Landgericht Düsseldorf:
Urteil vom 14. Juni 2006
Aktenzeichen: 34 O (Kart) 165/05

(LG Düsseldorf: Urteil v. 14.06.2006, Az.: 34 O (Kart) 165/05)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Die Klägerinnen, eine Mobilfunknetzbetreiberin und ihre Tochtergesellschaft, verlangen von den Beklagten Unterlassung, Feststellung der Schadenersatzverpflichtung und Auskunft. Die Klägerinnen sind der Ansicht, dass die Beklagten mit der Verwendung von E-Gateways gegen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen verstoßen, da diese Geräte die SIM-Karten der Klägerinnen verwenden, um Verbindungen aus anderen Telekommunikationsnetzen in das A-Mobilfunknetz der Klägerin weiterzuleiten. Dadurch wird gegen die Verwendungsbeschränkung auf Endkundenleistungen verstoßen. Die Klägerinnen argumentieren, dass dies eine unlautere Wettbewerbsförderung der Beklagten darstelle. Die Klägerinnen beantragen daher, den Beklagten die genannten Aktivitäten zu verbieten, sie haftbar zu machen und Auskunft über ihre Vertriebshandlungen zu geben. Die Beklagten bestreiten die Vorwürfe und argumentieren, dass die Beschränkungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerinnen kartellrechtswidrig und unwirksam seien. Die Klage der Klägerinnen wird abgewiesen und die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. Die Widerklage der Beklagten, in der sie die Beschränkungen der SIM-Karten in E-Gateways anfechten, wird ebenfalls abgewiesen. Das Gericht ist der Ansicht, dass die Regelungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerinnen wirksam sind und keinen Verstoß gegen das Kartell- und Wettbewerbsrecht darstellen. Insbesondere sieht das Gericht keinen Verstoß gegen das Missbrauchs- und Behinderungsverbot.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

LG Düsseldorf: Urteil v. 14.06.2006, Az: 34 O (Kart) 165/05


Tenor

Die Klage und die Widerklage werden abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Streitwert für die Klage: 500.000,00 €.

Streitwert für die Widerklage: 500.000,00 €.

T a t b e s t a n d :

Tatbestand

Die Klägerin zu 1) ist aufgrund formwechselnder Umwandlung aus der A GmbH hervorgegangen. Sie ist Eigentümerin und Betreiberin des digitalen zellularen -BMobilfunknetzes. Das B-Mobilfunknetz wurde von der Klägerin zu 1) aufgrund der vom Bundesministerium für Post und Telekommunikation am 02.11.1994 erteilten Lizenz in GSM-Standard (Mobilfunkstandard) aufgebaut. Die Lizenz ist veröffentlicht im Amtsblatt für Telekommunikation und Post Nummer 23/94, Seite 880 bis 895.

Die Klägerin zu 2) ist eine hundertprozentige Tochter der Klägerin zu 1). Von ihr werden Dienstleistungen für Endkunden im A-Mobilfunknetz als Service-Provider angeboten und erbracht. Neben der Klägerin zu 2) bieten auch noch andere - nicht konzernabhängige - Service-Provider Dienstleistungen für Endkunden im A-Mobilfunknetz an, wie zum Beispiel C AG und D AG.

Die Beklagte zu 1) ist ein börsennotiertes Unternehmen, das unter anderem Telekommunikationsgeräte herstellt, darunter auch E-Gateways. Die Beklagte zu 2) ist eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der Beklagten zu 1) und vertreibt unter anderem diese E-Gateways. Weder die Beklagte zu 1) noch die Beklagte zu 2) betreiben jedoch selbst E-Gateways.

Mit E-Gateway-Geräten ("SIM-Boxen") lassen sich außerhalb der normalen Handynutzung Daten über das E-Mobilfunknetz übertragen. E-Gateway-Geräte werden beispielsweise in der Sicherheitstechnik eingesetzt und im Bereich der betriebsinternen Ausrüstung von Telefonzentralen. So können zum Beispiel Betriebe mit einem hohen Anteil an Außendienstmitarbeitern ihre Telefonzentrale mit E-Gateways ausstatten. Sofern bei diesen Unternehmen über das Festnetz Gespräche von Kunden eingehen, die mit einem im Außendienst befindlichen Mitarbeiter telefonieren möchten, kann die Telefonzentrale über das E-Gateway sodann direkt an das Handy des Außendienstmitarbeiters weiter verbinden.

