Bundespatentgericht:
Beschluss vom 29. Oktober 2007
Aktenzeichen: 8 W (pat) 348/06
(BPatG: Beschluss v. 29.10.2007, Az.: 8 W (pat) 348/06)
Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung
In der vorliegenden Gerichtsentscheidung hat das Bundespatentgericht entschieden, dass das Patent aufrechterhalten wird. Gegen das Patent hatte die Einsprechende am 23. Juni 2006 Einspruch erhoben, jedoch diesen Einspruch mit Schriftsatz vom 10. Mai 2007 zurückgenommen. Gemäß §147 Abs. 3 Satz 1 Ziff. 1 PatG in der bis 30. Juni 2006 geltenden Fassung entscheidet nun der Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts über den Einspruch.
Da der Einspruch form- und fristgerecht eingelegt wurde, ist das Verfahren nach der Rücknahme des Einspruchs von Amts wegen ohne die Einsprechende fortzusetzen. Der Senat hat das Patent daraufhin aufrechterhalten. Die Einsprechende hatte ihren Einspruch damit begründet, dass die Lehre des Patentanspruchs 1 durch offenkundige Vorbenutzung gemäß den Anlagen D6 bis D15 des Einspruchsschriftsatzes neuheitsschädlich vorweggenommen sei. Jedoch hat sich die Einsprechende durch die Rücknahme des Einspruchs ihrer Mitwirkungspflicht entzogen, weshalb der Senat nicht in der Lage ist, die behaupteten Angaben im Einspruchsschriftsatz zu überprüfen.
Der Senat sieht auch keinen Anlass, das Patent zu beschränken oder zu widerrufen, da der im Verfahren genannte Stand der Technik den Patentgegenstand nicht nahelegt. Die Entscheidung ergeht gemäß § 47 Abs. 1 Satz 3 PatG i.V.m. § 59 Abs. 3 und § 147 Abs. 3 Satz 2 PatG ohne sachliche Begründung, da nach Rücknahme des einzigen Einspruchs nur noch die Patentinhaberin beteiligt ist und deren Antrag auf Aufrechterhaltung des Patents stattgegeben wird. Der Senat folgt hierbei der Vorgehensweise des 11. Senats gemäß Beschluss vom 5. August 2003 (AZ: 11 W (pat) 315/03 - BIPMZ 2004, 60).
Die Gerichtsentscheidung im Volltext:
BPatG: Beschluss v. 29.10.2007, Az: 8 W (pat) 348/06
Tenor
Das Patent wird aufrechterhalten.
Gründe
I Gegen das Patent 10 2004 004 985, dessen Erteilung am 23. März 2006 veröffentlicht worden ist, ist am 23. Juni 2006 Einspruch erhoben worden.
Mit Schriftsatz vom 10. Mai 2007 hat die Einsprechende ihren Einspruch zurückgenommen.
Zum Vorbringen der Einsprechenden und der Patentinhaberin wird auf deren Schriftsätze in den Akten verwiesen.
II 1. Über den Einspruch ist gemäß § 147 Abs. 3 Satz 1 Ziff. 1 PatG in der bis 30. Juni 2006 geltenden Fassung durch den Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts zu entscheiden.
Da der form- und fristgerecht eingelegte Einspruch zulässig war, ist das Verfahren nach der Rücknahme des Einspruchs von Amts wegen ohne die Einsprechende fortzusetzen (§ 147 Abs. 3 i. V. m. § 61 Abs. 1 Satz 2 PatG).
2. Der Senat hält das Patent aufrecht.
Die Einsprechende begründete ihren Einspruch damit, dass die Lehre des Patentanspruchs 1 durch die offenkundige Vorbenutzung gemäß den Anlagen D6 bis D15 des Einspruchsschriftsatzes neuheitsschädlich vorweggenommen sei.
Durch die Rücknahme des Einspruchs hat sich die Einsprechende ihrer Mitwirkungspflicht entzogen, so dass der Senat sich außer Stande sieht, die im Einspruchsschriftsatz behaupteten Angaben auf ihre Richtigkeit zu überprüfen.
Der weitere im Verfahren genannte Stand der Technik, insbesonders der Stand der Technik nach der DE 199 19 191 A1 (D2) und der DE 42 25 679 A1 (D5), legen nach Ansicht des Senats den Patentgegenstand nicht nahe.
Der Senat sieht daher keinen Anlass, das Patent zu beschränken oder zu widerrufen.
Diese Entscheidung ergeht gemäß § 47 Abs. 1 Satz 3 PatG i. V. m. § 59 Abs. 3 und § 147 Abs. 3 Satz 2 PatG ohne sachliche Begründung, da nach Rücknahme des einzigen Einspruchs nur noch die Patentinhaberin beteiligt ist und deren Antrag auf Aufrechterhaltung des Patents stattgegeben wird. Der Senat folgt insoweit der Vorgehensweise des 11. Senats gemäß Beschluss vom 5. August 2003 (AZ: 11 W (pat) 315/03 - BIPMZ 2004, 60) und macht sich die Begründung hierfür zu eigen.
Dehne Eberhard Kuhn Rippel Hu
BPatG:
Beschluss v. 29.10.2007
Az: 8 W (pat) 348/06
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