v. 09.07.2002, Az: I-20 U 154/01
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 4. Kammer für Handels-sachen des Landgerichts Düsseldorf vom 24. Oktober 2001 teilweise abge-ändert.
Die Unterlassungs-, Auskunfts- und Feststellungsklage (Ziff. I. - III. der Kla-geanträge und des Tenors des angefochtenen Urteils) werden abgewiesen.
Die weiter gehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 105 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenpartei zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand
Beide Parteien sind auf dem Gebiet der Weiterbildung tätig. Die Klägerin bietet gegen Entgelt Weiterbildung im Bereich des sogenannten Eventmanagements, Medienmanagements und Kulturmanagements an und bereitet auf die IHK-Prüfung zum Messe-, Tagungs- und Kongressfachwirt vor. Die Beklagte firmiert als e. GmbH. Sie bietet ebenfalls Weiterbildungsveranstaltungen an, insbesondere in den Bereichen Musik, Medien, "Events" und Kultur. Die Beklagte bezeichnet sich, etwa in ihrem Internetauftritt als "e. Business Akademie für Medien, Event &Kultur" oder kurz als "e. Akademie" (Anlage K 9). Das Kürzel "e." geht auf die früher verwendete Bezeichnung "Europäische Business Akademie für Medien, Event &Kultur zurück (Anlage K 2).
Die Parteien streiten über das Recht der Beklagten zur Führung dieser Bezeichnung. Nachdem die Beklagte unter dem 5. April 2001 eine Unterlassungserklärung hinsichtlich der Verwendung des Begriffs "Europäisch" abgegeben hat, geht es im Rechtsstreit noch um ihre Befugnis zur Benutzung der Bezeichnung "Akademie".
Die Klägerin hat gemeint, die Bezeichnung Akademie sei irreführend (§ 3 UWG), weil die Beklagte sich damit in unzulässiger Weise als öffentlichrechtliche Einrichtung darstelle, obwohl sie ein rein privatwirtschaftliches Unternehmen sei. Die Bezeichnung "Akademie" bzw. "akademisch" dürfe nur von öffentlichrechtlichen oder jedenfalls behördlich anerkannten Ausbildungsstätten geführt werden. Die Beklagte verfüge auch nicht über akademische Strukturen. Da sie den Begriff "Akademie" unstreitig verwende, sei auch die Gefahr der Benutzung des Begriffes "akademisch" gegeben.
Weiterer Gegenstand der Klage sind die Anwaltskosten der Klägerin wegen der vorprozessual erwirkten Unterlassungserklärung hinsichtlich des Begriffs "Europäisch".
Die Klägerin hat beantragt,
I. der Beklagten zu untersagen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 500.000 DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall bis zu 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten an ihrem Geschäftsführer Georg F. L. zu vollstrecken ist,
a) die Bezeichnung "Business Akademie" oder eine ähnliche irreführende Bezeichnung zu führen,
b) den Begriff akademisch und/oder Akademie einzeln oder zusammengesetzt mit anderen Begriffen in Bezug auf ihr Unternehmen zu verwenden,
II. die Beklagten zu verurteilen, den Klägern Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang sie die vorstehend zu Ziffer I. bezeichneten Handlungen begangen hat, wobei die Angaben nach Werbeträgern, Auflage der Werbeträger, Bundesländern und Kalendervierteljahren aufzuschlüsseln sind;
III. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern allen denjenigen Schaden zu erstatten, der ihr durch die vorstehend zu Ziffer I. bezeichnete Handlung entstanden ist und künftig noch entstehen wird;
IV. der Klägerin Anwaltskosten in Höhe von 1.895,21 DM zu erstatten.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat gemeint, mit der Bezeichnung e. GmbH sei sie von vornherein als privatwirtschaftliches Unternehmen erkennbar. Auf dem Weiterbildungsmarkt seien zahlreiche privatwirtschaftliche Unternehmen tätig. Im Übrigen benutze sie nur die Werbezeile "Business Akademie für Medien, Event &Kultur"; den Begriff "akademisch" habe sie in diesem Zusammenhang nie gebraucht.
Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht der Klage in vollem Umfang stattgegeben, weil die Bezeichnung "Akademie" nur für öffentlichrechtliche oder jedenfalls behördlich anerkannte Ausbildungsstätten verwendet werden dürften; von einer entsprechenden Vorstellung gingen die angesprochenen Verkehrskreise bei der Bezeichnung "Akademie" für eine Bildungseinrichtung aus.
Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung. Sie kritisiert den Antrag der Beklagten und hält ihn weitgehend schon deshalb für unbegründet, weil es an entsprechenden Verletzungshandlungen fehle, etwa hinsichtlich des Gebrauchs von "akademisch" und "Akademie" in Alleinstellung. In der Sache sei das Verständnis des angefochtenen Urteils vom "Akademie"-Begriff überholt. Das gelte vor allem im Medien-, Kultur- und Event-Bereich, weil es hier an staatlichen Ausbildungsstätten weitgehend fehle. Deshalb werde die Ausbildung in diesem Bereich ganz überwiegend von Privatunternehmen übernommen. Das wüssten die angesprochenen Verkehrskreise, die meist der Altersklasse der 25 bis 30-jährigen angehörten. Die Beklagte behauptet dazu, die von ihr angebotenen Kurse führten unter anderem zu Lehrberufen mit IHK-Abschluss hin.
Die Beklagte beantragt,
das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie stellt nicht in Abrede, dass eine Akademie auch privatwirtschaftlich organisiert sein könne. Die Werbezeile "Business Akademie für Medien, Event &Kultur" lasse aber kein privatwirtschaftliches Unternehmen erkenne. Vor allen Dingen fehlten der Beklagten akademische Strukturen. Sie verfüge weder über habilitierte Mitarbeiter oder Professoren noch über eine wissenschaftliche Zielsetzung oder die mit einer Hochschule vergleichbare Ausstattung und Organisation.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Akteninhalt Bezug genommen.
Gründe
Die zulässige Berufung hat mit Ausnahme des eingeklagten Zahlungsanspruchs auch in der Sache Erfolg. Wie der Senat in der mündlichen Verhandlung erläutert hat, bestehen gegen den Unterlassungsantrag (Ziff. I. des Klageantrags und der Verurteilung) Bedenken unter dem Gesichtspunkt sowohl der Zulässigkeit als auch der Begründetheit. Mangels Begründetheit besteht auch kein Anspruch auf Auskunft und Schadenersatz.
Soweit der Beklagten verboten werden soll eine der Bezeichnung Business Akademie "ähnliche irreführende Bezeichnung zu führen", ist der Antrag unbestimmt (vgl. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO und Melullis Handbuch des Wettbewerbsprozesses, 3. Aufl., Rdnr. 321; Pastor/Ahrens/Jestaedt, Der Wettbewerbsprozess, 4. Aufl., Kapitel 27, Rdnr. 13).
Unbegründet ist der Antrag (teilweise) schon deshalb, weil er sich nicht auf die konkrete Verletzungsform beschränkt (vgl. Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 22. Aufl., Rdnr. 443; Köhler/Piper, UWG, 2. Aufl., § 3, Rdnr. 519). Wenn ein Begriff wie "Akademie" oder "akademisch" als solcher (abstrakt) als irreführend angegriffen wird, muss er in jedem Fall irreführend sein, unabhängig davon, in welche Benutzungsform er eingebettet ist. Für den Begriff "akademisch" fehlt es überhaupt an einer entsprechenden Verletzungshandlung; sie kann auch nicht aus dem Gebrauch des Begriffs "Akademie" gefolgert werden. Wie der Senat in der mündlichen Verhandlung ebenfalls ausgeführt hat, ist das Adjektiv "akademisch" seinem Inhalt nach eher stärker mit "akademischen" Vorstellungen besetzt als das entsprechende Substantiv.
Dies wirkt sich aber nicht aus, weil die Verwendung des Begriffs "Akademie" für den Betrieb der Beklagten nicht irreführend ist. § 3 UWG wäre zwar auch dann anwendbar, wenn es sich bei der (neuen) Benutzungsform "Business Akademie für Medien, Event &Kultur" um einen Firmenbestandteil oder -zusatz handelte (vgl. BGH NJW-RR 00, 1640, 1641 - Stich den Buben), die Voraussetzungen der Vorschrift sind aber nicht erfüllt.