Außerdem lassen sich E-Gateway-Geräte auch für andere Netzzusammenschaltungsdienste einsetzen. So können E-Gateway-Geräte genutzt werden, um einen unbeschränkten Nutzerkreis des Festnetzes mit beliebigen Endkunden der Klägerin zu 2) im A-Mobilfunknetz zu verbinden. Bei diesem Einsatz werden Mobilfunkendkundenkarten (SIM-Karten) benötigt. Diese werden aber nur auf Grundlage standardisierter Mobilfunkverträge von der Klägerin Mobilfunkendkunden angeboten und zu diesem beschränkten Einsatzweg überlassen. Gegenstand der mit der Klägerin zu 2) abzuschließenden Mobilfunkverträge ist dabei die Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen für Endkunden, das heißt der Verbindungsaufbau, Gesprächsübertragung (einschließlich Leitweglenkung und Vermittlung) und Anrufzustellung. Zu anderen Zwecken, insbesondere zur gewerblichen Vermittlung von Anrufen Dritter aus anderen Telekommunikationsnetzen in das Mobilfunknetz der Klägerin zu 1) werden diese Mobilfunkverträge nicht abgeschlossen. Die Verwendungsbeschränkung auf Endkundenleistungen wird in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin geregelt.

Mit der vorliegenden Klage begehren die Klägerinnen nun von den Beklagten Unterlassung, Feststellung der Schadenersatzverpflichtung der Beklagten und Auskunftserteilung. Die Klägerin ist der Ansicht, die Betreiber der wettbewerbswidrigen E-Gateway-Vermittlungsstellen nutzten die von der Klägerin zu 2) überlassenen Endkunden-SIM-Karten für Gesprächszustellung von einem Netz in ein anderes, was vertragswidrig sei. Wesentlicher Bestandteil dieser vertragswidrigen und wettbewerbswidrigen Vermittlungsstellen seien die hierfür ausgerüsteten E-Gateway-Modelle, die ausschließlich zu diesem Zweck von den Beklagten beworben und vertrieben würden. In dieser Handlungsweise liege eine Förderung unlauteren Wettbewerbs Dritter durch die Beklagten, was die geltend gemachten Ansprüche rechtfertige.

Die Klägerinnen beantragen,

1.

die Beklagten zu 1) und 2) zu verurteilen, es unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, diese zu vollziehen an ihrem jeweiligen gesetzlichen Vertretungsorgan, zu unterlassen,

E-Gateway-Modelle mit den Bezeichnungen "F.iGate in Carrier Networks" und "F.iGate for Special Applications" anzubieten, zu bewerben, in den Verkehr zu bringen und zu vertreiben, sofern nicht durch geeignete technische Vorkehrungen sichergestellt wird, dass hierüber nicht mittels Mobilfunkendkundenkarten (SIM-Karten) gewerbsmäßig Verbindungen aus dem Festnetz oder aus einem fremden Mobilfunknetz in das A-Mobilfunknetz (B-Netz) ein- oder weitergeleitet werden können,

2.

festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, den Klägerinnen jeden Schaden zu ersetzen, der diesen durch Handlungen gemäß Ziffer 1. entstanden ist und noch entstehen wird,

3.

die Beklagten zu verurteilen, den Klägerinnen Auskunft zu erteilen über alle Verkaufs- und sonstigen Vertriebshandlungen gemäß Ziffer 1 seit dem 1. Januar 2002, aufgegliedert nach den einzelnen Lieferempfängern, Kaufverträgen, Lieferscheinen und Rechnungen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen

und im Wege der Widerklage:

die Klägerin zu 2) zu verurteilen, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder bei Meidung von Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft zu vollstrecken an dem jeweiligen Geschäftsführer der Komplementärin der Klägerin zu 2) - zu unterlassen,

1.

in Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Verwendung von SIM-Karten in E-Gateways der Gestalt zu beschränken, dass eine Nutzung der SIM-Karten durch andere Unternehmen für die Terminierung von Telekommunikationsverbindungen Dritter im Mobilfunknetz (d.h. bei einem Mobilfunkendkunden) der Klägerin an Dritte verboten ist, insbesondere wie folgt:

a)