Die Klägerin behauptet eine Verkehrsauffassung, nach der ein als "Akademie" bezeichneter Betrieb (zumindest) akademische Strukturen haben müsse. Maßgebend für die Beurteilung einer Werbeaussage nach § 3 UWG ist, wie der angesprochene Verkehr die beanstandete Werbung versteht. Dabei ist vom Wortsinn auszugehen (BGH NJW-RR 02, 329, 331 - Das Beste jeden Morgen). Im Allgemeinen werden die angesprochenen Verkehrskreise die Werbeangabe so verstehen, wie es dem allgemeinen Sprachgebrauch entspricht (Gloy/Helm, Handbuch des Wettbewerbsrechts, 2. Aufl., § 49, Rdnr. 42). Die Berufungsbegründung hat sich auf den "Brockhaus" bezogen (vgl. das Zitat aus LG Frankfurt NJWE-WettbR 98, 244), um darzulegen, dass der Akademiebegriff der Klägerin überholt sei. Dort ist tatsächlich dargelegt, dass in neuerer Zeit unter "Akademie" nicht nur Einrichtungen zur Förderung von Wissenschaft, Forschung und Kultur, sondern auch Zusammenschlüsse besonders im Rahmen der beruflichen Aus- und Fortbildung verstanden werden. Akademien in diesem Sinne seien auch Ausbildungslehrgänge für besondere Tätigkeiten wie Sportarten, Mode und Kochen (Brockhaus, Die Enzyklopädie, 20. Aufl., Band I., "Akademie". Noch deutlicher heißt es in einem anderen Nachschlagewerk (Meyers Enzyklopädisches Lexikon, Band I.,) unter dem Stichwort "Akademie":
"Schließlich nahmen sogar Lehrgänge zur Erlernung des Fechtens, Schwimmens, Reitens und Tanzens die (rechtlich nicht geschützte) Bezeichnung Akademie für sich in Anspruch, ebenso wie Fortbildungsanstalten für Köche, Schneider und andere. In neuerer Zeit nahmen viele Unterrichtsanstalten, besonders berufsbildende höhere Schulen, Fachhochschulen oder hochschulähnliche Sportbildungseinrichtungen den Namen Akademie an."
In neuerer Zeit gibt es also neben dem "akademischen" Begriff der Akademie als wissenschaftliche, hochschulähnliche Fortbildungsstätte die Verwendung des Begriffs auch für lediglich schulmäßige Anstalten und Veranstaltungen, die mit hochschulmäßigen Lehrgegenständen und Organisationen nichts zu tun haben. Bei Anlegung eines derartigen Maßstabes kann auch der Beklagten nicht verwehrt werden, ihre Schule bzw. Schulungen "für Medien, Event &Kultur" als "Akademie" zu bezeichnen.
Allerdings muss bei Mehrdeutigkeit eines Begriffs - wie hier - grundsätzlich jede in Betracht kommende Deutung richtig sein, wenn die Verwendung des Begriffs nicht irreführend sein soll (vgl. Köhler/Pieper a.a.O. § 3, Rdnr. 171). Davon gibt es indes Ausnahmen. Eine davon gilt für den Fall, dass ein mehrdeutiger Begriff in Wirklichkeit unklar ist, so dass der Verkehr über seinen Inhalt keine klare Vorstellung hat. Wird mit einem mehrdeutigen Begriff geworben, über dessen Sinn und Wesensmerkmale bei keinem rechtlich beachtlichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise eine klare und eindeutige Vorstellung feststellbar ist, liegt ein Verstoß gegen § 3 UWG nicht schon deshalb vor, weil die Werbung mit einem mehrdeutigen Begriff nach einer der möglichen Auffassungen irreführend ist (Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 22. Aufl., § 3 UWG, Rdnr. 45). Angesichts der "originären" Unbestimmtheit des Akademiebegriffs (vgl. oben) ist nicht auszuschließen, dass er auch in den Verkehrsanschauungen keinen klaren Inhalt mehr hat, so dass die von der Klägerin vorausgesetzten akademischen Strukturen nicht (mehr) erforderlich sind.