Der Kunde darf seine SIM-Karte (G-Mobilfunkkarte") nicht in Vermittlungs- oder Übertragungssytemen nutzen, die Verbindungen eines Dritten (Sprachverbindungen oder Datenübertragungen) an einen anderen Dritten ein- oder weiterzuleiten;

und/oder

b)

Der Kunde verpflichtet sich, auf der Grundlage dieses Mobilfunkvertrages erhaltene SIM-Karten ("A-Mobilfunkkarten") ausschließlich zur Nutzung der vertraglich vereinbarten Dienstleistung als Endkunde zu gebrauchen. Eine weitergehende oder gewerbliche Nutzung der SIM-Karten ("A-Mobilfunkkarten") zur Erbringung von (Mobilfunk-) Dienstleistungen für Dritte bedarf der ausdrücklichen und schriftlich vorliegenden Genehmigung durch die Beklagte;

und/oder

c)

Dem Kunden ist es insbesondere untersagt, die SIM-Karten ("A-Mobilfunkkarten") für folgende Zwecke zu nutzen: Erbringung von Zusammenschaltungsleistungen jeglicher Art zwischen dem E-Plus-Mobilfunknetz und anderen öffentlichen Telekommunikations- oder IP-Netzen;

und/oder

2.

in Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Verwendung von SIM-Karten inE-Gateways (in diesem Zusammenhang auch genannt: Corporate-Gateways) der Gestalt zu beschränken, dass eine Nutzung der SIM-Karten durch andere Unternehmen für die Anschaltung betrieblicher Telefonanlagen oder Datennetze an das Mobilfunknetz (d.h. bei einem Mobilfunkendkunden) der Klägerin verboten ist, insbesondere wie folgt:

Dem Kunden ist es insbesondere untersagt, die SIM-Karten ("A-Mobilfunkkarten") für folgende Zwecke zu nutzen: Anschaltung betrieblicher Telefonanlagen oder Datennetze (LAN-WLAN) mittels sog. E-Gateways (SIM-Boxen, Least-CostRooter) an das E-Plus-Mobilfunknetz.

Die Klägerinnen beantragen,

die Widerklage abzuweisen.

Die Beklagten sind zunächst einmal der Ansicht, die Klägerinnen könnten nicht mit Erfolg damit gehört werden, dass die Terminierung von Gesprächen für Festnetzkunden über E-Gateways in das Mobilfunknetz der Klägerinnen vertragswidrig oder wettbewerbswidrig sei, weil damit gegen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin verstoßen würde, denn die entsprechenden Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten zu 2) seien unwirksam, weil kartellrechtswidrig. Insoweit seien Verstöße gegen §§ 19, 20 GWB, 1, GWB, 1 UWG und Artikel 82 EGV gegeben. Schon deshalb sei die Klage der Klägerinnen abzuweisen. Darüber hinaus sei ihr die Beklagten aber auch in keinem Fall Mitstörer, denn sie seien unstreitig keine Betreiber von GSM-Gateways und diese würden im Übrigen von den Beklagten verwendungsneutral hergestellt bzw. veräußert.

Hingegen sei die Widerklage der Beklagten zulässig und begründet. Der Unterlassungsanspruch der Beklagten gegen die Klägerin zu 2) ergebe sich aus § 33 Abs. 1 Satz 1 GWB sowie aus Wettbewerbsrecht.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

Gründe

I.

Die Klage der Klägerinnen ist zurückzuweisen.

Zunächst einmal ergeben sich bereits Bedenken gegen die Zulässigkeit der Klage, da der Unterlassungsantrag nach Ziffer 1. nicht hinreichend bestimmt ist, § 253 Abs. 2 ZPO. Unterlassungsantrag und Verfügungsverbot dürfen nicht soweit gefasst sein, dass ihnen Handlungen unterfallen, deren rechtliche Erlaubtheit im Rechtsstreit nicht geprüft worden ist. Gegenüber solchen zu abstrakten Anträgen können sich einerseits die Beklagten nicht erschöpfend verteidigen, andererseits wäre die Entscheidung darüber, was den Beklagten konkret verboten sein soll, letztlich vom Vollstreckungsgericht zu treffen. Soweit die Klägerinnen in ihrem Unterlassungsantrag die Formulierung verwenden, es sei "durch geeignete technische Vorkehrungen" sicher zu stellen, ist dies nicht hinreichend konkret genug, um den vorstehenden Anforderungen an die Bestimmtheit des Klageantrages zu genügen.

Unabhängig davon ist die Klage der Klägerinnen aber bezüglich aller drei Klageanträge, die auf Unterlassung, Feststellung der Schadenersatzverpflichtung und Auskunfterteilung gerichtet sind, unbegründet. Zwar ist die Kammer der Ansicht, dass die Betreiber von E-Gateways vertragswidrig handeln, wenn sie mit den Klägerinnen Mobilfunkverträge zur Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen für Endkunden abgeschlossen haben und diese dann zu anderen Zwecken, insbesondere zur gewerblichen Vermittlung von Anrufen Dritten aus anderen Telekommunikationsnetzen in das Mobilfunknetz der Klägerin zu 1) verwenden, da eine Verwendungsbeschränkung auf Endkundenleistungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerinnen enthalten ist, die im Übrigen auch wirksam ist, was im Folgenden noch ausgeführt werden wird. Nach dem unstreitigen Vorbringen der Parteien sind die Beklagten selbst aber keine Betreiber derartiger E-Gateways, so dass bei ihnen eine Vertragsverletzung nicht gegeben ist und auch keine Verletzung von Deliktsrecht. Weiterhin scheidet auch ein Verstoß gegen UWG aus. Soweit die Klägerin gegen den Beklagten gegenüber geltend machen, die Verwendung von SIM-Karten in E-Gateways verstoße gegen §§ 3, 4 Nummer 10 UWG und die Beklagten seien in diesem Zusammenhang Mitstörer, kann dem nicht gefolgt werde. Nach herrschender Auffassung in der Rechtsprechung haftet als Störer jeder, der willentlich und adäquat kausal eine Herbeiführung der Rechtsverletzung eines Dritten mitbewirkt, soweit er nur die rechtliche oder tatsächliche Möglichkeit zur Verhinderung seiner Handlung hat (vgl. BGH GRZR 1995, 62, 64 - Betonerhaltung). Insbesondere hat die Rechtsprechung zum Beispiel ein Verbot von Aufnahme- und Kopiergeräten stets abgelehnt, wenn und sofern diese auch zu rechtmäßigen Zwecken genutzt werden können (vgl. BGH GRUR 1984, 55 - Kopierläden). Von diesen Grundsätzen ausgehend ist vorliegend eine Mitstörereigenschaft der Beklagten aber nicht anzunehmen, denn die Herstellung und der Vertrieb der streitgegenständlichen E-Gateways der Beklagten sind zunächst einmal verwendungsneutral. Dementsprechend haben die Klägerinnen selbst vorgetragen, dass gegen die Verwendung von GSM-Gateways der Beklagten als sogenannte C-Gateways nichts einzuwenden sei. Dies bedeutet wiederum, dass es einen umfassenden Einsatzbereich der E-Gateways der Beklagten gibt, der nach Auffassung der Klägerin und der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (RegTP) unstreitig wettbewerbsrechtlich und deliktsrechtlich legal ist, so dass schon aus diesem Grunde eine Mitstörereigenschaft der Beklagten entfällt und dementsprechend die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche weder aus Deliktsrecht noch aus Wettbewerbsrecht Erfolg haben können.

II.

Die Widerklage der Beklagten ist zulässig, sie hat in der Sache aber ebenfalls keinen Erfolg.

Gegen die Zulässigkeit der Widerklage ergeben sich keine Bedenken, § 33 ZPO.

In der Sache kann die Widerklage der Beklagten allerdings keinen Erfolg haben, denn ein Unterlassungsanspruch nach § 33 Abs. 1 Satz 1 GWB ist nicht ersichtlich. Die Beklagten können von der Klägerin nicht verlangen, dass diese es unterlässt, die in den Widerklageanträgen im Einzelnen genannten Regelungen aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen bezüglich der Verwendung von SIM-Karten in E-Gateways in diesen Anträgen wiedergegebenen Weise zu beschränken. Diese Regelungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin sind vielmehr wirksam und verstoßen nicht - wie die Beklagten meinen - gegen Kartell- und/oder Wettbewerbsrecht.