Nicht anders ist jedoch zu entscheiden, wenn in Teilen der Bevölkerung noch klare, aber unterschiedliche Vorstellungen des Begriffs "Akademie" vorhanden sind. So mögen die von der Beklagten nach der Berufungsbegründung angesprochenen Verkehrskreise der 25 bis 30jährigen das Wort durchaus im Sinn von Schule, Fachschule usw. verstehen, während älteren Zeitgenossen noch der "konventionelle" Begriff vorschwebt, wie ihn die Klägerin für richtig hält. Zwar würden diese Bevölkerungskreise durch die Beklagte irregeführt. Entscheidend ist aber, dass die Beklagte gleichwohl berechtigt ist, das Wort "Akademie" in seiner Zweitbedeutung (vgl. Baumbach/Hefermehl a.a.O. § 3 UWG, Rdnr. 40) etwa als Fachschule, zu verwenden. Denn für den anderen Teil der Verkehrskreise, insbesondere die von der Beklagten unbestritten angesprochenen 25 bis 30jährigen, handelt es sich dabei um eine richtige Information. Ein völliges Verbot, wie es von der Klägerin angestrebt wird, kann also dazu führen, das möglicherweise der Mehrzahl der Interessierten eine zutreffende Information vorenthalten wird (vgl. Gloy/Helm a.a.O. § 49, Rdnr. 88). Deshalb ist anerkannt, dass der Werbende am Gebrauch einer mehrdeutigen Bezeichnung ein schutzwürdiges Interesse haben kann, wenn beachtliche Teile des Verkehrs eine Angabe - die als solche von anderen relevanten Teilen des Verkehrs in einem unzutreffenden Sinne verstanden wird - richtig verstehen (Köhler/Piper a.a.O.). Dieses schutzwürdige Interesse ergibt sich regelmäßig schon daraus, dass auch ohne einen aufklärenden Hinweis ein nicht unerheblicher Teil des Verkehrs die Bezeichnung in dem zugrundegelegten Sinn versteht, während sie nur von einem weiteren (ebenfalls nicht unerheblichen) Teil des Verkehrs missverstanden wird (von Gamm, UWG, 3. Aufl., § 3 Rdnr.22). Zumindest das ist nach der "originären" Bedeutung des Wortes Akademie und dem Parteivortrag hier der Fall, so dass der Gebrauch des Begriffs für das Unternehmen der Beklagten nicht zu beanstanden ist.
Unbegründet ist die Berufung dagegen, soweit die erstinstanzliche Zahlungsverurteilung angegriffen wird. Die vorprozessual abgemahnte Benutzung des Eigenschaftsworts "Europäisch" für die Akademie der Beklagten war wettbewerbswidrig, weil es für die Benutzung des Begriffs nicht genügt, dass die Beklagte auch Schüler aus dem europäischen Ausland hat. Unbestritten ist die Beklagte nicht europaweit tätig; ob sie europaweit tätig werden könnte oder dies beabsichtigt, spielt keine Rolle (vgl. Baumbach/Hefermehl a.a.O. § 3 UWG, Rdnr. 413).
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den § 92 Abs. 2, 708 Nr. 10, 711 Satz 2 ZPO. Die Art der Sicherheitsleistung ergibt sich aus § 108 Abs. 1 Satz 2 ZPO.
Eine Zulassung der Revision kommt nicht in Betracht, weil die Beurteilung, wie die angesprochenen Verkehrskreise eine Angabe auffassen, im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet liegt (vgl. Baumbach/Hefermehl, a.a.O. § 3 UWG, Rdnr. 39; Pastor/Ahrens/Bähr, a.a.O. Kapitel 34, Rdnr. 66).
Berufungsstreitwert: 77.662,79 EUR (= 151.895,21 DM).
Dr. Sch. F.
OLG Düsseldorf:
Urteil v. 09.07.2002
Az: I-20 U 154/01
Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/17e8b49ab8a3/OLG-Duesseldorf_Urteil_vom_9-Juli-2002_Az_I-20-U-154-01