Ein Verstoß gegen das Missbrauchsverbot des § 19 GWB und/oder das Behinderungsverbot des § 20 GWB ist eben so wenig festzustellen, wie ein Verstoß gegen Artikel 82 EGV. Die hier in Rede stehenden vertraglichen Regelungen bewirken nicht, dass die Klägerin eine marktbeherrschende Stellung missbräuchlich ausnutzt, § 19 Abs. 1 GWB. Zwar ist vorliegend von einer marktbeherrschenden Stellung der Klägerin auf dem räumlich relevanten Markt für Terminierung (Zusammenschaltung) von Telefongesprächen aus dem Festnetz in das eigene Mobilfunknetz gemäß § 19 Abs. 2 Nummer 1 GWB auszugehen. Insoweit schließt sich die Kammer der Entscheidung des Kammergerichts Berlin in dessen Urteil vom 15. Januar 2004 - 2 U 28/03 Kart. KG Berlin - an, welches unter Bezugnahme auf die Ausführungen des Bundeskartellamtes in dessen Stellungnahme vom 9. Januar 2004 und die von der Monopolkommission und der Europäischen Kommission befürwortete Marktabgrenzung zutreffend ausgeführt hat, dass für einen Netzbetreiber, der - ausgelöst durch einen von seinen Kunden getätigten Anruf - die Zustellung in das Netz der Klägerin nachfragt, keine Substitionsmöglichkeit für Terminierungen in ein anderes Mobilfunknetz besteht. Das Sperren der SIM-Karten als Folge ihrer Verwendung in E-Gateways zur Durchführung von Terminierungen erfüllt aber weder den Missbrauchstatbestand des § 19 Abs. 4 Nummer 4 GWB noch den des § 19 Abs. 4 Nummer 1 GWB. Auch ein Verstoß gegen das Behinderungs- und Diskriminierungsverbot des § 20 GWB scheidet aus.

Nach § 19 Abs. 4 Nummer 4 GWB liegt ein Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung vor, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen als Anbieter einer gewerblichen Leistung sich weigert, einem anderen Unternehmen gegen angemessenes Entgelt Zugang zu den eigenen Netzen zu gewähren, wenn es dem anderen Unternehmer aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen ohne Mitbenutzung nicht möglich ist, auch den vor- oder nachgelagerten Markt als Wettbewerber des marktbeherrschenden Unternehmens tätig zu werden. Diese Voraussetzungen sind vorliegend aber nicht gegeben, denn es ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin sich grundsätzlich weigert, anderen den Zugang zu ihrem Mobilfunknetz zu gewähren. Vielmehr nimmt sie selbst Terminierungen von Gesprächen in ihr Mobilfunknetz gegen Berechnung eines entsprechenden Tarifes vor und zudem besteht auch die Möglichkeit, aus dem Festnetz der Deutschen Telekom AG (DTAG) zu dem entsprechenden Tarif eine Verbindung zu Mobilfunkendkunden der Klägerin zu erhalten. Die Verlegerin verweigert nur einen Zugang zu ihrem Mobilfunknetz unter Zwischenschaltung eines E-Gateways. Darüber hinaus ist dem Kammergericht Berlin darin beizupflichten, dass die Unternehmen, die Terminierungen über E-Gateways in das Mobilfunknetz der Klägerin vornehmen, nicht auf einem vor- oder nachgelagerten Markt als Wettbewerber der Klägerin tätig werden, sondern auf denselben Endmarkt, nämlich dem Markt für die Herstellung von Verbindungen zwischen einem Festnetzanschluss zu einem Mobilfunkendkunden der Klägerin. Zutreffend führt das Kammergericht Berlin insoweit aus, dass die Nutzung des Mobilfunknetzes zur Terminierung kein vom Terminierungsmarkt abgrenzbares Marktgeschehen im Sinne eines diesem Markt vor- oder nachgelagerten Marktes ist.

Allerdings liegt eine missbräuchliche Wettbewerbsbeschränkung im Sinne von § 19 Abs. 4 Nummer 1 GWB bzw. ein Verstoß gegen das Behinderungs- und Diskriminierungsverbot des § 20 GWB nicht vor. Nach diesen Vorschriften ist von einer missbräuchlichen Wettbewerbsbeschränkung auszugehen, wenn das marktbeherrschende Unternehmen die Wettbewerbsmöglichkeiten andere Unternehmen in einer für den Wettbewerb auf dem Markt erheblichen Weise ohne sachlich gerechtfertigten Grund beeinträchtigt. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt, denn die Klägerin hat einen sachlich gerechtfertigten Grund für ihr Verhalten und ihre hier in Rede stehenden Regelungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese Regelungen sind nämlich sachlich gerechtfertigt, da die streitgegenständliche Handlungsweise für die Klägerin eine Beeinträchtigung ihrer Netzintegrität, ein Verstoß gegen die Lizenzzuteilungen und eine Vereitelung von gesetzlichen und staatlichen Überwachungsmaßnahmen bedeuten würde. So kann eine Handlungsweise, wie sie hier in Rede steht, dazu führen, dass die jeweils angesteuerte Funkzelle mit vielen Anrufversuchen in einem Zustand gebracht wird, der eine vollständige Blockierung der Vorrichtung nach sich zieht. Von dieser Blockade wird auch die Möglichkeit, einen Notruf abzusetzen, erfasst. Weiterhin führt diese Verfahrensweise dazu, dass die Nutzung einer Funkzelle für die Klägerin nicht mehr planbar ist, da die Klägerin nicht weiß, an welchem Ort das SIM-Boxing durchgeführt wird, so dass jede Frequenzplanung und Dimensionsregelung der Funkzelle damit unmöglich wird. In diesem Zusammenhang ist nicht allein darauf abzustellen, dass im Einzelfall ein Unternehmen lediglich eine begrenzte Zahl von SIM-Karten an verschiedenen Orten zum Einsatz bringen möchte, sondern darauf, dass bei einer grundsätzlichen Eröffnung der Möglichkeit der Terminierung von Telekommunikationsverbindungen in das Mobilfunknetz von einer Vielzahl von Unternehmen mit einer Vielzahl von entsprechenden SIM-Karten und Telefongesprächen es zu einer derartigen Überlastung kommen könnte.

Weiterhin ist aufgrund der Mitteilung Nummer 204/2004 der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post in deren Amtsblatt 13/2004 davon auszugehen, dass der Einsatz von SIM-Boxen-E-Gateways zur Realisierung von Zusammenschaltungen mit Mobilfunknetzen eine nicht widmungsgemäße Nutzung von Mobilfunkfrequenzen darstellt, die mit dem Widmungszweck dieser Frequenzen nicht vereinbar ist und von der Lizenz der Klägerin nicht abgedeckt ist, so dass es auch aus diesem Grunde gerechtfertigt ist, wenn die Klägerin die streitgegenständliche Handlungsweise nicht zulässt.

Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin als Mobilfunknetzbetreiberin nach § 20 Abs. 4 TKG verpflichtet ist, auf Ersuchen der Ermittlungsbehörde Auskunft über Kundendaten zu erteilen, sie angesichts der hier in Rede stehenden Handlungsweise aber lediglich in der Lage wäre, die Kundendaten ihres unmittelbaren Vertragspartners anzugeben, nicht hingegen die des "Endkunden". Dies würde nicht den mit der Verpflichtung zur Führung von Kundendateien und zur Auskunft erfolgten verfolgten Zielen des Gesetzgebers entsprechen und damit sicherheitspolitische Lücken aufwerfen.

Aus den vorstehend dargelegten Gründen sieht die Kammer auch nicht die Voraussetzung von Artikel 82 EGV als erfüllt an. Die wertenden Gesichtspunkte, die zur Vermeidung des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung nach nationalem Kartellrecht führen, gelten auch für die entsprechenden Normen im EG-Kartellrecht.

Schließlich führen diese Gesichtspunkte auch dazu, dass ein Verstoß gegen Wettbewerbsrecht, insbesondere gemäß §§ 3, 4 Nummer 10 UWG, nicht ersichtlich ist.

Nach alledem ist das Unterlassungsbegehren der Beklagten in deren Widerklage nicht gerechtfertigt und die Widerklage dementsprechend abzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO.






LG Düsseldorf:
Urteil v. 14.06.2006
Az: 34 O (Kart) 165/05


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/18e6b0e13339/LG-Duesseldorf_Urteil_vom_14-Juni-2006_Az_34-O-Kart-165-05




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